Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienbewerber an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen für das Studienjahr 2002/2003 (Zulassungszahlenverordnung 2002/2003)
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienbewerber an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen für das Studienjahr 2002/2003 (Zulassungszahlenverordnung 2002/2003)

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienbewerber an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen für das Studienjahr 2002/2003 (Zulassungszahlenverordnung 2002/2003) Vom 26. April 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.05.2002 bis 30.09.2003
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Aufgrund der
Artikel 2
bis
4
und
6 Abs. 1 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes
vom 16. Mai 2000 (Brem.GBl. S. 145 - 221-h-2) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 wird verordnet:
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§ 1 Allgemeine Bestimmungen zu den Zulassungszahlen für Studienbewerber

(1) Die Zahl der an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen im Studienjahr 2002/2003 aufzunehmenden Studienbewerber (Zulassungszahl) richtet sich nach der Zahl der Studienplätze in den Studiengängen.
(2) In den Studiengängen, in denen Zulassungszahlen festgesetzt sind, werden Studienbewerber bis zur festgesetzten Zulassungszahl (Höchstzahl) zugelassen; darüber hinaus ist die Zulassung zu versagen (Zulassungsbeschränkung).
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§ 2 Zulassungszahlen für Studienanfänger

(1) An den nachstehend genannten Hochschulen wird in den jeweils aufgeführten Studiengängen die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2002/2003 nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des

§ 16 der Kapazitätsverordnung

(Schwundausgleich), wie folgt festgesetzt:

1.

An der Hochschule für Künste in den Studiengängen

Freie Kunst 20
Design 47
Digitale Medien 10
Künstlerische Ausbildung (grundständig)
Instrumentales Hauptfach 36
Gesang 4
Alte Musik, instrumentales Hauptfach 18
Alte Musik, Gesang 1
Dirigieren 4
Komposition 1
Künstlerische Ausbildung (Zusatzstudium)
Instrumentales Hauptfach 6
Gesang 1
Alte Musik, instrumentales Hauptfach 8
Alte Musik, Gesang 3
Dirigieren 1
Komposition 1
Musikerziehung (grundständig)
Instrumentales Hauptfach 5
Gesang 8
Jazz 4
Elementare Musikpädagogik 8
Musikerziehung (Zusatzstudium)
Instrumentales Hauptfach, Gesang 2
Jazz 1
Elementare Musikpädagogik 1
Musiktheorie, Hörerziehung 4
Kirchenmusik B
Evangelische Kirchenmusik 4
Katholische Kirchenmusik 3
Kirchenmusik A
Evangelische und katholische
Kirchenmusik 3

2.

An der Hochschule Bremen

a) in den Studiengängen mit Diplomabschluss Architektur 71
IS Architektur (ISA) 24
Bauingenieurwesen 96
IS Umwelttechnik (ISU) 36
Technische Informatik 58
ES Technische Informatik (ESTI) 15
Medieninformatik 30
Internationaler Frauenstudiengang Informatik 30
Maschinenbau 133
IS Technische und Angewandte Biologie (ISTAB)*¹)* 0
Sozialpädagoge/Sozialarbeit)*¹)* 0
Soziale Arbeit 106
IS Angewandte Freizeitwissenschaft (ISAF) 36
Betriebswirtschaft 161
ES Studiengang für Finanzwirtschaft und Rechnungswesen (EFA) 37
Betriebswirtschaft/Internationales Management (BIM) 47
Management im Handel (MIH) 36
Angewandte Wirtschaftssprachen und internationale Unternehmensführung (AWS), 66
davon in der Studienrichtung
- Arabisch 22
- Japanisch 22
- Chinesisch 22
International Studies of Global Management (ISGM) 30
IS Volkswirtschaft (ISVW) 17
IS Wirtschaftsingenieurwesen (ISWI) 30
IS Fachjournalistik (ISJ) 36
IS Tourismusmanagement (ISTM) 32
IS Politikmanagement (ISPM) 30
IS Steuer- und Wirtschaftsrecht 30
b) in den Bachelorstudiengängen
IS Technische und Angewandte Biologie (ISTAB) 37
IS Volkswirtschaft (ISVW) 17
Digitale Medien 15
(IS - Internationaler Studiengang -, ES - Europäischer Studiengang -)

3.

An der Hochschule Bremerhaven

a) in den Studiengängen mit Diplomabschluss Informatik/Wirtschaftsinformatik 90
Betriebswirtschaftslehre 65
b) in dem Bachelorstudiengang Digitale Medien 18

4.

