Ordnung der Staatsprüfung in dem Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung
Ordnung der Staatsprüfung in dem Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung Vom 12. April 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2005 bis 31.12.2009
V aufgeh. durch Gesetz vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 517)
Auf Grund des
§ 5 des Gesetzes über die Staatsprüfung in dem Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung
vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S.131 - 221-o-1) verordnet der Senat:
Inhaltsübersicht | |
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für das Studium insgesamt | |
§ 1 | Regelstudienzeit, Studienaufbau, Stundenumfang |
§ 2 | Integriertes Auslandsstudium, praktisches Studiensemester |
§ 3 | Prüfungsaufbau und Prüfungsfristen |
§ 4 | Prüfungs- und Studienleistungen |
§ 5 | Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten |
§ 6 | Bestehen und Wiederholung der Fachprüfungen |
§ 7 | Täuschung, Ordnungsverstoß, Rücktritt, Versäumnis |
§ 8 | Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen |
§ 9 | Prüfungsamt |
§ 10 | Prüfungskommission |
§ 11 | Prüfungsausschuss |
§ 12 | Prüfer und Prüferinnen |
§ 13 | Zeugnis, Bescheide, Rechtsmittel |
§ 14 | Allgemeine Verfahrensvorschriften, Rechte und Pflichten der Beteiligten |
Kapitel 2 Zwischenprüfung | |
§ 15 | Zweck, Art, Umfang und Verfahren der Zwischenprüfung |
§ 16 | Bestehen der Zwischenprüfung, Zulassung zum Weiterstudium |
Kapitel 3 Abschlussprüfung | |
§ 17 | Zweck, Art und Umfang der Abschlussprüfung |
§ 18 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 19 | Zulassungsverfahren und Entscheidung über die Zulassung |
§ 20 | Schriftliche Fachprüfungen |
§ 21 | Abschlussarbeit |
§ 22 | Mündliche Prüfung |
§ 23 | Bestehen und Wiederholen der Abschlussprüfung |
Kapitel 4 Schlussbestimmungen | |
§ 24 | Prüfungsunterlagen |
§ 25 | In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen |
Kapitel 5 Anlagen | |
Anlage 1 | Zeugnis über die Zwischenprüfung |
Anlage 2 | Zeugnis über die Abschlussprüfung |
Anlage 3 a, 3 b | Leistungsbescheinigungen über Studien- und Prüfungsleistungen |
Anlage 4 | Studien- und Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung |
Anlage 5, 5 a | Studien- und Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung |
Anlage 5 b | Stundenumfang der Studien- und Prüfungsleistungen |
Anlage 6 | Studien- und Prüfungsleistungen im theoretischen Auslandssemester |
Anlage 7 | Richtlinien für die Ausgestaltung der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums |
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für das Studium insgesamt
§ 1 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Stundenumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie umfasst sechs theoretische und zwei praktische Studiensemester einschließlich der Abschlussprüfung.
(2) Das Studium gliedert sich in
1.
ein dreisemestriges Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und
2.
ein fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der staatlichen Abschlussprüfung abschließt.
In das Studium sind je ein praktisches Studiensemester im In- und Ausland sowie ein theoretisches Studiensemester im Ausland integriert.
(3) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt ohne Berücksichtigung des Auslandsstudiums 134 Semesterwochenstunden, davon 92 Semesterwochenstunden einschließlich des Propädeutikums im Grundstudium. Der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen einschließlich des Auslandsstudiums beträgt mindestens 2200 Lehrstunden. Die Lehrveranstaltungen sind entsprechend der
Anlage 5 b
zu gestalten, so dass rechtswissenschaftliche Studieninhalte mindestens ein Drittel des Gesamtumfangs umfassen.
§ 2 Integriertes Auslandsstudium, praktische Studiensemester
(1) Das integrierte Auslandsstudium ist obligatorischer Bestandteil des Studiums. Es findet in der Regel im 5. und 6. Semester im Ausland statt und besteht aus einem theoretischen Studiensemester und einem praktischen Studiensemester. Es wird empfohlen, die Auslandssemester in zwei verschiedenen Ländern zu absolvieren.
(2) Das integrierte Auslandsstudium kann nur beginnen, wer
1.
zum Studium im Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung ordnungsgemäß zugelassen worden ist,
2.
die Zwischenprüfung im Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung bestanden hat,
3.
die nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung der Hochschule Bremen abzuleistende berufspraktische Tätigkeit (Vorpraxis) nachgewiesen hat.
Im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums sind 30 credit-points nach dem European-Credit-Transfer-System (ECTS) respektive Studien- und Prüfungsleistungen nach
Anlage 6
nach Abstimmung mit der jeweiligen Partnerhochschule sowie nach den dort geltenden Vorschriften zu erbringen.
(3) Die praktischen Studiensemester sind in das Hauptstudium integrierte, von der Hochschule geregelte, inhaltlich bestimmte, betreute und begleitete Ausbildungsabschnitte, die in der Regel während des sechsten Semesters im Ausland und des achten Semesters im Inland in Behörden der staatlichen oder kommunalen Verwaltung mit einem Umfang von insgesamt einem Jahr abgeleistet werden. Es muss dabei sichergestellt werden, dass die Studierenden Praxiserfahrungen in unterschiedlichen Aufgabenbereichen und Verwaltungsebenen sammeln können. Neben Behörden kommen als Praxisstellen auch Verwaltungsbereiche der Eigenbetriebe, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinnützige, kirchliche und sonstige Organisationen sowie Unternehmen des privaten Rechts (wie z.B. Gesellschaften, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist) in Betracht, die selbst öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder als Dienstleister für Träger öffentlicher Aufgaben tätig sind. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Teilnahme am praktischen Studiensemester im Inland gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Einzelheiten regeln die Richtlinien für die Ausgestaltung der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums (Anlage 7).
(4) Die praktischen Studiensemester sind Studienleistungen, die mit "erfolgreich teilgenommen" oder "nicht erfolgreich teilgenommen" bewertet werden.
(5) Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am praktischen Studiensemester im Inland wird auf Vorschlag des Mentors oder der Mentorin, der oder die den Studierenden oder die Studierende während des praktischen Studiensemesters betreut hat, durch den Prüfungsausschuss erteilt. Voraussetzung für die Erteilung des Nachweises sind:
1.
erfolgreiche Teilnahme an den vorbereitenden und begleitenden Lehrveranstaltungen,
2.
Vorlage des Arbeitsberichtes aus der Ausbildungsstelle und Zeugnis der Ausbildungsstelle über die Durchführung des praktischen Studiensemesters,
3.
Anerkennung des Arbeitsberichtes durch den betreuenden Hochschullehrer oder die betreuende Hochschullehrerin (Mentor oder Mentorin) und
4.
erfolgreiche Teilnahme am abschließenden Kolloquium.
Für die Anerkennung des praktischen Studiensemesters im Ausland gelten Nr. 1 bis 4 entsprechend.
§ 3 Prüfungsaufbau und Prüfungsfristen
(1) Die Zwischenprüfung besteht aus studienbegleitenden Fachprüfungen, die sich aus einer oder mehreren studienbegleitenden Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet zusammensetzen. Die Abschlussprüfung besteht aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen des Hauptstudiums, den schriftlichen Fachprüfungen im Rahmen der Abschlussprüfung (
Anlage 5
) sowie der Abschlussarbeit und der mündlichen Prüfung.
(2) Überschreitet ein Kandidat oder eine Kandidatin die Termine für die Meldung zur Zwischenprüfung, wird er oder sie von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aufgefordert, sich innerhalb von 14 Kalendertagen zur Prüfung zu melden. Meldet sich ein Kandidat oder eine Kandidatin innerhalb dieser Frist nicht zur Prüfung, wird er oder sie nach
§ 63 des Bremischen Hochschulgesetzes
aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen. Nach erfolgter Studienberatung legt der Prüfungsausschuss eine neue Frist für die Meldung zur Zwischenprüfung fest.
(3) Solange ein Kandidat oder eine Kandidatin sich nach Terminüberschreitung (Absatz 2) nicht zur Prüfung meldet, kann er oder sie im Rahmen der Regelungen des
§ 4
Prüfungsleistungen erbringen und bewertet erhalten, sofern die Studienmöglichkeiten fristgerecht oder mit Nachfrist studierender Kandidaten oder Kandidatinnen nicht beeinträchtigt werden.
§ 4 Prüfungs- und Studienleistungen
(1) Prüfungsleistungen werden
1.
während des Studiums in Form von studienbegleitenden Prüfungsleistungen,
2.
im Rahmen der Abschlussprüfung und
3.
in der Abschlussarbeit einschließlich der mündlichen Prüfung erbracht.
(2) Studienleistungen werden durch die erfolgreiche Teilnahme an den praktischen Studiensemestern sowie nach Maßgabe der
Anlage 4
in Prüfungsfächern und in den Studienfächern, in denen keine Prüfungen abzulegen sind, erbracht. In Prüfungsfächern ist der Nachweis zugeordneter Studienleistungen Voraussetzung für die Zulassung zur Fachprüfung (Prüfungsvorleistungen) oder für das Bestehen der Fachprüfung (ergänzende oder nachfolgende Studienleistung). Eine Studienleistung setzt eine bewertete - nicht notwendigerweise auch benotete - individuelle, in den Formen gemäß Absatz 4 Nr. 1, 4, 6 oder 7 oder in Form der Kurzklausur (Arbeit unter Aufsicht gemäß Absatz 4 Nr. 3 mit einer maximalen Dauer von 45 Minuten) zu erbringende, Leistung voraus. Sie wird mit "erfolgreich teilgenommen" oder "nicht erfolgreich teilgenommen" bewertet. Die Bewertung resp. die Benotung einer Studienleistung ist ohne Einfluss auf die jeweilige Fachnote.
