Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den allgemeinen mittleren Vollzugsdienst (APOmittlVollzD)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den allgemeinen mittleren Vollzugsdienst (APOmittlVollzD) Vom 4. September 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.07.2013
V aufgeh. durch § 33 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 305)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 10 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349) |
Aufgrund des
§ 17 des Bremischen Beamtengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2000 (Brem.GBl. S. 141) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Inhaltsverzeichnis | |
Teil 1 Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich und Ziel der Ausbildung |
§ 2 | Zulassungsvoraussetzung |
§ 3 | Bewerbung, Zulassung und Auswahl |
§ 4 | Rechtsstellung |
Teil 2 | |
Abschnitt 1 Ausbildung | |
§ 5 | Dauer und Gliederung der Ausbildung |
§ 6 | Verlängerung des Vorbereitungsdienstes |
§ 7 | Lehrpläne, Ausbildungspläne |
§ 8 | Ausbildungsleitung, Dienstvorgesetzte |
§ 9 | Fachtheoretische Ausbildung |
§ 10 | Berufspraktische Ausbildung und praxisbegleitender Unterricht |
§ 11 | Bewertung der Leistungen |
§ 12 | Ausbildungsnote |
§ 12a | Aufstieg |
Abschnitt 2 Prüfung | |
§ 13 | Ziel der Laufbahnprüfung |
§ 14 | Prüfungsausschuss |
§ 15 | Beschlussfassung des Prüfungsausschusses |
§ 16 | Prüferinnen und Prüfer |
§ 17 | Entscheidungen im Prüfungsverfahren |
§ 18 | Zulassung zur schriftlichen Prüfung |
§ 19 | Ausgestaltung der Prüfung |
§ 20 | Ablauf der schriftlichen Prüfung |
§ 21 | Prüfungsarbeiten und Bewertung |
§ 22 | Auswirkung der schriftlichen Prüfung |
§ 23 | Mündliche Prüfung |
§ 24 | Bewertung der mündlichen Prüfung |
§ 25 | Festsetzung des Prüfungsergebnisses |
§ 26 | Niederschriften |
§ 27 | Rücktritt, Nichtteilnahme |
§ 28 | Ordnungsverstoß, Täuschung |
§ 29 | Prüfungszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsakten |
§ 30 | Wiederholung der Prüfung |
§ 31 | Beendigung des Beamtenverhältnisses |
Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 32 | Allgemeine Verfahrensvorschriften |
§ 33 | Übergangsregelung |
§ 34 | Inkrafttreten |
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich und Ziel der Ausbildung
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen mittleren Vollzugsdienstes.
(2) Ziel der Ausbildung ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, die Aufgaben des allgemeinen mittleren Justizvollzugsdienstes verantwortungsbewusst und selbstständig in enger Zusammenarbeit mit allen im Justizvollzug Tätigen auszuführen, an der Erreichung des Vollzugszieles (§ 2 Satz 1 Strafvollzugsgesetz) mitzuwirken und die zur geordneten Durchführung des Vollzuges erforderlichen Sicherheits- und Ordnungsaufgaben wahrzunehmen.
§ 2 Zulassungsvoraussetzung
(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen nach dem Bremischen Beamtengesetz und nach der Bremischen Laufbahnverordnung in ihrer jeweiligen Fassung erfüllt, am Einstellungstage mindestens das 23. Lebensjahr vollendet hat und noch nicht 32 Jahre alt ist sowie gesundheitlich geeignet ist.
(2) Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins können abweichend von Absatz 1 in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wenn sie älter als 32 Jahre sind.
§ 3 Bewerbung, Zulassung und Auswahl
Die Bewerbung für den Vorbereitungsdienst ist an die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Bremen zu richten. Die Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einem Zulassungs- und Auswahlverfahren teil, das von der Justizvollzugsanstalt Bremen in Abstimmung mit dem Senator für Justiz und Verfassung geregelt wird.
§ 4 Rechtsstellung
Dienstverhältnis zur Ausbildung (
§ 12 Abs. 1 der Bremischen Laufbahnverordnung
) ist das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Berufung erfolgt als Obersekretäranwärterin oder -anwärter im Justizvollzugsdienst.
