Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (BremHSLG)
Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (BremHSLG) Vom 19. November 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.11.2020 bis 31.12.2020
G aufgeh. durch § 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1584)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften | |
§ 1 | Ziel |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Geltungsbereich |
§ 4 | Hafenauffangeinrichtungen |
§ 5 | Abfallbewirtschaftungspläne |
§ 6 | Meldung |
§ 7 | Entladung von Schiffsabfällen |
§ 8 | Entladung von Ladungsrückständen |
Zweiter Abschnitt Abgaben für die Entsorgung von Schiffsabfällen | |
§ 9 | Grundsatz |
§ 10 | Anspruch auf Entsorgung |
§ 11 | Höhe der Abgaben, Tarife |
§ 12 | Durchführung der Entsorgung |
Dritter Abschnitt Überwachung, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten | |
§ 13 | Überwachung |
§ 14 | Zuständigkeiten |
§ 15 | Ordnungswidrigkeiten |
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 16 | Ermächtigungen |
§ 17 | Inkrafttreten |
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel
Die nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S. 81). Sie sollen dazu beitragen, das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See, insbesondere das illegale Einbringen, durch Schiffe zu verringern, indem die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verbessert werden, und damit den Meeresumweltschutz verstärken. Weitergehende Verpflichtungen für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die sich aus Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1.
Schiff: alle Seeschiffe einschließlich Fischereifahrzeuge sowie Binnenschiffe, Sportboote, Tragflügelboote, Luftkissenfahrzeuge, Taucherfahrzeuge und schwimmende Geräte, soweit sie im Verkehr über See eingesetzt werden;
2.
MARPOL 73/78: das internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll von 1978 (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung;
3.
Schiffsabfälle: alle Abfälle außer Ladungsrückständen, einschließlich Abwasser und Rückständen aus der Abgasreinigung, die während des Schiffsbetriebes anfallen und in den Geltungsbereich der Anlagen I, IV, V und VI von MARPOL 73/78 fallen, sowie ladungsbedingte Abfälle gemäß den Durchführungsleitlinien der Anlage V von MARPOL 73/78 entsprechend Resolution MEPC.59(33) vom 30. Oktober 1992, ergänzt durch Resolution MEPC.92(45) vom 5. Oktober 2000;
4.
Ladungsrückstände: die nach Abschluss der Lösch- und Reinigungsverfahren an Bord in Laderäumen oder Tanks befindlichen Reste von Ladungen sowie die beim Laden oder Löschen verursachten Überreste und Überläufe;
5.
Hafenauffangeinrichtungen: alle festen, schwimmenden oder mobilen Vorrichtungen, mit denen Schiffsabfälle oder Ladungsrückstände aufgefangen werden können;
6.
Fischereifahrzeug: ein Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird;
7.
Sportboot: unabhängig von der Antriebsart, Schiff jeder Art, das für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt ist;
8.
Hafen: ein Ort oder ein geographisches Gebiet, der oder das so angelegt und ausgestattet wurde, dass er oder es Schiffe, einschließlich Fischereifahrzeugen und Sportbooten, aufnehmen kann und der oder das durch Normsetzung der zuständigen Behörden bestimmt wurde.
§ 3 Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
1.
diejenigen Schiffe im Sinne des
§ 2 Nr. 1
, die die bremischen Häfen über See anlaufen und
2.
alle bremischen Häfen, die üblicherweise von in den Anwendungsbereich von Nummer 1 fallenden Schiffen angelaufen werden.
Ausgenommen sind Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die im Eigentum eines hoheitlichen Trägers sind oder von ihm betrieben werden, soweit sie nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzt sind. Ausgenommen sind ferner handbetriebene Sportboote.
(2) Hafengebiet im Sinne dieses Gesetzes sind die in der
Bremischen Hafengebietsverordnung
ausgewiesenen öffentlichen Hafenwasserflächen.
(3) Zum Hafengebiet im Sinne dieses Gesetzes gehören auch der Alte Hafen und der Neue Hafen in Bremerhaven und die folgenden nicht öffentlichen Hafenwasserflächen:
1.
Schiffsliegeplätze des Kraftwerks Farge im Bereich der Stromkilometer 25,5 bis 25,85;
2.
Schiffsliegeplätze im nichtöffentlichen Teil des Ölhafens in Bremen-Stadt;
3.
Schiffsliegeplätze der Firma Kellogg im Bereich der Stromkilometer 1,55 bis 1,85.
(4) Die Abgrenzungen der Sportboothäfen und Sportbootliegeplätze sind durch Rechtsverordnung festzulegen.
