Gesetz über den Eigenbetrieb Justizdienstleistungen der Freien Hansestadt Bremen (Bremisches Justizdienstleistungsgesetz - BremJuditG)
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Gesetz über den Eigenbetrieb Justizdienstleistungen der Freien Hansestadt Bremen (Bremisches Justizdienstleistungsgesetz - BremJuditG)

Gesetz über den Eigenbetrieb Justizdienstleistungen der Freien Hansestadt Bremen (Bremisches Justizdienstleistungsgesetz - BremJuditG) Vom 29. Oktober 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2005
G aufgeh. durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Brem.GBl. S. 573)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 63 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 393)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1Organisation und Verwaltung
§ 1Rechtsform, Name, Stammkapital
§ 2Unternehmensziel und Aufgaben des Eigenbetriebes
§ 3Rechtsstellung der Bediensteten
§ 4Geschäftsführung und Vertretung
§ 5Aufgaben des Geschäftsführers
§ 6Aufsicht
§ 7Betriebsausschuß
§ 8Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Abschnitt 2Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 9Sondervermögen
§ 10Entscheidung über Lieferungen und Leistungen
§ 11Aufstellung des Wirtschaftsplanes
§ 12Zwischenberichte
§ 13Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht
Abschnitt 3Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 14Personal
§ 15Inkrafttreten
Abschnitt 1 Organisation und Verwaltung

§ 1 Rechtsform, Name, Stammkapital

(1) Die Teile des Justizvollzugsamtes Bremen und anderer Dienststellen des Geschäftsbereiches des Senators für Justiz und Verfassung, die die in § 2 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes genannten Aufgaben wahrnehmen, werden als Eigenbetrieb des Landes Bremen nach den Bestimmungen des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden sowie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Justiz-Dienstleistungen Bremen, Eigenbetrieb der Freien Hansestadt Bremen“.
(3) Für den Eigenbetrieb gelten die §§ 3 bis 28 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(4) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 10 000 000 Deutsche Mark.

§ 2 Unternehmensziel und Aufgaben des Eigenbetriebes

(1) Unternehmensziel des Eigenbetriebes ist es, den wirtschaftlichen Ressourceneinsatz im Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung zu verbessern und die Leistungsfähigkeit der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie des Justizvollzuges zu steigern, indem Dienstleistungen zusammengefaßt und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert werden.
(2) Der Eigenbetrieb nimmt folgende Aufgaben wahr:
1.
die Führung der Wirtschaftsbetriebe, die Angelegenheiten der Arbeit, Aus- und Weiterbildung, Versorgung, Gesundheitsfürsorge der Gefangenen sowie Dienstleistungen aus dem Bereich der Allgemeinen Verwaltung des Justizvollzuges im Auftrag der Justizvollzugsanstalt Bremen,
2.
Planung und Organisation von Maßnahmen der Technikunterstützten Informationsverarbeitung im Auftrag der Dienststellen des Senators für Justiz und Verfassung,
3.
Verwaltung und Reinigung der Gebäude im Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung.
(3) Der Eigenbetrieb kann daneben Dienstleistungen insbesondere im Bereich von Personal und Organisation auf Grund von Vereinbarungen mit den Dienststellen des Senators für Justiz und Verfassung erbringen.
(4) Dem Eigenbetrieb können vom Senat zusätzliche Aufgaben übertragen werden.

§ 3 Rechtsstellung der Bediensteten

Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Arbeiter, Angestellten und Beamten stehen im Dienste der Freien Hansestadt Bremen.

§ 4 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Der Eigenbetrieb wird durch einen Geschäftsführer geleitet.
(2) Zur Vertretung des Geschäftsführers wird ein stellvertretender Geschäftsführer bestellt.
(3) Der Geschäftsführer wird vom Senator für Justiz und Verfassung für die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt. Der Senator für Justiz und Verfassung kann den Geschäftsführer vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen. Als wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.
(4) Der Geschäftsführer kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit seiner Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebes beauftragen.

§ 5 Aufgaben des Geschäftsführers

(1) Dem Geschäftsführer obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere
1.
die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
2.
die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluß von Verträgen, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern;
3.
der Abschluß von Vereinbarungen über vom Eigenbetrieb zu erbringende Leistungen;
4.
die Planung und Organisation des Eigenbetriebes.
(2) Der Geschäftsführer bereitet dem Senator für Justiz und Verfassung die Beschlußvorlagen für den Betriebsausschuß vor.