(3) Für studienbegleitende Prüfungsleistungen nach
§ 3 Abs. 1 Satz 2
werden Leistungsnachweise erteilt. Aus den Leistungsnachweisen müssen die Form und der Gegenstand der studienbegleitenden Prüfungsleistungen sowie deren Benotung hervorgehen. Sofern mehrere studienbegleitende Prüfungsleistungen zu einem Fach gehören, werden diese zu einem Leistungsnachweis zusammengefasst. Ein Leistungsnachweis wird erteilt, wenn bei einer zugeordneten studienbegleitenden Prüfungsleistung diese mit der Note 4,0 oder besser oder bei zwei und mehr zugeordneten studienbegleitenden Prüfungsleistungen keine schlechter als mit der Note 4,0 bewertet wurde. Näheres regelt
§ 5 Abs. 2
.
(4) Studienbegleitende Prüfungsleistungen nach Absatz 1 werden in Form von Referaten, Hausarbeiten, schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, Kolloquien, Projektarbeiten, problematisierenden Protokollen und Thesenpapieren erbracht.
Beschreibung der Formen der studienbegleitenden Prüfungsleistungen:
1.
Referat:
Ein schriftlich ausgearbeitetes Referat umfasst:
a)
eine eigenständige und vertiefte schriftliche Auseinandersetzung mit einem Problem aus dem Stoffzusammenhang der betreffenden Lehrveranstaltung unter Einbeziehung einschlägiger Literatur;
b)
die Darstellung der Arbeit und ihrer Ergebnisse im mündlichen Vortrag;
c)
eine Diskussion auf der Grundlage des Vortrags und der schriftlichen Ausarbeitung.
2.
Hausarbeit:
Die Hausarbeit umfasst eine eigenständige und vertiefte Auseinandersetzung mit einem Problem unter Einbeziehung einschlägiger Literatur.
3.
Schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur):
Eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) erfordert die Bearbeitung eines von dem Prüfer oder der Prüferin festzusetzenden, mit dem Stoff der betreffenden Lehrveranstaltung zusammenhängenden, geeigneten Fragenkomplexes mit den geläufigen Methoden des Faches in begrenzter Zeit mit definierten Hilfsmitteln und unter Aufsicht. Die Bearbeitungszeit soll ausschließlich der Zeit für die Ausgabe, Erläuterung und Abgabe in der Regel zwischen einer und fünf Stunden betragen. Die zugelassenen Hilfsmittel sind bei der Festlegung des Prüfungstermins bekannt zu geben.
4.
Kolloquium:
Mündliches Prüfungsgespräch über höchstens zwei Themenbereiche einer durchgeführten Lehrveranstaltung. Der oder die Studierende kann Themenbereiche vorschlagen. Eine Beschränkung des Stoffes auf konkrete Einzelthemen ist unzulässig. Die Kolloquien werden als öffentliche Prüfungsgespräche durchgeführt; sie können mit mehreren Studierenden als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Jedes Prüfungsgespräch wird protokolliert. Ein Kolloquium soll je Studierender oder Studierende die Dauer von 15 Minuten nicht unterschreiten und 30 Minuten nicht überschreiten.
5.
Projektarbeit
Die Projektarbeit muss eine Eigenleistung der Studierenden am Projektbericht (Bericht über den Verlauf und Ergebnisse eines Projekts) enthalten. Die Bewertung der Projektarbeit soll sich aus mehreren, in der Regel aus zwei Teilleistungen zusammensetzen.
6.
Problematisierendes Protokoll:
Ein problematisierendes Protokoll umfasst die schriftliche Wiedergabe, Strukturierung und Problematisierung des Verlaufs und der wesentlichen Ergebnisse einer Sitzung einer Lehrveranstaltung einschließlich einer mündlichen Explikation im Rahmen der Lehrveranstaltung.
7.
Thesenpapier:
Ein Thesenpapier umfasst die knappe schriftliche Einführung in eine begrenzte Thematik der Lehrveranstaltung einschließlich einer mündlichen Explikation, die in der Regel in der Lehrveranstaltung erfolgt.
(5) Für Referate, Haus- und Projektarbeiten, problematisierende Protokolle und Thesenpapiere können die Studierenden Themen vorschlagen, die auf die den jeweils verschiedenen Lernzielen einer Veranstaltung entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bezogen sein sollten. Für die Erarbeitung eines Referats oder einer Hausarbeit stehen den Studierenden zwei bis vier Wochen zur Verfügung. Die für die Bearbeitung zugelassenen Hilfsmittel sind abschließend anzugeben.
(6) Referate, Haus- und Projektarbeiten, problematisierende Protokolle und Thesenpapiere können auch durch eine Gruppe von höchstens drei Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit), wenn der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar und abgrenzbar ist. Vor einer endgültigen Bewertung einer Gruppenarbeit müssen die individuellen Leistungen des einzelnen Mitglieds in der Arbeit der Gruppe und sein Verständnis für die Gesamtarbeit in geeigneter Weise überprüft werden.
(7) Die Themenstellung, die Bearbeitungsfrist und, soweit nicht durch
Anlage 4
vorgegeben, die Form einer studienbegleitenden Prüfungsleistung oder einer Studienleistung werden von dem oder der Lehrenden abschließend festgelegt. Hierbei soll er oder sie einem etwaigen Themenvorschlag des oder der Studierenden soweit entsprechen, als dieser sich den Inhalten der Lehrveranstaltung zuordnen lässt und der Beitrag des oder der Studierenden in den Veranstaltungsablauf integriert werden kann.
(8) Zuständig für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen ist in der Regel der Prüfer oder die Prüferin, in dessen oder deren Lehrveranstaltung die Prüfungsleistung integriert ist. Die Prüfungsleistungen sollen innerhalb von vier Wochen nach ihrer Abgabe abschließend bewertet werden; Kolloquien unmittelbar im Anschluss an das Prüfungsgespräch. Auf Antrag des oder der Studierenden oder des oder der zur Ausstellung des Leistungsnachweises befugten Lehrenden kann zur endgültigen Bewertung einer Hausarbeit ein ergänzendes Fachgespräch über den Gegenstand der Prüfungsleistung stattfinden. Zuständig für die Erteilung des Leistungsnachweises ist im Rahmen der Zwischenprüfung der Prüfungsausschuss der Hochschule Bremen (
§ 9 Abs. 3
), im Übrigen die Prüfungskommission.
(9) Die Unterlagen über die bewerteten Prüfungsleistungen sowie insbesondere die schriftlichen Teile und Unterlagen der Prüfungsleistungen im Rahmen der Abschlussprüfung sind zu den Prüfungsakten des Kandidaten oder der Kandidatin zu nehmen.
(10) Auf Antrag eines behinderten Studenten oder einer behinderten Studentin kann der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission angemessene Änderungen des Prüfungsverfahrens beschließen; er oder sie kann insbesondere in der Form von der Prüfungsordnung abweichende, gleichwertige Prüfungsleistungen zulassen.
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern oder Prüferinnen festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut | = eine hervorragende Leistung; |
2 = gut | = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
3 = befriedigend | = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
4 = ausreichend | = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
5 = nicht ausreichend | = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt. |
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Notenwerte zulässig:
1,0; 1,3 | = sehr gut |
1,7; 2,0; 2,3 | = gut |
2,7; 3,0; 3,3 | = befriedigend |
3,7; 4,0 | = ausreichend |
5,0 | = nicht ausreichend |
Die Bewertung ist auf Antrag des oder der Studierenden zu begründen; insbesondere sind die Bewertungsmaßstäbe offen zu legen.
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen; die Einzelnoten sind dabei nach
Anlage 4
zu gewichten. Bei der Durchschnittsnotenbildung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 | = | sehr gut |
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 | = | gut |
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 | = | befriedigend |
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 | = | ausreichend. |
Bei einem Durchschnitt ab 4,1 lautet die Fachnote | nicht ausreichend. |
(3) Die Fachnote für die Abschlussprüfung in dem Fach "Allgemeines Verwaltungsrecht" errechnet sich zu 50 v.H. aus der Note des nach
Anlage 5
zugeordneten Leistungsnachweises und zu 50 v.H. aus der Note der schriftlichen Fachprüfung im Rahmen der Abschlussprüfung. Die Fachnote für die Abschlussprüfung in den beiden Schwerpunkten des Hauptstudiums errechnet sich jeweils aus dem Durchschnitt der Noten der dem betreffenden Prüfungsfach nach
Anlage 5
zugeordneten Leistungsnachweise mit einem Gewicht von 40 v.H., aus der Note der dem betreffenden Schwerpunkt zugeordneten schriftlichen Fachprüfung im Rahmen der Abschlussprüfung mit einem Gewicht von 40 v.H. und aus der Note der schriftlichen Fachprüfung im Fach "Schwerpunktbezogenes Recht" im Rahmen der Abschlussprüfung mit einem Gewicht von 20 v.H. Aus den einzelnen Fachnoten der Abschlussprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. In die Gesamtnote gehen mit folgendem Gewicht ein:
1.
die Note der Abschlussarbeit mit einem Gewicht von 25 v.H.,
2.
die Note der mündlichen Prüfung zur Abschlussarbeit mit einem Gewicht von 15 v.H.,
3.
die aus den schriftlichen Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung und den zugeordneten Leistungsnachweisen ermittelten Fachnoten mit einem Gewicht von jeweils 20 v.H.
Ist das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung besser als mit der Note "1,5" bewertet, wird das Gesamturteil "mit Auszeichnung bestanden" erteilt.
