Verordnung über die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens beim Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven für das Programmsystem „Verkehrsordnungswidrigkeiten“
Verordnung über die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens beim Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven für das Programmsystem „Verkehrsordnungswidrigkeiten“ Vom 14. Oktober 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.12.2015
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 23 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349) |
Aufgrund des
§ 14 Abs. 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1995 (Brem.GBI. S. 343, 378 - 206-a-1) verordnet der Senat:
§ 1 Automatisiertes Abrufverfahren
Für die Zwecke der Rechnungsprüfung wird die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für personenbezogene Daten aus dem Programmsystem „Verkehrsordnungswidrigkeiten“ der Stadt Bremerhaven nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen.
§ 2 Datenempfänger
Zum Abruf berechtigt ist das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven.
§ 3 Datenart
Die Abrufberechtigung wird für folgende Daten zugelassen:
1.
Kassenzeichen oder Aktenzeichen,
2.
amtliches Kennzeichen,
3.
Tattag,
4.
Tatbestandsnummer,
5.
Konkretisierungstext,
6.
Datum, des
a)
Verwarnungsgeldbescheids,
b)
Bußgeldbescheids,
c)
Kostenbescheids,
7.
Betrag des Verwarnungsgelds oder der Geldbuße,
8.
Gebühren und Auslagen,
9.
Fälligkeit,
10.
Sollstellungen, Istbuchungen, Salden,
11.
eingeräumte Teilbeträge,
12.
Verrechnung von Teilbeträgen,
13.
Angaben über Stundungen, Niederschlagungen, Erlasse,
14.
Daten über Mahn- und Vollstreckungsverfahren und
15.
Entscheidungsschlüssel.
§ 4 Zweck des Abrufs
(1) Abrufe der in
§ 3
bezeichneten Daten durch das Rechnungsprüfungsamt sind nur aus Anlaß und für die Dauer konkreter Prüfungsverfahren zulässig.
(2) Die durch den Abruf gewonnenen Daten sind nach Beendigung des Prüfungsverfahrens zu löschen. Sind zu anonymisieren, sobald die personenbezogenen Inhalte für die Rechnungsprüfung nicht mehr erforderlich sind.
§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen
Die am Abrufverfahren beteiligten Stellen haben die nach
§ 7 Abs. 3 des Bremischen Datenschutzgesetzes
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere sind Maßnahmen zu treffen, durch die nachgewiesen werden kann, welche Daten durch welchen Prüfer des Rechnungsprüfungsamts abgerufen worden sind. Die Protokolle der Abrufe und Zugriffe sind 12 Monate aufzubewahren.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 14. Oktober 1997
Der Senat
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