Teil 2
Abschnitt 1 Ausbildung
§ 5 Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert vorbehaltlich der Regelung nach
§ 6 Abs. 1
zwei Jahre und soll sich in folgende Ausbildungsabschnitte gliedern:
1. Berufsfelderkundung | mindestens 3 Wochen |
2. Einführungslehrgang | mindestens 17 Wochen |
3. berufspraktische Grundausbildung (Praxis I) | mindestens 20 Wochen |
4. Mittellehrgang | mindestens 8 Wochen |
5. selbstständige Tätigkeit (Praxis II) | mindestens 22 Wochen |
6. Abschlusslehrgang und Laufbahnprüfung | mindestens 16 Wochen. |
(2) Die berufspraktische Grundausbildung (Praxis I) soll jeweils bei folgenden Ausbildungsstellen mindestens 5 Wochen durchgeführt werden:
1.
im Erwachsenenstrafvollzug (geschlossener Vollzug) oder im Jugendstrafvollzug (geschlossener Vollzug),
2.
im Erwachsenenstrafvollzug (offener Vollzug) oder im Jugendstrafvollzug (offener Vollzug),
3.
im Erwachsenenstrafvollzug (Zugangsstation) oder im Jugendstrafvollzug (Zugangsgruppe/U-Haft) und
4.
im Vollzug der Untersuchungshaft.
(3) Die selbstständige Tätigkeit (Praxis II) soll bei folgenden Ausbildungsstellen durchgeführt werden:
1.
mindestens 9 Wochen im Erwachsenenstrafvollzug (geschlossener Vollzug) oder im Jugendstrafvollzug (geschlossener Vollzug),
2.
mindestens 9 Wochen im Erwachsenenstrafvollzug (offener Vollzug) oder im Jugendstrafvollzug (offener Vollzug) und
3.
je eine Woche in der Vollzugsgeschäftsstelle und im Sozialdienst (Hospitation).
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter führen ein Berichtsheft in den Praxisphasen, in dem sie in Kurzform ihren Ausbildungsgang und die jeweiligen Ausbildungsinhalte beschreiben. Dies ist nach Gegenzeichnung durch die Ausbilderin oder den Ausbilder der Ausbildungsleitung zuzuleiten.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der selbstständigen Tätigkeit unter Anleitung und Aufsicht eingesetzt werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sie regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten haben, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.
(6) Die Ausbildungsleitung der Justizvollzugsanstalt Bremen weist die Anwärterinnen und Anwärter nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 den einzelnen Ausbildungsabschnitten und Ausbildungsstellen zu.
(7) Während der fachtheoretischen Ausbildung soll Erholungsurlaub nur in Ausnahmefällen gewährt werden.
§ 6 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
Bei Gefährdung des Ausbildungszieles kann die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Bremen auf Antrag der Anwärterinnen und Anwärter in Absprache mit der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen den Vorbereitungsdienst um bis zu 12 Monate verlängern, wenn dadurch das Ziel der Ausbildung erreicht werden kann.
§ 7 Lehrpläne, Ausbildungspläne
(1) Die Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung werden nach Abstimmung mit der Anstaltsleitung im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz und Verfassung von der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen aufgestellt.
(2) Die Ausbildungspläne für die berufspraktische Ausbildung und den praxisbegleitenden Unterricht stellt die Ausbildungsleitung auf. Sie bedürfen der Genehmigung der Anstaltsleitung.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen im Rahmen der Ausbildung auch Einrichtungen des politischen und sozialen Lebens kennenlernen.
§ 8 Ausbildungsleitung, Dienstvorgesetzte
(1) Die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Bremen ist Dienstvorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter und leitet ihre Ausbildung.
(2) Bei der Justizvollzugsanstalt Bremen wird eine hauptamtliche Ausbildungsleitung bestellt. Sie überwacht die Durchführung der Ausbildung.
(3) Die berufspraktische Ausbildung ist in allen Ausbildungsstellen durch die Teilanstaltsleitung sicherzustellen. Diese hat die Aufgabe, die berufspraktische Ausbildung zu organisieren und dabei die fachliche und berufspädagogische Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter sicherzustellen.
§ 9 Fachtheoretische Ausbildung
(1) In der fachtheoretischen Ausbildung soll das für den allgemeinen Justizvollzugsdienst erforderliche Fachwissen vermittelt und die in der berufspraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten erweitert und vertieft werden.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt in einem Einführungslehrgang und in einem zweigestuften Fachlehrgang (Mittel- und Abschlusslehrgang) an der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen. Der Unterricht soll im Durchschnitt sechs Unterrichtsstunden am Tage nicht überschreiten. Insgesamt sollen auf die fachtheoretische Ausbildung mindestens 1200 Unterrichtsstunden entfallen.
