Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Börse Berlin-Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Börse Berlin-Bremen

Verordnung über die Wahl des Börsenrates der Börse Berlin-Bremen Vom 19. Februar 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.02.2004 bis 08.12.2009
V aufgeh. durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 517)
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Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), geändert durch Artikel 72 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in Verbindung mit

§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz

vom 6. August 2002 (Brem.GBl. S. 331 - 411-c-1) wird nach Anhörung des Börsenrates verordnet:
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§ 1 Zusammensetzung des Börsenrates

(1) Der Börsenrat besteht aus 24 Personen.
(2) Dem Börsenrat gehören an
1.
zwölf Vertreter der Kreditinstitute, und zwar
a)
ein Vertreter der genossenschaftlichen Kreditinstitute,
b)
drei Vertreter der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute,
c)
acht Vertreter der privaten Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsbanken;
2.
ein Vertreter der Finanzdienstleistungsinstitute;
3.
drei Vertreter der Skontroführer;
4.
ein Vertreter der Versicherungen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse Berlin-Bremen zum Handel zugelassen sind;
5.
vier Vertreter anderer Emittenten, deren emittierte Wertpapiere an der Börse Berlin-Bremen zum Handel zugelassen sind;
6.
ein Vertreter der Kapitalanlagegesellschaften;
7.
zwei Vertreter der Anleger.
(3) Steht bei der in Absatz 2 Nr. 4 genannten Emittentengruppe kein Vertreter zur Wahl, erhöht sich die Zahl der in Absatz 2 Nr. 5 genannten Emittentengruppe entsprechend.
(4) Jedes Unternehmen kann nur mit einem Mitglied im Börsenrat vertreten sein. Verbundene Unternehmen dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied vertreten sein.
(5) Ergibt sich nach dem Wahlergebnis und der Hinzuwahl von Mitgliedern in den Börsenrat, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder Vertreter der Kreditinstitute sind, scheidet derjenige Vertreter der privaten Kreditinstitute aus, der bei seiner Wahl die geringste Stimmenzahl auf sich vereinigen konnte. Bei mehreren Vertretern mit gleicher Stimmenzahl entscheidet unter diesen das Los, das ein Mitglied des Wahlausschusses zieht.
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§ 2 Wahl

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Mitglieder des Börsenrats in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Die Vertreter der Anleger werden von den gewählten Mitgliedern des Börsenrates mit einfacher Stimmenmehrheit hinzugewählt. Die Bewerber werden vom Vorsitzenden des Börsenrates und dessen Stellvertretern oder mindestens sieben Mitgliedern des Börsenrates vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag soll mindestens zwei Bewerber enthalten.
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§ 3 Wahlausschuss

(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. Er setzt sich aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern zusammen, die vom Börsenrat berufen werden. Der Wahlausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenrat durch Börsenaushang und durch Veröffentlichung nach § 4 der Börsenordnung bekannt zu geben.
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§ 4 Wahlberechtigung und Stimmrecht

(1) Wahlberechtigt sind die Angehörigen der in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Börsengesetzes genannten Gruppen; davon ausgenommen sind die Angehörigen der Gruppe der Anleger.
(2) Das Wahlrecht ruht bei Wahlberechtigten, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie in seiner Gruppe Vertreter in den Börsenrat zu wählen sind.
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§ 5 Wählerlisten

(1) Der Wahlausschuss stellt für jede der in

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 6

genannten Gruppen sowie für jede der in

§ 1 Abs. 2 Nr. 1

genannten Untergruppen eine Liste der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Er geht dabei von den der Börse Berlin-Bremen vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen zu.
(2) Ein Unternehmen, das mehr als einer der in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Börsengesetzes genannten Gruppen angehört, hat vor der Wahl zu erklären, in welcher Gruppe es wählen wird. Unterbleibt eine solche Erklärung, bestimmt der Wahlausschuss die Gruppe, in der das Unternehmen wählen darf.
(3) Die Wählerlisten sind an fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen zu veröffentlichen sowie im Börsensaal zur Einsichtnahme auszulegen. Auf die Einspruchsrechte und -fristen ist dabei hinzuweisen.
(4) Einsprüche gegen die Wählerlisten sind spätestens bis zum Ablauf der folgenden zwei Wochen beim Wahlausschuss schriftlich zu erheben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuss über die erhobenen Einsprüche. Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er dies dem Einspruchsführer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Wahlausschuss stellt die endgültigen Wählerlisten fest. Die festgestellten Wählerlisten werden bis zum Termin der Wahl ebenfalls veröffentlicht und im Börsensaal ausgelegt.
(6) Unternehmen, die nach dem Tag der Feststellung zugelassen werden, steht das Wahlrecht nicht zu. In den Wählerlisten aufgeführte Unternehmen, die nach dem Tag der Feststellung ihre Zulassung verlieren, sind in den Wählerlisten zu kennzeichnen. Ihnen hat der Wahlleiter die Stimmabgabe zu versagen.
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§ 6 Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss fordert die Wahlberechtigten unter Angabe der Zahl der in den Gruppen und Untergruppen zu wählenden Vertreter zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung ist an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen zu veröffentlichen.
(2) Für eine Gruppe oder Untergruppe sollen mehr Wahlvorschläge abgegeben werden, als die betreffende Gruppe oder Untergruppe Vertreter in den Börsenrat zu wählen hat. Die Gesamtheit der Wahlvorschläge muss mindestens so viele Namen von Bewerbern enthalten, wie die betreffende Gruppe oder Untergruppe Vertreter in den Börsenrat zu wählen hat. Jeder Wahlvorschlag für eine Gruppe oder Untergruppe nach

