Verordnung über das Verfahren zum Anschluss an das Hafeninformationssystem Bremen Port Operations System (Hafeninformationsverordnung - HaInfoV)
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über das Verfahren zum Anschluss an das Hafeninformationssystem Bremen Port Operations System (Hafeninformationsverordnung - HaInfoV)

Verordnung über das Verfahren zum Anschluss an das Hafeninformationssystem Bremen Port Operations System (Hafeninformationsverordnung - HaInfoV) Vom 27. Juni 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 07.11.2008
V aufgeh. durch Art. 2 der Verordnung vom 28. Oktober 2008 (Brem.GBl. S. 339)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Aufgrund des

§ 9 Abs. 4 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes

vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488) sowie in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 95) wird verordnet:
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsätze

Zum Anschluss an das Hafeninformationssystem Bremen Port Operations System (BREPOS) der Hafenbehörde sind die in den

§§ 4

bis
14
genannten Behörden und sonstigen Stellen als Anschlussberechtigte im Sinne dieser Verordnung zu den dort genannten Zwecken berechtigt.

§ 2 Sicherungsmaßnahmen

(1) Durch organisatorische und technische Maßnahmen nach

§ 7 des Bremischen Datenschutzgesetzes

ist sichergestellt, dass der Zugriff auf BREPOS nur durch berechtigte Nutzer erfolgt. Die Hafenbehörde überwacht als speichernde Stelle die Zugriffsprozeduren und legt die sicherungstechnischen Maßnahmen fest. Das Zugriffsprofil darf nur die für die Aufgabenerfüllung der anschlussberechtigten Nutzer erforderlichen Informationen enthalten. Die Leitung der anschlussberechtigten Stelle bestimmt schriftlich den Kreis der berechtigten Personen.
(2) Die Hafenbehörde protokolliert, von wem und wann die einzelnen Zugriffsprofile aufgerufen worden sind. Die Zugriffe werden für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten protokolliert.

§ 3 Zugriffsprofile

(1) In dem gefahrgutspezifischen Zugriffsprofil sind folgende schreibgeschützte Daten hinterlegt:
1.
Gefahrgutaufträge
Informationen zu Gefahrgutaufträge, wie Schiffsname, FRZ, Reise-Nummer, Transport-Richtung, Referenznummern, Auftragsart, Name des Spediteurs/Verfügungsberechtigten, Angabe zu Verkehrsmittel.
2.
Gefahrgutcontainer
Containernummer, Gewichtsangaben, Status, ISO-Code, Stellplatz, Stauplatz, Warenart, Verpackungsart.
3.
Gefahrgutpositionen
Technische Informationen zur Gefahrgutposition, z. B. UN-Nummer, IMDG-Code, technischer Stoffname, Angaben zur Klassifizierung.
(2) In dem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil sind folgende schreibgeschützte Daten hinterlegt:
1.
Verkehrsablaufplan
Auflistung der Schiffsbewegungen unter Angabe der zur Verkehrssteuerung relevanten Informationen.
2.
Brücken
Angaben über Brückenbewegungen.
3.
Tagesdaten
Angaben über Wind, Wetter und Tide.
4.
Historie
Angaben zu Schiffsvorgängen in bezug auf Anmeldedaten, Schleusungen und Passierzeiten.
5.
Geplante Schleusungen, Dockschleusungen
Angaben, welche Schiffe wann geschleust werden, Grundinformationen über durchzuführende Dockschleusungen.
6.
Schiffsinformationssystem
Angaben, wann welche Schiffsbewegungen geplant sind.
7.
Schiffsstammdaten
Allgemeine Daten (Name, FRZ, Vermessungsangaben, Nationalität, Maschinenleistung, Reeder), schiffsspezifische Daten (wie letzter Vorgang, Messbriefdaten).
(3) Eine Anzeige personenbezogener Daten für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zugriffsprofile erfolgt, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt, nicht. Im Einsatzfall können auch personenbezogene Daten freigeschaltet werden.
Abschnitt 2 Anschlussberechtigte

§ 4 Berufsfeuerwehr Bremen und Berufsfeuerwehr Bremerhaven

Die Berufsfeuerwehren im Lande Bremen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 des Bremischen Brandschutzgesetzes mit einem gefahrgutspezifischen Zugriffsprofil anschlussberechtigt. In dem gefahrgutspezifischen Zugriffsprofil sind die Verkehrsinformationen als Untermenge enthalten, also auch ein Verkehrsablaufplan.