(5) Den nach Absatz 1 ausgenommenen Schiffen ist freigestellt, die Hafenauffangeinrichtungen auf eigene Kosten zu benutzen.
§ 4 Hafenauffangeinrichtungen
(1) Die Hafeneigentümer haben dafür Sorge zu tragen, dass den in den Hafen einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zur Verfügung gestellt werden.
(2) Hafenauffangeinrichtungen sind als ausreichend anzusehen, wenn sie geeignet sind, Art und Menge von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen der den Hafen üblicherweise anlaufenden Schiffe aufzunehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.
§ 5 Abfallbewirtschaftungspläne
(1) Die Hafeneigentümer sind verpflichtet, Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und den Hafenbenutzern und Betreibern der Umschlaganlagen in geeigneter Art und Weise bekannt zu machen. Form und Inhalt der Abfallbewirtschaftungspläne richten sich nach
Anlage 1
.
(2) Unterhält ein Hafeneigentümer mehrere Häfen oder wird in mehreren Häfen die Entsorgung gleichartig durchgeführt, kann ein gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan für diese Häfen aufgestellt werden. Dabei ist der Bedarf an Hafenauffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen einzeln anzugeben.
(3) Die zuständige Behörde bewertet und genehmigt den Abfallbewirtschaftungsplan, überwacht dessen Durchführung und sorgt dafür, dass dieser zumindest alle drei Jahre und nach bedeutenden Änderungen des Hafenbetriebs erneut genehmigt wird. Von der zuständigen Behörde kann für diese Leistung eine Gebühr erhoben werden.
§ 6 Meldung
(1) Der Schiffsführer oder der Betreiber eines Schiffs nach
§ 2 Nummer 1
, das einen Anlauf der Bremischen Häfen beabsichtigt, hat mindestens 24 Stunden vor Ankunft, oder einer Reisezeit von weniger als 24 Stunden, über den in Absatz 2 aufgeführten Meldeweg folgende Meldung abzugeben oder durch den örtlichen Beauftragten abgeben zu lassen. Die nachfolgend aufgeführte Anlaufreferenznummer wird bei der Hauptanmeldung des Schiffes gemäß
Bremischer Hafenordnung
vergeben. Sie ermöglicht, dass alle für einen Hafenanlauf erforderlichen Daten nur einmal gemeldet werden müssen und durch die Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen allen empfangsberechtigten Stellen zur Verfügung gestellt werden:
1.
die Anlaufreferenznummer;
2.
die Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung;
3.
den letzten Hafen, in dem Schiffsabfälle entladen wurden;
4.
das Datum der letzten Entsorgung;
5.
den Umfang der beabsichtigten Entsorgung: den gesamten Abfall, Teil des Abfalls, kein Abfall;
6.
die Art und Menge der zu entladenden und an Bord verbleibenden Schiffsabfälle, die maximale Lagerkapazität für Schiffsabfälle an Bord und den Ort der geplanten Entsorgung (gemäß
Anlage 2
).
(2) Die in Absatz 1 aufgeführte Meldung ist durch den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen einzugeben. Die jeweils gültigen Kontaktdaten der Koordinierungsstelle und der Eingangsschnittstellen werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben.
(3) Für die Abgabe der in Absatz 1 aufgeführten Meldung ist die Registrierung des jeweils Meldenden bei der Koordinierungsstelle oder bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 sind Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Zulassung bis zu zwölf Passagieren.
(5) Die zuständige Behörde kann für bestimmte Schiffe oder Hafenteile kürzere Meldefristen festsetzen oder von der Abgabe der Meldung befreien.
§ 6a Informationsaustausch und Zusammenarbeit
Der Hafenkapitän übermittelt der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft Informationen über Seeschiffe, die gemäß der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28. Dezember 2000, S. 81), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21. November 2008, S. 1) geändert worden ist, erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben, sowie Informationen über Schiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind. Die Mitteilung enthält:
1.
Angaben zum Schiff, wie den Namen, die IMO-Kennnummer, die Flagge und das Rufzeichen,
2.
Informationen zur Route, wie den letzten Anlaufhafen und den Bestimmungshafen und
3.
Angaben darüber, dass das Schiff eine Abfallmeldung nicht erstattet oder Abfälle nicht abgegeben hat.
§ 7 Entladung von Schiffsabfällen
(1) Die Schiffsführer sind verpflichtet, alle an Bord von Schiffen befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen zur Entsorgung in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen.
(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann ein Schiff vollständig oder teilweise ausgenommen werden, wenn genügend spezifische Lagerkapazität für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt bis zum Entladehafen noch anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist und die ordnungsgemäße Entladung im nächsten Hafen gesichert ist. Einzelheiten zur Zulassung von Ausnahmen werden durch Rechtsverordnung geregelt.
