Ortsgesetz über Baudienstleistungen Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (Bremisches Ortsgesetz zum Eigenbetrieb Baudienstleistungen Bremen - BauDBOG)
DE - Landesrecht Bremen

Ortsgesetz über Baudienstleistungen Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (Bremisches Ortsgesetz zum Eigenbetrieb Baudienstleistungen Bremen - BauDBOG)

Ortsgesetz über Baudienstleistungen Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (Bremisches Ortsgesetz zum Eigenbetrieb Baudienstleistungen Bremen - BauDBOG) Vom 22. Dezember 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2003
aufgeh. durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2004 (Brem.GBl. S. 287)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2001 (Brem.GBl. S. 389)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1Organisation und Verwaltung
§ 1Rechtsform, Name, Stammkapital
§ 2Ziele und Aufgaben
§ 3Rechtsstellung der Bediensteten
§ 4Betriebsleitung
§ 5Aufgaben der Betriebsleitung
§ 6Aufsicht
§ 7Betriebsausschuß
§ 8Festsetzung spezieller Entgelte
§ 9Vertretung in gerichtlichen Verfahren
Abschnitt 2Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 10Sondervermögen
§ 11Entscheidung über Lieferungen und Leistungen
§ 12Wirtschaftsplan
§ 13Controlling und Zwischenberichte
§ 14Jahresabschluß und Lagebericht
Abschnitt 3Schlußvorschrift
§ 15Inkrafttreten
Abschnitt 1 Organisation und Verwaltung

§ 1 Rechtsform, Name, Stammkapital

(1) Es wird ein Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen nach den Bestimmungen des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden sowie nach den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes errichtet.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Baudienstleistungen Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (BauDB)“.
(3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 100 000 Deutsche Mark.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Ziel des Eigenbetriebes ist es, für Einrichtungen Dritter außerhalb von Bund, Land oder Stadtgemeinde Dienstleistungen des Bau- und Gebäudemanagements und sonstige Dienstleistungen zu marktüblichen Bedingungen kostendeckend zu erbringen.
(2) Der Eigenbetrieb bietet im Bereich des Bau- und Gebäudemanagements insbesondere folgende Dienstleistungen an:
1.
delegierbare Bauherrenleistungen (Regieleistungen) bei der Planung und Durchführung von in öffentlichem Interesse stehenden Bauvorhaben,
2.
Architekten- und Ingenieurleistungen für die vorgenannten Aufgaben,
3.
Bauunterhaltung, die baufachliche Kenntnisse erfordert, sowie Instandsetzungsaufgaben an den vorgenannten Gebäuden,
4.
Baudokumentation.
Der Eigenbetrieb erbringt seine Leistungen aufgrund von Verträgen mit dem jeweiligen Auftraggeber.
(3) Dem Eigenbetrieb können vom Senat zusätzliche Aufgaben übertragen werden.

§ 3 Rechtsstellung der Bediensteten

Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Arbeiter, Angestellten und Beamten stehen im Dienste der Freien Hansestadt Bremen. Dienstvorgesetzter der Beamten ist die Betriebsleitung, höherer Dienstvorgesetzter ist der Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung.

§ 4 Betriebsleitung

(1) Der Eigenbetrieb wird durch einen oder zwei Geschäftsführer (Betriebsleitung) geleitet. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, wird zur Vertretung des Geschäftsführers ein stellvertretender Geschäftsführer bestellt.
(2) Geschäftsführer und Stellvertreter werden vom Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung für die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt. Der Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung kann die Betriebsleitung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen. Als wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.
(3) Die Betriebsleitung vertritt den Eigenbetrieb in außergerichtlichen Angelegenheiten. Sie kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit ihrer Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebes beauftragen.

§ 5 Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Der Betriebsleitung obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung, Weiterentwicklung und fachlichen Aufgabenerfüllung des Betriebes notwendig sind, insbesondere
1.
die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter, Ernennung, Beförderung, Entlassung, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand der Beamten sowie deren sonstige Personalangelegenheiten im Umfang der vom Senat übertragenen Befugnisse sowie deren Personalangelegenheiten, soweit nicht Mitglieder der Betriebsleitung berührt sind;
2.
die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
3.
der Abschluß von Verträgen über vom Eigenbetrieb zu erbringende Leistungen;
4.
die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluß von Verträgen, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern;
5.
die Planung und Organisation des Eigenbetriebes,
6.
Die Entscheidung über die Eintragung des Eigenbetriebes in das Handelsregister und die Unterrichtung des Senators für Bau und Umwelt und des Betriebsausschusses hierüber;
7.
Die Veranlassung geeigneter Maßnahmen, insbesondere die Einrichtung eines Überwachungssystems, zur frühen Erkennung von Entwicklungen, die den Fortbestand des Eigenbetriebes gefährden können.
(2) Die Geschäftsführung bereitet dem Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung die Beschlußvorlagen für den Betriebsausschuß vor.

