Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen nach der Grundbuchordnung und der Grundbuchverfügung
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen nach der Grundbuchordnung und der Grundbuchverfügung

Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen nach der Grundbuchordnung und der Grundbuchverfügung Vom 22. Dezember 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 21.01.1999 bis 15.12.2006
V aufgeh. durch § 2 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung vom 5. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 485)
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Aufgrund des § 2 Abs. 5 Satz 3, des § 126 Abs. 1 Satz 3, des § 127 Abs. 1 und des § 141 Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl, I S. 778) geändert worden ist, und § 93 Satz 2 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 1997 (BGBl. I S. 1808) geändert worden ist, verordnet der Senat:
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§ 1

Der Senat überträgt auf den Senator für Justiz und Verfassung die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung
1.
zu bestimmen, daß der nach § 2 Abs. 3 und 4 der Grundbuchordnung vorzulegende Auszug und andere Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis der Beglaubigung nicht bedürfen, wenn sie maschinell hergestellt sind und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen und Angaben besteht (§ 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung);
2.
zu bestimmen,
a)
daß und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird (§ 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung),
b)
welches der nach § 67 Satz 1 der Grundbuchverfügung zugelassenen Verfahren bei der Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs anzuwenden ist (§ 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung in Verbindung mit § 67 Satz 2 der Grundbuchverfügung),
c)
daß auch bei dem maschinell geführten Grundbuch die Eintragung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person veranlaßt wird (§ 126 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchverfügung);
3.
zu bestimmen, daß das Amtsgericht (Grundbuchamt),
a)
Änderungen der Nummer, unter der das Grundstück im Liegenschaftskataster geführt wird, die nicht auf einer Änderung der Umfangsgrenzen des Grundstücks beruhen, sowie im Liegenschaftskataster enthaltene Angaben über die tatsächliche Beschreibung des Grundstücks aus dem Liegenschaftskataster maschinell in das Grundbuch und in Verzeichnisse nach § 126 Abs. 2 der Grundbuchordnung einspeichern darf (§ 127 Abs. 1 der Grundbuchordnung),
b)
der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Grundbuchstelle sowie Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung maschinell übermittelt (§ 127 Abs. 1 der Grundbuchordnung);
4.
die Einzelheiten des Verfahrens der Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform und deren Übernahme in das maschinell geführte Grundbuch zu regeln (§ 141 Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung);
5.
a)
in der Grundbuchordnung oder in der Grundbuchverfügung nicht geregelte Einzelheiten des Verfahrens des maschinell geführten Grundbuchs zu regeln (§ 93 Satz 1 der Grundbuchverfügung),
b)
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Freigabe es nach den §§ 68 bis 70 der Grundbuchverfügung angelegten maschinell geführten Grundbuchs zu übertragen (§ 93 der Grundbuchverfügung),
c)
die für die Genehmigung der Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zuständige Behörde zu bestimmen (§ 93 Satz 1 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 der Grundbuchverfügung).
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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 22. Dezember 1998 Der Senat
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