Verordnung über die sonderpädagogische Förderung an öffentlichen Schulen (Sonderpädagogikverordnung)
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung an öffentlichen Schulen (Sonderpädagogikverordnung)

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung an öffentlichen Schulen (Sonderpädagogikverordnung) Vom 24. April 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.07.2013
V aufgeh. durch § 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 252)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Aufgrund des

§ 22 Abs. 2

und des

§ 35 Abs. 5

in Verbindung mit

§ 67 des Bremischen Schulgesetzes

vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Geltungs- und Regelungsbereich, Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
§ 1Geltungs- und Regelungsbereich
§ 2Feststellungs- und Antragsverfahren
§ 3Beteiligung der Erziehungsberechtigten beim Antragsverfahren
§ 4Durchführung des Feststellungsverfahrens
§ 5 Inhalt und Ergebnis des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens
Teil 2 Entscheidungen zur sonderpädagogischen Förderung
§ 6Entscheidungen über die sonderpädagogische Förderung und deren Bildungsgang
§ 7Entscheidung über den Förderort
§ 8Rückführung in die allgemeine Schule oder in einen Bildungsgang der allgemeinen Schule
Teil 3 Förderplanung, Förderzentren und sonderpädagogische Beratungsstellen
§ 9Förderberichte und Dokumentation der Förderarbeit
§ 10Aufgaben der Förderzentren
§ 11Aufgaben der sonderpädagogischen Beratungsstellen
Teil 4 Sonderschule, einzelne Sonderschulen und sonderpädagogische Bildungsgänge
§ 12Aufgaben und Unterrichtsstruktur der Sonderschule
§ 13Schule und Bildungsgang für Lernbehinderte
§ 14Schule für Entwicklungsgestörte
§ 15Sprachheilschule
§ 16Schule für Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung und Bildungsgang für Geistigbehinderte
§ 17Schule für Körperbehinderte
§ 18Schule für Gehörlose und Schwerhörige
§ 19Schule für Blinde und Sehbehinderte
§ 20Schule für Krankenhaus- und Hausunterricht
Teil 5 Schlußbestimmungen
§ 21Inkrafttreten
Teil 1 Geltungs- und Regelungsbereich, Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs

§ 1 Geltungs- und Regelungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen allgemeinbildenden Schulen im Lande Bremen im Sinne von

§ 1 Abs. 1

und

§ 17 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Schulgesetzes

.
(2) Diese Verordnung regelt
1.
das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs (

§§ 2

bis
4
),
2.
die Anforderungen an den Inhalt und das Ergebnis dieser Feststellung (

§ 5

),
3.
das Verfahren zur Entscheidung über die sonderpädagogische Förderung, den Bildungsgang und über den Förderort (

§§ 6

und
7
),
4.
die Anforderungen an die Förderplanung und Dokumentation (

§ 9

),
5.
die Aufgaben der Förderzentren (

§ 10

),
6.
die Aufgaben der sonderpädagogischen Beratungsstellen (

§ 11

) und
7.
die Aufgaben der Sonderschulen (

§§ 12

bis
20
).

§ 2 Feststellungs- und Antragsverfahren

(1) Das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Schülerinnen und Schülern wird auf Antrag vor der Einschulung oder während des späteren Schulbesuchs bis zum Ende der Grundschulzeit durchgeführt. Spätere Verfahren bedürfen der Zustimmung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit. Der Antrag kann durch die Entscheidung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit ersetzt werden.
(2) Antragsberechtigt sind:
1.
die Schule,
a)
die die Schülerin oder der Schüler besucht oder
b)
bei der die Schülerin oder der Schüler zur Aufnahme angemeldet wurde;
2.
die Erziehungsberechtigten;
3.
der Schulärztliche Dienst.
(3) Der Antrag wird durch oder über die Schule nach Absatz 2 Nr. 1 an die zuständige sonderpädagogische Einrichtung (Förderzentrum oder Sonderschule) gestellt. Dem Antrag ist beizufügen:
1.
eine Begründung für den Antrag mit Angabe des vermuteten Förderschwerpunktes,
2.
Rahmendaten über den bisherigen schulischen Werdegang (Schülerbogen),
3.
Kopien der letzten Zeugnisse,
4.
eine Dokumentation der bisherigen Förderung und deren Ergebnisse,
5.
der Vermerk über die Information und Anhörung der Erziehungsberechtigten nach

§ 3

,
6.
mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch bereits vorliegende Befunde.