§ 6 Aufsicht

(1) Der Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfaßt insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.
(2) Der Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung
1.
legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,
2.
beauftragt die Abschlußprüfer für den Jahresabschluß,
3.
legt nach Prüfung nach § 27 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden den Jahresabschluß und den Lagebericht dem Betriebsausschuß vor.
(3) Der Zustimmung des Senators für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung bedürfen
1.
der Abschluß von wichtigen Verträgen, insbesondere von Drittunternehmerverträgen, aus denen sich langfristige Verpflichtungen und weitreichende finanzielle Auswirkungen ergeben können und
2.
erfolggefährdende Mehraufwendungen.
(4) Der Abschluss von Dienstvereinbarungen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

§ 7 Betriebsausschuß

(1) Für die Eigenbetriebe Bremer Baubetrieb und Baudienstleistungen Bremen wird ein gemeinsamer Betriebsausschuß gebildet. Der Betriebsausschuß setzt sich wie folgt zusammen;
1.
der Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung (Vorsitzender),
2.
von der Stadtbürgerschaft gewählte Mitglieder,
3.
zwei Vertreter der Bediensteten, wobei ein Vertreter nicht Bediensteter der Eigenbetriebe sein darf.
Der Betriebsausschuß führt den Namen „Betriebsausschuß Bremer Baubetrieb und Baudienstleistungen Bremen“.
(2) Die Betriebsleitung ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. Von dieser Regelung kann nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Die Betriebsleitung hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Betriebsausschuß berät und beschließt über
1.
die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,
2.
die Festsetzung des Wirtschaftsplanes, die Bestellung der Abschlußprüfer für den Jahresabschluß,
3.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung,
4.
die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,
5.
die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht beschlossen sind und soweit nicht durch § 8 etwas anderes bestimmt ist,
6.
Die Berichte der Betriebsleitung nach § 13.
(4) Der Betriebsausschuss soll mindestens nach Vorlage der Zwischenberichte durch die Betriebsleitung tagen.

§ 8 Festsetzung spezieller Entgelte

Die Festsetzung der Entgelte für Lieferungen und Leistungen sowie der Entgelte für die Mitbenutzung von Betriebsvermögen obliegt, soweit sie der Betriebsausschuß nicht festgesetzt hat, der Betriebsleitung.

§ 9 Vertretung in gerichtlichen Verfahren

In gerichtlichen Verfahren wird die Stadtgemeinde Bremen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes durch den Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung oder durch die sonst zuständige Stelle vertreten.
Abschnitt 2 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 10 Sondervermögen

(1) Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, und Sachgegenstände, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.
(2) Der Eigenbetrieb ist zur Erhaltung des Sondervermögens und zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung verpflichtet. Er hat hierfür angemessene Rücklagen zu bilden.

§ 11 Entscheidung über Lieferungen und Leistungen

(1) Die Betriebsleitung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob der Eigenbetrieb Lieferungen und Leistungen von Dritten oder von Dienststellen und Einrichtungen der bremischen Verwaltung in Anspruch nimmt.
(2) Will der Eigenbetrieb von einer Dienststelle der bremischen Verwaltung Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so kann die Dienststelle dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung abhängig machen, in der insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln sind.
(3) Der Eigenbetrieb kann zur Erbringung von Dienstleistungen Dritte beauftragen.

§ 12 Wirtschaftsplan

(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes, bestehend aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht, ist von der Betriebsleitung aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vom Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung dem Betriebsausschuß zuzuleiten. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, daß er der Stadtbürgerschaft in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes der Stadtgemeinde zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann. Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes.
(2) Ausgaben für verschiedene im Vermögensplan bezeichnete Investitionsvorhaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Investitionsvorhaben, die nachweislich eng zusammenhängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden. Darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären.
(3) Im Vermögensplan sind Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen. Ausgabenansätze für Einzelvorhaben unter 50 000 Euro können im Vermögensplan zusammengefaßt veranschlagt werden.
(4) Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplanes hat die Betriebsleitung einen fünfjährigen jährlich fortzuschreibenden Finanzplan vorzulegen.