(3) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst insbesondere vollzugskundliche auf den Justizvollzug bezogene, rechtliche und sozialwissenschaftliche Inhalte sowie Verwaltungskunde, Waffenkunde und Waffengebrauch, Gesundheitslehre, Sport, berufsspezifische Konfliktbewältigung und Selbstverteidigung. In den Lehrgängen wird in den folgenden Fachgebieten unterrichtet:
1.
Vollzugspraxis,
2.
Vollzugsrecht (vor allem Vollzugskunde, Recht und Praxis des Justizvollzuges),
3.
Rechts- und Verwaltungskunde (namentlich Straf- und Verfahrensrecht, Grundrechte, Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Recht der sozialen Sicherung, Kriminologie),
4.
berufsbezogene Psychologie,
5.
berufsbezogene Pädagogik,
6.
Öffentliches Dienstrecht,
7.
Politik,
8.
Deutsch,
9.
berufsspezifische Konfliktbewältigung und Selbstverteidigung, Sport,
10.
theoretische und praktische Bewältigung von Krisensituationen,
11.
Gesundheitslehre insbesondere Erste Hilfe, Sucht-, Aids- und Suizidproblematik,
12.
Datenverarbeitung.
Das Nähere über Ablauf und Inhalt der Ausbildung regelt ein Lehrplan.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter haben in den Fächern, in denen 20 Stunden und mehr Unterricht erteilt wird - mit Ausnahme von Sport und Selbstverteidigung -, mindestens eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen. Die schriftlichen Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft nach
§ 11
zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen.
(5) Die Lehrkräfte für die fachtheoretische Ausbildung werden von der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen bestellt. Die Lehrkräfte für den praxisbegleitenden Unterricht werden von der Leitung der Justizvollzugsanstalt Bremen unter Mitwirkung der Ausbildungsleitung bestellt.
§ 10 Berufspraktische Ausbildung und praxisbegleitender Unterricht
(1) In der Berufsfelderkundung soll den Anwärterinnen und Anwärtern ein erster Einblick in die Aufgaben und die gesellschaftliche Bedeutung des Justizvollzuges, in die Organisation und Verwaltung einer Justizvollzugseinrichtung sowie in die Aufgaben und besonderen Berufspflichten der Justizvollzugsbediensteten vermittelt werden.
(2) In der berufspraktischen Ausbildung (Praxis I und II) werden die Anwärterinnen und Anwärter in den Justizvollzugseinrichtungen mit den Aufgaben des allgemeinen mittleren Justizvollzugsdienstes umfassend vertraut gemacht. Die bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen vertieft werden, eine Anleitung zur selbstständigen Aufgabenerfüllung durch eine praktische Einweisung am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Einsatzes der Informations- und Kommunikationssysteme in allen wesentlichen Aufgabenbereichen des allgemeinen mittleren Justizvollzugsdienstes und der Vollzugsverwaltung soll erfolgen. Den Anwärterinnen und Anwärtern sollen die notwendigen vollzugspraktischen und vollzugsrechtlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ein Grundwissen vermittelt werden.
Sie sollen Einblick in alle wesentlichen Aufgabenbereiche der Verwaltung und des Vollzugs sowie des Landeseigenbetriebes Judit Bremen, soweit es sich um Vollzugsangelegenheiten handelt, erhalten.
(3) Während der berufspraktischen Ausbildung findet ein praxisbegleitender Unterricht statt. Die Datenverarbeitung soll praxisbezogen vermittelt werden. Monatlich sind mindestens zwei Unterrichtstage vorzusehen, in denen berufsspezifische Konfliktbewältigung und Selbstverteidigung geübt werden sollen. Daneben wird Unterricht über die allgemeinen Berufspflichten der Bediensteten im Justizvollzug erteilt. Weitere Unterrichtsinhalte sind: Überblick über die Gesamtorganisation, Geschichte und Ziele des Justizvollzugs sowie die Gestaltungsgrundsätze des Strafvollzugsgesetzes.