§ 3 Beteiligung der Erziehungsberechtigten beim Antragsverfahren

(1) Vor der Weitergabe des Antrags an die sonderpädagogische Einrichtung sind die Erziehungsberechtigten durch den Antragsteller über die Ziele und den Ablauf des Feststellungsverfahrens einschließlich der Möglichkeit, ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, zu informieren und anzuhören.
(2) Widersprechen Erziehungsberechtigte dem Verfahren zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sinne von

§ 35 Abs. 3 des Bremischen Schulgesetzes

, veranlaßt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit die Durchführung des Verfahrens, wenn die Schulleitung auf Vorschlag der Klassenkonferenz in einer Stellungnahme begründet darlegt, daß voraussichtlich nur eine Unterrichtung mit sonderpädagogischer Förderung die schulische Entwicklung des Kindes oder der Jugendlichen oder des Jugendlichen ausreichend unterstützen kann. Befindet sich das Kind im Vorschulalter, wird die auf Vorschlag der Klassenkonferenz erstellte Stellungnahme der Schulleitung durch eine Stellungnahme des Schulärztlichen Dienstes ersetzt.

§ 4 Durchführung des Feststellungsverfahrens

(1) Die zuständige sonderpädagogische Einrichtung koordiniert das Feststellungsverfahren. Dies umfaßt insbesondere:
1.
die Einholung eines schulärztlichen Gutachtens unter Beifügung einer Kopie der Antragsunterlagen gemäß

§ 2

Abs. 3,
2.
auf Wunsch oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens,
3.
die Beauftragung sonderpädagogischer Fachkräfte mit der Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens,
4.
die Beteiligung der Erziehungsberechtigten am Untersuchungsverfahren,
5.
die Einbeziehung weiterer Personen, soweit dies für die Diagnose notwendig ist,
6.
bei Kindern und Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache soweit möglich die Heranziehung fach- und sprachkundiger Lehrkräfte oder einer Übersetzerin oder eines Übersetzers.
(2) Die jeweiligen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den notwendigen Untersuchungen, einschließlich schulischer Testverfahren, mitzuwirken und sich der schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

§ 5 Inhalt und Ergebnis des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens

Die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs umfaßt die Ermittlung der individuellen Förderbedürfnisse auf der Grundlage einer Kind-Umfeld-Analyse. Das abschließende Gutachten der sonderpädagogischen Einrichtung enthält:
1.
alle Diagnose- (Kind-Umfeld-Analyse) und Beratungsergebnisse,
2.
Aussagen über die Art des Förderbedarfs,
3.
eine Empfehlung über Art und Ort der Förderung unter Abwägung der Fördermöglichkeiten der in Frage kommenden Schulen sowie gegebenenfalls
4.
Hinweise auf geeignete besondere, auch außerschulische Maßnahmen.
Teil 2 Entscheidungen zur sonderpädagogischen Förderung

§ 6 Entscheidungen über die sonderpädagogische Förderung und den Bildungsgang

(1) Auf der Grundlage des abschließenden Gutachtens entscheidet die sonderpädagogische Einrichtung im Einvernehmen mit der allgemeinen Schule über die sonderpädagogische Förderung der Schülerin oder des Schülers.
(2) Die Entscheidung über die Bildungsgänge für Lernbehinderte oder Geistigbehinderte, nach dem die Schülerin oder der Schüler unterrichtet werden soll, trifft die sonderpädagogische Einrichtung, die das Gutachten erstellt hat. Die Entscheidung ist nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu treffen. Liegt das Einvernehmen der Erziehungsberechtigten nicht vor, ist vor der endgültigen Entscheidung unverzüglich eine gemeinsame Beratung der an der schulischen Förderung der Schülerin oder des Schülers wesentlich Beteiligten und der Erziehungsberechtigten durchzuführen. Die Erziehungsberechtigten können einen anderen Erziehungsberechtigten oder eine andere Erziehungsberechtigte ihrer Schule hinzuziehen, bei einem Verfahren vor der Einschulung eine Person ihres Vertrauens. Die nach dieser Beratung getroffene Entscheidung bedarf der Zustimmung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit. Der Schulärztliche Dienst ist über die Entscheidung zu informieren.

