Gemeinsamer Erlass des Senators für Bau und Umwelt und des Senators für Inneres, Kultur und Sport über die Neufassung des Bußgeldkatalogs zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umwel...
DE - Landesrecht Bremen

Gemeinsamer Erlass des Senators für Bau und Umwelt und des Senators für Inneres, Kultur und Sport über die Neufassung des Bußgeldkatalogs zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes

Gemeinsamer Erlass des Senators für Bau und Umwelt und des Senators für Inneres, Kultur und Sport über die Neufassung des Bußgeldkatalogs zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes

Gemeinsamer Erlass des Senators für Bau und Umwelt und des Senators für Inneres, Kultur und Sport über die Neufassung des Bußgeldkatalogs zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes

Vom 9. April 2001
Der Bußgeldkatalog bündelt in unterschiedlichen Fachgesetzen ausgewiesene Ordnungswidrigkeitentatbestände. Die Neufassung berücksichtigt zahlreiche Rechtsänderungen und hinzugekommene Rechtsgebiete. Ziel des Bußgeldkatalogs ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes sicherzustellen. Den zuständigen Bußgeldbehörden wird damit eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Verstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen verfolgt werden können. Die in dem Katalog genannten Regel- und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße haben allerdings nur die Bedeutung einer Richtlinie hierfür. Die Verwaltung muß in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Regel- und Rahmensätzen verlangen. Soweit Zuwiderhandlungen der unter B genannten Sachbereiche nicht vom Katalog erfasst werden, soll bei der Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren, im Katalog genannten Zuwiderhandlungen ausgegangen werden.
Die zuständigen Behörden werden angewiesen, bei der Ahndung von Verstößen gegen Umweltschutzbestimmungen die Neufassung des Bußgeldkatalogs zu berücksichtigen.
Der Bußgeldkatalog ist in 2 Abschnitte gegliedert. Abschnitt A umfaßt den allgemeinen Teil; Abschnitt B enthält die einzelnen Sachbereiche:
I.
Abfallentsorgung
II.
Immissionsschutz
III
Gewässerschutz
IV.
Naturschutz und Landschaftspflege.
Der Bußgeldkatalog ist aufgrund seines Umfanges hier nicht abgedruckt. Er ist kostenlos zu beziehen beim
Senator für Bau und Umwelt Ansgaritorstraße 2 28195 Bremen
und beim
Senator für Inneres, Kultur und Sport Contrescarpe 22/24 28203 Bremen
Im Internet ist der Bußgeldkatalog abrufbar unter

http://

www.umwelt.bremen.de
→ Allgemeines → Rechtsvorschriften und im Intranet der Freien Hansestadt Bremen unter

http://

10.200.65.220/
buisy/
→ Allgemeines → Rechtsvorschriften.
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. April 2001 in Kraft.
Gleichzeitig treten der Gemeinsame Erlass des Senators für Umweltschutz und Stadtentwicklung und des Senators für Inneres über die Änderung des am 22. März 1976 eingeführten Gemeinsamen Erlasses (Brem.ABl. S.167) über die Einführung eines Bußgeldkatalogs für Umweltschutz vom 1. Mai 1989 (Brem.ABl. S. 303) und der Gemeinsame Erlass des Senators für Umweltschutz und Stadtentwicklung und des Senators für Inneres und Sport über die Änderung des Bußgeldkatalogs für den Umweltschutz (Brem.ABl. 1989 S. 303) vom 14.Februar 1995 außer Kraft.
Bremen, den 9. April 2001
Der Senator für Bau und Umwelt
Der Senator für Inneres, Kultur und Sport
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