Verwaltungsvorschrift über die Erstattung von Sachschäden für Mitarbeiter der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde Bremen (VV Sachschadenerstattung)
Verwaltungsvorschrift über die Erstattung von Sachschäden für Mitarbeiter der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde Bremen (VV Sachschadenerstattung)
Verwaltungsvorschrift über die Erstattung von Sachschäden für Mitarbeiter der Freien Hansestadt Bremen – Land und Stadtgemeinde Bremen (VV Sachschadenerstattung)
Vom 25. Juni 2002
Inhaltsverzeichnis | ||
Erster Abschnitt Allgemeine Regelungen | ||
1 | – | Geltungsbereich |
2 | – | Voraussetzungen |
3 | – | Zuständigkeit/Ausschlussfrist |
4 | – | Berücksichtigungsfähige Schäden |
5 | – | Höhe der Ersatzleistung |
6 | – | Ersatzleistungen für Sachschäden durch Gewaltakte |
Zweiter Abschnitt Besondere Regelungen für den Ersatz von Sachschäden an einem privaten Fahrzeug bei Dienstreisen und Dienstgängen, bei Wegeun- fällen, bei Parkschäden und Diebstahl | ||
7 | – | Grundsätze |
8 | – | Sachschäden an einem privaten Fahrzeug bei Dienstreisen und Dienstgängen |
9 | – | Wegeunfall |
10 | – | Parkschäden und Diebstahl |
11 | – | Erstattungsfähige Kosten |
12 | – | Inanspruchnahme einer Versicherung |
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften | ||
13 | – | In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten anderer Bestimmungen |
Erster Abschnitt Allgemeine Regelungen
1 – Geltungsbereich
(1) Diese Verwaltungsvorschrift ergeht in Ausführung von
§ 78 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG)
und regelt die Erstattung von Sachschäden für Beamte.
(2) Sie gilt auch für andere Mitarbeiter wie Richter, Angestellte, Arbeiter, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis Beschäftigten, Praktikanten und Werkstudenten. Der Begriff Mitarbeiter steht für Personen beiderlei Geschlechts.
2 – Voraussetzungen
(1) Auf Antrag kann einem Mitarbeiter Ersatz geleistet werden, wenn durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes ein Schaden entstanden ist (§ 32 Beamtenversorgungsgesetz), ohne dass dabei ein Körperschaden eingetreten ist. Das Ereignis muss geeignet sein, dass es einen Körperschaden hätte verursachen können, es sei denn, die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 und der Nummer 6 liegen vor. Die beschädigten Gegenstände müssen nicht Eigentum des Mitarbeiters sein.
(2) Hat der Mitarbeiter das Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt, so wird kein Ersatz gewährt. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
(3) Ersatz kann nur geleistet werden, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte oder Ansprüche aus Versicherungen geltend gemacht worden sind oder nicht bestehen. Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein Anspruch wegen Unzumutbarkeit nicht verwirklicht werden kann oder die möglichen Kosten einer Rechtsverfolgung in keinem Verhältnis zur Höhe des Ersatzanspruchs stehen. Der Mitarbeiter hat dann seinen Ersatzanspruch vorher an den Dienstherrn oder Arbeitgeber abzutreten.
(4) Ersatz kann auch bei Diebstahl in einem besonders schweren Fall gemäß § 243 des Strafgesetzbuches geleistet werden.
(5) Bei Sachschäden an einem privaten Fahrzeug bei Dienstreisen und Dienstgängen, bei Wegeunfällen und bei Parkschäden sind die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts zu berücksichtigen.
3 – Zuständigkeit/Ausschlussfrist
Der Mitarbeiter hat den Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt des Sachschadens bei seinem Dienstvorgesetzen zu stellen. Dabei ist der Sachverhalt zu schildern und der Umfang des Sachschadens nachzuweisen, ggf. sind Zeugen zu benennen oder sonstige Beweismittel vorzulegen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn in der Angelegenheit im Rahmen der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch VII ein Antrag gestellt oder abgelehnt worden ist.
4 – Berücksichtigungsfähige Sachschäden
(1) Der Ersatz ist in der Regel auf Kleidungsstücke und diejenigen Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschränken, die der Mitarbeiter zur Dienstausübung oder während der Dienstzeit benötigt. Ersatz wird auch für private Gegenstände gewährt, die der Mitarbeiter als Arbeitsmittel zur Ausübung des Dienstes benötigt und deren Benutzung der Dienstvorgesetzte oder der von diesem hierzu beauftragte Mitarbeiter veranlasst oder ausdrücklich zugestimmt hat.
(2) Für geringfügige Sachschäden bis zur Höhe von € 12,50 wird kein Ersatz geleistet.