§ 6 Bestehen und Wiederholung der Fachprüfungen
(1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) lautet. Dabei muss jede einzelne studienbegleitende Prüfungsleistung mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet sein.
(2) Hat der Kandidat oder die Kandidatin eine Fachprüfung nicht bestanden, wird er oder sie darüber informiert. Er oder sie muss auch Auskunft darüber erhalten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Fachprüfung wiederholt werden kann.
(3) Prüfungsleistungen, die mit "nicht ausreichend" bewertet worden sind, können zweimal wiederholt werden. Bei Prüfungsleistungen, die im Rahmen der Zwischenprüfung erbracht werden, kann der Prüfungsausschuss in besonders begründeten Ausnahmefällen eine weitere Wiederholung zulassen. Die erste Wiederholung soll während des laufenden Semesters ermöglicht werden, sofern die Form der Prüfungsleistung dies zulässt; sie muss spätestens zu Beginn des Folgesemesters angeboten werden. Die Form der Prüfungsleistung kann geändert werden, wenn die erste Prüfungsleistungsform nur im Rahmen einer laufenden Lehrveranstaltung zu erbringen war und eine solche Lehrveranstaltung zum Wiederholungstermin nicht angeboten wird.
(4) Bei Wiederholungsmöglichkeiten ist der Zusammenhang mit der betreffenden Lehrveranstaltung zu gewährleisten; der zeitliche Abstand der einzelnen Versuche soll jedoch mindestens sechs Wochen betragen. Bei der zweiten und letzten Wiederholung bestellt der Prüfungsausschuss oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes für die Bewertung einen zweiten Prüfer oder eine zweite Prüferin nach Maßgabe des
§ 10
. Die Prüfungsleistung wird von beiden Prüfern oder Prüferinnen getrennt bewertet. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.
(5) Sind auch die nach dieser Vorschrift zulässigen Wiederholungen studienbegleitender Prüfungsleistungen mit "nicht ausreichend" bewertet worden und kann deshalb ein Leistungsnachweis nicht erteilt werden, dann gilt, wenn dieser Leistungsnachweis nach
§ 15 Abs. 3 Nr. 2
Voraussetzung für das Bestehen der Zwischenprüfung ist, die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden; sofern der Leistungsnachweis nach
§ 23 Abs. 1
Voraussetzung zum Bestehen der Abschlussprüfung ist, die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden.
(6) Mit 4,0 oder besser beurteilte Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. In einem gleichen Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem entsprechenden Studiengang an einer Gesamthochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommene Versuche werden für das gleiche Fach auf die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten nach Absatz 3 angerechnet.
§ 7 Täuschung, Ordnungsverstoß, Rücktritt, Versäumnis
(1) Versucht ein Kandidat oder eine Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt der zuständige Prüfer oder die zuständige Prüferin oder der oder die Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Der Kandidat oder die Kandidatin kann unbeschadet der Regelung in Absatz 2 die Prüfungsleistung fortsetzen und darf hiervon nicht ausgeschlossen werden. Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss oder der Prüfungskommission zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung deshalb als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(2) Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der oder die während einer Prüfungsleistung schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Kandidaten oder andere Kandidatinnen oder die Prüfer oder die Prüferinnen gestört werden, kann von den anwesenden Prüfern oder Prüferinnen und Beisitzern oder Beisitzerinnen mit Stimmenmehrheit oder von den jeweiligen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn er oder sie sein oder ihr störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission vorgelegt wird. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist dem Kandidaten oder der Kandidatin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission einen Ordnungsverstoß nach Satz 1 fest, gilt die Prüfungsleistung deshalb als mit "nicht ausreichend" (5,0) benotet. Andernfalls ist dem Kandidaten oder der Kandidatin Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung noch während des laufenden Prüfungsverfahrens erneut zu erbringen.
(3) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (Note 5,0) bewertet, wenn der Kandidat oder die Kandidatin einen für ihn oder sie bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er oder sie von einer Prüfung, die er oder sie angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(4) Will der Kandidat oder die Kandidatin einen triftigen Grund für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend machen, so muss dieser Grund dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten oder der Kandidatin ist ein ärztliches Attest und auf Verlangen des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Erkennt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission die Gründe an, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. Werden die Gründe nicht anerkannt, entscheidet alsbald der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission.
(5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission sind dem Kandidaten oder der Kandidatin unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
(6) Täuschung, Ordnungsverstoß, Rücktritt und Versäumnis sowie Überschreiten der Abgabefrist bei einer studienbegleitenden Prüfungsleistung haben zur Folge, dass die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" bewertet wird. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
§ 8 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem Studiengang erbracht wurden, der derselben Rahmenordnung unterliegt. Aus diesem Studiengang wird bei derselben vorgesehenen Anzahl von theoretischen Studiensemestern im Grundstudium die Diplom-Vorprüfung oder die Zwischenprüfung ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Soweit die anzurechnende Zwischenprüfung Fächer nicht enthält, die Gegenstand der Zwischenprüfung nach
Anlage 4
sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Fachhochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
(4) Einschlägige praktische Studiensemester nach
§ 2 Abs. 3
und berufspraktische Tätigkeiten nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 4
werden angerechnet.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, erfolgt von Amts wegen. Über die Anrechnung entscheidet nach Anhörung von Fachvertretern der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft, soweit keine Äquivalenzvereinbarungen vorliegen. Der oder die Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 9 Prüfungsamt
(1) Das Prüfungsamt bereitet die Staatsprüfung vor und führt sie durch.
(2) Das Prüfungsamt entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nicht der Prüfungsausschuss, die Prüfungskommission oder die Prüfer oder Prüferinnen zuständig sind.
(3) Die Hochschule Bremen führt im Auftrag des Prüfungsamtes die Zwischenprüfung durch. Sie bildet hierfür einen Prüfungsausschuss (
§ 11
) nach den Grundsätzen der
§§ 62
,
80 Abs. 12
,
88 Abs. 5
,
98
und
101 des Bremischen Hochschulgesetzes
.
§ 10 Prüfungskommission
(1) Die Prüfungskommission entscheidet über das Bestehen der Abschlussprüfung und stellt die Gesamtnote fest. Sie hat insbesondere
1.
Feststellungen oder Entscheidungen zu treffen über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung bei schriftlichen Prüfungen, des Rücktritts, des Abbruchs, der Verhinderung, des Versäumnisses und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit und von Mängeln im Prüfungsverfahren, soweit die Abschlussprüfung betroffen ist, und
2.
über den Ausschluss der Öffentlichkeit oder deren Begrenzung bei der mündlichen Prüfung zu entscheiden.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus:
-
zwei Vertretern oder Vertreterinnen aus der Praxis und
-
zwei Professoren oder Professorinnen der Hochschule Bremen.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes bestellt; dieser bestimmt auch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Prüfungskommission. Für die Mitglieder werden Stellvertreter bestellt.
(4) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission hat insbesondere
1.
die Prüfungskommission einzuberufen, die Sitzungen und die mündliche Prüfung zu leiten,
2.
für jedes Fach der schriftlichen Prüfung zwei Aufgabenvorschläge mit Lösungsskizze vom Prüfungsamt einzuholen,
3.
die schriftlichen Prüfungsaufgaben auszuwählen und die Hilfsmittel zur Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben zu bestimmen und
4.
Prüfungszeugnisse und Bescheinigungen über das Nichtbestehen der Prüfung anzufertigen.
(5) Der oder die Vorsitzende ist befugt, anstelle der Prüfungskommission unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Er oder sie hat die Prüfungskommission spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Die Prüfungskommission kann die Entscheidungen aufheben oder abändern.
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Stellvertreter anwesend sind. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(7) Erfüllt ein Mitglied die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr, so bleibt es Mitglied, bis ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin bestellt ist.
§ 11 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss (
§ 9 Abs. 3
) besteht aus
1.
dem oder der Beauftragten für den Studiengang oder, falls er oder sie verzichtet, einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin, der oder die im Studiengang lehrt, als Vorsitzendem oder Vorsitzender,
2.
einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin, der oder die im Studiengang tätig ist, als stellvertretendem Vorsitzenden oder stellvertretender Vorsitzender,
3.
einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin, der oder die im Studiengang tätig ist,
4.
zwei Studierenden des Studiengangs; bei Beschlüssen über materielle Prüfungsentscheidungen in Einzelfällen nehmen sie mit beratender Stimme teil,
5.
einem Mitglied der Prüfungsverwaltung mit beratender Stimme.
Für die unter den Nummern 2 bis 5 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestimmen. Im Falle der Verhinderung des Hochschullehrers oder der Hochschullehrerin nach Nummer 1 geht der Vorsitz auf den Hochschullehrer oder die Hochschullehrerin nach Nummer 2 über. Der Hochschullehrer oder die Hochschullehrerin, der oder die im Fall eines Verzichts des Beauftragten für den Studiengang nach Nummer 1 den Vorsitz führt, nebst Vertreter oder Vertreterin sowie die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 und ihre Vertreter oder Vertreterinnen werden für die Dauer von zwei Jahren vom Fachbereichsrat des Fachbereichs, dem der Studiengang zugeordnet ist, durch die Gruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen gewählt. Die Mitglieder nach Nummer 4 und ihre Vertreter oder Vertreterinnen werden für die Dauer eines Jahres vom Fachbereichsrat des Fachbereichs, dem der Studiengang zugeordnet ist, gewählt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus seinem Hauptamt oder aus dem in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Amt oder aus der Studentenschaft der Hochschulen aus, endet auch seine Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuss. Für ausscheidende Mitglieder und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sind unverzüglich Nachfolger oder Nachfolgerinnen zu benennen.
