Verordnung über die nach dem Einheitenrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die nach dem Einheitenrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden

Verordnung über die nach dem Einheitenrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden Vom 17. Februar 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.11.1999 bis 04.02.2008
V aufgeh. durch Art. 2 der Verordnung vom 22. Januar 2008 (Brem.GBl. S. 11)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)
Aufgrund des

§ 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes

vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301- 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 16. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 307) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Einheitenrecht

Zuständige Behörde im Sinne des § 5 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408) sind die Eichämter.

§ 2 Eichrecht

(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für Meßgeräte nach den §§ 47 bis 63 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 1994 (BGBl. I S. 1293) geändert worden ist, ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
(2) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist ferner zuständig für die
1.
Anerkennung von Institutionen, die Vergleichsmessungen an Dosimetern nach § 2 Abs. 3 der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1 veranstalten,
2.
Benennung von Stellen für die EG-Eichung und die Rücknahme der Befugnis einer benannten Stelle nach § 7g Abs. 1 und 3 der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1,
3.
Genehmigung von Ausnahmen nach § 42 Abs. 5 der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1,
4.
Erteilung der Befugnis an Betriebe, instandgesetzte Meßgeräte nach § 72 der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1 durch ein Zeichen kenntlich zu machen, sowie Mitteilung über die Einstellung des Betriebes entgegenzunehmen,
5.
Erteilung der Befugnis, einen Wartungsdienst für Meßgeräte nach § 73 der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1 zu betreiben.
(3) Eichaufsichtsbehörde im Sinne der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1 ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

§ 3 Schankgefäße

Werden Schankgefäße verwendet oder zur Verwendung bereitgehalten, obliegt die Überprüfung der Vorschriften über Schankgefäße nach § 46 der Eichordnung im Sinne von

§ 2 Abs. 1

den Ortspolizeibehörden.

§ 4 Übrige Zuständigkeiten

Soweit in den

§§ 2

und
3
nichts anderes bestimmt ist, sind die Eichämter zuständige Behörden im Sinne
1.
des Eichgesetzes nach

§ 2 Abs. 1

2.
der Eichordnung nach

§ 2 Abs. 1

und
3.
der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), geändert durch Verordnung vom 21. August 1996 (BGBl. I S. 1333).

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die nach dem Einheitenrecht und dem Eichrecht zuständigen Behörden vom 12. Oktober 1981 (Brem.GBl. S. 169 - 725-a-1) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 17. Februar 1998
Der Senat
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