(3) Die zuständige Behörde kann die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen anordnen. Besteht für das Schiff keine Abgabepflicht nach
§ 9
, sind die Entsorgungskosten vom Schiff zu tragen.
(4) Die Entladung der Schiffsabfälle oder der Verzicht darauf ist von der zuständigen Behörde zu dokumentieren.
(5) Ausgenommen von der Dokumentationspflicht nach Absatz 4 sind die Entladungsvorgänge in Sportboothäfen.
§ 8 Entladung von Ladungsrückständen
(1) Die Schiffsführer sind verpflichtet, die an Bord befindlichen Ladungsrückstände gemäß den Vorschriften MARPOL 73/78 vor dem Auslaufen aus dem Hafen in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. Das die Ladung empfangende Hafenumschlagsunternehmen ist verpflichtet, die Ladung einschließlich der anfallenden Restmengen vollständig zu übernehmen.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn Schiffe in Verkehren eingesetzt werden, bei denen regelmäßig die gleichen oder ähnliche Ladungen befördert werden und eine Reinigung oder das Entgasen von Laderäumen aus schiffs- oder ladungsbetrieblichen Gründen nicht erforderlich ist.
(3) Die Kosten für die Entsorgung von Ladungsrückständen sind durch das zu entladende Schiff gesondert zu tragen.
§ 9 Abs. 5
gilt entsprechend.
Zweiter Abschnitt Abgaben für die Entsorgung von Schiffsabfällen
§ 9 Grundsatz
(1) Im Bereich der öffentlichen Hafenwasserflächen nach
§ 3 Abs. 2
wird von allen Schiffen eine Abgabe auf Schiffsabfälle erhoben.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind Fischereifahrzeuge und Sportboote mit einer Zulassung bis zu zwölf Passagieren.
(3) Ausgenommen werden können von der Abgabepflicht Schiffe mit häufigen und regelmäßigen Ankünften in den bremischen Häfen und Schiffe, denen von der zuständigen Behörde ein ständiger Liegeplatz an mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr zugewiesen wurde. Außerdem können von der Abgabepflicht für ölhaltige Schiffsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung Schiffe ausgenommen werden, die ausschließlich durch Flüssigerdgas oder Methanol angetrieben werden. Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(4) Die Abgabepflicht entsteht beim Einlaufen in das Hafengebiet. Durch Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass die Abgabe für Abfälle aus dem Geltungsbereich der Anlage V des MARPOL 73/78-Übereinkommens nach einer bestimmten Liegedauer erneut zu zahlen ist.
(5) Abgabepflichtig sind Reeder, Eigner oder Charterer der Fahrzeuge. Mehrere Abgabenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
§ 10 Anspruch auf Entsorgung
Durch die Zahlung der Abgabe wird ein Anspruch erworben auf Übernahme der Kosten der Entsorgung von Schiffsabfällen, die bei ordnungsgemäßem Schiffsbetrieb regelmäßig anfallen (Standardentsorgung). Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei können Höchstmengen für bestimmte Schiffsabfälle festgelegt werden und besonders entsorgungsaufwendige Schiffsabfälle von der Standardentsorgung ausgenommen werden.
§ 11 Höhe der Abgaben, Tarife
(1) Die Höhe der Abgabe ist auf Grund von Kriterien zu bemessen, die darauf schließen lassen, welche Menge zu entsorgender Schiffsabfälle bei ordnungsgemäß geführtem Schiffsbetrieb regelmäßig anfällt (Standardentsorgung). Als Bemessungsgrundlage kann insbesondere die Schiffsgröße nach Bruttoraumzahl oder Bruttoregistertonnen oder ein vergleichbarer Maßstab bestimmt werden. Die Abgabe ist so festzulegen, dass ein wesentlicher Teil der im Hafen anfallenden Kosten für die Entsorgung von Schiffsabfällen gedeckt wird. Dazu gehören die Kosten für das Vorhalten von Entsorgungsanlagen, das Sammeln, Transportieren, Zwischenlagern und die Endbehandlung der Schiffsabfälle einschließlich der damit verbundenen Personal- und Verwaltungskosten.
(2) Das veranschlagte Abgabenaufkommen soll kostendeckend sein. Eventuelle Mehreinnahmen sind innerhalb von drei Jahren in der Abgabenkalkulation auszugleichen.
(3) Die Abgaben für die Entsorgung von Abfällen der Anlagen I und VI von MARPOL 73/78 einerseits und der Anlage V von MARPOL 73/78 andererseits sind getrennt auszuweisen.
