Ordnung der Staatsprüfung in dem Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung
DE - Landesrecht Bremen

Ordnung der Staatsprüfung in dem Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung

Ordnung der Staatsprüfung in dem Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung Vom 10. November 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.1998 bis 28.02.2005
V aufgeh. durch § 25 Abs. 3 der Verordnung vom 12. April 2005 (Brem.GBl. S. 115)
Aufgrund des § 5 des Gesetzes über die Staatsprüfung in dem Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 131 – 221-o-1) verordnet der Senat:
Inhaltsübersicht
Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen für das Studium insgesamt
§ 1Regelstudienzeit, Studienaufbau, Stundenumfang
§ 2Integriertes Auslandsstudium, praktisches Studiensemester
§ 3Prüfungsaufbau und Prüfungsfristen
§ 4Prüfungs- und Studienleistungen
§ 5Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
§ 6Bestehen und Wiederholung der Fachprüfungen
§ 7Täuschung, Ordnungsverstoß, Rücktritt, Versäumnis
§ 8Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 9Prüfungsamt
§ 10Prüfungsausschuß
§ 11Prüfungskommission
§ 12Prüfer und Prüferinnen
§ 13Zeugnis, Bescheide, Rechtsmittel
§ 14Allgemeine Verfahrensvorschriften, Rechte und Pflichten der Beteiligten
Kapitel 2Zwischenprüfung
§ 15Zweck, Art, Umfang und Verfahren der Zwischenprüfung
§ 16Bestehen der Zwischenprüfung, Zulassung zum Weiterstudium
Kapitel 3Abschlußprüfung
§ 17Zweck, Art und Umfang der Abschlußprüfung
§ 18Zulassungsvoraussetzungen
§ 19Zulassungsverfahren und Entscheidung über die Zulassung
§ 20Schriftliche Fachprüfungen
§ 21Abschlußarbeit
§ 22Mündliche Prüfung
§ 23Bestehen und Wiederholen der Abschlußprüfung
Kapitel 4Schlußbestimmungen
§ 24Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Kapitel 5 Anlagen
Anlage 1 Zeugnis über die Zwischenprüfung Anlage 2 Zeugnis über die Abschlußprüfung
Anlage 3a, 3b Leistungsbescheinigungen über Studien- und Prüfungsleistungen Anlage 4 Studien- und Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung
Anlage 5, 5a Studien- und Prüfungsleistungen der Abschlußprüfung Anlage 6 Studien- und Prüfungsleistungen im theoretischen Auslandssemester
Anlage 7 Prüfung zur Feststellung der Fremdsprachenkenntnisse
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für das Studium insgesamt

§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Stundenumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie umfaßt sechs theoretische und zwei praktische Studiensemester einschließlich der Abschlußprüfung.
(2) Das Studium gliedert sich in
1.
ein dreisemestriges Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und
2.
ein fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der staatlichen Abschlußprüfung abschließt.
In das Studium sind je ein praktisches Studiensemester im In- und Ausland sowie ein theoretisches Studiensemester im Ausland integriert.
(3) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt ohne Berücksichtigung des Auslandsstudiums 132 Semesterwochenstunden, davon 92 Semesterwochenstunden einschließlich des Propädeutikums im Grundstudium.

§ 2 Integriertes Auslandsstudium, praktische Studiensemester

(1) Das integrierte Auslandsstudium ist obligatorischer Bestandteil des Studiums. Es findet in der Regel im europäischen Ausland statt und besteht aus einem theoretischen Studiensemester (4. Semester) und einem praktischen Studiensemester (in der Regel 5. Semester).
(2) Das integrierte Auslandsstudium kann nur beginnen, wer
1.
zum Studium im Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung ordnungsgemäß zugelassen worden ist,
2.
die Zwischenprüfung im Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung bestanden oder zumindest die Zulassung zum Weiterstudium im Hauptstudium erhalten hat,
3.
den Nachweis über ausreichende Kenntnisse in der Fremdsprache des jeweiligen Landes nach Anlage 7 erbracht hat und
4.
die nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung der Hochschule Bremen abzuleistende berufspraktische Tätigkeit (Vorpraxis) nachgewiesen hat.
Für die im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen nach Anlage 6 gelten die jeweiligen Vorschriften der Partnerhochschule.
(3) Die praktischen Studiensemester sind ein in das Hauptstudium integrierter, von der Hochschule geregelter, inhaltlich bestimmter, betreuter und begleiteter Ausbildungsabschnitt, der in der Regel während des fünften Semesters im Ausland und des achten Semesters im Inland in einem Betrieb oder in einer Behörde mit einem Umfang von insgesamt einem Jahr abgeleistet wird. Einzelheiten werden durch Richtlinien im Rahmen der Studienordnung der Hochschule geregelt.
(4) Die praktischen Studiensemester sind Studienleistungen, die mit „erfolgreich teilgenommen“ oder „nicht erfolgreich teilgenommen“ bewertet werden.
(5) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am praktischen Studiensemester im Inland wird auf Vorschlag des Mentors oder der Mentorin, der oder die den Studierenden oder die Studierende während des praktischen Studiensemesters betreut hat, durch den Prüfungsausschuß erteilt. Voraussetzung für die Erteilung des Nachweises sind:
1.
erfolgreiche Teilnahme an den vorbereitenden und begleitenden Lehrveranstaltungen,
2.
Vorlage des Arbeitsberichtes aus der Ausbildungsstelle und Zeugnis der Ausbildungsstelle über die Durchführung des praktischen Studiensemesters,
3.
Anerkennung des Arbeitsberichtes durch den betreuenden Hochschullehrer oder die betreuende Hochschullehrerin (Mentor oder Mentorin) und
4.
erfolgreiche Teilnahme am abschließenden Kolloquium.
Für die Anerkennung des praktischen Studiensemesters im Ausland gelten Nr. 2 bis 4 entsprechend.

§ 3 Prüfungsaufbau und Prüfungsfristen

(1) Die Zwischenprüfung besteht aus studienbegleitenden Fachprüfungen, die sich aus einer oder mehreren studienbegleitenden Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammensetzen. Die Abschlußprüfung besteht aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen in den Fächern des Hauptstudiums der gewählten Schwerpunkte, den schriftlichen Fachprüfungen im Rahmen der Abschlußprüfung sowie der Abschlußarbeit und der mündlichen Prüfung.
(2) Überschreitet ein Kandidat oder eine Kandidatin die Termine für die Meldung zur Zwischenprüfung, wird er oder sie von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aufgefordert, sich innerhalb von 14 Kalendertagen zur Prüfung zu melden. Meldet sich ein Kandidat oder eine Kandidatin innerhalb dieser Frist nicht zur Prüfung, wird er oder sie nach § 63 des Bremischen Hochschulgesetzes aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen. Nach erfolgter Studienberatung legt der Prüfungsausschuß eine neue Frist für die Meldung zur Zwischenprüfung fest.
(3) Solange ein Kandidat oder eine Kandidatin sich nach Terminüberschreitung (Absatz 2) nicht zur Prüfung meldet, kann er oder sie im Rahmen der Regelungen des § 4 Prüfungsleistungen erbringen und bewertet erhalten, sofern die Studienmöglichkeiten fristgerecht oder mit Nachfrist studierender Kandidaten oder Kandidatinnen nicht beeinträchtigt werden.

