Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienbewerber an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen für das Studienjahr 2004/2005 (Zulassungszahlenverordnung 2004/2005)
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienbewerber an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen für das Studienjahr 2004/2005 (Zulassungszahlenverordnung 2004/2005)

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienbewerber an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen für das Studienjahr 2004/2005 (Zulassungszahlenverordnung 2004/2005) Vom 17. Mai 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.05.2004 bis 30.09.2005
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Auf Grund der Artikel 2 bis 4 und 6 Abs. 1 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 16. Mai 2000 (Brem.GBl. S. 145 - 221-h-2) in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 wird verordnet:
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§ 1 Allgemeine Bestimmungen zu den Zulassungszahlen für Studienbewerber

(1) Die Zahl der an den Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen im Studienjahr 2004/2005 aufzunehmenden Studienbewerber (Zulassungszahl) richtet sich nach der Zahl der Studienplätze in den Studiengängen.
(2) In den Studiengängen, in denen Zulassungszahlen festgesetzt sind, werden Studienbewerber bis zur festgesetzten Zulassungszahl (Höchstzahl) zugelassen; darüber hinaus ist die Zulassung zu versagen (Zulassungsbeschränkung).
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§ 2 Zulassungszahlen für Studienanfänger

(1) An den nachstehend genannten Hochschulen wird in den jeweils aufgeführten Studiengängen die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2004/2005 nach den Vorschriften der Kapazitätsverordnung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des § 16 der Kapazitätsverordnung (Schwundausgleich), wie folgt festgesetzt:
1.An der Hochschule für Künste in den Studiengängen
Freie Kunst 21
Integriertes Design 44
Digitale Medien - Bachelor 10
Digitale Medien - Master 10
Künstlerische Ausbildung (grundständig)
Instrumentales Hauptfach 20
Gesang 3
Alte Musik, instrumentales Hauptfach 6
Alte Musik, Gesang 1
Dirigieren¹) 0
Komposition 1
Künstlerische Ausbildung (Zusatzstudium)
Instrumentales Hauptfach 10
Gesang 1
Alte Musik, instrumentales Hauptfach 6
Alte Musik, Gesang 2
Dirigieren¹) 0
Komposition 1
Musikerziehung (grundständig)
Instrumentales Hauptfach 8
Gesang 2
Jazz 5
Elementare Musikpädagogik 2
Musikerziehung (Zusatzstudium)
Instrumentales Hauptfach, Gesang 1
Jazz 1
Elementare Musikpädagogik 1
Musiktheorie, Hörerziehung 2
Kirchenmusik B
Evangelische Kirchenmusik 2
Katholische Kirchenmusik 1
Kirchenmusik A
Evangelische und katholische
Kirchenmusik 4
2.An der Hochschule Bremen
a)in den Studiengängen mit Diplomabschluss
Elektrotechnik 102
Technische Informatik (TI) 65
ES Technische Informatik (ESTI) 18
Internationaler Frauenstudiengang
Informatik (IFI) 30
Medieninformatik 32
Soziale Arbeit 108
IS Pflegeleitung 41
IS Angewandte Freizeitwissenschaft (ISAF) 41
IS Steuer- und Wirtschaftsrecht 44
Microsystemtechnik 39
Architektur¹) 0
IS Architektur (ISA)¹) 0
Maschinenbau¹) 0
Betriebswirtschaft¹) 0
ES Studiengang für Finanzwirtschaft¹) und Rechnungswesen (EFA)¹) 0
Betriebswirtschaft/Internationales Management (BIM)¹) 0
ES Wirtschaft und Verwaltung¹) 0
Angewandte Wirtschaftssprachen und internationale Unternehmensführung (AWS)¹) 0
International Studies of Global Management (ISGM)¹) 0
IS Volkswirtschaft (ISVW)¹) 0
IS Wirtschaftsingenieurwesen (ISWI)¹) 0