An der Universität Bremen

a)
in den Studiengängen mit Diplomabschluss oder juristischem Staatsexamen sowie für die Belegung eines 2. Fachs durch den Studiengang Pflegewissenschaft (Lehramt)
Diplom 2. Fach Pflegewissenschaft
Erziehungswissenschaft/Behindertenpädagogik 28
Biologie 106
Psychologie 177 3,0
Sozialpädagogik*¹)* 66 5,0
Betriebswirtschaftslehre 100
Für das 2. Fach im Studiengang Pflegewissenschaft (Lehramt) gilt Buchstabe b letzter Satz entsprechend.
b)
in den Studiengängen "Lehramt an öffentlichen Schulen" sowie für die Belegung eines 2. Fachs durch den Studiengang "Pflegewissenschaft" (Lehramt)
Lehramt an öffentlichen Schulen 2. Fach Pflegewissen- schaft
Erziehungswissenschaft/Behindertenpädagogik 19,5 2,0
Biologie 31,0 1,0
Deutsch 52,5 1,0
Englisch 34,5 1,0
Kunst 21,5 0,5
Musik 9,0 0,5
Pflegewissenschaft a)
(Bewerber mit beruflicher Qualifikation und fachgebundener Hochschulreife) 13,0
Pflegewissenschaft b)
(Bewerber mit Allgemeiner Hochschulreife plus Berufstätigkeit) 3,0
Unter Berücksichtigung von

§ 6 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen

vom 14. April 1994 (Brem.GBl. S. 144 - 221-h-3), die zuletzt durch Verordnung vom 19. April 2001 (Brem.GBl. S. 75) geändert worden ist, ist die Anzahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber für das gewählte Fach doppelt, für das 2. Fach Pflegewissenschaft viermal so hoch wie die obengenannte Zulassungszahl.
c)
in den Magisterstudiengängen zur Belegung des 1. oder 2. Hauptfachs oder eines Nebenfachs
Hauptfach Nebenfach
Anglistik/Amerikanistik 33,0 7,75
Germanistik 38,0 7,50
Kulturwissenschaft 73,5 14,00
Kunst 16,5 8,50
Musik 9,00
Buchstabe b letzter Satz gilt entsprechend; für Nebenfächer mit der Maßgabe, daß die Zahl der aufzunehmenden Bewerber für ein Nebenfach viermal so hoch ist wie die zu dem jeweiligen Nebenfach genannte Zulassungszahl.
d)
in den Bachelorstudiengängen
Hauptfach Nebenfach
Digitale Medien/Medieninformatik 30
Sytems Engineering 60
Hanse Law School 25
e) in den Masterstudiengängen Digitale Medien/Medieninformatik 40
International Studies in Aquatic Tropical Ecologiy 40
International Economic Relations 20
Business Studies 40
Development Policy with Focus on Non-Government Organisations (DENGO) 20
Biochemistry and Molecular Biology 20
(2) In den an den Hochschulen geführten Studiengängen, die in Absatz 1 nicht genannt werden, bestehen keine Zulassungsbeschränkungen.
(3) Studienbewerber nach Absatz 1 werden nur zum Wintersemester aufgenommen.
(4) Soweit nach Abschluß des Vergabeverfahrens Studienplätze für Studienanfänger frei geblieben sind, kann zur Besetzung freier Studienplätze an den Hochschulen ein Ausgleich zwischen verschiedenen Studiengängen innerhalb einer Lehreinheit vorgenommen werden.

Fußnoten

*¹)*
*¹)*
*¹)*
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§ 3 Zulassungszahlen für höhere Fachsemester

Studienbewerber für höhere Fachsemester werden nur zugelassen, soweit Studienplätze frei sind. Die Anzahl der freien Studienplätze wird zum Wintersemester 2002/2003 bis zum 15. Juni 2002 und zum Sommersemester 2003 bis zum 15. Dezember 2002 von den Hochschulen nach folgender Vorschrift ermittelt:
1.
Für Studiengänge an der Universität Bremen mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern wird der Ausbildungskapazität (Aufnahmekapazität ohne Berücksichtigung eines Schwundausgleichs multipliziert mit Regelstudienzeit) die Vorbelegung mit kapazitätswirksam besetzten Studienplätzen zu Beginn des jeweiligen Semesters gegenübergestellt. Die Differenz ist die Zulassungszahl für Studienbewerber für höhere Fachsemester. Die Vorbelegung wird hierbei rechnerisch wie folgt ermittelt:
a)
Für das Wintersemester wird zu den am Stichtag (15. Juni) bis einschließlich 8. Semester besetzten Studienplätzen die Hälfte der Zulassungszahl für Studienanfänger des folgenden Wintersemesters (Aufnahmekapazität) addiert.
b)
Für das Sommersemester wird zu den am Stichtag (15. Dezember) bis einschließlich 8. Semester besetzten Studienplätzen die Hälfte der Zulassungszahl für Studienanfänger des vergangenen Wintersemesters (Aufnahmekapazität) addiert.
2.
Für Studiengänge an der Universität Bremen mit einer Regelstudienzeit von zehn Semestern, Studiengänge an der Hochschule für Künste und Studiengänge an Fachhochschulen wird der Ausbildungskapazität die Vorbelegung mit kapazitätswirksam besetzten Studienplätzen zu Beginn des Semesters gegenüber gestellt. Die Differenz ist die Zulassungszahl für Studienbewerber für höhere Fachsemester.
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§ 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt bis einschließlich Sommersemester 2003.
Bremen, den 26. April 2002
Der Senator für Bildung und Wissenschaft
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