(4) Praxisbegleitender Unterricht geht der Ausbildung bei den Ausbildungsstellen vor. Er dient dazu, Erfahrungen der Anwärterinnen und Anwärter aus der praktischen Tätigkeit im Vollzug aufzuarbeiten. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen weiter Gelegenheit erhalten, an Fallbeispielen Probleme des Justizvollzugs und mögliche Lösungen zu erörtern, praktische Erfahrungen in Gesprächsführung und Gruppenarbeit zu erwerben, in Schwerpunkten ihre theoretischen Kenntnisse zu vertiefen und ihre berufspraktischen Fähigkeiten zu entwickeln.
(5) Die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten erfolgt auf der Grundlage eines Leitfadens für die praktische Ausbildung, in dem die inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Ausbildungsbereiche, die Dauer und die Methoden der Ausbildung festgelegt werden.
In jeder Ausbildungsstation ist eine Arbeitsprobe zu fertigen.
(6) Frühestens mit Beginn der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit dürfen die Anwärterinnen und Anwärter anfallende Aufgaben eigenverantwortlich unter Anleitung und Begleitung durch die Ausbilderin oder den Ausbilder wahrnehmen. Sie haben keine Zeichnungsbefugnisse.
(7) Die Vollzugsgruppenleiterinnen und -leiter begleiten die berufspraktische Ausbildung und ergänzen sie durch regelmäßige Vorbereitungs- und Auswertungsgespräche.
§ 11 Bewertung der Leistungen
(1) Während der Praxisphasen I und II werden die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den einzelnen Abschnitten mit Noten nach Absatz 3 beurteilt. Unmittelbar vor dem Beginn der fachtheoretischen Ausbildung gibt die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Bremen eine Gesamtbeurteilung über die Anwärterinnen und Anwärter ab.
(2) Mit Abschluss des Unterrichts in einer Lehrveranstaltung nach
§ 9 Abs. 3
hat die zuständige Fachlehrkraft die Befähigung und die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den Lehrgängen mit einer Note nach Absatz 3 zu beurteilen. Lehrveranstaltungen, für die weniger als 20 Unterrichtsstunden in einem Unterrichtsblock vorgeschrieben sind, bleiben unberücksichtigt. In Fächern, in denen während der fachtheoretischen Ausbildung insgesamt ab 20 Stunden Unterricht erteilt wird, ist ebenfalls eine Note zu vergeben.
(3) Die von den Anwärterinnen und Anwärtern während der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung gezeigten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:
sehr gut (1) | = | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, |
gut (2) | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
befriedigend (3) | = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, |
ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht: |
mangelhaft (5) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten: |
ungenügend (6) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(4) Die Erteilung von Zwischennoten ist zulässig, und zwar bei den Leistungsbeurteilungen in der praktischen und in der theoretischen Ausbildung bis zu Viertelwerten und bei den Beurteilungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistungen zu halben Werten.
(5) Durchschnitts- und Gesamtnoten sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(6) Jede Beurteilung ist mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu erörtern. Dabei sollen aufgetretene Mängel in den Leistungen angesprochen und Anregungen zur Behebung der Mängel gegeben werden. Die Beurteilungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen, bevor sie in die Ausbildungsakten aufgenommen werden. Ihnen ist die Gelegenheit zur Äußerung nach
§ 19 der Bremischen Laufbahnverordnung
zu geben. Leistungshemmende Faktoren sind mit den Anwärterinnen und Anwärtern frühzeitig zu erörtern, um die Möglichkeit einer Verhaltensänderung bewirken zu können.
§ 12 Ausbildungsnote
(1) Gegen Ende des Vorbereitungsdienstes errechnet die Ausbildungsleitung für jeden der Anwärterinnen und Anwärter wie folgt eine Ausbildungsnote:
1.
Aus den Noten der Lehrveranstaltungen (
§ 9 Abs. 4
) wird unter gleichzeitiger Gewichtung nach der in den Lehrplänen vorgeschriebenen Zahl der Unterrichtsstunden das arithmetische Mittel gebildet.
2.
Aus den Noten für die Ausbildungsstellen (
§ 11 Abs. 1
) wird unter gleichzeitiger Gewichtung nach der vorgeschriebenen Mindestdauer in Wochen (
§ 5 Abs. 2 und 3
) das arithmetische Mittel gebildet.
3.
Aus den Werten nach Nummer 1 und 2 wird das arithmetische Mittel gebildet (Ausbildungsnote).