(3) Der oder die Vorsitzende nach Absatz 1 Nr. 1 führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er oder sie wird hierbei von der Prüfungsverwaltung unterstützt. Die Prüfungsakten des Kandidaten oder der Kandidatin führt das Immatrikulations- und Prüfungsamt der Hochschule Bremen.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden, im Vertretungsfall die Stimme des oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Beschlussunfähigkeit wird der Prüfungsausschuss erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen; er ist dann bei Anwesenheit des oder der Vorsitzenden oder des oder der stellvertretenden Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Einberufung hingewiesen worden ist. Stellt der oder die Vorsitzende fest, dass eine Angelegenheit, in der der Prüfungsausschuss nicht beschlossen hat, keinerlei Aufschub duldet, entscheidet er oder sie im Einvernehmen mit dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Prüfungsausschuss muss in seiner nächsten Sitzung über die Entscheidung unterrichtet werden.
(5) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Niederschriften zu fertigen. Jede Niederschrift muss Angaben enthalten über den Ort und den Tag der Sitzung, die Namen des oder der Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und soweit Schriftführer oder Schriftführerinnen hinzugezogen worden sind, auch von diesen zu unterzeichnen. Die Verhandlungen des Prüfungsausschusses sind hochschulöffentlich, soweit nicht Einzelfälle zur Entscheidung anstehen.
(6) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Bestehen der Zwischenprüfungen. Er achtet auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung und ist für die Organisation der Zwischenprüfungen sowie für die ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen sowie der Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilzunehmen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(8) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Prüfungsamt laufend über die Prüfungsverfahren und die Prüfungsergebnisse.
§ 12 Prüfer und Prüferinnen
(1) Prüfer oder Prüferin bei studienbegleitenden Prüfungsleistungen im Rahmen der Zwischenprüfung ist in der Regel derjenige oder diejenige Lehrende, in dessen oder deren Lehrveranstaltung die studienbegleitende Prüfungsleistung integriert ist.
(2) Die Prüfer oder Prüferinnen für die Abschlussprüfung werden auf Vorschlag der Hochschule Bremen von dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes bestellt.
(3) Die Prüfer oder Prüferinnen sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(4) Wird Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung eines Prüfers oder einer Prüferin behauptet, ist dies schriftlich gegenüber dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission zu begründen. Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission entscheidet.
§ 13 Zeugnis, Bescheide, Rechtsmittel
(1) Über die bestandene Zwischenprüfung und die bestandene Abschlussprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis nach
Anlage 1
oder
Anlage 2
auszustellen. Es trägt als Datum den Tag, an dem der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission das Bestehen festgestellt hat. Das Zeugnis nach
Anlage 1
enthält die in den Fachprüfungen erzielten Noten (Fachnoten) und eine Gesamtnote. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. Das Zeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Das Zeugnis nach
Anlage 2
enthält das Thema der Abschlussarbeit sowie die darin erzielte Note, die Note der mündlichen Prüfung, die gewählten Schwerpunkte, die in den Fachprüfungen erzielten Noten und eine Gesamtnote. Es wird von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet.
(2) Ist eine Fachprüfung nicht bestanden, erhält der Kandidat oder die Kandidatin einen schriftlichen Bescheid; auf Umfang und Frist einer möglichen Wiederholung ist dabei hinzuweisen.
(3) Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Zwischenprüfung oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm oder ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung über seine oder ihre Studien- und Prüfungsleistungen (
Anlage 3 a
bzw.
Anlage 3 b
) ausgestellt.
(4) Werden im Zusammenhang mit studienbegleitenden Prüfungsleistungen Prüfungsentscheidungen des Prüfungsausschusses mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, so entscheidet, falls nicht abgeholfen wird, der Widerspruchsausschuss.
(5) Der Widerspruchsausschuss wird aus drei Professoren oder Professorinnen und zwei Studierenden gebildet, die der Akademische Senat der Hochschule Bremen für die Dauer eines Jahres wählt.
(6) Der Widerspruchsauschuss entscheidet nach Anhörung des Prüfungsausschusses. Der Widerspruchsausschuss entscheidet unverzüglich über einen Widerspruch.
(7) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere, nicht nur einzelne Personen betreffende Mitteilungen des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission durch Aushang bekannt.
(8) Werden Entscheidungen der Prüfungskommission mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet, soweit die Prüfungskommission diesem nicht abhilft, der Vorsitzende des Prüfungsamtes.
§ 14 Allgemeine Verfahrensvorschriften, Rechte und Pflichten der Beteiligten
(1) Nach
§ 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243-202-a-3) in der jeweils gültigen Fassung gelten für das Prüfungsverfahren die
§§ 3 a
bis
13
,
20
bis
27
,
29
bis
38
,
40
bis
52
,
79
,
80
und
96 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
.
(2) Für die Meldung zur Zwischenprüfung gilt das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz ohne Einschränkung.
Kapitel 2 Zwischenprüfung
§ 15 Zweck, Art, Umfang und Verfahren der Zwischenprüfung
(1) Durch die studienbegleitend abzulegende Zwischenprüfung soll festgestellt werden, ob der oder die Studierende das für das weitere Studium erforderliche Grundlagenwissen einschließlich eines hinreichenden Verständnisses für die fachlichen Methoden und Techniken sowie für die fachlich-systematischen Zusammenhänge erworben hat.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus studienbegleitenden Fachprüfungen. Diese setzen sich aus einer oder mehreren studienbegleitenden Prüfungsleistungen nach
Anlage 4
zusammen, die in der Regel im Anschluss an die jeweiligen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Die Zwischenprüfung ist so auszugestalten, dass sie vor Beginn der Veranstaltungszeit des auf das Grundstudium folgenden Semesters abgeschlossen werden kann.
(3) Der Kandidat oder die Kandidatin kann sich am Ende des zweiten, er oder sie muss sich spätestens innerhalb einer vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden, durch Aushang bekannt zu machenden Frist bis zum Ende des dritten Studiensemesters zur Feststellung des Bestehens der Zwischenprüfung bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses melden. Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie dem Prüfungsausschuss nicht bereits vorliegen:
1.
der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
2.
die nach
Anlage 4
erforderlichen Leistungsnachweise,
3.
Nachweise über die in der Immatrikulationsordnung der Hochschule Bremen geforderte praktische Ausbildung (Vorpraxis) und
4.
Nachweise über die nach
Anlage 4
in Verbindung mit der Studienordnung erforderlichen Studienleistungen (Prüfungsvorleistungen).
§ 16 Bestehen der Zwischenprüfung, Zulassung zum Weiterstudium
(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche durch
§ 15 Abs. 3
geforderten Nachweise erbracht sind. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung fest.
(2) Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung des oder der Studierenden zum Weiterstudium im Hauptstudium. Fehlen einem oder einer Studierenden, der oder die sich zur Zwischenprüfung gemeldet hat, nur noch so wenige Leistungsnachweise, dass ein sinnvolles Weiterstudium ohne wesentliche Beeinträchtigung des Hauptstudiums gesichert erscheint, ist vom Prüfungsausschuss das Weiterstudium zu genehmigen. Es dürfen höchstens drei studienbegleitende Prüfungsleistungen, die alle unterschiedlichen Fachprüfungen zugeordnet sein müssen, fehlen. In begründeten Härtefällen kann der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag des oder der Studierenden, dem ein Gutachten der Studienberatung beigefügt werden muss, von Satz 2 abweichende Beschlüsse fassen. Die Teilnahme am praktischen Studiensemester ist nur nach Bestehen der Zwischenprüfung zulässig.
(3) Kann die Genehmigung zum Weiterstudium nach dem dritten Studiensemester nicht erteilt werden, muss der oder die Studierende erst so viele der noch fehlenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen erbringen, dass Absatz 2 Satz 2 erfüllt ist.
(4) Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn alle Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.
Kapitel 3 Abschlussprüfung
§ 17 Zweck, Art und Umfang der Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der oder die Studierende die für das berufliche Tätigkeitsfeld notwendige wissenschaftliche Qualifikation erworben hat und über die entsprechenden Fach- und Methodenkenntnisse verfügt. Er oder sie erwirbt nach Maßgabe des
§ 20 des Bremischen Beamtengesetzes
und des
§ 14 der Bremischen Laufbahnverordnung
die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes erforderliche Befähigung.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus:
1.
studienbegleitenden Prüfungsleistungen in den Fächern des Hauptstudiums der gewählten Schwerpunkte nach
Anlage 5
,
2.
den schriftlichen Fachprüfungen nach
§ 20
und
Anlage 5
und
3.
der Abschlussarbeit nach
§ 21
und der mündlichen Prüfung nach
§ 22
.
(3) Die schriftlichen Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung sind von einem Erst- und einem Zweitprüfer oder einer Erst- und einer Zweitprüferin zu bewerten.
§ 18 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1.
zum Studium des Europäischen Studienganges Wirtschaft und Verwaltung an der Hochschule Bremen ordnungsgemäß zugelassen worden ist,
2.
die Zwischenprüfung im Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung bestanden hat,
3.
die im Hauptstudium nach
Anlage 5
erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht hat,
4.
nachweist, dass er oder sie die nach der Studienordnung darüber hinaus erforderlichen Studienleistungen (Prüfungsvorleistungen) mit Erfolg abgeschlossen und an den praktischen Studiensemestern erfolgreich teilgenommen hat,
5.
nachweist, dass er oder sie das theoretische Studiensemester im Ausland mit Erfolg abgeschlossen hat,
6.
für das zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung laufende Semester an der Hochschule Bremen als Studierender oder Studierende immatrikuliert ist und
7.
die Zulassung zur Abschlussprüfung fristgerecht beantragt hat.