(4) Die zuständige Behörde stellt für ihren Bereich Abgabentarife auf. Diese sind im Einzelnen in der Bremischen Hafengebührenordnung geregelt. In Häfen, für die nach
§ 5 Abs. 2
ein gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan aufgestellt wurde, kann ein einheitlicher Tarif eingeführt werden, die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Mit der Festsetzung des Bescheides und der Einziehung der Abgabe für Schiffsabfälle nach
§ 9 Abs. 1
sowie der Erstattung der Kosten für die Standardentsorgung nach
§ 10
kann die zuständige Behörde Dritte beleihen.
§ 12 Durchführung der Entsorgung
Die zuständige Behörde kann dem Schiff Entsorger benennen. Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.
Dritter Abschnitt Überwachung, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Überwachung
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, Entladungsvorgänge für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände jederzeit zu überwachen. Soweit Ladungsrückstände entsorgt werden, ist auch der Betreiber oder Eigentümer der Umschlaganlage zur Überwachung berechtigt. Die Schiffsführer haben zu dulden, dass alle im Zusammenhang mit Entsorgungsvorgängen tätigen Personen die Schiffe betreten.
(2) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff die bremischen Häfen nicht verlässt, bevor der Schiffsführer seinen Verpflichtungen nach den
§§ 7
und
8
nachgekommen ist.
(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, Schiffspapiere und Schiffstagebücher einzusehen, sowie die tatsächlich an Bord befindlichen Abfallmengen festzustellen und mit den Angaben in der Meldung nach
§ 6 Abs. 1
zu vergleichen.
§ 14 Zuständigkeiten
(1) Zuständige für den Vollzug dieses Gesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Er kann seine Aufgaben und Befugnisse für bestimmte Häfen oder Hafenteile auf den Hafenkapitän oder beauftragte Dritte übertragen.
(2) Zuständige Behörde nach
§ 5 Abs. 3
ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.
(3) Zuständige Behörde nach
§ 3 Abs. 1, 3 und 4
und
§ 5 Abs. 1 und 2
ist der Senator für Inneres, soweit Belange der Sportschifffahrt betroffen sind.
(4) Zuständige Behörde für die Überwachung nach
§ 13 Abs. 3
ist die Polizei Bremen.
(5) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 15
ist der Hafenkapitän.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 6 Abs. 1 Satz 1
keine oder unrichtige Angaben zu den gem. Anlage 2 geforderten Meldungen macht,
2.
entgegen
§ 7 Abs. 1
nicht alle an Bord befindlichen Schiffsabfälle vor dem Auslaufen aus dem Hafen entsorgt,
3.
entgegen
§ 8 Abs. 1
nicht alle an Bord befindlichen Ladungsrückstände vor dem Auslaufen aus dem Hafen entsorgt,
4.
entgegen
§ 13
das Betreten des Schiffes durch die im Zusammenhang mit Entsorgungsvorgängen tätigen Personen nicht zulässt, auf Verlangen nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt oder unrichtige Angaben macht oder den Bediensteten der zuständigen Behörde den Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher nicht gewährt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Ermächtigungen
(1) Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht, ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen ermächtigt, sie zu erlassen.
(2) Der Senator für Inneres, Kultur und Sport wird ermächtigt, Einzelheiten der Entsorgung für Sportboote, die durch dieses Gesetz erfasst sind, durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Bremen, den 19. November 2002
Der Senat
Anlage 1
(zu
§ 5
)
Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne für Häfen
In den Abfallbewirtschaftungsplänen sind alle Arten von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen von Schiffen, die den betreffenden Hafen normalerweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen.
Die Abfallbewirtschaftungspläne müssen folgendes enthalten:
-
eine Bewertung der Notwendigkeit einer Hafenauffangeinrichtung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schiffe, die den betreffenden Hafen normalerweise anlaufen;
-
eine Beschreibung der Art und Kapazität der Hafenauffangeinrichtung;
-
eine detaillierte Beschreibung der Verfahren für das Auffangen und Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen;
-
eine Beschreibung des Gebührensystems;
-
die Verfahren für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung;
-
die Verfahren für die laufende Konsultation der Hafenbenutzer, der mit der Abfallbehandlung beauftragten Unternehmen, der Hafenbetreiber und anderer Beteiligter;
-
die Art und Menge der aufgefangenen und behandelten Schiffsabfälle und Ladungsrückstände.