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 4 und 6

muss von mindestens einem und nach

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 3 und 5

von mindestens drei Wahlberechtigten der Gruppe oder Untergruppe unterzeichnet sein.
(3) Ein Wahlvorschlag muss enthalten:
1.
die Bezeichnung der Gruppe, für die der Wahlvorschlag abgegeben wird,
2.
den Namen des Bewerbers,
3.
den Namen des Unternehmens, für das der Bewerber kandidiert,
4.
das Einverständnis des Bewerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und
5.
eine entsprechende Einverständniserklärung des Unternehmens, die nur für eine Person je Unternehmen erteilt werden darf.
Außerdem ist eine Erklärung des Bewerbers einzuholen, dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
(4) Soweit die Unternehmen dem Wahlausschuss nicht innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der ersten Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2, Wahlvorschläge einreichen, stellt der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Börsenrat die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Unterzeichnet er mehrere Wahlvorschläge, so wird seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.
(6) Die für eine Gruppe oder Untergruppe eingegangenen gültigen Wahlvorschläge werden durch den Wahlausschuss nach der Buchstabenfolge der Bewerber geordnet und in einer Wahlliste zusammengefasst. Die Wahlliste ist an fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen im Börsensekretariat sowie während der Börsenversammlung im Börsensaal zur Einsichtnahme auszulegen.
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§ 7 Wählbarkeit

(1) Wählbar ist, wer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte eines Unternehmens betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt ist, oder ein von diesen Bevollmächtigter. Ferner ist nur wählbar, wer am Wahltag volljährig ist.
(2) Soweit für die Vertretung im Börsenrat eine Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel Voraussetzung ist, ist eine uneingeschränkte Zulassung erforderlich. Die wählbaren Personen müssen zuverlässig sein und die notwendige berufliche Eignung für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft im Sinne von § 16 Abs. 4 Nr. 1 des Börsengesetzes haben.
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§ 8 Ausscheiden eines Bewerbers

(1) Fällt der auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführte Bewerber bis zum Wahltag weg, kann, sofern durch das Ausscheiden des Bewerbers die Anzahl der aus der betreffenden Gruppe oder Untergruppe in den Börsenrat zu wählenden Vertreter unterschritten wird, ein neuer Wahlvorschlag innerhalb einer vom Wahlausschuss zu bestimmenden Frist durch die Unterzeichner des Wahlvorschlags eingereicht werden. Geschieht dies nicht, stellt der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Börsenrat den erforderlichen Wahlvorschlag unverzüglich selbst auf.
(2) Ist der Wahlvorschlag bereits veröffentlicht, gibt der Wahlausschuss die Änderung des Wahlvorschlags entsprechend

§ 6 Abs. 1 Satz 2

bekannt.

§ 5 Abs. 5 Satz 2

gilt entsprechend, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der geänderte Wahlvorschlag an die Stelle des bisherigen Wahlvorschlags tritt.
(3) Ist ein Unternehmen nicht mehr Mitglied einer der in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Börsengesetzes genannten Gruppen, wird der betreffende Wahlvorschlag ungültig. Satz 1 gilt für die in

§ 1 Abs. 2 Nr. 1

genannten Untergruppen entsprechend. Absatz 1 gilt entsprechend.
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§ 9 Wahltermin

Wahltag, Wahlzeit und Ort der Wahlhandlung werden durch den Wahlausschuss festgesetzt. Der Wahlausschuss kann bestimmen, dass auch durch Briefwahl gewählt werden kann. Der Wahlausschuss hat seine Entscheidungen mindestens einen Monat vor dem Wahltermin nach

§ 6 Abs. 1 Satz 2

bekannt zu geben.
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§ 10 Durchführung der Wahl

(1) Der Wahlleiter leitet die Wahl und prüft die Wahlberechtigung.
(2) Gewählt wird in geheimer Wahl nach Gruppen oder Untergruppen.
(3) Auf dem Stimmzettel der Gruppe oder Untergruppe ist anzugeben, wie viele Personen aus ihrer Mitte in den Börsenrat zu wählen sind; ferner ist zu vermerken, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl von Namen die Stimmabgabe ungültig ist.
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§ 11 Ausübung des Wahlrechts

(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt
1.
für wahlberechtigte natürliche Personen von diesen selbst;
2.
für Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, durch den Geschäftsinhaber, für andere Unternehmen durch eine Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder zusammen mit anderen zu deren Vertretung befugt ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
(3) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen ein Tatbestand des