5 – Höhe der Ersatzleistung
(1) Berücksichtigungsfähig sind die tatsächlich entstandenen und notwendigen Reinigungs- oder Reparaturkosten. Ist eine Reinigung oder Reparatur nicht möglich oder höher als der nach Absatz 2 ermittelte Zeitwert, so ist der Zeitwert maßgeblich. Bei der Berechnung der Ersatzleistung
1
ist von den berücksichtigungsfähigen Kosten der Eigenanteil für geringfügige Sachschäden nach Nummer 4 Absatz 3 abzuziehen.
(2) Zur Ermittlung des Zeitwertes sind vom Wiederbeschaffungswert folgende Absetzungen für Abnutzungen vorzunehmen:
bis zu 1 Jahr 30 %,
bis zu 2 Jahren 50 %,
bis zu 3 Jahren 60 %,
bis zu 4 Jahren 70 %,
bis zu 5 Jahren 80 %.
Für ältere Gegenstände wird kein Ersatz geleistet. Bei Sachschäden an oder Verlust von besonders wertvollen Gegenständen ist der Wert vergleichbarer Gegenstände mittlerer Art und Güte anzusetzen.
(3) Ersatz kann in Höhe von zwei Dritteln der berücksichtigungsfähigen Kosten geleistet werden.
(4) Bei orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln und Sehhilfen ist der Wiederbeschaffungswert ohne Absetzungen und Abzüge zu ersetzen.
6 – Ersatzleistungen für Sachschäden durch Gewaltakte
Entstehen einem Mitarbeiter, seinen Familienangehörigen oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen Sachschäden durch einen Gewaltakt, so kann dafür Ersatz geleistet werden nach der Verwaltungsvorschrift zu § 200 des Bundesbeamtengesetzes über „Ersatzleistung für Sachschäden, die Beamte oder ihre Familienangehörigen durch Gewaltaktionen erleiden“ vom 28. November 1986 (GMBl. 1986 S. 632) in der jeweils geltenden Fassung. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
Zweiter Abschnitt Besondere Regelungen für den Ersatz von Sachschäden an einem Fahrzeug bei Dienstreisen und Dienstgängen, bei Wegeunfällen, bei Parkschäden und Diebstahl
7 – Grundsätze
Für Sachschäden an einem in
§ 6 des Bremischen Reisekostengesetzes (BremRKG)
vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 412) in der jeweils geltenden Fassung genannten privaten Fahrzeuge (Fahrräder, Kleinkrafträder, Krafträder, Kraftwagen und Ähnliches) bei Dienstreisen und Dienstgängen, Wegeunfällen und Parkschäden haben neben den Vorschriften des Ersten Abschnitts die nachstehenden Regelungen Gültigkeit. Abweichende Bestimmungen des Zweiten Abschnitts haben Vorrang.
8 – Sachschäden an einem privaten Fahrzeug bei Dienstreisen und Dienstgängen
(1) Für Sachschäden an einem privaten Fahrzeug bei Dienstreisen und Dienstgängen kann grundsätzlich nur Ersatz geleistet werden, wenn vor Reisebeginn durch den Dienstvorgesetzten mit der schriftlichen Genehmigung oder Anordnung auch triftige dienstliche oder zwingende persönliche Gründe im Sinne des
§ 6 BremRKG
in Verbindung mit der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift für die Benutzung des Fahrzeugs anerkannt worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn über einen rechtzeitig gestellten Antrag nicht vor Reisebeginn entschieden worden ist.
(2) Eine Ersatzleistung ohne vorherige Anerkennung triftiger Gründe kann außer im Falle der Nummer 8 Absatz 1 Satz 2 nur gewährt werden, wenn wegen besonderer Dringlichkeit eine Dienstfahrt oder ein Dienstgang sofort ausgeführt werden musste und ein Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden konnte. Die nachträgliche Genehmigung oder Anordnung durch den Dienstvorgesetzten ist unverzüglich schriftlich unter Anerkennung triftiger Gründe auszusprechen.
(3) Sind triftige Gründe anerkannt, kann Ersatz bis zur Höhe von € 300,–, bei Kraft- und Zweirädern bis zu € 150,– geleistet werden.
(4) In begründeten Fällen kann Ersatz in Höhe der entstandenen Kosten, höchstens bis zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs am Tage des Schadens, geleistet werden, wenn neben der Anerkennung triftiger Gründe die Benutzung des privaten Fahrzeugs auf ausdrücklichem Verlangen oder der Einflussnahme des Dienstvorgesetzten beruht und ein Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung stand.