§ 4 Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Prüfungsleistungen werden
1.
während des Studiums in Form von studienbegleitenden Prüfungsleistungen (Leistungskontrollen nach § 62 Abs. 5 des Bremischen Hochschulgesetzes),
2.
im Rahmen der Abschlußprüfung und
3.
in der Abschlußarbeit einschließlich der mündlichen Prüfung erbracht.
(2) Studienleistungen werden im Rahmen der Lehrveranstaltungen nach Anlage 4 und durch die erfolgreiche Teilnahme an den praktischen Studiensemestern erbracht; sie werden mit „erfolgreich teilgenommen“ oder „nicht erfolgreich teilgenommen“ bewertet.
(3) Für studienbegleitende Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 werden Leistungsnachweise erteilt. Aus den Leistungsnachweisen müssen die Form und der Gegenstand der studienbegleitenden Prüfungsleistungen sowie deren Benotung hervorgehen. Sofern mehrere studienbegleitende Prüfungsleistungen zu einem Fach gehören, werden diese zu einem Leistungsnachweis zusammengefaßt. Ein Leistungsnachweis wird erteilt, wenn bei einer zugeordneten studienbegleitenden Prüfungsleistung diese mit der Note 4,0 oder besser oder bei zwei und mehr zugeordneten studienbegleitenden Prüfungsleistungen keine schlechter als mit der Note 4,0 bewertet wurde. Näheres regelt § 5 Abs. 2.
(4) Studienbegleitende Prüfungsleistungen nach Absatz 1 werden in Form von Referaten, Hausarbeiten, schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, Kolloquien, Projektarbeiten, problematisierenden Protokollen, Thesenpapieren und Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse erbracht. Beschreibung der Formen der studienbegleitenden Prüfungsleistungen:
1.
Referat: Ein schriftlich ausgearbeitetes Referat umfaßt:
a)
eine eigenständige und vertiefte schriftliche Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Stoffzusammenhang der betreffenden Lehrveranstaltung unter Einbeziehung einschlägiger Literatur;
b)
die Darstellung der Arbeit und ihrer Ergebnisse im mündlichen Vortrag;
c)
eine Diskussion auf der Grundlage des Vortrags und der schriftlichen Ausarbeitung.
2.
Hausarbeit Die Hausarbeit umfaßt eine eigenständige und vertiefte Auseinandersetzung mit einem Problem unter Einbeziehung einschlägiger Literatur.
3.
Schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur): Eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) erfordert die Bearbeitung eines von dem Prüfer oder der Prüferin festzusetzenden, mit dem Stoff der betreffenden Lehrveranstaltung zusammenhängenden, geeigneten Fragekomplexes mit den geläufigen Methoden des Faches in begrenzter Zeit mit definierten Hilfsmitteln und unter Aufsicht. Die Bearbeitungszeit soll ausschließlich der Zeit für die Ausgabe, Erläuterung und Abgabe in der Regel zwischen einer und fünf Stunden betragen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind bei der Festlegung des Prüfungstermins bekanntzugeben.
4.
Kolloquium: Mündliches Prüfungsgespräch über höchstens zwei Themenbereiche einer durchgeführten Lehrveranstaltung. Der oder die Studierende kann Themenbereiche vorschlagen. Eine Beschränkung des Stoffes auf konkrete Einzelthemen ist unzulässig. Die Kolloquien werden als öffentliche Prüfungsgespräche durchgeführt; sie können mit mehreren Studierenden als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Jedes Prüfungsgespräch wird protokolliert. Ein Kolloquium soll je Studierender oder Studierende die Dauer von 15 Minuten nicht unterschreiten und von 30 Minuten nicht überschreiten.
5 Projektarbeit:
Die
Projektarbeit muß eine Eigenleistung der Studierenden am Projektbericht (Bericht über den Verlauf und Ergebnisse eines Projekts) enthalten. Die Bewertung der Projektarbeit soll sich aus mehreren, in der Regel aus zwei Teilleistungen zusammensetzen.
6.
Problematisierendes Protokoll: Ein problematisierendes Protokoll umfaßt die schriftliche Wiedergabe, Strukturierung und Problematisierung des Verlaufs und der wesentlichen Ergebnisse einer Sitzung einer Lehrveranstaltung einschließlich einer mündlichen Explikation im Rahmen der Lehrveranstaltung.
7.
Thesenpapier: Ein Thesenpapier umfaßt die knappe schriftliche Einführung in eine begrenzte Thematik der Lehrveranstaltung einschließlich einer mündlichen Explikation, die in der Regel in der Lehrveranstaltung erfolgt.
8.
Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse nach Anlage 7.
(5) Für Referate, Haus- und Projektarbeiten, problematisierende Protokolle und Thesenpapiere können die Studierenden Themen vorschlagen, die auf die den jeweils verschiedenen Lernzielen einer Veranstaltung entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bezogen sein sollten. Für die Erarbeitung eines Referats oder einer Hausarbeit stehen den Studierenden zwei bis vier Wochen zur Verfügung. Ein angemessener zeitlicher Vorlauf für die Literatur- und Materialbeschaffung ist einzuräumen. Die für die Bearbeitung zugelassenen Hilfsmittel sind abschließend anzugeben.
(6) Referate, Haus- und Projektarbeiten, problematisierende Protokolle und Thesenpapiere können auch durch eine Gruppe von höchstens drei Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit), wenn der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar und abgrenzbar ist. Vor einer endgültigen Bewertung einer Gruppenarbeit müssen die individuellen Leistungen des einzelnen Mitglieds in der Arbeit der Gruppe und sein Verständnis für die Gesamtarbeit in geeigneter Weise überprüft werden.
(7) Die Themenstellung, die Form und die Bearbeitungsfrist einer studienbegleitenden Prüfungsleistung werden von dem oder der Lehrenden abschließend festgelegt. Hierbei soll er oder sie einem etwaigen Themenvorschlag des oder der Studierenden soweit entsprechen, als dieser sich den Inhalten der Lehrveranstaltung zuordnen läßt und der Beitrag des oder der Studierenden in den Veranstaltungsablauf integriert werden kann.
(8) Zuständig für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen ist in der Regel der Prüfer oder die Prüferin, in dessen oder deren Lehrveranstaltung die Prüfungsleistung integriert ist. Die Prüfungsleistungen sollen innerhalb von vier Wochen nach ihrer Abgabe abschließend bewertet werden; Kolloquien unmittelbar im Anschluß an das Prüfungsgespräch. Auf Antrag des oder der Studierenden oder des oder der zur Ausstellung des Leistungsnachweises befugten Lehrenden kann zur endgültigen Bewertung einer Hausarbeit ein ergänzendes Fachgespräch über den Gegenstand der Prüfungsleistung stattfinden. Zuständig für die Erteilung des Leistungsnachweises ist im Rahmen der Zwischenprüfung der Prüfungsausschuß der Hochschule Bremen (§ 9 Abs. 3), im übrigen die Prüfungskommission.
(9) Die Unterlagen über die bewerteten Prüfungsleistungen sowie insbesondere die schriftlichen Teile und Unterlagen der Prüfungsleistungen im Rahmen der Abschlußprüfung sind zu den Prüfungsakten des Kandidaten oder der Kandidatin zu nehmen.
(10) Auf Antrag eines behinderten Studenten oder einer behinderten Studentin kann der Prüfungsausschuß oder die Prüfungskommission angemessene Änderungen des Prüfungsverfahrens beschließen; er oder sie kann insbesondere in der Form von der Prüfungsordnung abweichende, gleichwertige Prüfungsleistungen zulassen.