§ 19 Zulassungsverfahren und Entscheidung über die Zulassung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist schriftlich bis zu einem vom Prüfungsamt (
§ 9
) festzusetzenden und durch Aushang bekannt zu machenden Termin an das Prüfungsamt zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
Nachweise über die Erfüllung der in
§ 18
genannten Zulassungsvoraussetzungen; die Leistungsnachweise nach
Anlage 5
müssen spätestens 7 Kalendertage vor dem vom Prüfungsamt festgesetzten Termin der Entscheidung über die Zulassung vollzählig vorliegen.
2.
Mitteilung über die Schwerpunkte, die nach
§ 20 Abs. 1
Gegenstand der schriftlichen Fachprüfungen darstellen.
(3) Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung ist schriftlich bekannt zu geben.
(4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach
§ 18
nicht erfüllt sind. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Unterlagen nach Absatz 2 nicht vollständig sind.
§ 20 Schriftliche Fachprüfungen
(1) Die schriftlichen Fachprüfungen erstrecken sich auf je zwei vom Kandidaten oder von der Kandidatin vorzuschlagende Schwerpunkte sowie eine schriftliche Fachprüfung im Fach Allgemeines Verwaltungsrecht und eine schriftliche Fachprüfung im Fach "Schwerpunktbezogenes Recht". Sie bestehen aus Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren). Näheres regelt
Anlage 5
.
(2) Die Prüfer oder Prüferinnen schlagen dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission für jedes schriftlich zu prüfende Fach zwei Aufgaben und die zur Bearbeitung zugelassenen Hilfsmittel vor. Er oder sie genehmigt je einen Aufgabenvorschlag. Will der oder die Vorsitzende die Aufgabenvorschläge oder die Hilfsmittel nicht genehmigen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüfers oder der Prüferin und eines Fachkollegen oder einer Fachkollegin des Prüfers oder der Prüferin.
(3) Die Aufsichtführung wird vom Prüfungsamt bestimmt. Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsamt in versiegelten Umschlägen aufbewahrt und unmittelbar vor dem Beginn der Prüfung von dem oder der Aufsichtführenden geöffnet. Der oder die Aufsichtführende hat insbesondere darauf zu achten, dass keine anderen als die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden und fertigt zu jeder Prüfung eine Niederschrift an, aus der insbesondere der Beginn der Prüfung, der Zeitpunkt der Abgabe und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse zu ersehen sein müssen.
(4) Die Arbeit wird vom Prüfer oder von der Prüferin, der oder die die Aufgaben gestellt hat, und vom Zweitprüfer oder von der Zweitprüferin bewertet. Die Bewertung einer Prüfungsarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt beider Bewertungen.
§ 21 Abschlussarbeit
(1) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass der Kandidat oder die Kandidatin in der Lage ist, eine für den in
§ 17 Abs. 1
beschriebenen Zweck der Abschlussprüfung relevante Fragestellung selbstständig wissenschaftlich und methodisch zu bearbeiten und sie dabei in die fächerübergreifenden Zusammenhänge einzuordnen.
(2) Das Thema der Abschlussarbeit kann von jedem oder jeder Lehrenden nach
§ 12
gestellt werden. Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.
(3) Zu einem vom Prüfungsamt festzusetzenden und durch Aushang bekannt zu machenden Termin legt der Kandidat oder die Kandidatin eine Bescheinigung des vorgeschlagenen Prüfers oder der vorgeschlagenen Prüferin über das vorgesehene Thema der Abschlussarbeit beim Prüfungsamt vor.
(4) Das Prüfungsamt genehmigt auf Vorschlag der Prüfungskommission das Thema, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 gegeben sind. Das Thema wird durch das Prüfungsamt der Kandidatin oder dem Kandidaten zugestellt. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.
(5) Mit der Genehmigung des Themas bestellt das Prüfungsamt einen Erstprüfer oder eine Erstprüferin und einen Zweitprüfer oder eine Zweitprüferin, die über die Prüfungsberechtigung nach
§ 12
verfügen. Die Abschlussarbeit wird von dem Erstprüfer oder der Erstprüferin betreut.
(6) Die Abschlussarbeit ist dem Prüfungsamt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Themas vorzulegen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Arbeit mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist übersandt wird. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Auf einen spätestens drei Wochen vor Ablauf der Frist gestellten schriftlichen Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin kann das Prüfungsamt bei Vorliegen eines wichtigen, von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Grundes die Bearbeitungsdauer auf insgesamt höchstens vier Monate verlängern; vor der Entscheidung ist die Stellungnahme des Prüfers oder der Prüferin, der oder die das Thema bescheinigt hat, einzuholen. Wird eine Abschlussarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit der Note "nicht ausreichend" bewertet. Wird unverzüglich ein triftiger Grund schriftlich glaubhaft gemacht, ist nach
§ 7 Abs. 4
zu verfahren. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(7) Der schriftliche Teil der Abschlussarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Auf Antrag kann das Prüfungsamt die Abfassung in einer Fremdsprache genehmigen, wenn die Bewertung durch entsprechend kundige Prüfer oder Prüferinnen und Zweitprüfer oder Zweitprüferinnen gewährleistet werden kann. Wird die Abschlussarbeit in einer Fremdsprache abgefasst, ist eine Kurzfassung in deutscher Sprache beizufügen. Bei der Abgabe der Abschlussarbeit hat der Kandidat oder die Kandidatin schriftlich zu versichern, dass er oder sie die Arbeit ohne fremde Hilfe selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Die Abschlussarbeit ist in drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren abzuliefern.
(8) Die Abschlussarbeit wird von den Prüfern oder Prüferinnen und den Zweitprüfern oder Zweitprüferinnen nach Absatz 5 getrennt bewertet. Die Prüfer oder Prüferinnen und Zweitprüfer oder Zweitprüferinnen unterbreiten der Prüfungskommission einen Bewertungsvorschlag. Sofern eine Einigung hierüber nicht erzielt werden kann, ergibt sich der Notenvorschlag aus dem Durchschnitt der Bewertungen. Über die endgültige Bewertung der Abschlussarbeit entscheidet die Prüfungskommission.
(9) Wird die Abschlussarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, ist dem Kandidaten oder der Kandidatin auf seinen oder ihren Antrag ein neues Thema zu stellen. Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend. Wird auch die zweite Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.
§ 22 Mündliche Prüfung
(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die Verteidigung der Abschlussarbeit sowie die von der Abschlussarbeit berührten Sachgebiete der Pflichtfächer.
(2) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob der Kandidat oder die Kandidatin befähigt ist, in problemorientierten Fragestellungen in Bezug auf den Gegenstand der Abschlussarbeit sowie fächerübergreifend gesichertes Fachwissen nachzuweisen und anzuwenden. Sie wird nur durchgeführt, wenn die schriftlichen Fachprüfungen und die Abschlussarbeit mindestens mit "ausreichend" bewertet werden.
(3) Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt. Das Prüfungsgespräch wird in der Regel von einem Prüfer oder einer Prüferin der Abschlussarbeit geführt. Der Kandidat oder die Kandidatin soll mindestens 15 Minuten, höchstens 40 Minuten geprüft werden.
(4) Der Prüfer oder die Prüferin unterbreitet nach Abschluss der mündlichen Prüfung einen Bewertungsvorschlag und begründet diesen. Die Prüfungskommission bewertet die Prüfungsleistung endgültig. Die Notenfindung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des geprüften Kandidaten oder der geprüften Kandidatin soll ihm oder ihr am Ende der mündlichen Prüfung das Ergebnis bekannt gegeben werden. Dabei sind die Bewertungsmaßstäbe und die Bewertungen der Prüfungsleistungen auf Antrag offen zu legen und zu begründen.
(5) Über die mündliche Prüfung ist für jeden Kandidaten oder jede Kandidatin eine Niederschrift anzufertigen und zur Prüfungsakte zu nehmen. Außer dem Prüfer oder der Prüferin, den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Kandidaten oder der Kandidatin soll sie Angaben über Gegenstand, Dauer und Verlauf der Prüfung sowie die Einzelheiten über die Notenfindung enthalten und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse während der Prüfung erwähnen. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem Prüfer oder der Prüferin zu unterschreiben.
(6) Die mündlichen Prüfungen sind nach Maßgabe der räumlichen Gegebenheiten hochschulöffentlich. Ist wegen der räumlichen Gegebenheiten eine Begrenzung der Zuhörerzahl erforderlich, so sind Studierende, die sich zum nächsten Prüfungstermin einer Prüfung unterziehen wollen, bevorzugt zuzulassen.
(7) Auf Antrag eines Kandidaten oder einer Kandidatin ist die Öffentlichkeit auszuschließen oder zahlenmäßig zu begrenzen. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gestört oder gefährdet ist, kann die Prüfungskommission die Öffentlichkeit ausschließen oder zahlenmäßig begrenzen. Der Ausschluss und die zahlenmäßige Begrenzung der Öffentlichkeit sind in der Niederschrift zu vermerken und zu begründen. Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, kann der Kandidat oder die Kandidatin verlangen, dass ein von ihm benanntes Mitglied der Hochschule als Beobachter oder Beobachterin hinzugezogen wird.
(8) Wird die mündliche Prüfung mit "nicht ausreichend" bewertet, kann sie nur einmal wiederholt werden.
§ 23 Bestehen und Wiederholen der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnoten für alle Bestandteile der Abschlussprüfung mindestens "ausreichend" lauten.
(2) Die Abschlussprüfung kann mit Ausnahme des
§ 21 Abs. 9
und des
§ 22 Abs. 8
zweimal wiederholt werden.