§ 7 Entscheidung über den Förderort

Die Entscheidung über den Förderort kann den Verbleib in der allgemeinen Schule oder den Wechsel zu einer anderen allgemeinen Schule oder zu einer Sonderschule beinhalten. Die Entscheidung hat sich an den im Einzelfall vorhandenen und bereitstellbaren notwendigen personellen und sächlichen Möglichkeiten zu orientieren. Der Verbleib in der allgemeinen Schule und die Zuweisung zu einer anderen allgemeinen Schule haben Vorrang. Eine Zuweisung zu einer Sonderschule ist besonders zu begründen. Die Entscheidung über den Förderort trifft die sonderpädagogische Einrichtung im Einvernehmen mit der allgemeinen Schule. Im übrigen gilt

§ 6 Abs. 2

entsprechend.

§ 8 Rückführung in die allgemeine Schule oder in einen Bildungsgang der allgemeinen Schule

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird vom Bildungsgang für Lernbehinderte in einen Bildungsgang der allgemeinen Schule rückgeführt, wenn eine sonderpädagogische Förderung nicht mehr nötig ist. Die Prüfung einer möglichen Rückführung ist auch durchzuführen, wenn es die Erziehungsberechtigten, das Förderzentrum oder der Schulärztliche Dienst beantragen.
(2) Im übrigen wird eine Schülerin oder ein Schüler von einer Sonderschule in eine allgemeine Schule rückgeführt, wenn eine sonderpädagogische Förderung in einer allgemeinen Schule in ausreichendem Rahmen gewährleistet werden kann oder diese nicht mehr nötig ist.
(3) Die Sonderschule prüft in Zusammenarbeit mit den allgemeinen Schulen der Region in Abstimmung mit dem Förderzentrum, in welche allgemeine Schule die Schülerin oder der Schüler rückgeführt werden könnte und ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(4) Anträge auf Rückführung sind jeweils mit Wirkung zum Schulhalbjahreswechsel zu stellen. Die Entscheidung über die Rückführung in die allgemeine Schule kann vom Ergebnis einer probeweisen Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule abhängig gemacht werden.
(5) Die Entscheidung trifft die Sonderschule nach Rücksprache mit der allgemeinen Schule. Entspricht die Entscheidung nicht dem Antrag, bedarf sie der Zustimmung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit. Der Schulärztliche Dienst ist über die Entscheidung zu informieren.
Teil 3 Förderplanung, Förderzentren und sonderpädagogische Beratungsstellen

§ 9 Förderberichte und Dokumentation der Förderarbeit

(1) Für jede Schülerin und für jeden Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf sind zum Ende eines jeden Schuljahres von den beteiligten Lehrkräften der Verlauf und die Ergebnisse der Förderung einschließlich der weiteren Förderziele und -inhalte in einem Förderbericht festzuhalten.
(2) Die Förderunterlagen werden zu den Schülerakten genommen. Auf Wunsch ist den Erziehungsberechtigten eine Zweitschrift auszuhändigen. Die Schülerakten werden in der Schule geführt, die die Schülerin oder der Schüler besucht. In den Förderzentren werden Duplikate der Förderunterlagen geführt. Der Schulärztliche Dienst wird jährlich darüber informiert, ob und wo die sonderpädagogische Förderung fortgesetzt wird.

§ 10 Aufgaben der Förderzentren

(1) Förderzentren haben die Aufgabe, die sonderpädagogische Förderung in ihren Förderschwerpunkten in den allgemeinen Schulen der Regionen durchzuführen. Alle Aufgaben sind in enger Abstimmung mit den Vorhaben und Zielen der allgemeinen Schule anzugehen.
(2) Die Gesamtkonferenz des Förderzentrums oder die entsprechende Teilkonferenz einer Schule mit Förderzentrum bestellt für jeden der angebotenen sonderpädagogischen Förderschwerpunkte eine Beauftragte oder einen Beauftragten.
(3) Der Einsatz der sonderpädagogischen Lehrkräfte in der allgemeinen Schule erfolgt durch das zuständige Mitglied der Schulleitung des Förderzentrums in Abstimmung mit der allgemeinen Schule. Die Dienststelle der sonderpädagogischen Lehrkräfte ist das Förderzentrum. Die fachliche Aufsicht für die sonderpädagogische Förderung liegt beim zuständigen Mitglied der Schulleitung des Förderzentrums.