§ 5 Polizei Bremen - Wasserschutzpolizeidirektion -

(1) Die Polizei Bremen - Wasserschutzpolizeidirektion - ist zur Erfüllung der Aufgaben nach

§ 1 des Bremischen Polizeigesetzes

in Verbindung mit

§ 7 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes

mit einem gefahrgutspezifischen Zugriffsprofil anschlussberechtigt. In dem gefahrgutspezifischen Zugriffsprofil sind die Verkehrsinformationen als Untermenge enthalten, also auch ein Verkehrsablaufplan.
(2) Der Polizei Bremen - Wasserschutzpolizeidirektion - werden zur Erfüllung der Aufgaben der maritimen Gefahrenabwehr gemäß dem Gesetz zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und zum Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018 ff) Daten aus dem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil nach

§ 3 Abs. 2 der Hafeninformationsverordnung

übermittelt.

§ 6 Maritimes Lagezentrum des Havariekommandos

Das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos in Cuxhaven ist zur Erfüllung der Aufgaben auf der Grundlage der Bund / Küstenländer-Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos (HKV) vom 21. Dezember 2002 und auf der Grundlage der Bund / Küstenländer-Vereinbarung über die Bekämpfung von Meeresverschmutzungen vom 23. Dezember 2002 mit einem gefahrgutspezifischen Profil anschlussberechtigt. In dem gefahrgutspezifischen Zugriffsprofil sind die Verkehrsinformationen als Untermenge enthalten, also auch ein Verkehrsablaufplan.

§ 7 Hafengesundheitsamt Bremerhaven/Bremen

Hafengesundheitsamt Bremerhaven/Bremen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach

§ 22 des Gesundheitsdienstgesetzes

, nach dem Gesetz zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften, nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen und der Trinkwasserverordnung im Hafengebiet und auf Schiffen mit einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil anschlussberechtigt. In einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil sind auch die Gefahrguthinweise enthalten, jedoch ohne fachliche Details.

§ 8 Wasser- und Schifffahrtsämter des Bundes

Die Wasser- und Schifffahrtsämter des Bundes im Lande Bremen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes und auf der Grundlage der geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen mit einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil anschlussberechtigt. In einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil sind auch die Gefahrguthinweise enthalten, jedoch ohne fachliche Details.

§ 9 See-Berufsgenossenschaft Hamburg Bezirksverwaltung Bremen/Bremerhaven

Die See-Berufsgenossenschaft Hamburg, Bezirksverwaltung Bremen / Bremerhaven ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes mit einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil anschlussberechtigt. In einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil sind auch die Gefahrguthinweise enthalten, jedoch ohne fachliche Details.

§ 10 Zollbehörden

Die Zollbehörden im Lande Bremen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollkodex (insbesondere Artikel 37, 38 und 183), nach § 1 Zollverwaltungsgesetz und nach § 209 Abgabenordnung mit einem gefahrgutspezifischen und einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil anschlussberechtigt.

§ 11 Lotsenbrüderschaften und Hafenlotsen

Die Lotsenbrüderschaften im Lande Bremen sind aufgrund § 27 des Gesetzes über das Seelotswesen, die Hafenlotsen aufgrund der
Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven
mit einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil anschlussberechtigt. Sie erhalten keinen Zugriff auf personenbezogene Daten.

§ 11a Beliehene Dritte

Dritte die nach

§ 17 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes

zur Erfüllung der Aufgaben nach

§ 16 Abs. 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes

beliehen wurden, sind soweit erforderlich, zugriffsberechtigt.

§ 12 Seeschiffsassistenzunternehmen

Seeschiffsassistenzunternehmen nach

§ 12 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes

sind mit einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil anschlussberechtigt. Sie erhalten keinen Zugriff auf personenbezogene Daten.

§ 13 Vertäudienstunternehmen

Vertäudienstunternehmen nach

§ 13 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes

sind mit einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil anschlussberechtigt. Sie erhalten keinen Zugriff auf personenbezogene Daten.

§ 14 Sonstige

Dritte können auf Antrag von der Hafenbehörde im öffentlichen Interesse mit einem verkehrsspezifischen Zugriffsprofil angeschlossen werden. Sie erhalten keinen Zugriff auf personenbezogene Daten.

§ 15 Auskunftberechtigung

Die in den

§§ 4

bis
14
aufgeführten Anschlussberechtigten können Informationen auch in nicht automatisierter Form erhalten.

§ 16 Nutzungsentgelt

Der Anschluss an BREPOS ist für die in den

§§ 12

bis
14
genannten Nutzer kostenpflichtig.
Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hafendatenübermittlungsverordnung vom 23. September 1997 (Brem.GBl. S. 341, 1998 S. 53 - 206-h-1), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes über die Änderung der Bezeichnung des Hafenamtes Bremen und des Hansestadt Bremischen Amtes Bremerhaven aufgrund der Zusammenlegung zum Hansestadt Bremischen Hafenamt vom 1. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 95), außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Bremen, den 27. Juni 2001
Der Senator für Wirtschaft und Häfen
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