IS Fachjournalistik (ISJ)¹) 0
IS Tourismusmanagement (ISTM)¹) 0
IS Politikmanagement (ISPM)¹) 0
Industrial Engineering/European Product Engineering and -management¹) 0
IS Luftfahrtsystemtechnik und - management¹) 0
IS Schiffbau- und Meerestechnik¹) 0
Schiffbau und Meerestechnik¹) 0
IS Technische und Angewandte Biologie (ISTAB)¹) 0
Sozialpädagogik/Sozialarbeit¹) 0
Management im Handel (MIH)¹) 0
IS Umwelttechnik¹) 0
Bauingenieurwesen¹) 0
b)in den Bachelorstudiengängen
IS Fachjournalistik (ISF) 42
IS Politikmanagement (ISPM) 39
Architektur 81
Bauingenieurwesen 91
IS Imaging Physics 31
IS Umwelttechnik 31
Digitale Medien 14
Mechanical Engineering 123
IS Luftfahrtsystemtechnik und -management (ILST) 42
Global Industrial Management 19
IS für Technische und Angewandte Biologie (ISTAB) 33
IS Volkswirtschaft (ISVW) 53
IS Bionik 30
ES Wirtschaft und Verwaltung (ESWV) 79
IS Global Management (ISGM), davon in den Sprach-/Länderschwerpunkten 37
- Spanisch 17
- Portugiesisch 10
- Bahasa 10
IS Tourismusmanagement (ISTM) 37
IS für Wirtschaftsingenieurwesen (ISWI) 56
Schiffbau und Meerestechnik 15
Schiffbau und Meerestechnik im Praxisverbund 14
IS Schiffbau und Meerestechnik (IDINO) 21
Betriebswirtschaft (BW) 150
ES Finanz- und Rechnungswesen (EFA) 32
IS Betriebswirtschaft/Internationales Management (BIM) 43
IS Management im Handel (MiH) 31
IS Angewandte Wirtschaftssprachen und Internationale Unternehmensführung (AWS), davon in der Studienrichtung 72
- Chinesisch 24
- Japanisch 24
- Arabisch 24
c)in den Masterstudiengängen
Architektur/Environmental Design 20
European and World Politics 10
Bauingenieurwesen 20
IS Umwelttechnik (ISU) 20
Computer Based Mechanical Engineering 20
Digitale Medien 8
International Studies of Economics and Business Administration (ISEB) 20
Business Management 20
(IS - Internationaler Studiengang -, ES - Europäischer Studiengang -)
3.An der Hochschule Bremerhaven
a)in den Studiengängen mit Diplomabschluss
Betriebswirtschaftslehre 60
b)in den Bachelorstudiengängen
Digitale Medien 15
Cruise Industry Management 45
c)in den Masterstudiengängen
Digitale Medien 15
4.An der Universität Bremen
a)in den Studiengängen mit Diplomabschluss oder juristischem Staatsexamen sowie für die Belegung eines 2. Fachs durch den Studiengang Pflegewissenschaft (Lehramt)
Diplom2. Fach Pflegewissenschaft
Erziehungswissenschaft/Behindertenpädagogik 30
Biologie119
Psychologie1623,0
Sozialpädagogik¹) 00,0
Betriebswirtschaftslehre200
Wirtschaftswissenschaft370
Rechtswissenschaft312
Geographie¹) 0
Politikwissenschaften¹) 0
Soziologie¹) 0
Für das 2. Fach im Studiengang Pflegewissenschaft (Lehramt) gilt Buchstabe b letzter Satz entsprechend.
b)in den Studiengängen „Lehramt an öffentlichen Schulen“ sowie für die Belegung eines 2. Fachs durch den Studiengang „Pflegewissenschaft“ (Lehramt)
Lehramt an öffentlichen Schulen 2. Fach Pflegewissenschaft
Sonderpädagogische Fachrichtung 15,02,0
Biologie22,51,0
Geographie23,0
Deutsch25,50,5
Sport69,00,5
Kunst17,00,5
Pflegewissenschaft a) (Bewerber mit beruflicher Qualifikation und fachgebundener Hochschulreife) 9,5
Pflegewissenschaft b) (Bewerber mit Allgemeiner Hochschulreife plus Berufstätigkeit) 3,5
Sozialpädagogik¹) 0,0
Unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen vom 14. April 1994 (Brem.GBl. S. 144 - 221-h-3), die zuletzt durch Verordnung vom 19, April 2001 (Brem.GBl. S. 75) geändert worden ist, ist die Anzahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber für das gewählte Fach doppelt, für das 2. Fach Pflegewissenschaft viermal so hoch wie die oben genannte Zulassungszahl.