§ 6 Aufsicht

(1) Der Senator für Justiz und Verfassung führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfaßt insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.
(2) Der Senator für Justiz und Verfassung
1.
legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,
2.
beauftragt die Abschlußprüfer für den Jahresabschluß,
3.
legt nach Prüfung nach § 27 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden den Jahresabschluß und den Lagebericht dem Betriebsausschuß vor.
(3) Der Zustimmung des Senators für Justiz und Verfassung bedürfen
1.
der Abschluß von wichtigen Verträgen,
2.
erfolggefährdende Mehraufwendungen.
(4) Der Abschluß von Dienstvereinbarungen bedarf der Zustimmung der Senatskommission für das Personalwesen.

§ 7 Betriebsausschuß

(1) Der Betriebsausschuß führt den Namen „Betriebsausschuß Justizdienstleistungen“.
(2) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. Von dieser Regelung kann nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Der Geschäftsführer hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung seine Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Betriebsausschuß berät und beschließt über
1.
die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und seines Vertreters sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,
2.
die Festsetzung des Wirtschaftsplanes, die Bestellung der Abschlußprüfer für den Jahresabschluß,
3.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Geschäftsführers,
4.
die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,
5.
die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht bestimmt sind.

§ 8 Vertretung in gerichtlichen Verfahren

In gerichtlichen Verfahren wird die Freie Hansestadt Bremen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes durch das zuständige Mitglied des Senats oder durch die sonst zuständige Stelle vertreten.
Abschnitt 2 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 9 Sondervermögen

(1) Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.
(2) Der Eigenbetrieb ist zur Erhaltung des Sondervermögens und zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung verpflichtet. Er hat hierfür angemessene Rücklagen zu bilden.

§ 10 Entscheidung über Lieferungen und Leistungen

(1) Der Geschäftsführer entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob der Eigenbetrieb Lieferungen und Leistungen von Dienststellen der bremischen Verwaltung oder von anderen in Anspruch nimmt.
(2) Will der Eigenbetrieb von einer Dienststelle der bremischen Verwaltung Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so kann die Dienststelle dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung abhängig machen, in der insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln sind.

§ 11 Aufstellung des Wirtschaftsplanes

(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von dem Geschäftsführer aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vom Senator für Justiz und Verfassung dem Betriebsausschuß zuzuleiten. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, daß er der Bürgerschaft (Landtag) in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes des Landes zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann. Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes.
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Vorhaben, die nachweislich eng zusammenhängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden; darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Senator für Justiz und Verfassung die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären.
(3) Im Vermögensplan sind Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen. Ausgabenansätze für Einzelvorhaben unter 50 000 Euro können im Vermögensplan zusammengefaßt veranschlagt werden.

§ 12 Zwischenberichte

Der Geschäftsführer hat den Senator für Justiz und Verfassung sowie den Betriebsausschuß vierteljährlich jeweils zum Ende des Quartals schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans zu unterrichten.

§ 13 Jahresabschluß, Lagebericht, Erfolgsübersicht

(1) Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
(2) Die Gliederung der Bilanz richtet sich nach dem Formblatt der Anlage 1, die der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Formblatt der Anlage 2. Für die Aufstellung des Anlagennachweises im Anhang sind die Formblätter nach den Anlagen 4 und 5 zu diesem Gesetz zu benutzen.
(3) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß hat der Eigenbetrieb einen Lagebericht sowie eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Die Erfolgsübersicht richtet sich nach dem Formblatt der Anlage 3.
(4) Der Senator für Justiz und Verfassung hat den Jahresabschluß, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlußprüfers spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuß vorzulegen.
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 14 Personal

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind Bedienstete des Eigenbetriebes:
1.
Beamte und Angestellte, die am 31. Dezember 1996 einem der folgenden Funktionsbereiche des Justizvollzugsamtes angehören:
a)
Arbeits-, Bau- und Wirtschaftsverwaltung,
b)
allgemeine Verwaltung,
c)
pädagogischer Dienst,
d)
Gesundheitsdienst,
e)
Werkdienst (einschließlich Werkaufsichtsdienst, Transportbereich),
2.
Bedienstete, die am 31. Dezember 1996 im Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung als Arbeiter beschäftigt sind.