§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern oder Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut=eine hervorragende Leistung;
2 = gut=eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend=eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend=eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend=eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt.
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen; die Einzelnoten sind dabei je nach Art und Umfang der Prüfungsleistungen nach Anlage 4 zu gewichten. Bei der Durchschnittsnotenbildung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 =sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 =gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 =befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 =ausreichend.
Bei einem Durchschnitt ab 4,1 lautet die Fachnote„nicht ausreichend“.
(3) Die Fachnote der Abschlußprüfung ergibt sich aus der Note des zugehörigen Leistungsnachweises. Die Fachnote für Abschlußprüfung, bei der außer der Note des Leistungsnachweises auch die Note für eine schriftliche Fachprüfung im Rahmen der Abschlußprüfung zu berücksichtigen ist, errechnet sich zu 50 v. H. aus der Note oder gegebenenfalls aus dem Durchschnitt der Noten der dem betreffenden Prüfungsfach nach Anlage 5 zugeordneten Leistungsnachweise und zu 50 v. H. aus der Note der dem betreffenden Prüfungsfach zugeordneten schriftlichen Fachprüfung im Rahmen der Abschlußprüfung. Absatz 2 gilt entsprechend. Aus den einzelnen Noten der Abschlußprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. In die Gesamtnote gehen mit folgendem Gewicht ein:
1.
die Note der Abschlußarbeit mit einem Gewicht von 25 v. H.
2.
die Note der mündlichen Prüfung zur Abschlußarbeit mit einem Gewicht von 15 v. H.
3.
die aus den schriftlichen Prüfungsleistungen der Abschlußprüfung und den zugeordneten Leistungsnachweisen ermittelten Fachnoten mit einem Gewicht von jeweils 20 v. H.
Ist das Gesamtergebnis der Abschlußprüfung besser als mit der Note „1,5“ bewertet, wird das Gesamturteil „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.

§ 6 Bestehen und Wiederholung der Fachprüfungen

(1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend“ (4,0) lautet. Dabei muß jede einzelne studienbegleitende Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sein.
(2) Hat der Kandidat oder die Kandidatin eine Fachprüfung nicht bestanden, wird er oder sie darüber informiert. Er oder sie muß auch Auskunft darüber erhalten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Fachprüfung wiederholt werden kann.
(3) Prüfungsleistungen, die mit „nicht ausreichend“ bewertet worden sind, können zweimal wiederholt werden. Bei Prüfungsleistungen, die im Rahmen der Zwischenprüfung erbracht werden, kann der Prüfungsausschuß in besonders begründeten Ausnahmefällen eine weitere Wiederholung zulassen. Die erste Wiederholung soll während des laufenden Semesters ermöglicht werden, sofern die Form der prüfungsrelevanten Studienleistung dies zuläßt; sie muß spätestens zu Beginn des Folgesemesters angeboten werden. Die Form der Prüfungsleistung kann geändert werden, wenn die erste Prüfungsleistungsform nur im Rahmen einer laufenden Lehrveranstaltung zu erbringen war und eine solche Lehrveranstaltung zum Wiederholungstermin nicht angeboten wird. Teilnahmeberechtigt an Wiederholungsterminen sind neben denjenigen Kandidaten oder Kandidatinnen, deren Prüfungsleistung mit schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, nur diejenigen, die nach § 7 Abs. 2 einen triftigen Grund zum Versäumnis des ersten Prüfungstermins angeben können.
(4) Bei Wiederholungsmöglichkeiten ist der Zusammenhang mit der betreffenden Lehrveranstaltung zu gewährleisten; der zeitliche Abstand der einzelnen Versuche soll jedoch mindestens sechs Wochen betragen. Bei der zweiten und letzten Wiederholung bestellt der Prüfungsausschuß oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes für die Bewertung einen zweiten Prüfer oder eine zweite Prüferin nach Maßgabe des § 10. Die Prüfungsleistung wird von beiden Prüfern oder Prüferinnen getrennt bewertet. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
(5) Sind auch die nach dieser Vorschrift zulässigen Wiederholungen studienbegleitender Prüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bewertet worden und kann deshalb ein Leistungsnachweis nicht erteilt werden, dann gilt, wenn dieser Leistungsnachweis nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Voraussetzung für das Bestehen der Zwischenprüfung ist, die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden; sofern der Leistungsnachweis nach § 23 Abs. 1 Voraussetzung zum Bestehen der Abschlußprüfung ist, die Abschlußprüfung als endgültig nicht bestanden.
(6) Mit 4,0 oder besser beurteilte Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. In einem gleichen Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem entsprechenden Studiengang an einer Gesamthochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommene Versuche werden für das gleiche Fach auf die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten nach Absatz 3 angerechnet.

§ 7 Täuschung, Ordnungsverstoß, Rücktritt, Versäumnis

(1) Versucht ein Kandidat oder eine Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt der zuständige Prüfer oder die zuständige Prüferin oder der oder die Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Der Kandidat oder die Kandidatin kann unbeschadet der Regelung in Absatz 2 die Prüfungsleistung fortsetzen und darf hiervon nicht ausgeschlossen werden. Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuß oder der Prüfungskommission zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuß oder die Prüfungskommission einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung deshalb als mit „nicht ausreichen“ (5,0) bewertet.
(2) Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der oder die während einer Prüfungsleistung schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Kandidaten oder andere Kandidatinnen oder die Prüfer oder die Prüferinnen gestört werden, kann von den anwesenden Prüfern oder Prüferinnen und Beisitzern oder Beisitzerinnen mit Stimmenmehrheit oder von den jeweiligen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn er oder sie sein oder ihr störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission vorgelegt wird. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist dem Kandidaten oder der Kandidatin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuß oder die Prüfungskommission einen Ordnungsverstoß nach Satz 1 fest, gilt die Prüfungsleistung deshalb als mit „nicht ausreichend“ (5,0) benotet. Andernfalls ist dem Kandidaten oder der Kandidatin Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung noch während des laufenden Prüfungsverfahrens erneut zu erbringen.
(3) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0) bewertet, wenn der Kandidat oder die Kandidatin einen für ihn oder sie bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er oder sie von einer Prüfung, die er oder sie angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(4) Will der Kandidat oder die Kandidatin einen triftigen Grund für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend machen, so muß dieser Grund dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten oder der Kandidatin ist ein ärztliches Attest und auf Verlangen des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Erkennt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Werden die Gründe nicht anerkannt, entscheidet alsbald der Prüfungsausschuß oder die Prüfungskommission.
(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission sind dem Kandidaten oder der Kandidatin unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
(6) Täuschung, Ordnungsverstoß, Rücktritt und Versäumnis sowie Überschreiten der Abgabefrist bei einer studienbegleitenden Prüfungsleistung haben zur Folge, daß die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet wird. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.