§ 13 Controlling und Zwischenberichte

(1) Der Eigenbetrieb richtet im Rahmen des betrieblichen Rechnungswesens ein intern und extern orientiertes Controlling ein, welches auch die Anforderungen eines zentralen Liegenschaftscontrollings erfüllt.
(2) Die Betriebsleitung hat dem Senator für Bau und Umwelt sowie dem Betriebsausschuss und dem zentralen Liegenschaftscontrolling vierteljährlich jeweils zum Ende des Quartals schriftlich über die Entwicklung der Erträge und der Aufwendungen sowie die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu berichten.

§ 14 Jahresabschluß und Lagebericht

(1) Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist dem Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung sowie dem Betriebsausschuß ein Jahresabschluß vorzulegen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
(2) Mit dem Jahresabschluss hat der Eigenbetrieb einen Lagebericht vorzulegen, der mindestens den Anforderungen nach § 25 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden entspricht.
(3) Der Senator für Bau, Verkehr und Stadtentwicklung hat den Jahresabschluß mit Anlagen, den Lagebericht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlußprüfers spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuß vorzulegen.
Abschnitt 3 Schlußvorschriften

§ 15 Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Bremen, den 22. Dezember 1998 Der Senat
Anlage 1
Bilanz
Aktivseite
A.Anlagevermögen
I.Immaterielle Vermögensgegenstände
1.Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
2.Geleistete Anzahlungen
II.Sachanlagen
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
2.Technische Anlagen und Maschinen
3.Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
4.Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
III.Finanzanlagen
1.Anteile an verbundenen Unternehmen
2.Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3.Beteiligungen
4.Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5.Wertpapiere des Anlagevermögens
6.Sonstige Ausleihungen
B.Umlaufvermögen
I.Vorräte
1.Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2.Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
3.Fertige Erzeugnisse und Waren
4.Geleistete Anzahlungen
II.Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1.Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2.Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3.Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4.Forderungen an das Land oder die Stadtgemeinde Bremen
5.Sonstige Vermögensgegenstände
III.Wertpapiere
1.Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Sonstige Wertpapiere
IV.Schecks, Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten
C.Rechnungsabgrenzungsposten
Passivseite
A.Eigenkapital
I.Stammkapital
II.Rücklagen
1.Allgemeine Rücklagen
2.Zweckgebundene Rücklagen
III.Gewinn/Verlust
1.Gewinnvortrag/Verlustvortrag
2. Jahresgewinn/Jahresverlust
B.Sonderposten aus Zuschüssen
C.Empfangene Ertragszuschüsse
D.Rückstellungen
1.Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
2.Steuerrückstellungen
3.Sonstige Rückstellungen
E.Verbindlichkeiten
1.Anleihen
2.Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
3.Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
4.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5.Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
6.Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
7.Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
8.Verbindlichkeiten gegenüber dem Land oder der Stadtgemeinde Bremen
9.Sonstige Verbindlichkeiten
davon aus Steuern
davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
F.Rechnungsabgrenzungsposten
Anlage 2
Gewinn- und Verlustrechnung
A1 Umsatzerlöse
2 Bestandsveränderungen
3 Andere aktivierte Eigenleistungen
4 Sonstige betriebliche Erträge
davon: Zuschüsse Bremens für den laufenden Betrieb
Zwischensumme Erträge
BMaterialaufwand
a) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, bezogene Waren
b) bezogene Leistungen
5 Summe Materialaufwand
Personalaufwand
a) Löhne, Gehälter
b) Sozialabgaben
6 Summe Personalaufwand
7 Abschreibungen
8 Sonstige betriebliche Aufwendungen
Zwischensumme Aufwand
C9 Erträge aus Beteiligungen
10 Erträge aus Wertpapieren, Zinsen und ähnliche Erträge
Summe andere Erträge
D11 Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere
12 Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Summe Erträge (A + C)
ESumme Aufwand (B + lfd. Nrn. 11 + 12)
FErgebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (D-E)
G13 Außerordentliche Erträge
14 Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliches Ergebnis (13-14)
H15 Steuern
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag (F + G-15)
Anlage 3
Anlagennachweis
AnlagegüterAn- fangs- standAnschaffungs-/ HerstellungskostenEntwicklung der AbschreibungenBuchwerte
Zu- gängeAb- gängeUmbu- chun- genEnd- be- standAn- fangs- standZu- gängeAb- gängeEnd- be- standEnd- be- standVor- jahr
DMDMDMDMDMDMDMDMDMDMDM
123456789101112
Summe Anlagevermögen
Markierungen
Leseansicht