(3) Die Termine der Wiederholungsprüfung werden vom Prüfungsamt im Aushang bekannt gegeben und sind für den Prüfungskandidaten/die Prüfungskandidatin bindend. Die Bestimmungen des
§ 7
gelten entsprechend.
(4) Die Wiederholung der Abschlussprüfung beschränkt sich auf die Prüfungsleistungen, die mit "nicht ausreichend" benotet wurden, sofern diese Wiederholung innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Nichtbestehens - stattfindet. Findet die Wiederholung nach einem Zeitraum von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Nichtbestehens - statt, so müssen alle Prüfungsleistungen wiederholt werden.
Kapitel 4 Schlussbestimmungen
§ 24 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Kandidaten/der Kandidatin Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen nach
§ 19
und die Niederschriften sowie die Prüfungsakte gem.
§ 22 Abs. 5
sind zehn Jahre aufzubewahren.
§ 25 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2005 in Kraft.
(2) Studierende, die sich am 1. März 2005 bereits im Grundstudium befinden, legen die Zwischenprüfung nach der Ordnung der Staatsprüfung in dem Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung vom 10. November 1998 (Brem.GBl. S. 309 - 221-o-2), geändert durch Verordnung vom 11. März 2003 (Brem.GBl. S. 109), und die Abschlussprüfung nach den Bestimmungen dieser Ordnung ab. Studierende, die sich am 1. März 2005 bereits im Hauptstudium befinden, legen die Abschlussprüfung nach der Ordnung der Staatsprüfung in dem Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung vom 10. November 1998 (Brem.GBl. S. 309 - 221-o-2), geändert durch Verordnung vom 11. März 2003 (Brem.GBl. S. 109), ab. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss können sie die Abschlussprüfung nach dieser Ordnung ablegen mit der Maßgabe, dass die bis dahin erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen angerechnet werden.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung tritt die Ordnung der Staatsprüfung in dem Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung vom 10. November 1998 (Brem.GBl. S. 309 - 221-o-2) außer Kraft. Die Regelungen des Absatzes 2 bleiben unberührt.
Bremen, den 12. April 2005
Anlage 1
(zu
§ 13 Abs. 1
)
(Wappen)
Zeugnis über die Zwischenprüfung im Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung
Herr/Frau
______________________________________________________________________________
geboren am
_____________________________________________________________________________
hat die Zwischenprüfung nach der Prüfungsordnung für den Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung an der Hochschule Bremen vom oo2005 abgelegt und mit der Gesamtnote ___________________________________ (_________) bestanden.
Die für die Zwischenprüfung erforderlichen Prüfungsleistungen wurden wie folgt beurteilt:
Volkswirtschaftslehre/Finanzwissenschaften | __________________________ (_______) |
Betriebswirtschaftslehre | __________________________ (_______) |
a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre | |
b) Haushaltswesen | |
c) Bilanzen | |
d) Kostenrechnung | |
e) Statistik | |
f) Investition/Finanzierung | |
g) Grundlagen Controlling | |
h) Grundlagen Marketing | |
i) Wirtschaftsinformatik | |
Personal/Organisation | __________________________ (_______) |
Rechtswissenschaften | __________________________ (_______) |
a) Allgemeines Verwaltungsrecht | |
b) Staats- und Verfassungsrecht | |
c) Wirtschaftsrecht | |
d) Arbeitsrecht | |
e) Handels- und Gesellschaftsrecht | |
Europa | __________________________ (_______) |
a) Europarecht | |
b) Europapolitik | |
Sozialwissenschaften | __________________________ (_______) |
a) Führung/Kommunikation | |
Projekt | __________________________ (_______) |
Bremen, den ___________________ | |
Siegel | |
___________________________________ Der Vorsitzende/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses |
Bewertung für Leistungsnachweise und die Gesamtnote:
sehr gut (1,0 bis 1,5), | gut (1,6 bis 2,5) |
befriedigend (2,6 bis 3,5), | ausreichend (3,6 bis 4,0) |
Anlage 2
(zu
§ 13 Abs. 1
)
(Wappen)
Zeugnis über die Abschlussprüfung im Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung
Herr/Frau
_______________________________________________________________________________
geboren am
_____________________________________________________________________________
hat die Abschlussprüfung nach der Prüfungsordnung für den Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung an der Hochschule Bremen vom oo 2005 abgelegt und mit der Gesamtnote ___________________________________ (_________) bestanden.
Die für die Abschlussprüfung erforderlichen Leistungen wurden wie folgt beurteilt:
I. Studienbegleitende Fachprüfungen: | |
Allgemeines Verwaltungsrecht | __________________________ (_______) |
Schwerpunkt I | |
____________________________________ | __________________________ (_______) |
Schwerpunkt II | |
____________________________________ | __________________________ (_______) |
II. Fachprüfungen der Abschlussprüfung: | |
Allgemeines Verwaltungsrecht | __________________________ (_______) |
Schwerpunktbezogenes Recht | __________________________ (_______) |
Schwerpunkt I ____________________________ | __________________________ (_______) |
Schwerpunkt II ____________________________ | __________________________ (_______) |
III. Abschlussarbeit | __________________________ (_______) |
Thema: _____________________________________________________________________________________ | |
IV. Mündliche Prüfung | __________________________ (_______) |
Bremen, den ___________________ | |
Siegel | |
___________________________________ Der Vorsitzende/Die Vorsitzende der Prüfungskommission |
Bewertung für Leistungsnachweise und die Gesamtnote:
sehr gut (1,0 bis 1,5), | gut (1,6 bis 2,5) |
befriedigend (2,6 bis 3,5), | ausreichend (3,6 bis 4,0) |
Anlage 3a
(zu
§ 13 Abs. 3
)
Europäischer Studiengang Wirtschaft und Verwaltung
Prüfungsausschuss
Bescheinigung über Prüfungs- und Studienleistungen im Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung
Herr/Frau ......................................................................, geb. ............ ........... .................... in ..............................................
hat die Prüfungsleistung ........................................................ im Prüfungsfach ....................................................
endgültig
nicht bestanden,
ein Weiterstudium im Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung ist somit
ausgeschlossen.
Während des Studiums vom ................................................. bis .................................................. im Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung wurden folgende Prüfungs- und Studienleistungen erfolgreich nachgewiesen:
I. Grundstudium (1. bis 3. Studiensemester)
Leistung | Bewertung | Leistung | Bewertung |
---|---|---|---|
__________________________ | ________ | __________________________ | ________ |
__________________________ | ________ | __________________________ | ________ |
__________________________ | ________ | __________________________ | ________ |
__________________________ | ________ | __________________________ | ________ |
__________________________ | ________ | __________________________ | ________ |
__________________________ | ________ | __________________________ | ________ |
__________________________ | ________ | __________________________ | ________ |
Die Zwischenprüfung wurde nicht bestanden.
Bremen, den ............ ............ ................ | |
.......................................................................... | Vorsitzender/Vorsitzende des Prüfungsausschusses |
Bewertung: 1,0 bis 1,5 (sehr gut), | 1,6 bis 2,5 (gut), | |
2,6 bis 3,5 (befriedigend), | 3,6 bis 4,0 (ausreichend). | |
Anlage 3b
(zu
§ 13 Abs. 3
)
Europäischer Studiengang Wirtschaft und Verwaltung
Prüfungsausschuss
Bescheinigung über Prüfungs- und Studienleistungen im Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung
Herr/Frau ......................................................................, geb. ............ ............ ................... in ..................................................
verlässt den Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung zum Ende des Sommersemesters/Wintersemesters .................
Während des Studiums vom ..................................................... bis .................................................. wurden folgende Prüfungs- und Studienleistungen nachgewiesen:
I. Grundstudium (1. bis 3. Studiensemester)
Leistung | Bewertungen | Leistung | Bewertungen | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 1 | 2 | 3 | ||||||
__________________________ | ____ | ____ | ____ | __________________________ | ____ | ____ | ____ | ||||
__________________________ | ____ | ____ | ____ | __________________________ | ____ | ____ | ____ | ||||
__________________________ | ____ | ____ | ____ | __________________________ | ____ | ____ | ____ | ||||
__________________________ | ____ | ____ | ____ | __________________________ | ____ | ____ | ____ | ||||
__________________________ | ____ | ____ | ____ | __________________________ | ____ | ____ | ____ | ||||
__________________________ | ____ | ____ | ____ | __________________________ | ____ | ____ | ____ | ||||
__________________________ | ____ | ____ | ____ | __________________________ | ____ | ____ | ____ |
Die Zwischenprüfung wurde mit der Gesamtnote .................................... bestanden / nicht bestanden.