§ 8 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem Studiengang erbracht wurden, der derselben Rahmenordnung unterliegt. Aus diesem Studiengang wird bei derselben vorgesehenen Anzahl von theoretischen Studiensemestern im Grundstudium die Diplom-Vorprüfung oder die Zwischenprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Soweit die anzurechnende Zwischenprüfung Fächer nicht enthält, die Gegenstand der Zwischenprüfung nach Anlage 4 sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Fachhochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(4) Einschlägige praktische Studiensemester nach § 2 Abs. 3 und berufspraktische Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 werden angerechnet.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, erfolgt von Amts wegen. Über die Anrechnung entscheidet nach Anhörung von Fachvertretern der Prüfungsausschuß oder die Prüfungskommission. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch den Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport, soweit keine Äquivalenzvereinbarungen vorliegen. Der oder die Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 9 Prüfungsamt

(1) Das Prüfungsamt bereitet die Staatsprüfung vor und führt sie durch.
(2) Das Prüfungsamt entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nicht der Prüfungsausschuß, die Prüfungskommission oder die Prüfer oder Prüferinnen zuständig sind.
(3) Die Hochschule Bremen führt im Auftraf des Prüfungsamtes die Zwischenprüfung durch. Sie bildet hierfür einen Prüfungsausschuß (§ 11) nach den Grundsätzen der §§ 62, 80 Abs. 12, § 88 Abs. 5, §§ 98 und 101 des Bremischen Hochschulgesetzes.

§ 10 Prüfungskommission

(1) Die Prüfungskommission entscheidet über das Bestehen der Abschlußprüfung und stellt die Gesamtnote fest. Sie hat insbesondere
1.
Feststellungen oder Entscheidungen zu treffen über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung bei schriftlichen Prüfungen, des Rücktritts, des Abbruchs, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit und von Mängeln im Prüfungsverfahren, soweit die Abschlußprüfung betroffen ist, und
2.
über den Ausschluß der Öffentlichkeit oder deren Begrenzung bei der mündlichen Prüfung zu entscheiden.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus:
1.
zwei Vertretern oder Vertreterinnen aus der Praxis,
2.
einem Professor oder einer Professorin der Hochschule Bremen und
3.
einem Professor oder einer Professorin der Hochschule für öffentliche Verwaltung.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes bestellt; dieser bestimmt auch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Prüfungskommission. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin bestellt.
(4) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission hat insbesondere
1.
die Prüfungskommission einzuberufen, die Sitzungen und die mündliche Prüfung zu leiten,
2.
für jedes Fach der schriftlichen Prüfung zwei Aufgabenvorschläge mit Lösungsskizze vom Prüfungsamt einzuholen,
3.
die schriftlichen Prüfungsaufgaben auszuwählen und die Hilfsmittel zur Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben zu bestimmen und
4.
Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen über das Nichtbestehen der Prüfung anzufertigen.
(5) Der oder die Vorsitzende ist befugt, anstelle der Prüfungskommission unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Er oder sie hat die Prüfungskommission spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Die Prüfungskommission kann die Entscheidungen aufheben oder abändern.
(6) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(7) Erfüllt ein Mitglied die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr, so bleibt es Mitglied, bis ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin bestellt ist.

§ 11 Prüfungsausschuß

(1) Der Prüfungsausschuß (§ 9 Abs. 3) besteht aus
1.
dem Sprecher oder der Sprecherin des gemeinsamen Gremiums oder dem oder der Beauftragten für den Studiengang oder, falls er oder sie verzichtet, einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin, der oder die im Studiengang lehrt, als Vorsitzendem oder Vorsitzender,
2.
einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin, der oder die im Studiengang tätig ist, als stellvertretendem Vorsitzenden oder stellvertretender Vorsitzender,
3.
einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin, der oder die im Studiengang tätig ist,
4.
zwei Studierenden des Studiengangs; bei Beschlüssen über materielle Prüfungsentscheidungen in Einzelfällen nehmen sie mit beratender Stimme teil,
5.
einem Mitglied der Prüfungsverwaltung mit beratender Stimme.
Für die unter den Nummern 2 bis 5 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestimmen. Im Falle der Verhinderung des Hochschullehrers oder der Hochschullehrerin nach Nummer 1 geht der Vorsitz auf den Hochschullehrer oder die Hochschullehrerin nach Nummer 2 über. Der Hochschullehrer oder die Hochschullehrerin, der oder die im Fall eines Verzichts des Fachbereichssprechers nach Nummer 1 den Vorsitz führt, nebst Vertreter oder Vertreterin sowie die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 und ihre Vertreter oder Vertreterinnen werden für die Dauer von zwei Jahren von dem gemeinsamen Gremium für den Studiengang nach § 14 Abs. 6 des Bremischen Hochschulgesetzes durch die Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen gewählt. Die Mitglieder nach Nummer 4 und ihre Vertreter oder Vertreterinnen werden für die Dauer eines Jahres von dem gemeinsamen Gremium für den Studiengang nach § 14 Abs. 6 des Bremischen Hochschulgesetzes durch die Vertreter der Gruppe der Studierenden gewählt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus seinem Hauptamt oder aus dem in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Amt oder aus der Studentenschaft der Hochschulen aus, endet auch seine Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuß. Für ausscheidende Mitglieder und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sind unverzüglich Nachfolger oder Nachfolgerinnen zu benennen.
(3) Der oder die Vorsitzende nach Absatz 1 Nr. 1 führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er oder sie wird hierbei von der Prüfungsverwaltung unterstützt. Die Prüfungsakten des Kandidaten oder der Kandidatin führt das Immatrikulations- und Prüfungsamt der Hochschule Bremen.
(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden, im Vertretungsfall die Stimme des oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Beschlußunfähigkeit wird der Prüfungsausschuß erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen; er ist dann bei Anwesenheit des oder der Vorsitzenden oder des oder der stellvertretenden Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn darauf in dieser Einberufung hingewiesen worden ist. Stellt der oder die Vorsitzende fest, daß eine Angelegenheit, in der der Prüfungsausschuß nicht beschlossen hat, keinerlei Aufschub duldet, entscheidet er oder sie im Einvernehmen mit dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuß muß in seiner nächsten Sitzung über die Entscheidung unterrichtet werden.
(5) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Niederschriften zu fertigen. Jede Niederschrift muß Angaben enthalten über den Ort und den Tag der Sitzung, die Namen des oder der Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und soweit Schriftführer oder Schriftführerinnen hinzugezogen worden sind, auch von diesen zu unterzeichnen. Die Verhandlungen des Prüfungsausschusses sind hochschulöffentlich, soweit nicht Einzelfälle zur Entscheidung anstehen.
(6) Der Prüfungsausschuß entscheidet über das Bestehen der Zwischenprüfungen. Er achtet auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung und ist für die Organisation der Zwischenprüfungen sowie für die ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen sowie der Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilzunehmen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(8) Der Prüfungsausschuß berichtet dem Prüfungsamt laufend über die Prüfungsverfahren und die Prüfungsergebnisse.

§ 12 Prüfer und Prüferinnen

(1) Prüfer oder Prüferin bei studienbegleitenden Prüfungsleistungen im Rahmen der Zwischenprüfung ist in der Regel derjenige oder diejenige Lehrende, in dessen oder deren Lehrveranstaltung die studienbegleitende Prüfungsleistung integriert ist.
(2) Die Prüfer oder Prüferinnen für die Abschlußprüfung werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes nach Anhörung des gemeinsamen Gremiums bestellt.
(3) Die Prüfer oder Prüferinnen sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) Wird Mißtrauen gegen die unparteiische Amtsausübung eines Prüfers oder einer Prüferin behauptet, ist dies schriftlich gegenüber dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission zu begründen. Der Prüfungsausschuß oder die Prüfungskommission entscheidet.