§ 4 Abs. 2

vorliegt.
(4) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen.
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§ 12 Wahl vor Ort

(1) Der Wahlberechtigte kennzeichnet im Wahllokal durch Ankreuzen auf einem Stimmzettel seiner Gruppe oder Untergruppe den oder die von ihm gewählten Bewerber.
(2) Die Stimmzettel sind in eine Wahlurne einzulegen, die vor Wahlbeginn unter Aufsicht des Wahlleiters verschlossen worden ist.
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§ 13 Briefwahl

Erfolgt die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl, erhält der Wahlberechtigte einen Stimmzettel mit einem dazugehörigen Wahlumschlag sowie einen Wahlbriefumschlag. Der Wahlberechtigte hat den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen zu verschließen und die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung zu unterzeichnen, dass die Stimmabgabe dem Willen des Wahlberechtigten und des Unterzeichners entspricht. Der verschlossene Wahlumschlag und der unterschriebene Wahlschein sind in den Wahlbriefumschlag zu legen, und dieser muss dem Wahlausschuss innerhalb der von diesem bestimmten Frist zugehen.
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§ 14 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht. Sind für eine Gruppe oder Untergruppe nicht genügend Mitglieder in den Börsenrat gewählt, findet bezüglich der fehlenden Mitglieder eine Nachwahl in der betreffenden Gruppe oder Untergruppe gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung statt.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. In ihr sind nach der Auszählung der Stimmen für die Gruppen und Untergruppen gesondert die Anzahl der Wahlberechtigten und die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie die auf die Bewerber entfallenden Stimmen und die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrates mit der jeweils auf sie entfallenden Stimmenzahl festzustellen. In der Niederschrift sind auch sonstige, für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen.
(3) Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und den Beisitzern zu unterzeichnen.
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§ 15 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuss gibt den in den Börsenrat Gewählten von ihrer Wahl schriftlich Kenntnis.
(2) Das Wahlergebnis ist unverzüglich bekannt zu machen. Bei der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen der Niederschrift über die Wahlhandlung, soweit sie die Angaben nach

§ 14 Abs. 2 Satz 2

betreffen, im Börsensekretariat an fünf aufeinanderfolgenden Börsentagen eingesehen werden können.
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§ 16 Wahlanfechtung

(1) Einsprüche gegen die Wahl sind binnen zwei Wochen, beginnend mit dem Tag der ersten Bekanntmachung nach

§ 15 Abs. 2

, beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe zu erheben. Das Einspruchsrecht steht nur Wahlberechtigten zu.
(2) Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären oder eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuss; das Gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobene Einsprüche. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(3) Sonstige Einsprüche leitet der Wahlausschuss mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem Börsenrat zur Entscheidung zu. Gibt der Börsenrat dem Antrag des Einspruchsführers statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist nach

§ 6 Abs. 1 Satz 2

bekannt zu machen. Weist der Börsenrat den Antrag des Einspruchsführers zurück, ist die Entscheidung dem Einspruchsführer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
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§ 17 Ausscheiden eines Gewählten

(1) Scheidet ein gemäß

§ 14 Abs. 1

Gewählter aus dem Börsenrat aus, so tritt an seine Stelle der Bewerber, der bei der Wahl innerhalb der Gruppe oder Untergruppe nach dem oder den in den Börsenrat Gewählten die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Sollte kein Bewerber mehr vorhanden sein, ist der Börsenrat berechtigt, sich für den Rest seiner Amtsdauer durch Zuwahl aus der Gruppe oder Untergruppe des Ausgeschiedenen zu ergänzen. Eine gewählte Person scheidet aus dem Börsenrat aus, wenn ihr von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.
(2) Ist ein Unternehmen nicht mehr Mitglied einer der in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Börsengesetzes genannten Gruppen, so scheidet dessen Vertreter aus dem Börsenrat aus.
(3) Werden im Börsenrat vertretene Unternehmen zu verbundenen Unternehmen, so scheidet der Vertreter des Unternehmens aus, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht. Ist eine Mehrheitsbeteiligung nicht gegeben, entscheiden die Unternehmen, welches Mitglied aus dem Börsenrat ausscheidet. Wird die Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung des Börsenrates mitgeteilt, so entscheidet das Los, das ein vom Börsenrat zu bestimmendes Mitglied zieht. Für die Ergänzung des Börsenrates gilt Absatz 1 entsprechend.
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§ 18 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Amtsdauer des Börsenrates endet mit dem ersten Zusammentritt des neuen Börsenrates.
(2) Die Mitgliedschaft endet vor Ablauf der Amtszeit mit dem Tod oder der Amtsniederlegung des Mitglieds oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Wählbarkeit.
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§ 19 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Wahl des Börsenrats der Bremer Wertpapierbörse vom 7. August 1995 (Brem.GBl. S. 371 - 411-a-3), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Juni 2001 (Brem.GBl. S. 236), außer Kraft.
Bremen, den 19. Februar 2004
Der Senator für Wirtschaft und Häfen
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