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am· 1. Januar 1997 in Kraft.
Bremen, den 29. Oktober 1996 Der Senat
Anlage 1
Bilanz
Aktivseite
A.Anlagevermögen:
I.Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
2.Geleistete Anzahlungen
II.Sachanlagen:
1.Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
2.Technische Anlagen und Maschinen
3.Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
4.Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III.Finanzanlagen:
1.Anteile an verbundenen Unternehmen
2.Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen
4.Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.Wertpapiere des Anlagevermögens
6.Sonstige Ausleihungen
B.Umlaufvermögen
I.Vorräte:
1.Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2.Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
3.Fertige Erzeugnisse und Waren
4. Geleistete Anzahlungen
II.Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1.Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2.Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3.Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4.Forderungen an die Stadtgemeinde
5.Sonstige Vermögensgegenstände
III.Wertpapiere:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Sonstige Wertpapiere
IV.Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
C.Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite
A.Eigenkapital
I. Stammkapital
II.Rücklagen:
1.Allgemeine Rücklage
2.Zweckgebundene Rücklage
III.Gewinn/Verlust:
1.Gewinnvortrag/Verlustvortrag
2.Jahresgewinn/Jahresverlust
B.Sonderposten aus Zuschüssen
C.Empfangene Ertragszuschiisse
D. Rückstellungen:
1.Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
2.Steuerrückstellungen
3.Sonstige Rückstellungen
E.Verbindlichkeiten:
1.Anleihen
2.Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinsituten
3.Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
4.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5.Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
6.Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.
7.Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
8.Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtgemeinde
9.Sonstige Verbindlichkeiten
davon aus Steuern
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
F.Rechnungsabgrenzungsposten
Anlage 2
Gewinn- und Verlustrechnung
1.
Umsatzerlöse
2.
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3.
Andere aktivierte Eigenleistungen
4.
Sonstige betriebliche Erträge davon Auflösungen von Sonderposten mit Rücklageanteil
5.
Materialaufwand:
a)
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b)
Aufwendungen für bezogene Leistungen
6.
Personalaufwand:
a)
Löhne und Gehälter
b)
Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung
davon für Altersversorgung
7.
Abschreibungen:
a)
Auf materielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
b)
Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten
8.
Sonstige betriebliche Aufwendungen davon Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil
9.
Erträge aus Beteiligungen davon aus verbundenen Unternehmen
10.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens davon aus verbundenen Unternehmen
11.
Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge davon aus verbundenen Unternehmen
12.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen davon an verbundene Unternehmen
14.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
15.
Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- und Teilgewinnabführungsverträgen
16.
Aufwendungen aus Verlustübernahme
17.
Außerordentliche Erträge
18.
Außerordentliche Aufwendungen
19.
Außerordentliches Ergebnis
20.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
21.
Sonstige Steuern
22.
Jahresgewinn/Jahresverlust
Anlage 3
Erfolgübersicht
Aufwendungen nach Bereichen nach AufwandsartenBetrag gesamtVerwaltungs- und allg. BetriebsabteilungenBetriebszweige
Verwaltung Zentrale Dienste,Wirtschaftsbetriebe Gebäude/TechnikSonstiges
DMDMDMDMDMDM
12345 67
1.Materialaufwand
2. Personalaufwand
3. Abschreibungen
4. Sonstige betriebliche Aufwendungen
5.Zinsen und ähnliche Aufwendungen
6. Sonstige Steuern
7. Summe 1 - 6
8. Umlage der Spalten 3 und 4
9.Aufwendungen 1-8
10.Betriebserträge (nach der Gewinn- und Verlustrechnung Nr. 1 - 4)
11. Betriebsergebnis (±Überschuß/±Fehlbetrag)
12.Finanzerträge
13.Außerordentliches Ergebnis
14.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
15.Unternehmensergebnis (± Jahresgewinn, ± Jahresverlust)
Anlage 4
Kopf-Spalten des Anlagennachweises
Posten des Anlagevermögens Anschaffungs- und Herstellungskosten AbschreibungenRestbuchwerte am Ende des Wirtschaftsjahres Restbuchwerte am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres Kennzahlen
AnfangsstandZugängeAbgängeUmbuchungenEndstandAnfangsstandZugänge d. h. Abschreibungen im Wirtschaftsjahr Abgänge d. h. angesammelte Abschreibungen auf die in Spalte 4 ausgewiesenen Abgänge Endstand Durchschnittlicher Abschreibungssatz Durchschnittlicher Restbuchwert
DMDMDMDMDMDMDM DMDMDMDMDMDM
1234 5678910111213 14
Gemäß Anlage 4 Spalte 6% Spalte 10 Umbuchungen von einer Anlagengruppe in die andere Zuschreibungen sind in Spalte 8 gesondert aufzuführen (Spalte 8 x 100): Spalte 6 (Spalte 11 x 100): Spalte 6 Mit einer Dezimale anzugeben, z. B. 56.2 v.H.
Anlage 5
I.Immaterielle Vermögensgegenstände
1.Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
2.Geleistete Anzahlungen
II.Sachanlagen
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
2.Technische Anlagen und Maschinen
3.Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
4.Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III.Finanzanlagen:
1.Anteile an verbundenen Unternehmen
2.Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen
4.Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.Wertpapiere des Anlagevermögens
6.Sonstige Ausleihungen
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