§ 13 Zeugnis, Bescheide, Rechtsmittel

(1) Über die bestandene Zwischenprüfung und die bestandene Abschlußprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis nach Anlage 1 oder Anlage 2 auszustellen. Es trägt als Datum den Tag, an dem der Prüfungsausschuß oder die Prüfungskommission das Bestehen festgestellt hat. Das Zeugnis nach Anlage 1 enthält die in den Fachprüfungen erzielten Noten (Fachnoten) und eine Gesamtnote. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Das Zeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Das Zeugnis nach Anlage 2 enthält das Thema der Abschlußarbeit sowie die darin erzielte Note, die Note der mündlichen Prüfung, die gewählten Schwerpunkte, die in den Fachprüfungen erzielten Noten und eine Gesamtnote. Es wird von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet.
(2) Ist eine Fachprüfung nicht bestanden, erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission dem Kandidaten oder der Kandidatin einen schriftlichen Bescheid; auf Umfang und Frist einer möglichen Wiederholung ist dabei hinzuweisen.
(3) Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Zwischenprüfung oder die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm oder ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung über seine oder ihre Studien- und Prüfungsleistungen (Anlage 3) ausgestellt.
(4) Werden im Zusammenhang mit studienbegleitenden Prüfungsleistungen Prüfungsentscheidungen des Prüfungsausschusses mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, so entscheidet, falls nicht abgeholfen wird, der Widerspruchsausschuß.
(5) Der Widerspruchsausschuß wird aus drei Professoren oder Professorinnen und zwei Studierenden gebildet, die der Akademische Senat der Hochschule Bremen für die Dauer eines Jahres wählt.
(6) Der Widerspruchsausschuß entscheidet nach Anhörung des Prüfungsausschusses. Der oder die Studierende kann einen Gutachter oder eine Gutachterin benennen, der oder die als Professor oder Professorin Mitglied einer Fachhochschule ist und ein entsprechendes Fach vertritt. Der Widerspruchsausschuß entscheidet unverzüglich über einen Widerspruch.
(7) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere, nicht nur einzelne Personen betreffende Mitteilungen des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission durch Aushang bekannt.
(8) Werden Entscheidungen der Prüfungskommission mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet, soweit die Prüfungskommission diesem nicht abhilft, der Vorsitzende des Prüfungsamtes.

§ 14 Allgemeine Verfahrensvorschriften, Rechte und Pflichten der Beteiligten

(1) Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243 – 202-a-3) in der jeweils gültigen Fassung gelten für das Prüfungsverfahren die §§ 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Für die Meldung zur Zwischenprüfung gilt das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz ohne Einschränkung.
Kapitel 2 Zwischenprüfung

§ 15 Zweck, Art, Umfang und Verfahren der Zwischenprüfung

(1) Durch die studienbegleitend abzulegende Zwischenprüfung soll festgestellt werden, ob der oder die Studierende das für das weitere Studium erforderliche Grundlagenwissen einschließlich eines hinreichenden Verständnisses für die fachlichen Methoden und Techniken sowie für die fach-systematischen Zusammenhänge erworben hat.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus studienbegleitenden Fachprüfungen. Diese setzen sich aus einer oder mehreren studienbegleitenden Prüfungsleistungen nach Anlage 4 zusammen, die in der Regel im Anschluß an die jeweiligen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Die Zwischenprüfung ist so auszugestalten, daß sie vor Beginn der Veranstaltungszeit des auf das Grundstudium folgenden Semesters abgeschlossen werden kann.
(3) Der Kandidat oder die Kandidatin kann sich am Ende des zweiten, er oder sie muß sich spätestens innerhalb einer vom Prüfungsausschuß zu bestimmenden, durch Aushang bekanntzumachenden Frist bis zum Ende des dritten Studiensemesters zur Feststellung des Bestehens der Zwischenprüfung bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie dem Prüfungsausschuß nicht bereits vorliegen:
1.
der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
2.
die nach Anlage 4 erforderlichen Leistungsnachweise,
3.
Nachweise über die in der Immatrikulationsordnung der Hochschule Bremen geforderte praktische Ausbildung (Vorpraxis) und
4.
Nachweise über die nach Anlage 4 in Verbindung mit der Studienordnung erforderlichen Studienleistungen (Prüfungsvorleistungen).

§ 16 Bestehen der Zwischenprüfung, Zulassung zum Weiterstudium

(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche durch § 15 Abs. 2 geforderten Nachweise erbracht sind. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung fest.
(2) Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung des oder der Studierenden zum Weiterstudium im Hauptstudium. Fehlen einem oder einer Studierenden, der oder die sich zur Zwischenprüfung gemeldet hat, nur noch so wenige Leistungsnachweise, daß ein sinnvolles Weiterstudium ohne wesentliche Beeinträchtigung des Hauptstudiums gesichert erscheint, ist vom Prüfungsausschuß das Weiterstudium zu genehmigen. Es dürfen höchstens drei studienbegleitende Prüfungsleistungen, die alle unterschiedlichen Fachprüfungen zugeordnet sein müssen, fehlen. In begründeten Härtefällen kann der Prüfungsausschuß auf schriftlichen Antrag des oder der Studierenden, dem ein Gutachten der Studienberatung beigefügt werden muß, von Satz 2 abweichende Beschlüsse fassen. Die Teilnahme am praktischen Studiensemester ist nur nach erteilter Genehmigung zum Weiterstudium zulässig.
(3) Kann die Genehmigung zum Weiterstudium nach dem dritten Studiensemester nicht erteilt werden, muß der oder die Studierende erst so viele der noch fehlenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen erbringen, daß Absatz 2 Satz 2 erfüllt ist.
(4) Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn alle Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.
Kapitel 3 Abschlußprüfung

§ 17 Zweck, Art und Umfang der Abschlußprüfung

(1) Durch die Abschlußprüfung soll festgestellt werden, ob der oder die Studierende die für das berufliche Tätigkeitsfeld notwendige wissenschaftliche Qualifikation erworben hat und über die entsprechenden Fach- und Methodenkenntnisse verfügt. Er oder sie erwirbt nach Maßgabe des § 20 des Bremischen Beamtengesetzes und des § 14 der Bremischen Laufbahnverordnung die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes erforderliche Befähigung.
(2) Die Abschlußprüfung besteht aus:
1.
studienbegleitende Prüfungsleistungen in den Fächern des Hauptstudiums der gewählten Schwerpunkte nach Anlage 5,
2.
den schriftlichen Fachprüfungen nach § 20 und Anlage 5 und
3.
der Abschlußarbeit nach § 21 und der mündlichen Prüfung nach § 22.
(3) Die schriftlichen Prüfungsleistungen der Abschlußprüfung sind von einem Erst- und einem Zweitprüfer oder einer Erst- und einer Zweitprüferin zu bewerten.

