Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle
DE - Landesrecht Bremen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle Vom 11. Juli 2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.07.2000 bis 09.07.2010
aufgeh. durch Art. 9 Abs. 2 S. 1 des Staatsvertrages vom 14. Juli 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 355, 439)
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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
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Artikel 1
Dem in Bremen am 9. Mai 2000 unterzeichneten
Staatsvertrag über die Errichtung einer Verkaufsstelle
wird zugestimmt. Der
Staatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
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Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
Artikel 10
in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
Bremen, den 11. Juli 2000Der Senat
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