Verordnung für den Übergang und die Überführung von Schülerinnen und Schülern in andere Bildungsgänge (Übergangs- und Überführungsverordnung)
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung für den Übergang und die Überführung von Schülerinnen und Schülern in andere Bildungsgänge (Übergangs- und Überführungsverordnung)

Verordnung für den Übergang und die Überführung von Schülerinnen und Schülern in andere Bildungsgänge (Übergangs- und Überführungsverordnung) Vom 14. Juli 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 13.06.2013
V aufgeh. durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 387)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 58 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)
Aufgrund des

§ 37 Abs. 7

in Verbindung mit

§ 67 des Bremischen Schulgesetzes

vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen allgemein bildenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 mit Ausnahme der Sonderschulen, soweit in ihnen nicht nach den Lehrplänen für die allgemeinen Schulen unterrichtet wird.

§ 2 Überführung nach der 6. Jahrgangsstufe

(1) Die Überführung am Ende der 6. Jahrgangsstufe des Gymnasiums in die 7. Jahrgangsstufe der Sekundarschule bestimmt sich nach

§ 11b der Versetzungsordnung

.
(2) Über die Überführung am Ende der 6. Jahrgangsstufe der 6-jährigen Grundschule in das Gymnasium entscheidet die Grundschule. Die Überführung ist auszusprechen, wenn die Lernentwicklung des Schülers oder der Schülerin eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gymnasialen Bildungsganges erwarten lässt. Die Voraussetzung des Satzes 2 ist gegeben, wenn der Notendurchschnitt aller Fächer des Zeugnisses, einschließlich der zweiten Fremdsprache, jedoch ohne Biblische Geschichte, Philosophie und Islamkunde am Ende der 6. Jahrgangsstufe 3,0 oder besser beträgt und der Notendurchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache 2,6 oder besser beträgt. Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann auf Vorschlag der Zeugniskonferenz in Abweichung von Satz 3 die Überführung auch dann aussprechen, wenn das Nichterreichen des erforderlichen Notendurchschnitts auf einer wahrscheinlich vorübergehenden Leistungsschwäche des Schülers oder der Schülerin beruht.
(3) Die Überführung am Ende der 6. Jahrgangsstufe der Sekundarschule in das Gymnasium erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten, wenn am Ende der 6. Jahrgangsstufe der Notendurchschnitt aller Fächer des Zeugnisses, einschließlich der zweiten Fremdsprache, jedoch ohne Biblische Geschichte, Philosophie und Islamkunde am Ende der 6. Jahrgangsstufe 2,5 oder besser beträgt und der Notendurchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache 2,3 oder besser beträgt.

§ 3 Verfahren im gegliederten System

(1) Die Überführung vom Gymnasium auf die Sekundarschule ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler oder die Schülerin dort angemessener gefördert werden kann. Sie ist zu jedem Zeitpunkt möglich und bis zur Aufnahme in die neue Schulart rücknehmbar. Die Überführung in eine Abschlußklasse ist nur im ersten Schulhalbjahr möglich.
(2) Wird der Antrag auf Überführung innerhalb der letzten acht Unterrichtswochen des Schuljahres gestellt, empfiehlt das Gymnasium die Jahrgangsstufe, in die der Schüler oder die Schülerin aufgenommen werden sollte. Die Empfehlung ist zu begründen, gegebenenfalls unter Beifügung eines Notenbildes, und auch den Erziehungsberechtigten mitzuteilen. Von dieser Empfehlung kann die aufnehmende Schule nur im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten des betroffenen Schülers oder der betroffenen Schülerin abweichen; die Entscheidung trifft der Schulleiter oder die Schulleiterin. Die Zuweisung in den nächst höheren Jahrgang ist nicht zulässig.
(3) Die Überführung eines Schülers oder einer Schülerin von der Sekundarschule auf das Gymnasium ist zulässig, wenn seine oder ihre Lernentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Gymnasiums erwarten lässt. Sie ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich. Hält die Schule die Überführung eines Schülers oder einer Schülerin für geboten, so teilt sie dies den Erziehungsberechtigten in einem Beratungsgespräch mit. Der Schüler oder die Schülerin kann auf Wunsch der Antragsteller die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe wiederholen, wenn dies nicht bereits in der Schulart geschah, aus der er oder sie überführt wird. Die Überführung erfolgt, wenn das Gutachten der Klassenkonferenz zu diesem Ergebnis gelangt und die Schulleitung diesem Ergebnis zustimmt. Im Gutachten sind die gesamte Lernentwicklung des Schülers oder der Schülerin, vor allem die im letzten Schuljahr vor der Überführung, und die Lernmöglichkeiten, gemessen an den Anforderungen der beantragten Schulart, zu beurteilen.

