Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften

Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften Vom 23. April 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 23.12.2005 bis 12.09.2018
V aufgeh. durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 421)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 5, 7, 8 und Anhang geändert, § 5a neu eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.12.2005 (Brem.GBl. S. 607)
Aufgrund der

§§ 2 a

und
150
in Verbindung mit

§ 151 Abs. 3 des Bremischen Wassergesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 - 2180-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Oktober 1996 (Brem.GBl. S. 317) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Zweck, Geltungsbereich

Die Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Die Verordnung gilt für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften im Sinne des § 19g Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist (JGS-Anlagen).

§ 2 Grundsatzanforderungen, Anzeigepflicht

(1) JGS-Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß in ihnen vorhandene wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen und chemischen Einflüsse hinreichend beständig sein.
(2) Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit den in JGS-Anlagen vorhandenen Stoffen in Berührung stehen, müssen erkennbar sein.
(3) Wer JGS-Anlagen einbauen, aufstellen, betreiben, stilllegen, wieder in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern will, hat dies der Wasserbehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht nicht für oberirdische Behälter oder Anlagen für Stoffe mit einem Gesamtvolumen bis zu 50 Litern.
(4) Die Anzeige wird ersetzt durch eine vorherige Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach bau-, gewerbe- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften oder durch eine behördliche Anordnung auf Grund dieser Gesetze. Die jeweils zuständige Bau-, Gewerbe- oder Immissionsschutzbehörde hört die Wasserbehörde vor ihrer Entscheidung.

§ 3 Besondere Anforderungen

(1) Die Anforderungen an Anlagen nach

§ 1

richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die obere Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhaltes der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden.
(2) Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen und dauerhaft erreicht wird.
(3) Besondere Anforderungen an die Bauweise über die in Absatz 1 genannten hinaus und an das Fassungsvermögen der Anlagen nach

§ 1

ergeben sich aus dem Anhang zu dieser Verordnung. Für die Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 4 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen

(1) Die Wasserbehörde kann über die Anforderungen nach dieser Verordnung oder im Anhang zu dieser Verordnung hinaus weitergehende Anforderungen an Anlagen nach

§ 1

festsetzen, wenn anderenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19g Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind.
(2) Die Wasserbehörde kann von Anforderungen nach dieser Verordnung absehen oder im Anhang zu dieser Verordnung an Anlagen nach

§ 1

Ausnahmen zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19g Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt sind.

§ 5 Anforderungen an Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Schutzgebieten sind Anlagen nach

§ 1

unzulässig.
(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen nach

§ 1

zulässig, wenn sie den Anforderungen des Anhanges zu

§ 3

für die Errichtung von Anlagen in Schutzgebieten entsprechen.
(3) Anlagen nach

§ 1

dürfen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, errichtet oder verwendet werden, wenn
1.
Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, daß sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern, und
2.
Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, daß bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung, insbesondere durch Treibgut oder Eisstau, ausgeschlossen ist.
Anlagen zum Lagern von Festmist sind unzulässig.
(4) Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; ist die weitere Schutzzone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich;
2.
Heilquellenschutzgebiete nach

§ 51 des Bremischen Wassergesetzes

;
3.
Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist.
(5) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind Gebiete, die als Überschwemmungsgebiet nach

§ 91 des Bremischen Wassergesetzes

durch Rechtsverordnung der oberen Wasserbehörde festgesetzt sind, und Gebiete im Sinne des § 31b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(6) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und

§ 47 des Bremischen Wassergesetzes

bleiben unberührt.

§ 5a Betriebs- und Verhaltensvorschriften

Sofern bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Gefährdung oder Schädigung der Gewässer nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann, hat der Betreiber die Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, soweit erforderlich, zu entleeren und zu reinigen. Im Übrigen gilt die Anzeigepflicht nach

§ 155 des Bremischen Wassergesetzes

.

§ 6 Eigenüberwachung

Der Betreiber einer Anlage nach

§ 1

hat deren ordnungsgemäßen Betrieb und Dichtheit ständig zu überwachen. Ergibt die Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des baulichen Zustandes der Anlage einen Verdacht auf Undichtheiten, ist unverzüglich die Wasserbehörde zu benachrichtigen.

§ 7 Bestehende Anlagen

(1) Werden durch diese Verordnung für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen) Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie erst aufgrund einer Anordnung der Wasserbehörde.
(2) In einer Anordnung nach Absatz 1 kann nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.
(3) Werden durch diese Verordnung für Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, die am 23. Dezember 2005 bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen abweichend von Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Nach

§ 171 Abs. 2 Nr. 9 des Bremischen Wassergesetzes

kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro belegt werden,
1.
wer entgegen

§ 2 Abs. 3

oder

§ 5a Satz 2

seiner Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachkommt,
2.
wer entgegen

§ 5a Satz 1

die Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt, entleert oder reinigt,
3.
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

§ 6

Anlagen nach

§ 1

nicht ordnungsgemäß betreibt und ständig überwacht und
4.
wer bei Verdacht auf Undichtigkeiten entgegen

§ 6 Satz 2

die Wasserbehörde nicht unterrichtet.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 23. April 1997
Der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz - Obere Wasserbehörde -
Anhang
(zu

§ 3

)

Vorbemerkung

Die besonderen Anforderungen an die Bauweise und das Fassungsvermögen der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften richten sich nach folgenden Festsetzungen. Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsatzanforderungen nach

§ 2

der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften vor.
1.
Anforderungen an die Bauweise
Die Anforderungen an die Bauweise der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften ergeben sich für Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus DIN 11622, Teil 1 - 4 (Ausgabe 07/94) einschließlich der zugehörigen Beiblätter.
2.
Anforderungen an Sammel- und Abfülleinrichtungen
2.1
Rohrleitungen
Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen.
Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muß zur sicheren Absperrung mit 2 Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlußschieber sein.
2.2
Schieber und Pumpen
Für Schieber in Rücklaufleitungen ist DIN 11832 (Ausgabe 11/90) zu beachten.
Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen Fläche anzuordnen.
2.3
Vorgruben, Gerinne und Kanäle
Vorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasserundurchlässig hergestellt werden.
2.4
Abfüllplätze
Plätze, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt wird, müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Niederschlagswasser ist in die Vorgrube, Jauchegrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtungen einzuleiten.
3.
Lagerung von Festmist
3.1
Anlagen zum Lagern von Festmist sind mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur Ableitung der Jauche ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.
3.2
Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist die Jauche gesondert zu sammeln.
4.
Anforderungen an das Fassungsvermögen
4.1
Für die Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist eine Lagerkapazität von grundsätzlich sechs Monaten zu schaffen. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens sind zusätzlich zu den Anfallmengen von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft auch weitere Einleitungen sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen.
4.2
Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord von 20 cm an jeder Seite einzuhalten.
4.3
Die Kapazität der Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftdüngern tierischer Herkunft muss auf die klimatischen und pflanzenbaulichen Besonderheiten des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und die Belange des Gewässerschutzes abgestimmt sein.
4.4
Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes einer Anlage zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftdüngern tierischer Herkunft nach der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118) muss gewährleistet sein.
5.
Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten
Anlagen in Schutzgebieten nach

§ 5 Abs. 4

der Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften sind zusätzlich zu den vorstehenden Anforderungen mit Leckerkennungseinrichtungen auszurüsten.
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