§ 18 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Abschlußprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1.
zum Studium des Europäischen Studienganges Wirtschaft und Verwaltung an der Hochschule Bremen ordnungsgemäß zugelassen worden ist,
2.
die Zwischenprüfung im Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung bestanden hat,
3.
die im Hauptstudium nach Anlage 5 erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht hat,
4.
nachweist, daß er oder sie die nach der Studienordnung darüber hinaus erforderlichen Studienleistungen (Prüfungsvorleistungen) mit Erfolg abgeschlossen und an den praktischen Studiensemestern erfolgreich teilgenommen hat,
5.
nachweist, daß er oder sie das theoretische Studiensemester im Ausland mit Erfolg abgeschlossen hat,
6.
für das zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung laufende Semester an der Hochschule Bremen als Studierender oder Studierende und an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung als Nebenhörer oder als Nebenhörerin immatrikuliert ist und
7.
die Zulassung zur Abschlußprüfung fristgerecht beantragt hat.

§ 19 Zulassungsverfahren und Entscheidung über die Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlußprüfung ist schriftlich bis zu einem vom Prüfungsamt (§ 9) festzusetzenden und durch Aushang bekanntzumachenden Termin an das Prüfungsamt zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
Nachweise über die Erfüllung der in § 18 genannten Zulassungsvoraussetzungen; die Leistungsnachweise nach Anlage 5 müssen spätestens sieben Kalendertage vor dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin der Entscheidung über die Zulassung vollzählig vorliegen.
2.
Mitteilung über die Schwerpunkte, die nach § 20 Abs. 1 Gegenstand der schriftlichen Fachprüfungen darstellen.
(3) Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung ist schriftlich bekanntzugeben.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 18 nicht erfüllt sind. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Unterlagen nach Absatz 2 nicht vollständig sind.

§ 20 Schriftliche Fachprüfungen

(1) Die schriftlichen Fachprüfungen erstrecken sich auf je zwei vom Kandidaten oder von der Kandidatin vorzuschlagende Schwerpunkte sowie eine schriftliche Fachprüfung im Fach Allgemeines Verwaltungsrecht. Sie bestehen aus Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren). Näheres regelt Anlage 5.
(2) Die Prüfer oder Prüferinnen schlagen dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission für jedes schriftlich zu prüfende Fach zwei Aufgaben und die zur Bearbeitung zugelassenen Hilfsmittel vor. Er oder sie genehmigt je einen Aufgabenvorschlag. Will der oder die Vorsitzende die Aufgabenvorschläge oder die Hilfsmittel nicht genehmigen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfers oder der Prüferin und eines Fachkollegen oder einer Fachkollegin des Prüfers oder der Prüferin.
(3) Die Aufsichtführung wird vom Prüfungsamt bestimmt. Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsamt in versiegelten Umschlägen aufbewahrt und unmittelbar vor dem Beginn der Prüfung von dem oder der Aufsichtführenden geöffnet. Der oder die Aufsichtführende hat insbesondere darauf zu achten, daß keine anderen als die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden und fertigt zu jeder Prüfung eine Niederschrift an, aus der insbesondere der Beginn der Prüfung, der Zeitpunkt der Abgabe und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse zu ersehen sein müssen.
(4) Die Arbeit wird vom Prüfer oder von der Prüferin, der oder die die Aufgaben gestellt hat, und vom Zweitprüfer oder von der Zweitprüferin bewertet. Die Bewertung einer Prüfungsarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt beider Bewertungen.

§ 21 Abschlußarbeit

(1) Die Abschlußarbeit soll zeigen, daß der Kandidat oder die Kandidatin in der Lage ist, eine für den in § 17 Abs. 1 beschriebenen Zweck der Abschlußprüfung relevante Fragestellung selbständig wissenschaftlich und methodisch zu bearbeiten und sie dabei in die fächerübergreifenden Zusammenhänge einzuordnen.
(2) Das Thema der Abschlußarbeit kann von jedem oder jeder Lehrenden nach § 12 gestellt werden. Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.
(3) Zu einem vom Prüfungsamt festzusetzenden und durch Aushang bekanntzumachenden Termin legt der Kandidat oder die Kandidatin eine Bescheinigung des vorgeschlagenen Prüfers oder der vorgeschlagenen Prüferin über das vorgesehene Thema der Abschlußarbeit beim Prüfungsamt vor.
(4) Das Prüfungsamt genehmigt auf Vorschlag der Prüfungskommission das Thema, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 gegeben sind. Das Thema wird durch das Prüfungsamt der Kandidatin oder dem Kandidaten zugestellt. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
(5) Mit der Genehmigung des Themas bestellt das Prüfungsamt einen Erstprüfer oder eine Erstprüferin und einen Zweitprüfer oder eine Zweitprüferin, die über die Prüfungsberechtigung nach § 12 verfügen. Die Abschlußarbeit wird von dem Erstprüfer oder der Erstprüferin betreut.
(6) Die Abschlußarbeit ist dem Prüfungsamt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Themas vorzulegen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Arbeit mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist übersandt wird. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Auf einen spätestens drei Wochen vor Ablauf der Frist gestellten schriftlichen Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin kann das Prüfungsamt bei Vorliegen eines wichtigen, von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Grundes die Bearbeitungsdauer auf insgesamt höchstens vier Monate verlängern; vor der Entscheidung ist die Stellungnahme des Prüfers oder der Prüferin, der oder die das Thema bescheinigt hat, einzuholen. Wird eine Abschlußarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet. Wird unverzüglich ein triftiger Grund schriftlich glaubhaft gemacht, ist nach § 7 Abs. 4 zu verfahren. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(7) Der schriftliche Teil der Abschlußarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Auf Antrag kann das Prüfungsamt die Abfassung in einer Fremdsprache genehmigen, wenn die Bewertung durch entsprechend kundige Prüfer oder Prüferinnen und Zweitprüfer oder Zweitprüferinnen gewährleistet werden kann. Wird die Abschlußarbeit in einer Fremdsprache abgefaßt, ist eine Kurzfassung in deutscher Sprache beizufügen. Bei der Abgabe der Abschlußarbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin schriftlich zu versichern, daß er oder sie die Arbeit ohne fremde Hilfe selbständig verfaßt und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Die Abschlußarbeit ist in drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren abzuliefern.
(8) Die Abschlußarbeit wird von den Prüfern oder Prüferinnen und den Zweitprüfern oder Zweitprüferinnen nach Absatz 5 getrennt bewertet. Die Prüfer oder Prüferinnen und Zweitprüfer oder Zweitprüferinnen unterbreiten der Prüfungskommission einen Bewertungsvorschlag. Sofern eine Einigung hierüber nicht erzielt werden kann, ergibt sich der Notenvorschlag aus dem Durchschnitt der Bewertungen. Über die endgültige Bewertung der Abschlußarbeit entscheidet die Prüfungskommission.
(9) Wird die Abschlußarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist dem Kandidaten oder der Kandidatin auf seinen oder ihren Antrag ein neues Thema zu stellen. Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend. Wird auch die zweite Arbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 22 Mündliche Prüfung

