Verordnung zum Ausgleich der Kosten der mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung zum Ausgleich der Kosten der mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten

Verordnung zum Ausgleich der Kosten der mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten Vom 15. April 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.12.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 51 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Aufgrund des § 17 Abs. 4 a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1621), verordnet der Senat:

§ 1 Grundsatz

(1) Zwischen den Krankenhäusern, die nach dem
Bremischen Krankenhausfinanzierungsgesetz
vom 30. Juni 1987 (Brem.GBl. S. 203 - 2128-b-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 1994 (Brem.GBl. S. 214), in die Förderung aufgenommen sind, mit Ausbildungsstätten für die Berufe
1.
Krankenschwester, Krankenpfleger,
2.
Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger,
3.
medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin, medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent,
4.
medizinisch-technische Radiologieassistentin, medizinisch-technischer Radiologieassistent
und den geförderten Krankenhäusern ohne solche Ausbildungsstätten werden die Kosten der Ausbildungsstätten ausgeglichen.
(2) Folgende Kosten der Ausbildungsstätten sind zu berücksichtigen:
1.
Personalkosten der Ausbildungsstätten,
2.
Sachkosten der Ausbildungsstätten.
Andere Finanzierungsquellen sind bei der Ermittlung der anfallenden Kosten zu berücksichtigen.

§ 2 Ausgleichsbetrag

(1) Zur Ermittlung des ausgleichspflichtigen Soll-Betrages je Planbett werden die sich aus den Budgetvereinbarungen ergebenden Kosten der Ausbildungsstätten nach

§ 1 Abs. 2

ermittelt und durch die im Pflegesatzzeitraum geförderte Zahl der Planbetten und Behandlungsplätze aller geförderten Krankenhäuser geteilt.
(2) Zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages je Krankenhaus wird der ausgleichspflichtige Sollbetrag je Planbett nach Absatz 1 mit der geförderten Zahl der Planbetten und Behandlungsplätze des Krankenhauses multipliziert.

§ 3 Ausgleichsverfahren

(1) Hat das Krankenhaus keine oder geringere Kosten nach

§ 1 Abs. 2

gehabt, als es seinem Ausgleichsbetrag gemäß

§ 2 Abs. 2

entspricht, so hat das Krankenhaus die Differenz zum Ausgleichsbetrag an die zuständige Stelle nach

§ 4

abzuführen.
(2) Hat das Krankenhaus höhere Kosten nach

§ 1 Abs. 2

gehabt, als es seinem Ausgleichsbetrag gemäß

§ 2 Abs. 2

entspricht, so erhält es die Differenz zum Ausgleichsbetrag von der zuständigen Stelle gemäß

§ 4

erstattet.
(3) Der Ausgleich erfolgt in der Mitte des Pflegesatzzeitraums.
(4) Geleistete oder erhaltene Ausgleichszahlungen sind bei der Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung zu berücksichtigen.

§ 4 Zuständigkeiten

Zuständige Stelle für die Festlegung des Ausgleichsbetrages und die Durchführung des Ausgleichsverfahrens ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes stellen die entsprechenden Daten für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages rechtzeitig zur Verfügung.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 15. April 1997
Der Senat
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