§ 4 Überführung von der und auf die Gesamtschule

(1) Wird ein Schüler oder eine Schülerin auf eine Gesamtschule überführt, wird die Ersteinstufung durch die Gesamtschule im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten vorgenommen.
(2) Wechselt ein Schüler oder Schülerin von der Gesamtschule zur Sekundarschule oder zum Gymnasium über, muß das Zeugnis der Gesamtschule einen Vermerk erhalten, aus dem ersichtlich ist, zum Besuch welchen Bildungsganges das Zeugnis berechtigt.

§ 5 Übergang auf die gymnasiale Oberstufe

(1) Schüler und Schülerinnen, die den Mittleren Schulabschluss (Realschulabschluss) in der Sekundarschule oder einen in einer mindestens einjährigen Berufsfachschule gleichwertigen Abschluss erlangt haben, erwerben die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe, wenn von ihnen erwartet werden kann, dass die Leistungen den Anforderungen des gymnasialen Bildungsganges entsprechen werden.
(2) Bei Absolventen und Absolventinnen der Realschule und der Berufsfachschule wird dies angenommen, wenn der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erster Fremdsprache 3,0 oder besser sowie in allen Fächern mindestens 3,0 beträgt. Diese Durchschnittsnote und alle in dieser Verordnung genannten Durchschnittsnoten werden auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. Die Zulassungsnote ergibt sich durch Streichung der letzten Stelle. In Berufsfachschulen, in denen das Fach Mathematik nicht unterrichtet wird, kann an die Stelle von Mathematik ein Fach mit mathematischen Inhalten treten, deren Standards denen des Faches Mathematik entsprechen.
(3) Bei einem erweiterten Hauptschulabschluß, mit dem der Mittlere Schulabschluss (Realschulabschluß) zuerkannt wurde, wird dies angenommen, wenn der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Erster Fremdsprache 2,4 oder besser beträgt und ein befürwortendes Gutachten der Klassenkonferenz vorliegt.
(4) Bei der Notenermittlung nach den Absätzen 2 und 3 werden die Noten in Wahlfächern nur zugunsten des Schülers oder der Schülerin herangezogen. Die Berechtigung nach Absatz 1 wird in dem jeweiligen Abschlußzeugnis ausgewiesen.

§ 6 Vorlaufjahr und Vorbereitungskurs

(1) Die Stadtgemeinden können der Gymnasialen Oberstufe ein Vorlaufjahr für Schülerinnen und Schüler voranstellen, die die Gymnasiale Oberstufe besuchen wollen, ohne vorher die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums besucht zu haben. Ist ein solches Vorlaufjahr eingerichtet, ist es für Absolventen der Hauptschule verpflichtend.
(2) Ist kein Vorlaufjahr eingerichtet, muss die jeweilige Stadtgemeinde besondere Fördermaßnahmen für Übergänger und Übergängerinnen aus der Hauptschule in der Jahrgangsstufe 11 anbieten. Diese Fördermaßnahmen stehen auch Übergängern und Übergängerinnen aus der Realschule und aus der Berufsfachschule offen.
(3) Die Stadtgemeinden müssen für Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die nach

§ 33 Abs. 6 der Zeugnisordnung

einen Vorbereitungskurs besuchen müssen, einen entsprechenden Kurs zur Verfügung stellen.
(4) Das Vorlaufjahr und der Vorbereitungskurs können nicht wiederholt werden. Der Besuch des Vorbereitungskurses berechtigt zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe, wenn er mit mindestens der Note "ausreichend" in Deutsch abgeschlossen wird.

§ 7 Übergangsbestimmungen

Für Schüler und Schülerinnen im Sinne von

§ 70 Abs. 1 des Schulgesetzes

gelten die Bestimmungen der

§§ 3

bis
5
in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung.

§ 8 Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
(Aufhebungsanweisungen)
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.
Bremen, den 14. Juli 1997
Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport
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