(2) Haben Anwärterinnen und Anwärter einen Lehrgang wiederholt, so werden der Berechnung nach Absatz 1 insoweit nur die in Lehrveranstaltungen der Wiederholungsausbildung erzielten Leistungsbeurteilungen zugrunde gelegt. Für die Wiederholung einer Praxisausbildungsstelle gilt dies entsprechend.
§ 12a Aufstieg
(1) In Abweichung von
§§ 5
,
6
,
9
,
10
können Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes und Angestellte nach
§ 17 der Bremischen Laufbahnverordnung
nach der Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang zur Laufbahnprüfung zugelassen werden. Die
§§ 2
bis
5
finden keine Anwendung. Inhalt, Umfang und Dauer des Aufstiegslehrgangs werden von der obersten Dienstbehörde festgelegt. Die Prüfungsvorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 gelten entsprechend, sofern nicht im Folgenden Abweichendes geregelt wird.
(2) Nach Abschluss des Unterrichts in einer Lehrveranstaltung des Aufstiegslehrgangs hat die zuständige Fachkraft die Befähigung und die Leistung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einer Note nach
§ 11
zu beurteilen.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3
gilt entsprechend. In Fächern, in denen 20 Stunden und mehr Unterricht erteilt wird - mit Ausnahme von Sport und Selbstverteidigung- ist mindestens eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen. Die schriftlichen Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft nach
§ 11
zu bewerten und mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu besprechen.
(3) Gegen Ende des Aufstiegslehrgangs wird für jeden der Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Ausbildungsnote errechnet. Diese setzt sich abweichend von
§ 12
nur aus den Noten der Lehrveranstaltungen zusammen, wobei unter gleichzeitiger Gewichtung nach der in dem Lehrplan vorgeschriebenen Zahl der Unterrichtsstunden das arithmetische Mittel gebildet wird.
(4) Abweichend von
§ 18 Abs. 2
ist die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern schriftlich nach Ende des Aufstiegslehrgangs vor der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen.
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3
findet keine Anwendung.
(5) Die schriftliche Prüfung findet spätestens eine Woche nach Beendigung des Aufstiegslehrgangs statt.
§ 21 Abs. 2 Satz 1
findet keine Anwendung.
(6) Die mündliche Prüfung findet spätestens acht Wochen nach der schriftlichen Prüfung statt.
§ 23 Abs. 3 Satz 1
findet keine Anwendung.
(7) Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern soll abweichend von
§ 21 Abs. 5
mindestens vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt werden, in welchem weiteren Fach nach
§ 21 Abs. 1 Nr. 4
eine Arbeit anzufertigen ist.
§ 21 Abs. 2 Satz 2
findet keine Anwendung.
(8) Abweichend von
§ 30 Abs. 1 und Abs. 3
findet bei einer Wiederholungsprüfung keine Ergänzungsausbildung statt.
Abschnitt 2 Prüfung
§ 13 Ziel der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter für den allgemeinen mittleren Vollzugsdienst geeignet sind. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen hierzu nachweisen, dass sie das Ziel der Ausbildung erreicht haben.
§ 14 Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei der Justizvollzugsanstalt Bremen eingerichtet ist. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stellvertretung. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des höheren Dienstes aus der Justizverwaltung oder aus der Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Bremen als Vorsitzende oder Vorsitzender;
2.
eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus der Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Bremen;
3.
eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des gehobenen Vollzugsdienstes,
4.
eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des allgemeinen mittleren Vollzugsdienstes;
5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen.
(2) Der Senator für Justiz und Verfassung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretung widerruflich jeweils für die Dauer von drei Jahren. Dabei werden die Vertreterin oder der Vertreter der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen und die Stellvertretung im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des gehobenen und des allgemeinen mittleren Vollzugsdienstes und deren Stellvertretung auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Lande Bremen bestellt. Ist die regelmäßige Amtszeit eines Mitgliedes abgelaufen, so bleibt es Mitglied des Prüfungsausschusses, bis eine Nachfolge bestellt ist.
(3) Für die Beteiligung der Personalräte gilt
§ 54 Abs. 4 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
.
(4) Zu den Prüfungen entsenden die Betroffenen eine Vertretung, die vom Ausbildungspersonalrat benannt wird und nicht dem Prüfungsjahrgang angehören darf. Notenfestsetzung und die ihr vorhergehende Beratung finden ohne sie statt.