9 – Wegeunfall
(1) Bei Sachschäden an einem privaten Fahrzeug durch einen Unfall auf dem Wege nach und von der Dienststelle kann Ersatz bis zur Höhe von € 300,–, bei Kraft- und Zweirädern bis zu € 150,– geleistet werden. Der Ersatz kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn für die Benutzung des Fahrzeugs schwerwiegende Gründe vorliegen,
a)
dienstlicher Art z.B. durch Dienst an mehreren Orten, Dienstbeginn oder Dienstende zur Nachtzeit, die Dienststelle nicht mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln erreichbar ist, umfangreiches Dienstgepäck transportiert werden muss, dessen Beförderung in regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht zumutbar oder dienstlich nicht erwünscht ist oder in anderen Fällen bei Anlegen eines strengen Maßstabes die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels nicht zumutbar ist,
b)
persönlicher Art z.B. eine außergewöhnliche Körperbehinderung.
(2) Treten Sachschäden ein bei Wegeunfällen im Zusammenhang mit einer Dienstreise oder einem Dienstgang mit einem privaten Fahrzeug, dessen Benutzung gemäß Nummer 8 Absatz 1 oder 2 anerkannt worden ist, kann Ersatz geleistet werden unter Zugrundelegung der in Nummer 8 Absätze 3 und 4 festgelegten Höchstsätze.
10 – Parkschäden und Diebstahl
(1) Entstehen Parkschäden an einem privaten Fahrzeug, dessen Benutzung im Rahmen der Genehmigung oder Anordnung einer Dienstreise oder eines Dienstganges nach
§ 2 BremRKG
aus den in Nummer 8 Absatz 3 oder 4 genannten Gründen anerkannt worden ist, kann Ersatz geleistet werden unter Zugrundelegung der dort festgelegten Höchstsätze.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Diebstahl eines privaten Fahrzeugs oder aus einem privaten Fahrzeug.
(3) Bei Parkschäden oder Diebstahl im Zusammenhang mit einem Wegeunfall gemäß Nummer 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 kann Ersatz geleistet werden in Höhe der dort festgelegten Beträge.
11 – Erstattungsfähige Kosten
(1) Sachschäden an Fahrzeugen können grundsätzlich nur in Höhe der entstandenen durch Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt nachgewiesenen Reparaturkosten ersetzt werden.
(2) Ist die Instandsetzung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich oder der Mitarbeiter sieht von einer Reparatur ab, werden die durch Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt nachgewiesenen Reparaturkosten abzüglich der ausgewiesenen Mehrwertsteuer ggf. unter Anrechnung des Restwertes ersetzt.
(3) Gegen Nachweis sind darüber hinaus die mit der Behebung des Sachschadens zusammenhängenden Kosten erstattungsfähig wie Bergungs- und Abschleppkosten, bei Totalschaden Kosten für Kraftfahrzeugzeichen, Ab- und Anmeldung sowie Gutachterkosten für die Feststellung des Wiederbeschaffungswertes.
(4) Nicht erstattungsfähig sind Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung sowie Rückstufungsfolgen durch die Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung zur Regulierung des Fremdschadens. In begründeten Einzelfällen können derartige Sachschäden in angemessenem Umfang dann erstattet werden, wenn die Übernahme dieser Kosten für den Mitarbeiter eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
12 – Inanspruchnahme einer Versicherung
(1) Bei einer Sachschadenregulierung durch eine Kaskoversicherung entspricht der erstattungsfähige Betrag nach dieser Verwaltungsvorschrift der Summe der nachgewiesenen Beträge für Selbstbeteiligung (SB) und Verlust an Schadensfreiheitsrabatt (SFR). Der Verlust an SFR bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum bis zur Wiedererlangung des ursprünglichen SFR. Die Höhe des Rabattverlustes ist durch eine Bescheinigung des Versicherers über den Versicherungsverlauf mit und ohne den Sachschaden nachzuweisen.
(2) Bei Anschaffung eines anderen Fahrzeugs, das zu einer höheren Kaskoversicherungsklasse gehört, oder bei einer Erhöhung der Kaskoversicherungstarife können dem Mitarbeiter die durch den Verlust des SFR entstandenen Mehrkosten auf Antrag erstattet werden.
(3) Nimmt der Mitarbeiter eine Kaskoversicherung nicht in Anspruch, so ist der Sachschaden bis zum Gesamtbetrag der SB und des fiktiven Verlustes des SFR erstattungsfähig.
(4) Bei einer abgeschlossenen Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung werden die Selbstbeteiligung sowie die Versicherungsprämie im Schadensjahr in Höhe der nicht gedeckten Kosten ersetzt.
Dritter Abschnitt Schlussvorschriften
13 – In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten anderer Bestimmungen
(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die „Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind“ vom 15. Juni 1967 (Brem.ABl. S. 200) in der Fasssung der Änderung vom 12. Dezember 1974 (Brem.ABl. S. 802) sowie das Rundschreiben der Senatskommission für das Personalwesen Nr. 20/1997 vom 10. September 1997 außer Kraft.
Bremen, den 25. Juni 2002
Der Senat
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
Fußnoten
1)
Anlage 1
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