c)in den Magisterstudiengängen zur Belegung des 1. oder 2. Hauptfachs oder eines Nebenfachs
HauptfachNebenfach
Germanistik34,0 8,00
Kulturwissenschaft57,511,00
Kunstwissenschaft 12,0 4,50
Kulturgeschichte Ost- und Ostmitteileuropa¹) 0,0
Polinistik¹) 0,00
Soziologie¹) 0,0
Buchstabe b letzter Satz gilt entsprechend; für Nebenfächer mit der Maßgabe, dass die Zahl der aufzunehmenden Bewerber für ein Nebenfach viermal so hoch ist wie die zu dem jeweiligen Nebenfach genannte Zulassungszahl.
d)in den Bachelorstudiengängen
Digitale Medien 30
Comparative and European Law 25
e)in den Masterstudiengängen
Digitale Medien40
International Studies in Aquatic and Tropical Ecology 40
Marine Microbiology 12
International Economic Relations¹) 0
Business Studies20
Development Policy with Focus on Non-Government Organisation (DENGO)¹) 0
Stadt- und Regionalentwicklung12
Biochemie17
Environmental and Marine Geosciences12
Global Governance and Social Theorie 20
Kunst- und Kulturvermittlung²)15
1)
Auslaufende Studiengänge
2)
Unter der Voraussetzung, dass das Studienangebot zum WS 2004/05 eingerichtet wird
(2) In den an den Hochschulen gelührten Studiengängen, die in Absatz 1 nicht genannt werden, bestehen keine Zulassungsbeschränkungen.
(3) Studienbewerber nach Absatz 1 werden nur zum Wintersemester aufgenommen.
(4) Soweit nach Abschluss des Vergabeverfahrens Studienplätze für Studienanfänger frei geblieben sind, kann zur Besetzung freier Studienplätze an den Hochschulen ein Ausgleich zwischen verschiedenen Studiengängen innerhalb einer Lehreinheit vorgenommen werden.
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§ 3 Zulassungszahlen für höhere Fachsemester

Studienbewerber für höhere Fachsemester werden nur zugelassen, soweit Studienplätze frei sind. Die Anzahl der freien Studienplätze wird zum Wintersemester 2004/2005 bis zum 15. Juni 2004 und zum Sommersemester 2005 bis zum 15. Dezember 2004 von den Hochschulen nach folgender Vorschrift ermittelt:
1.
Für Studiengänge an der Universität Bremen mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern wird der Ausbildungskapazität (Aufnahmekapazität ohne Berücksichtigung eines Schwundausgleichs multipliziert mit Regelstudienzeit) die Vorbelegung mit kapazitätswirksam besetzten Studienplätzen zu Beginn des jeweiligen Semesters gegenübergestellt. Die Differenz ist die Zulassungszahl für Studienbewerber für höhere Fachsemester. Die Vorbelegung wird hierbei rechnerisch wie folgt ermittelt:
a)
Für das Wintersemester wird zu den am Stichtag (15. Juni) bis einschließlich 8. Semester besetzten Studienplätzen die Hälfte der Zulassungszahl für Studienanfänger des folgenden Wintersemesters (Aufnahmekapazität) addiert.
b)
Für das Sommersemester wird zu den am Stichtag (15. Dezember) bis einschließlich 8. Semester besetzten Studienplätzen die Hälfte der Zulassungszahl für Studienanfänger des vergangenen Wintersemesters (Aufnahmekapazität) addiert.
2.
Für Studiengänge an der Universität Bremen mit einer Regelstudienzeit von zehn Semestern, Studiengänge an der Hochschule für Künste und Studiengänge an Fachhochschulen wird der Ausbildungskapazität die Vorbelegung mit kapazitätswirksam besetzten Studienplätzen zu Beginn des Semesters gegenüber gestellt. Die Differenz ist die Zulassungszahl für Studienbewerber für höhere Fachsemester.
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§ 4 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft; sie gilt bis einschließlich Sommersemester 2005.
Bremen, den 17. Mai 2004 Der Senator für Bildung und Wissenschaft
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