§ 15 Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung im Amt und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann Personen bei seinen Beratungen und Abstimmungen die Anwesenheit gestatten.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
§ 16 Prüferinnen und Prüfer
Im Einvernehmen mit der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen schlägt die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Bremen der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Bestellung von Lehrkräften zu Prüferinnen und Prüfern für die jeweils abzunehmenden Prüfungen vor.
§ 17 Entscheidungen im Prüfungsverfahren
(1) Der Prüfungsausschuss
1.
setzt im Falle des
§ 21 Abs. 6
die Note der schriftlichen Arbeit fest,
2.
nimmt die mündliche Prüfung ab und bewertet auf Vorschlag der Prüferinnen und Prüfer die mündlichen Prüfungsleistungen und
3.
setzt das Prüfungsergebnis (
§ 25
) fest.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Vorschlag der Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Bremen und in Abstimmung mit der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen über
1.
die Termine für die schriftliche und die mündliche Prüfung,
2.
das weitere Fach der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (
§ 21 Abs. 5
,
23 Abs. 1
),
3.
die Bestellung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu Zweitprüfern für die schriftliche Prüfung.
(3) Im Übrigen trifft die Entscheidungen im Prüfungsverfahren die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Bremen, soweit dies nicht abweichend geregelt ist.
§ 18 Zulassung zur schriftlichen Prüfung
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn
1.
die Leistungsnachweise der theoretischen Ausbildung im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind,
2.
in nicht mehr als zwei Fächern die Leistungsnachweise im Durchschnitt schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden sind und
3.
alle Leistungsnachweise der praktischen Ausbildung im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind.
(2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich spätestens vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(3) Sind Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen worden, ist
§ 6
entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
§ 19 Ausgestaltung der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil mit vier Prüfungsarbeiten und im Falle des
§ 22 Abs. 2
auch aus einer mündlichen Prüfung.
§ 20 Ablauf der schriftlichen Prüfung
(1) Die Prüfungsaufgaben sind in versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet.
(2) Die Prüfungsaufgaben für die einzelnen Arbeiten sind jedem Prüfling schriftlich zu geben.
(3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen. Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten darf jeweils nur ein Prüfling den Prüfungsraum verlassen.
(4) Der Prüfling fertigt die Arbeiten unter einer Kennziffer an, die vor Beginn der schriftlichen Prüfung ausgestellt wird. Die Kennziffern der Prüfungen sowie deren Namen dürfen den Prüfern erst nach der endgültigen Bewertung aller Arbeiten mitgeteilt werden.
(5) Die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Bremen bestimmt Personen für die Aufsichtsführung bei der Anfertigung der Arbeiten. Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden.
(6) Behinderte Prüflinge erhalten auf Antrag die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen.
§ 21 Prüfungsarbeiten und Bewertung
(1) Nach Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung sind vier dreistündige schriftliche Arbeiten unter Aufsicht in folgenden Fächern anzufertigen:
1.
Rechts- und Verwaltungskunde,
2.
Politik,
3.
Vollzugsrecht,
4.
aus einem weiteren Fach.
(2) Die schriftliche Prüfung soll sich unmittelbar an den Abschlusslehrgang anschließen. Die beiden letzten Tage des Abschlusslehrgangs dienen der Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung.
(3) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben. Die Prüfungsaufgabenvorschläge werden von der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen eingeholt. Zu jeder Aufgabe sind die erforderlichen Hilfsmittel anzugeben. Die zugelassenen Hilfsmittel sind den Prüflingen zur Verfügung zu stellen. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist nicht zulässig.
(4) Die Aufgaben sollen in der Regel praktische Fälle aus der Arbeit des allgemeinen mittleren Justizvollzugsdienstes umfassen. Die schriftlichen Arbeiten sollen innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen geschrieben werden.
(5) Den Prüflingen soll mindestens 6 Wochen vor der schriftlichen Prüfung bekanntgegeben werden, in welchem weiteren Fach nach Absatz 1 Nr. 4 eine Arbeit anzufertigen ist.
(6) Jede Arbeit wird von zwei Prüferinnen und Prüfer mit einer Note nach
§ 11
bewertet.
Die Bewertung ist zu begründen. Die Erstzensur erteilt die oder der für das Fach als Prüferin oder Prüfer bestellte Lehrende der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen, die Zweitzensur ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Weichen die Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als eine volle Note voneinander ab, so gilt das arithmetische Mittel als Note. Bei größeren Abweichungen setzt der Prüfungsausschuss die Note fest.