(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Verteidigung der Abschlußarbeit sowie die von der Abschlußarbeit berührten Sachgebiete der Pflichtfächer.
(2) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob der Kandidat oder die Kandidatin befähigt ist, in problemorientierten Fragestellungen in Bezug auf den Gegenstand der Abschlußarbeit sowie fächerübergreifend gesichertes Fachwissen nachzuweisen und anzuwenden. Sie wird nur durchgeführt, wenn die schriftlichen Fachprüfungen und die Abschlußarbeit mindestens mit „ausreichend“ bewertet werden.
(3) Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt. Das Prüfungsgespräch wird in der Regel von einem Prüfer oder einer Prüferin der Abschlußarbeit geführt. Der Kandidat oder die Kandidatin soll mindestens 15 Minuten, höchstens 40 Minuten geprüft werden.
(4) Der Prüfer oder die Prüferin unterbreitet nach Abschluß der mündlichen Prüfung einen Bewertungsvorschlag und begründet diesen. Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistung endgültig. Die Notenfindung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des geprüften Kandidaten oder der geprüften Kandidatin soll ihm oder ihr am Ende der mündlichen Prüfung das Ergebnis bekanntgegeben werden. Dabei sind die Bewertungsmaßstäbe und die Bewertungen der Prüfungsleistungen auf Antrag offenzulegen und zu begründen.
(5) Über die mündliche Prüfung ist für jeden Kandidaten oder jede Kandidatin eine Niederschrift anzufertigen und zur Prüfungsakte zu nehmen. Außer dem Prüfer oder der Prüferin, den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Kandidaten oder der Kandidatin soll sie Angaben über Gegenstand, Dauer und Verlauf der Prüfung sowie die Einzelheiten über die Notenfindung enthalten und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse während der Prüfung erwähnen. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem Prüfer oder der Prüferin zu unterschreiben.
(6) Die mündlichen Prüfungen sind nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten hochschulöffentlich. Ist wegen der räumlichen Gegebenheiten eine Begrenzung der Zuhörerzahl erforderlich, so sind Studierende, die sich zum nächsten Prüfungstermin einer Prüfung unterziehen wollen, bevorzugt zuzulassen.
(7) Auf Antrag eines Kandidaten oder einer Kandidatin ist die Öffentlichkeit auszuschließen oder zahlenmäßig zu begrenzen. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gestört oder gefährdet ist, kann die Prüfungskommission die Öffentlichkeit ausschließen oder zahlenmäßig begrenzen. Der Ausschluß und die zahlenmäßige Begrenzung der Öffentlichkeit sind in der Niederschrift zu vermerken und zu begründen. Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, kann der Kandidat oder die Kandidatin verlangen, daß ein von ihm benanntes Mitglied der Hochschule für Öffentliche Verwaltung oder der Hochschule Bremen als Beobachter oder Beobachterin hinzugezogen wird.

§ 23 Bestehen und Wiederholen der Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnoten für alle Bestandteile der Abschlußprüfung mindestens „ausreichend“ lauten.
(2) Die Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(3) Die Wiederholung der Abschlußprüfung beschränkt sich auf die Prüfungsleistungen, die mit „nicht ausreichend“ benotet wurden.
Kapitel 4 Schlußbestimmungen

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1998 in Kraft. Sie tritt am 31. August 2002 außer Kraft, soweit nicht noch Prüfungsverfahren für Studierende nach Absatz 2 durchzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt für Studierende, die das Studium mit dem ersten Fachsemester zum Wintersemester 1997/98 oder zum Wintersemester 1998/99 aufgenommen haben. Für Studierende, die das Studium mit dem ersten Fachsemester spätestens zum Wintersemester 1996/97 begonnen haben, gelten die bisherigen Prüfungsanforderungen und das bisherige Verfahren.
Bremen, den 10. November 1998 Der Senat
Anlage 1
(zu § 13 Abs. 1)
Anlage 2
(zu § 13 Abs. 1)
Anlage 3a
(zu § 13 Abs. 3)
Anlage 3b
(zu § 13 Abs. 3)
Anlage 4
(zu § 15 Abs. 2)
Studien- und Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung
Lfd. Nr. PflichtfächerStudienleistungen (Prüfungsvorleistungen) (PVL) Prüfungsrelevante Studienleistungen (PSL)Form der PVL¹ /PSL²Gewichtung der Fachnote³1. Semester Stundenumfang in SWS⁴2. Semester Stundenumfang in SWS3. Semester Stundenumfang in SWS
1.Volkswirtschaftslehre /-1K/HA/R7 %222
Finanzwissenschaften
2.Betriebswirtschaftslehre 18 38 %14128
a)Allgemeine Betriebswirtschaftslehre -1K/HA/R 22
b)Haushaltswesen-1K⁵ 222
c)Bilanzen-1K 22
d)Kostenrechnung 1K 22
e)Statistik-1K 2
f)Investition/Finanzierung 1K 22
g)Grundlagen Controlling 1K 2
h)Grundlagen Marketing 1K
i)Wirtschaftsinformatik1 1K 22
3.Personal /Organisation-1 HA/R4 % 22
4.Rechtswissenschaften 5 22 %68 6
a)Allgemeines Verwaltungsrecht -1K 222
b)Staats- und Verfassungsrecht⁵-1K 24
c)Wirtschaftsrecht (BGB, Handels-, Gesellschaftsrecht)⁵-1K 22
d)Arbeitsrecht/Dienstvertrag 1K 2
e)Handels- und Gesellschaftsrecht 1K 2
5.Europa21 15 %44 6
a)Europarecht 1K 22
b)Europapolitik1-R 4
c)Sprachen1 Sprachprüfung gem. Anlage 7 222
6.Sozialwissenschaften11 7 %222
a)Führung /Kommunikation 1 K/HA/R 22
b)Kommunikationstraining1 Kol 2
7.Projekt-2 R/HA7 % 222
Summe420 303228
1 Formen der unbenoteten Studienleistungen(Prüfungsvorleistungen):R = Referat; Kol = Kolloquium; T=Testat 2 Formen der prüfungsrelevanten Studienleistungen: K = Klausur; R = Referat; PA = Projektbericht 3 Gewichtungsfaktor der Fachnote für die Gesamtnote der Zwischenprüfung 4 Semesterwochenstunden 5 Diese Fächer können bei Nichtbestehen innerhalb der Fachprüfung ausgeglichen werden. Pro Fachprüfung darf nur eine nichtbestandene studienrelevante Prüfungsleistung ausgeglichen werden.

Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung nach § 18 Abs.1 Nr.3

Fach für das ein Leistungsnachweis erforderlich ist Anzahl der PrüfungsleistungArt der Prüfungsleistung Umfang der Semesterwochenstunden
Allgemeines Verwaltungsrecht1Klausur8
Schwerpunkt I(³)3(²)ein Referat, eine Klausur, HA(¹), Kol.(¹)16
Schwerpunkt II(³)3(²)ein Referat, eine Klausur, HA(¹), Kol.(¹)16
(1) Jeder Studierende muß eine Hausarbeit und ein Kolloquium nachweisen. Der Studierende entscheidet, in welchem Schwerpunkt er welche Art der Prüfungsleistung erbringt. Hausarbeit und Kolloquium müssen jedoch in verschiedenen Schwerpunkten nachgewiesen werden.
(2) Der Durchschnitt der Noten der Leistungsnachweise fließt zu 50 v.H. in die Note der schriftlichen Fachprüfungen der Abschlußprüfung nach § 5 Abs. 3 ein.
(3) Jeder Studierende muß zwei der in Anlage 5a aufgeführten Schwerpunkte wählen.