Ferner sollten die Pläne folgendes umfassen:
-
eine Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Entladungsformalitäten;
-
die Angabe der für die Durchführung des Plans verantwortlichen Person(en);
-
gegebenenfalls eine Beschreibung der im Hafen vorhandenen Ausrüstungen und Verfahren für die Vorbehandlung des Abfalls;
-
eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der tatsächlichen Nutzung der Hafenauffangeinrichtung;
-
eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der aufgefangenen Menge an Schiffsabfällen und Ladungsrückständen;
-
eine Beschreibung der Art und Weise der Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen.
Die Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Entsorgung sollten in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplan übereinstimmen, der einen schrittweisen Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
¹)
in Einklang, so wird von dieser Übereinstimmung ausgegangen.
Informationen, die allen Hafenbenutzern zugänglich sein müssen:
-
kurzer Verweis auf die grundlegende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen;
-
Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz mit entsprechendem Diagramm bzw. entsprechender Karte;
-
Liste der Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, die normalerweise behandelt werden;
-
Liste der Kontaktstellen, der Betreiber sowie der angebotenen Dienstleistungen;
-
Beschreibung der Entladungsverfahren;
-
Beschreibung des Gebührensystems;
-
Verfahren für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung.
Fußnoten
¹)
ABl. L 168 vom 10. Juli 1993, S. 1.
Anlage 2
(zu
§ 6
)
A. Angaben, die vor Einlaufen in einen Hafen im Land Bremen gemacht werden müssen
1. Name, Rufzeichen sowie ggf. die IMO-Identifikations-Nr. des Schiffes:
____________________________________________________________________________________
2. Flaggenstaat:
____________________________________________________________________________________
3. Geschätzte Anlaufzeit:
____________________________________________________________________________________
4. Geschätzte Auslaufzeit:
____________________________________________________________________________________
5. Vorheriger Anlaufhafen:
____________________________________________________________________________________
6. Nächster Anlaufhafen:
____________________________________________________________________________________
7. Letzter Hafen, in dem Schiffsabfälle entladen wurden, und Zeitpunkt dieser Entladung:
____________________________________________________________________________________
8. Entsorgen Sie
den gesamten | einen Teil des keinen(*) |
Bitte entsprechendes Feld ankreuzen
Abfall(s) in den Hafenauffangeinrichtungen?
9. Art und Menge der zu entsorgenden und an Bord verbleibenden Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und Prozentsatz der maximalen Lagerkapazität:
Bei Entsorgung des gesamten Abfalls bitte die zweite und siebte Spalte entsprechend ausfüllen. Wird der Abfall nicht oder nur teilweise entsorgt, bitte alle Spalten ausfüllen.
Art und Menge der zu entladenden/an Bord verbleibenden Schiffsabfälle/Ladungsrückstände
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
Abfallart | Menge des abzugeben- den Abfalls | Lager- kapazität an Bord | Menge des an Bord bleibenden Abfalls | Hafen, in dem der verbleiben- de Abfall entsorgt wird | Abfall- menge, die zwischen Meldung und nächstem Hafen anfällt | Im Hafen der letzten Entsor- gung abge- gebene Abfall- menge |
m³ | m³ | m³ | m³ | m³ | ||
Altöl | ||||||
Bilgenwasser | ||||||
Ölschlamm | ||||||
Sonstige (bitte angeben) | ||||||
Abwasser* | ||||||
Müll | ||||||
Kunststoff | ||||||
Lebensmittelabfälle | ||||||
Haushaltsabfälle (wie Papier, Glas, Metall) | ||||||
Speiseöl | ||||||
Asche aus der Abfall-Verbrennung | ||||||
Betriebsabfälle | ||||||
Tierkörper | ||||||
Ladungsrückstände** | ||||||
MARPOL I | ||||||
MARPOL II | ||||||
MARPOL V |
Datum der Meldung | Verantwortlicher für die Meldung |
B. Achtung:
1.
Diese Angaben können für die Zwecke der Hafenstaatkontrolle und anderer Überprüfungen verwendet werden.
2.
Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Stellen Kopien dieser Meldung erhalten.
3.
Dies Formular ist auszufüllen, es sei denn, dem Schiff wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/59/EG eine Ausnahme gewährt.
Ich bestätige, dass
die vorstehenden Angaben genau und zutreffend sind,
die entsprechende Bordkapazität zur Lagerung des gesamten Abfalls ausreicht, der zwischen der Meldung und dem Anlaufen des nächsten Hafens anfällt, in dem der Abfall entladen wird.
Datum: __________
Uhrzeit: __________
Unterschrift: ________
Fußnoten
*
Die Angabe zu Abwasser ist nicht erforderlich, wenn die legale Einleitung nach der Regel 11 Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens auf See beabsichtigt ist.
**
Auch Schätzwerte sind zulässig.
(*)
Bitte entsprechendes Feld ankreuzen.
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