§ 11 Aufgaben der sonderpädagogischen Beratungsstellen

Sonderpädagogische Beratungsstellen haben insbesondere die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte fachbezogen individuell zu beraten, Kinder und Jugendliche bei der Versorgung mit notwendigen technischen Hilfen und bei der Gestaltung des Schülerarbeitsplatzes zu beraten sowie Förderung anzubieten.
Teil 4 Sonderschule, einzelne Sonderschulen und sonderpädagogische Bildungsgänge

§ 12 Aufgaben und Unterrichtsstruktur der Sonderschule

(1) Die Sonderschule hat die Aufgabe, eine auf die individuelle Problemlage und die Förderbedürfnisse ihrer Schülerinnen und Schüler ausgerichtete Betreuung, Erziehung und Unterrichtung anzubieten und dabei gegebenenfalls auch therapeutische und soziale Hilfen außerschulischer Träger einzubeziehen. In Zusammenarbeit mit der allgemeinen Schule sollen sie auf eine Eingliederung ihrer Schülerinnen und Schüler in die allgemeine Schule hinwirken.
(2) Der Unterricht in der Sonderschule kann in jahrgangsbezogenen und jahrgangsstufenübergreifenden Klassen oder Lerngruppen erfolgen.
(3) Die Sonderschule hat den Auftrag, ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den allgemeinen Schulen im Sinne eines regionalisierten Angebotes auszugestalten.
(4) Die Schulen für Lernbehinderte, Entwicklungsgestörte und die Sprachheilschule haben die Aufgabe, sich über die Kooperation miteinander zu regionalen Förderzentren mit je drei Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung zu entwickeln.
(5) Die Schulen für Sinnes- und Körperbehinderte beraten und unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die allgemeinen Schulen in sonderpädagogischen Fragen, insbesondere hinsichtlich ihres besonderen Förderschwerpunktes, wirken auf gemeinsame Erziehungs- und Unterrichtsvorhaben hin und gestalten Angebote überregionaler Beratungsstellen.
(6) Der Einsatz sonderpädagogischer Lehrkräfte in der allgemeinen Schule erfolgt durch das zuständige Mitglied der Schulleitung der Sonderschule in Abstimmung mit der allgemeinen Schule.

§ 13 Schule und Bildungsgang für Lernbehinderte

Die Schule für Lernbehinderte unterrichtet Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf insbesondere im Bereich des Lernens und des Leistungsverhaltens. Sie unterrichtet nach dem Bildungsgang für Lernbehinderte und umfaßt die Jahrgangsstufen 1 bis 10. Der sonderpädagogische Förderschwerpunkt dieser Schule liegt dabei im Bereich des Lern- und Leistungsverhaltens, vornehmlich des schulischen Lernens, und des Umgehen-Könnens mit Beeinträchtigungen im Lernen.

§ 14 Schule für Entwicklungsgestörte

Die Schule für Entwicklungsgestörte unterrichtet Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf insbesondere im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung. Schülerinnen und Schüler mit ausgeprägten autistischen Verhaltensweisen können in Lerngruppen mit besonderen sonderpädagogischen Förderangeboten und therapeutischen Hilfen aufgenommen werden. Der sonderpädagogische Förderschwerpunkt dieser Schule liegt im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung, des Erlebens und der Selbststeuerung, des Umgehen-Könnens mit Störungen des Erlebens und Verhaltens.

§ 15 Sprachheilschule

Die Sprachheilschule umfaßt die Jahrgangsstufen 1 bis 6 und unterrichtet Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf insbesondere im Bereich sprachlichen Handelns. Der sonderpädagogische Förderschwerpunkt dieser Schule liegt im Bereich der Sprache, des Sprechens, der kommunikativen Kompetenz und des Umgehen-Könnens mit sprachlichen Behinderungen.