Bremen, den ............ ............ ................ | |
.......................................................................... | Vorsitzender/Vorsitzende des Prüfungsausschusses |
Bewertung: 1,0 bis 1,5 (sehr gut), | 1,6 bis 2,5 (gut), | |
2,6 bis 3,5 (befriedigend), | 3,6 bis 4,0 (ausreichend). | |
Anlage 4
(zu
§ 15 Abs. 2
)
Studien- und Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung
Lfd. Nr. | Pflichtfächer | Studienleistungen (SL) | Studienbegleitende Prüfungsleistungen (SP) | Form der SL¹ / SP² | Gewichtung der Fachnote³ | 1. Semester Stundenumfang in SWS⁴ | 2. Semester Stundenumfang in SWS | 3. semester Stundenumfang in SWS |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | Volkswirtschaftslehre / Finanzwissenschaften | - | 2 | K/HA/R | 7 % | 2 | 2 | 2 |
2. | Betriebswirtschaftslehre | 1 | 9 | 38 % | 12 | 12 | 10 | |
a) | Allgemeine Betriebswirtschaftslehre | - | 1 | K/HA/R | 2 | 2 | ||
b) | Haushaltswesen | - | 1 | K/HA/R | 2 | 2 | 2 | |
c) | Bilanzen | - | 1 | K | 2 | 2 | ||
d) | Kostenrechnung | 1 | K | 2 | 2 | |||
e) | Statistik | - | 1 | K | 2 | |||
f) | Investition/Finanzierung | 1 | K | 2 | 2 | |||
g) | Grundlagen Controlling | 1 | K/HA/R | 2 | ||||
h) | Grundlagen Marketing | 1 | K/HA/R | 4 | ||||
i) | Wirtschaftsinformatik | 1 | 1 | K | 2 | 2 | ||
3. | Personal / Organisation | - | 1 | KL/HA/R | 4 % | 2 | 2 | 2 |
4. | Rechtswissenschaften | 6 | 22 % | 6 | 8 | 6 | ||
a) | Allgemeines Verwaltungsrecht | - | 2 | K | 2 | 2 | 2 | |
b) | Staats- und Verfassungsrecht⁵ | - | 1 | K | 2 | 4 | ||
c) | Wirtschaftsrecht (BGB, Handels-, Gesellschaftsrecht)⁵ | - | 1 | K | 2 | 2 | ||
d) | Arbeitsrecht/Dienstvertrag | 1 | K | 2 | ||||
e) | Handels- und Gesellschaftsrecht | 1 | K | 2 | ||||
5. | Europa | 1 | 5 | 15 % | 4 | 6 | 4 | |
a) | Europarecht | 1 | K/HA/R | 2 | 2 | |||
b) | Europapolitik | 1 | - | K/HA/R | 2 | 2 | ||
c) | Fremdsprache (Englisch-Pflicht) | 2 | K/Kol | 2 | 2 | 2 | ||
6. | Sozialwissenschaften | 1 | 1 | 7 % | 2 | 2 | 2 | |
a) | Führung / Kommunikation | 1 | K/HA/R | 2 | 2 | |||
b) | Kommunikationstraining | 1 | Kol | 2 | ||||
7. | Projekt | - | 2 | KL/R/HA/PB | 7 % | 2 | 2 | 2 |
Summe | 3 | 26 | 30 | 34 | 28 |
Fußnoten
¹
Mögliche Formen der unbenoteten Studienleistungen gemäß
§ 4 Abs. 2
:R=Referat; Kol=Kolloquium; PP=Problematisierendes Protokoll; TP=Thesenpapier;; HA= Hausarbeit
²
Mögliche Formen der studiengeleitenden Prüfungsleistungen : K=Klausur; R=Referat; PB=Projektbericht
³
Gewichtungsfaktor der Fachnote für die Gesamtnote der Zwischenprüfung
⁴
Semesterwochenstunden
⁵
Diese Fächer können bei Nichtbestehen innerhalb der Fachprüfung ausgeglichen werden. Pro Fachprüfung darf nur eine nichtbestandene studienrelevante Prüfungsleistung ausgeglichen werden.
⁵
Diese Fächer können bei Nichtbestehen innerhalb der Fachprüfung ausgeglichen werden. Pro Fachprüfung darf nur eine nichtbestandene studienrelevante Prüfungsleistung ausgeglichen werden.
Anlage 5
(zu
§ 18 Abs. 1 Nr. 3
und
§ 17 Abs. 2 Nr. 2
)
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung nach
§ 18 Abs. 1 Nr. 3
Fach für das ein Leistungsnachweis erforderlich ist | Anzahl der Prüfungsleistungen | Art der Prüfungsleistungen⁵ | Umfang der Semesterwochenstunden |
---|---|---|---|
Allgemeines Verwaltungsrecht | 1 | Kl⁶ | 8 |
Schwerpunkt I⁷ | 3 | 2 Kl², und 1 R oder HA oder, Kol.⁸ | 16 |
Schwerpunkt II³ | 3 | zwei Kl², und 1 R oder HA oder Kol.⁴ | 16 |
Fremdsprache (Englisch) | 1 | Kl o. Kol | 2 (nur 4. Semester) |
Schriftliche Fachprüfungen der Abschlussprüfung nach
§ 17 Abs. 2 Nr. 2
Fach der schriftlichen Fachprüfung | Anzahl der Prüfungsleistungen | Art der Prüfungsleistungen |
---|---|---|
Allgemeines Verwaltungsrecht | 1 | Kl⁹ |
Schwerpunktbezogenes Recht1⁰ | 1 | Kl1¹ |
Schwerpunkt I¹2 | 1 | Kl⁵ |
Schwerpunkt II⁸ | 1 | Kl⁵ |
Fußnoten
²
-
²
-
³
Gewichtungsfaktor der Fachnote für die Gesamtnote der Zwischenprüfung
⁴
Semesterwochenstunden
⁵
Kl = Klausur, R = Referat, HA = Hausarbeit, Kol = Kolloquium
⁵
Kl = Klausur, R = Referat, HA = Hausarbeit, Kol = Kolloquium
⁵
Kl = Klausur, R = Referat, HA = Hausarbeit, Kol = Kolloquium
⁶
Die Bearbeitungsdauer der Klausur beträgt 180 Minuten.
⁷
Jeder bzw. jede Studierende muss zwei der in
Anlage 5 a
aufgeführten Schwerpunkte wählen.
⁸
Jeder Studierende muss nach seiner Wahl zwei der drei Prüfungsformen in verschiedenen Schwerpunkten erbringen.
⁸
Jeder Studierende muss nach seiner Wahl zwei der drei Prüfungsformen in verschiedenen Schwerpunkten erbringen.
⁹
Die Bearbeitungsdauer der Klausur beträgt 240 Minuten.
1⁰
Die Fachprüfung bezieht sich auf die beiden gewählten Schwerpunkte.
1¹
Die Klausur kann in zwei Einheiten von jeweils 120 Minuten aufgeteilt werden.
¹2
Die Abschlussprüfung findet in den zu Beginn des Hauptstudiums gewählten Schwerpunkten statt.
Anlage 5a
(Schwerpunkte nach
Anlage 5
)
SP 1: Controlling in Wirtschaft und Verwaltung
Kostenmanagement / Verfahren der Kostensteuerung für Unternehmen und Verwaltung (2 SWS) Seminar Controlling: Fallstudien (2 SWS) Fallstudien: Investition und Finanzierung (2 SWS) Unternehmensplanspiel: Unternehmensplanung und Berichtswesen (3 SWS) Rechnungswesen öffentlicher Haushalte (2 SWS) Einsatz von EDV: In der Regel SAP (1 SWS) Jahresabschlussanalyse (2 SWS) Finanzwissenschaft (2 SWS)
SP 2: Wirtschaftsförderung/Stadt- und Regionalplanung
Rahmenbedingungen Regionale Entwicklungsarbeit (2 SWS) Regionale Strukturpolitik (2 SWS) Planungsrecht (2 SWS) Organisation WSR (2 SWS) Sektorale Wirtschaftspolitik (2 SWS) Stadtplanung (2 SWS) Regionalplanung (2 SWS) Wirtschaftlichkeit WSR (2 SWS)
SP 3: Unternehmensführung
Projektmanagement (4 SWS) Managementlehre (2 SWS) Arbeitsrecht/Öffentliches Dienstrecht (4 SWS) Personalmanagement (4 SWS)
Public Management (2 SWS)
SP 4: Wissenschaftsmanagement
Institutionenökonomik und New Public Management (2 SWS) Organisation und Strukturen des Wissenschaftssektors in Deutschland und Europa (2 SWS) Strategisches Management (2 SWS) Wissenschaftsrecht (2 SWS) Wissenschaftspersonalrecht (2SWS) Qualitätsmanagement (2 SWS) Finanzmanagement (2 SWS) Fallstudien (2 SWS)
SP 5: Sozialmanagement
Sozialpolitik (4 SWS) Sozialrecht- Einführung (6 SWS) Sozialmanagement (4 SWS) Fallstudien (2 SWS)
Anlage 5 b
Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung aufgeteilt in Fachgebiete gem. Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 19./20.November 1998. Die Zahlenangaben entsprechen den Lehrstunden. Dabei entspricht eine Semesterwochenstunde (SWS) 15 Lehrstunden. | Rechtswissenschaften | Verwaltungswissenschaften | Wirtschaftswissenschaften | Sozialwissenschaften | ||
---|---|---|---|---|---|---|
Grundstudium | ||||||
Volkswirtschaftslehre / Finanzwissenschaften (6 SWS) | 15 | 75 | ||||
Betriebswirtschaftslehre | ||||||
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (4 SWS) | 60 | |||||
Haushaltswesen (Haushaltsrecht) (6 SWS) | 90 | |||||
Bilanzen (4 SWS) | 30 | 30 | ||||
Kostenrechnung (4 SWS) | 60 | |||||
Statistik (2 SWS) | 30 | |||||
Investition/Finanzierung (4 SWS) | 60 | |||||
Grundlagen Controlling (2 SWS) | 30 | |||||
Grundlagen Marketing (4 SWS) | 60 | |||||
Wirtschaftsinformatik (4 SWS) | 30 | 30 | ||||
Personal / Organisation (6 SWS) | 30 | 30 | 30 | |||
Rechtswissenschaften | ||||||
Allgemeines Verwaltungsrecht (6 SWS) | 90 | |||||
Staats- und Verfassungsrecht (6 SWS) | 90 | |||||
Wirtschaftsrecht (BGB, Handels-, Gesellschaftsrecht) (4 SWS) | 60 | |||||
Arbeitsrecht/Dienstrecht (2 SWS) | 30 | |||||
Handels- und Gesellschaftsrecht (2 SWS) | 30 | |||||
Europa | ||||||
Europarecht (4 SWS) | 60 | |||||
Europapolitik (4 SWS) | 60 | |||||
