Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
DE - Landesrecht Bremen

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz Vom 9. Juli 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.07.1996 bis 30.12.2006
aufgeh. durch § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2006 (Brem.ABl. S. 993)
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Der Senat bestimmt:
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§ 1

Zuständige Behörden im Sinne des § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180) sind:
1.
für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste,
2.
für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
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§ 2

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vom 8. August 1989 (Brem.ABl. S. 427 - 85-a-2), geändert durch Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (Brem.ABl. S. 17), außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 9. Juli 1996
Der Senat
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