Schriftliche Fachprüfungen der Abschlußprüfung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2

Fach der schriftlichen FachprüfungAnzahl der Prüfungsleistung Art der Prüfungsleistung
Allgemeines Verwaltungsrecht 1K(¹)
Schwerpunkt I(³)1K(²)
Schwerpunkt II(³)1K(²)
(1) Der Zeitumfang der Klausur beträgt 300 Minuten.
(2) Der Zeitumfang der Klausur beträgt 300 Minuten.
(3) Die Abschlußprüfung findet in den zu Beginn des Hauptstudiums gewählten Schwerpunkten statt.
Anlage 5a
(Schwerpunkte nach Anlage 5)

SP 1: Controlling in Wirtschaft und Verwaltung

6.
Semester
Haushaltswesen und Finanzwissenschaft (4 SWS) Kostensteuerung (2 SWS) Funktions- und branchenbezogenes Controlling (Seminar, 2 SWS)
7.
Semester
Unternehmensplanung und Berichtswesen (3 SWS) Jahresabschlußanalyse (2 SWS) Investitionscontrolling (2 SWS)Einsatz von ADV (1 SWS)

SP 2: Wirtschaftsförderung/Stadt- und Regionalplanung

6.
Semester
Kommunalökonomie (4 SWS) Grundlagen des öffentlichen Planungsrecht (2 SWS) Organisation und Management von WSR (2 SWS)
7.
Semester
Kommunalökonomie/Sektorale Wirtschaftspolitik (2 SWS) Stadt- und Regionalplanung (2 SWS) Wirtschaftlichkeit WSR (2 SWS) Wirtschaftlichkeit WSR (2 SWS)

SP 3: Unternehmensführung

6.
Semester
Personalmanagement (3 SWS) Organisationsgestaltung (3 SWS) Arbeitsrecht (2 SWS)
7.
Semester
Public Management (2 SWS) Public Management-Seminar (2 SWS) Unternehmensführung – Seminar (2 SWS) Arbeitsrecht (2 SWS)

SP 4: Steuer

6.
Semester
Einführung (1 SWS) USt (insbesondere EU) (2 SWS) Ertragssteuern (3 SWS) BilSt, Fortführung Rechnungswesen (2 SWS)
7.
Semester
Besteuerung von Unternehmen (8 SWS)
a)
Kapitalgesellschaften (mit KSt)
b)
Personenzusammenschlüsse
c)
Einzelunternehmungen mit Auslandsinteressen
d)
Steuergestaltung bei Unternehmenswahl

SP 5: Sozialmanagement

6.
Semester
Sozialpolitik (4 SWS) Sozialrecht-Einführung (4 SWS)
7.
Semester
Kommunikation/Konfliktlösung (3 SWS) Sozialrecht Vertiefung – Seminare (4 SWS) Anwendungsbezogene DV (1 SWS)
Anlage 6
(zu § 2 Abs. 2)
Fächerbelegung in ausländischen Hochschulen
Im theoretischen Auslandssemester sind Wahlpflichtfächer aus dem nachstehenden Katalog nach Maßgabe des jeweiligen Lehrangebotes der ausländischen Hochschule zu studieren. Hinsichtlich der Zahl der zu belegenden Fächer und der Form der prüfungsrelevanten Studienleistungen gelten die Bestimmungen der ausländischen Hochschule sowie die Abreden, die von der Studiengangsleitung mit der ausländischen Hochschule getroffen werden.

Fächer, die mit gleicher oder ähnlicher Bezeichnung angeboten werden

AccountingRechnungswesen
Administrative OrganisationVerwaltungsorganisation
Behaviour, Management and OrganisationFührung, Management und Organisation
Business PolicyUnternehmenspolitik
CommunicationsKommunikationstraining
Comparative Public Administration vergleichende Verwaltungswissenschaften
Corporate Management (Planning) Unternehmensführung (-planung)
Culture Studies Kulturwissenschaften
Desktop PublishingDesktop-Publishing
Economic and Regional Policies in Europe Wirtschafts- und Regionalpolitik in Europa
Economic Growth and Structural Change Wirtschaftswachstum und strukturelle Veränderung
Economic WelfareWohlfahrtstheorie
Economics Ökonomie
European Business StudiesEuropäische Betriebswirtschaft
European Community Studies Lehre der Europäischen Gemeinschaft
European Economy Europäische Volkswirtschaftslehre
European Law/European Community Law Europäisches Recht/Europarecht
Financial Institutions and Policy Geldinstitutionen und -politik
Financial Markets and Services Finanzmärkte und Dienstleistungen
Human Resource (Personnel) Management Personalmanagement
Information Analysis & Design Informationswissenschaften – Analyse und Gestaltung -
Information SystemsInformationssysteme
International Economic RelationInternationale Wirtschaftsbeziehungen
LanguagesSprachen
LawRecht
Local Government & AdministrationKommunalverwaltung
LogisticsBetriebliche Logistik
MacroeconomicsMakroökonomie
MarketingMarketing
MicroeconomicsMikroökonomie
Presentation SkillsPräsentationsfähigkeiten
Product ManagementProduktmanagement
Public Sector EconomicsÖkonomie der öffentlichen Hand
Anlage 7
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 3)
Für die Prüfung zum Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 gelten folgende Regelungen:
1.
Zweck der Prüfung Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Bewerber oder die Bewerberin über die Fremdsprachenkenntnisse, die zum Absolvieren von Studienbestandteilen im Ausland erforderlich sind, verfügt. Bewertungskriterien sind Kenntnisse in Grammatik und Wortschatz, sprachliche Aufnahme- und Erinnerungsfähigkeit, Ausdrucks- und Kommunikationsfähigkeit. Zur Sicherstellung der Anerkennung der Sprachkenntnisse der Studierenden durch die ausländischen Partnerhochschulen müssen die Studierenden eine Sprachprüfung ablegen. Für die englische Sprache soll dies im Rahmen des international anerkannten Cambridge Certificates erfolgen. Für andere Fremdsprachen müssen entsprechende Leistungsanforderungen zugrunde gelegt werden.
2.
Verfahren Die Prüfung wird einmal jährlich am Ende des zweiten Studiensemesters durch die Fachdozentinnen und Fachdozenten durchgeführt. Die Termine werden vom Fachbereich festgelegt und rechtzeitig bekanntgegeben.
3.
Umfang und Inhalt der Prüfung Die Prüfung umfaßt
a)
eine schriftliche Prüfung im Umfang von 90 Minuten, in der ein Text von maximal 500 Wörtern von den Studierenden anhand von vorgegebenen Fragen und einer abschließenden Meinungsäußerung von mindestens 170 Wörtern bearbeitet werden soll,
b)
einen Test des Hörverständnisses im Umfang von 20 bis 30 Minuten, in dem die Studierenden Sprachbeiträge von einer Kassette bewerten sollen und
c)
eine zusätzliche mündliche Prüfung im Umfang von mindestens 10 und maximal 15 Minuten in dem Fall, daß die Prüfungsergebnisse zu a) und b) nicht mit „bestanden“ gewertet worden sind.
4.
Bewertung Die ausreichenden Fremdsprachenkenntnisse sind nachgewiesen, wenn die Prüfungsleistungen insgesamt mit „bestanden“ bewertet werden.
5.
Wiederholung Eine mit „nicht bestanden“ bewertete Sprachprüfung kann wiederholt werden. Die Bestimmungen des § 4 gelten entsprechend. Die zweite sowie die dritte Wiederholung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 kann frühestens zum Prüfungstermin des Folgejahres durchgeführt werden.
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