(7) Aus den Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird das arithmetische Mittel gebildet (Note für die schriftliche Prüfung).
§ 22 Auswirkung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Note für die schriftliche Prüfung schlechter als 4,25 ist.
(2) Aus der Ausbildungsnote und der Note für die schriftliche Prüfung wird das arithmetische Mittel gebildet (Gesamtwert). Liegt der Gesamtwert zwischen 4,01 und 4,25 (einschließlich), so findet eine mündliche Prüfung statt. Eine mündliche Prüfung findet auf Antrag statt, wenn der Gesamtwert zwischen (jeweils einschließlich)
1,26 und 1,58,
2,26 und 2,76 oder
3,26 und 3,94
liegt. Der Antrag ist innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe des Gesamtwertes bei der Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Bremen zu stellen.
(3) Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn
1.
der Gesamtwert 1,25 nicht überschreitet oder
2.
der Gesamtwert zwischen (jeweils einschließlich)
1,59 und 2,25,
2,77 und 3,25 oder
3,95 und 4,00
liegt.
(4) Sofern eine mündliche Prüfung nicht stattfindet, gilt der Gesamtwert der Abschlussnote und bildet die Grundlage für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses (
§ 25
).
§ 23 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1.
Rechts- und Verwaltungskunde,
2.
Politik und
3.
ein weiteres Fach, das den Prüflingen spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben ist (
§ 17 Abs. 2 Nr. 2
).
(2) In einem Termin sollen nicht mehr als vier Prüflinge geprüft werden.
(3) Die mündliche Prüfung soll gegen Ende der Ausbildung stattfinden. Die Dauer der gesamten mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling nicht mehr als 30 Minuten entfallen.
(4) Die Prüflinge werden von den Prüferinnen und Prüfern und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses befragt. Die mündliche Prüfung ist vorwiegend eine Verständnisprüfung. Gegenstand der Prüfung kann nur sein, was als Inhalt der Ausbildung festgelegt worden ist.
(5) Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich für Vollzugsbedienstete. Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem jeweiligen Prüfungsjahrgang sind als Zuhörerinnen und Zuhörer nicht zugelassen. Auf Antrag eines Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen oder zahlenmäßig zu begrenzen. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen oder begrenzen. Der Ausschluss und die zahlenmäßige Begrenzung der Öffentlichkeit sind in der Niederschrift zu vermerken und zu begründen.
§ 24 Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss bewertet, nachdem die Prüferin oder der Prüfer einen Vorschlag abgegeben hat, die Leistung mit einer Note nach
§ 11 Abs. 3
. Die Prüferin oder der Prüfer ist stimmberechtigt und hat das Recht, den Vorschlag zu begründen.
(2) Aus den Bewertungen der drei Fächer wird für jeden Prüfling das arithmetische Mittel gebildet (Note für die mündliche Prüfung).
(3) Notenfestsetzung und die ihr vorhergehende Beratung sind nicht öffentlich. Sie finden ohne die Vertretung der Betroffenen statt. Vor Eintritt in die Beratung ist ihr Gelegenheit zur Abgabe eines Votums zur mündlichen Prüfungsleistung des Prüflings zu geben, das ohne Aussprache zur Kenntnis genommen wird.
(4) Die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen werden mit der Verkündung der Abschlussnote durch den Prüfungsausschuss erläutert.
§ 25 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Hat eine mündliche Prüfung nicht stattgefunden, so stellt der Prüfungsausschuss aufgrund des Gesamtwertes (
§ 22 Abs. 2
) fest, ob der Prüfling die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Er stellt weiter fest, ob er die Prüfung mit Prädikat bestanden hat und welches Prädikat er gegebenenfalls erworben hat.
(2) Für den Erwerb eines Prädikats gilt folgende Regelung:
1.
Das Prädikat lautet, wenn der Gesamtwert
a)
1,25 nicht überschreitet: "mit Auszeichnung bestanden",
b)
zwischen 1,26 und 2,25 (einschließlich) liegt: "gut bestanden" und
c)
zwischen 2,26 und 3,25 (einschließlich) liegt: "befriedigend bestanden".
2.