§ 16 Schule für Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung und Bildungsgang für Geistigbehinderte

(1) Die Schule für Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung ist eine Schule für Geistigbehinderte. In einem zwölfjährigen Bildungsgang unterrichtet sie Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf insbesondere im Bereich der geistigen Entwicklung, die die Ziele des Bildungsgans für Lernbehinderte nicht erfüllen können. Der sonderpädagogische Förderschwerpunkt dieser Schule liegt im Bereich der geistigen Entwicklung, der basalen Wahrnehmung, der Motorik, der Sprache und des sozialen Verhaltens. Erziehung und Unterricht werden in kooperativer Form gemeinsam mit jahrgangsentsprechenden Klassen der zugeordneten allgemeinen Schulen durchgeführt.
(2) Für Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang für Geistigbehinderte, die für ihre Schulbildung einer längeren Zeit bedürfen, als es die Schulpflichtbestimmungen vorsehen, kann auf Antrag die Schulbesuchszeit verlängert werden. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler mit autistischen Verhaltensweisen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn zu erwarten ist, daß das angestrebte Bildungsziel bei einer Verlängerung erreicht werden kann. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit entscheidet über den Antrag auf der Grundlage einer Empfehlung der Schule.

§ 17 Schule für Körperbehinderte

Die Schule für Körperbehinderte unterrichtet Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf insbesondere im Bereich der körperlichen und motorischen Entwicklung. Der sonderpädagogische Förderschwerpunkt dieser Schule liegt im Bereich der körperlichen und motorischen Entwicklung, des Umgehen-Könnens mit Beeinträchtigungen im Bereich der Bewegung und körperlicher Behinderung.

§ 18 Schule für Gehörlose und Schwerhörige

(1) Die Schule für Gehörlose und Schwerhörige unterrichtet Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf insbesondere im Bereich des Hörens und des Umganges mit einer Gehörlosigkeit. Der sonderpädagogische Förderschwerpunkt dieser Schule liegt im Bereich des Hörens, der auditiven Wahrnehmung und des Umgehen-Könnens mit einer Hörschädigung.
(2) Nach Bedarf bietet die Schule in ihrem Kindergarten eine hörgeschädigtenpädagogisch ausgerichtete Erziehung für umfänglich hörgeschädigte Kinder an, die nach Möglichkeit in Kooperation mit gleichaltrigen nicht behinderten Kindern stattfinden soll.

§ 19 Schule für Blinde und Sehbehinderte

Die Schule für Blinde und Sehbehinderte unterrichtet Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf insbesondere im Bereich des Sehens und des Umganges mit einer Blindheit. Der sonderpädagogische Förderschwerpunkt dieser Schule liegt im Bereich des Sehens, der visuellen Wahrnehmung und des Umgehen-Könnens mit einer Sehschädigung.

§ 20 Schule für Krankenhaus- und Hausunterricht

(1) Die Schule für Krankenhaus- und Hausunterricht hat die Aufgabe, schulpflichtige Kinder und Jugendliche aller Schularten und Schulstufen, die aufgrund einer Erkrankung oder wegen eines Unfalls für längere Zeit oder in wiederkehrenden Abständen ihre Schule nicht besuchen können, zu unterrichten. Die Aufnahme des Unterrichts soll dabei nach Möglichkeit sofort erfolgen. Über die Aufnahme und Beendigung des Unterrichts von längerfristig oder chronisch kranken Kindern, die eine Schule im Lande Bremen besuchen, ist der Schulärztliche Dienst zu informieren.
(2) Unterricht wird in Form von Unterricht im Krankenhaus oder in Form von Hausunterricht erteilt, sobald die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ihre Zustimmung gegeben haben. Die Erteilung von Hausunterricht setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus.
(3) Ein sonderpädagogischer Förderbedarf ist grundsätzlich bei Schülerinnen und Schülern anzunehmen, die längerfristig oder chronisch krank sind. Die sonderpädagogische Aufgabe besteht darin, Hilfen im Umgang mit der Krankheit zu geben, eine Gefährdung der Schullaufbahn zu vermeiden und einer Isolierung der Betroffenen entgegenzuwirken. Durch den Unterricht soll der Lernstand erhalten und nach Möglichkeit so fortentwickelt werden, daß die Schülerinnen und Schüler nach der Genesung den Anschluß an den Unterricht in ihrer Stammklasse finden. Die Gesundung der Schülerinnen und Schüler steht dabei immer im Vordergrund.
Teil 5 Schlußbestimmungen

§ 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.
Bremen, den 24. April 1998
Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport
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