Ein Prädikat kann abweichend von Nummer 1 bereits zuerkannt werden, wenn der Gesamtwert im Fall
a)
weniger als 1,50,
b)
weniger als 2,50 und
c)
weniger als 3,50
beträgt.
(3) Hat eine mündliche Prüfung stattgefunden, wird die Abschlussnote wie folgt gebildet:
1.
der Gesamtwert (
§ 22 Abs. 2
) wird mit 0,85 multipliziert,
2.
die Note für die mündliche Prüfung (
§ 24 Abs. 2
) wird mit 0,15 multipliziert,
3.
die Summe der Ergebnisse nach Nummer 1 und 2 ergibt die Abschlussnote.
(4) Beträgt die Abschlussnote mehr als 4,00, so ist die Prüfung nicht bestanden. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gesamtwerts die Abschlussnote tritt.
§ 26 Niederschriften
(1) Über die Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistungen sowie über die Beratung und die Festsetzung des Prüfungsergebnisses (
§ 25
) ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen. Der Inhalt der Niederschrift über die Festsetzung des Prüfungsergebnisses ist dem Prüfling unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten aufzubewahren.
(3) Nach Abschluss der Ausbildung werden die Ausbildungs- und Prüfungsakten zusammengefasst und fünf Jahre aufbewahrt, danach sind sie zu vernichten.
§ 27 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (insbesondere durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes oder gibt er ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes eine schriftliche Aufgabe nicht oder nicht rechtzeitig ab, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit "ungenügend" bewertet.
(5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 28 Ordnungsverstoß, Täuschung
(1) Prüflinge, die eine Täuschungshandlung oder eine erhebliche Störung des Prüfungsablaufs begangen haben, kann die oder der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. Über das Vorkommnis ist unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Beifügung der Niederschrift zu berichten.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach
Anhörung des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereitenden Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 29 Prüfungszeugnis, Einsichtnahme in Prüfungsakten
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält darüber ein Prüfungszeugnis ausgehändigt; wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid. Das Prüfungszeugnis und der Bescheid sind mit einem Dienstsiegel zu versehen.
(2) Die Geprüften haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach schriftlicher Bekanntgabe der Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsakten einzusehen.
§ 30 Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, darf er sie einmal nach Ablegung einer Ergänzungsausbildung wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
§ 12 Abs. 2
gilt entsprechend.
(2) Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung wird auf Empfehlung des Prüfungsausschusses von der Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Bremen festgelegt.
(3) Aufgrund einer Empfehlung des Prüfungsausschusses regelt die Anstaltsleitung der Justizvollzugsanstalt Bremen im Einvernehmen mit der Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen Art und Dauer der Ergänzungsausbildung.
§ 31 Beendigung des Beamtenverhältnisses
Das Beamtenverhältnis endet
1.
mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter mitgeteilt wird, dass die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden ist, frühestens mit Ablauf des vorgeschriebenen oder im Einzelfall festgesetzten Vorbereitungsdienstes,
2.
wenn die Leistungen nach Ablauf von mindestens der Hälfte des Vorbereitungsdienstes erkennen lassen, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird. Eine Entlassung ist jederzeit möglich, wenn sich andere Umstände ergeben, die sie oder ihn als ungeeignet für den Dienst im Justizvollzug erscheinen lassen.
3.
wenn das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht wird und die Ausbildung nach
§ 6
nicht verlängert wird,
4.
wenn trotz Wiederholung das Ziel des wiederholten Teils der Ausbildung nicht erreicht wird,
5.
wenn zum dritten Mal während der Ausbildung ein Teil der Ausbildung wiederholt werden müsste.
Teil 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Allgemeine Verfahrensvorschriften, Rechte und Pflichten der Beteiligten
(1) Gemäß
§ 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
gelten für das Prüfungsverfahren die
§§ 3 a
bis
13
,
20
bis
27
,
29
bis
38
,
40
bis
52
,
79
,
80
und
96 Brem VwVfG
.
(2) Für das Zulassungsverfahren zur Prüfung gilt das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz ohne Einschränkung.
§ 33 Übergangsregelung
Beamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Mai 2000 begonnen hat, werden nach den bisherigen Vorschriften weiter ausgebildet.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den allgemeinen Vollzugs- und Werkdienst vom 14. November 1988 (Brem.GBl. S. 303 - 2040-k-9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 1995 (Brem.GBl. S. 173), außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Bremen, den 4. September 2001
Der Senat
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