Sprachen Fremdsprache (Englisch-Pflicht) (6 SWS) | 90 | |||||
Sozialwissenschaften | ||||||
Führung / Kommunikation (4 SWS) | 60 | |||||
Kommunikationstraining (2 SWS) | 30 | |||||
Projekt (6 SWS) | 90 | |||||
Summe Grundstudium: | 495 | 90 | 435 | 360 | ||
Hauptstudium | ||||||
Allgemeines Verwaltungsrecht | 120 | |||||
SP 1: Controlling in Wirtschaft und Verwaltung | ||||||
Kostenmanagement / Verfahren der Kostensteuerung für Unternehmen und Verwaltung | 30 | |||||
Seminar Controlling: Fallstudien Investition und Finanzierung | 30 | |||||
Fallstudien Investition und Finanzierung | 30 | |||||
Unternehmensplanspiel: Unternehmensplanung und Berichtswesen | 15 | 15 | 15 | |||
Rechnungswesen öffentlicher Haushalte | 30 | |||||
Einsatz von EDV: In der Regel SAP | 15 | |||||
Jahresabschlussanalyse | 30 | |||||
Finanzwissenschaft | 15 | 15 | ||||
90 | 30 | 120 | 0 | |||
SP 2: Wirtschaftsförderung/Stadt- und Regionalplanung | ||||||
Rahmenbedingungen Regionale Entwicklungsarbeit (2 SWS) | 15 | 15 | ||||
Regionale Strukturpolitik (2 SWS) | 15 | 15 | ||||
Planungsrecht (2 SWS) | 30 | |||||
Organisation WSR (2 SWS) | 30 | |||||
Sektorale Wirtschaftspolitik (2 SWS) | 15 | 15 | ||||
Stadtplanung (2 SWS) | 15 | 15 | ||||
Regionalplanung (2 SWS) | 15 | 15 | ||||
Wirtschaftlichkeit WSR (2 SWS) | 30 | |||||
75 | 60 | 75 | 30 | |||
SP 3: Unternehmensführung | ||||||
Projektmanagement (4 SWS) | 60 | |||||
Managementlehre (2 SWS) | 30 | |||||
Arbeitsrecht/Dienstrecht (4 SWS) | 60 | |||||
Personalmanagement (4 SWS) | 60 | |||||
Public Management (2 SWS) | 15 | 15 | ||||
60 | 165 | 0 | 15 | |||
SP 4: Wissenschaftsmanagement | ||||||
Institutionenökonomik und New Public Management (2 SWS) | 30 | |||||
Organisation und Strukturen des Wissenschaftssektors in Deutschland und Europa (2 SWS) | 15 | 15 | ||||
Strategisches Management (2 SWS) | 30 | |||||
Wissenschaftsrecht (2 SWS) | 30 | |||||
Wissenschaftspersonalrecht (2 SWS) | 30 | |||||
Qualitätsmanagement (2 SWS) | 15 | 15 | ||||
Finanzmanagement (2 SWS) | 15 | 15 | ||||
Fallstudien (2 SWS) | 10 | 10 | 10 | |||
70 | 85 | 70 | 15 | |||
SP 5: Sozialmanagement | ||||||
Sozialpolitik (4 SWS) | 15 | 15 | 30 | |||
Sozialrecht- Einführung (6 SWS) | 90 | |||||
Sozialmanagement (4 SWS) | 20 | 20 | 20 | |||
Fallstudien (2 SWS) | 10 | 10 | 10 | |||
115 | 45 | 20 | 60 | |||
Grundstudium, Stunden insgesamt | 495 | 90 | 435 | 360 | 1380 | |
Hauptstudium, Stunden AVR | 120 | 120 | ||||
Hauptstudium, Stunden in beiden Schwerpunkten * | 480 | |||||
Hauptstudium, Fremdsprachen | 30 | |||||
Lehrstunden - Grund- und Hauptstudium | 2010 | (134 SWS) | ||||
Auslandsstudium - 30 Credit Points (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 )* | 1 Credit Point = 30 Arbeitsstd. |
1/3 der für einen Credit Point vorgesehenen Zeit wird als reine Unterrichtszeit angerechnet. Von den insgesamt 900 Stunden sind danach 300 Stunden als Unterrichtszeit zu berücksichtigen | 300 | |
Gesamt: 2310 | ||
Prüfung
Prüfungsform | Zeitumfang in Stunden - nur Klausuren | |
---|---|---|
Allgemeines Verwaltungsrecht (studienbegleitend) | 1 Klausur | 3 |
Schwerpunkt I (studienbegleitend) **** | 2 Klausuren und 1 Hausarbeit oder 1 Referat oder 1 Kolloquium | 6 |
Schwerpunkt II (studienbegleitend)**** | 2 Klausuren und 1 Hausarbeit oder 1 Referat oder 1 Kolloquium | 6 |
Allgemeines Verwaltungsrecht (schriftliche Fachprüfung) | 1 Klausur | 4 |
Schwerpunktbezogenes Recht (schriftliche Fachprüfung) | 1 Klausur | 4 |
Schwerpunkt I (schriftliche Fachprüfung) | 1 Klausur | 4 |
Schwerpunkt II (schriftliche Fachprüfung) | 1 Klausur | 4 |
Gesamt, in Stunden | 31 | |
Abschlussarbeit | 3 Monate | |
Mündliche Prüfung | höchstens 40 Minuten |
Fußnoten
*
Aufteilung in Fachgebiete variiert je nach Kombination der gewählten Schwerpunkte
*
Aufteilung in Fachgebiete variiert je nach Kombination der gewählten Schwerpunkte
Anlage 6
(zu
§ 2 Abs. 2
)
Fächerbelegung in ausländischen Hochschulen
Im theoretischen Auslandssemester sind Wahlpflichtfächer aus dem nachstehenden Katalog nach Maßgabe des jeweiligen Lehrangebotes der ausländischen Hochschule zu studieren. Hinsichtlich der Zahl der zu belegenden Fächer und der Form der prüfungsrelevanten Studienleistungen gelten die Bestimmungen der ausländischen Hochschule sowie die Abreden, die von der Studiengangsleitung mit der ausländischen Hochschule getroffen werden.
Fächer, die mit gleicher oder ähnlicher Bezeichnung angeboten werden
Accounting | Rechnungswesen |
Administrative Organisation | Verwaltungsorganisation |
Behaviour, Management and Organisation | Führung, Management und Organisation |
Business Policy | Unternehmenspolitik |
Communications | Kommunikationstraining |
Comparative Public Administration | vergleichende Verwaltungswissenschaften |
Corporate Management (Planning) | Unternehmensführung (-planung |
Culture Studies | Kulturwissenschaften |
Desktop Publishing | Desktop-Publishing |
Economic and Regional Policies in Europe | Wirtschafts- und Regionalpolitik in Europa |
Economic Growth and Structural Change | Wirtschaftswachstum und strukturelle Veränderung |
Economic Welfare | Wohlfahrtstheorie |
Economics | Ökonomie |
European Business Studies | Europäische Betriebswirtschaft |
European Community Studies | Lehre der Europäischen Gemeinschaft |
European Economy | Europäische Volkswirtschaftslehre |
European Law / European Community Law | Europäisches Recht / Europarecht |
Financial Institutions and Policy | Geldinstitutionen und -politik |
Financial Markets and Services | Finanzmärkte und Dienstleistungen |
Human Resource (Personnel) Management | Personalmanagement |
Information Analysis & Design | Informationswissenschaften - Analyse und Gestaltung - |
Information Systems | Informationssysteme |
International Economic Relation | Internationale Wirtschaftsbeziehungen |
Languages | Sprachen |
Law | Recht |
Local Government & Administration | Kommunalverwaltung |
Logistics | Betriebliche Logistik |
Macroeconomics | Makroökonomie |
Marketing | Marketing |
Microeconomics | Mikroökonomie |
Presentation Skills | Präsentationsfähigkeiten |
Product Management | Produktmanagement |
Public Sector Economics | Ökonomie der öffentlichen Hand |
Richtlinien
Richtlinien für die Ausgestaltung der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums
1.
Organisatorische und rechtliche Grundsätze für die praktischen Studiensemester und das integrierte Auslandsstudium
1.1
Die praktischen Studiensemester und das integrierte Auslandsstudium sind in das Studium integrierte Ausbildungsabschnitte.
1.2
Während der praktischen Studiensemester und während des integrierten Auslandsstudiums bleiben die Studierenden an der Hochschule Bremen immatrikuliert.
1.3
Die Hochschule Bremen bemüht sich, für theoretische Studiensemester im Ausland geeignete Kooperationen mit ausländischen Partnern und Partnerhochschulen aufzubauen und ausreichend Studienplätze für alle Studierenden anzubieten, die gemäß Studienplan ein integriertes Auslandsstudium durchlaufen werden. Die Studierenden können Vorschläge hinsichtlich der Hochschulen machen. Die Entscheidung soll die Vorschläge und Interessen der Studierenden berücksichtigen.
1.4
Die Studierenden sind verpflichtet, sich selbst um einen angemessenen Praktikumplatz zu bemühen. Die betreuenden Hochschullehrer und die Studiengangsleitung beraten sie dabei. Der Prüfungsausschuss überprüft die Ausbildungsstellen in Hinsicht auf die geforderten Ausbildungsziele. Kann ein Student oder eine Studentin keinen Ausbildungsplatz nachweisen, so sind vom zuständigen Fachbereich geeignete Lösungen vorzuschlagen. In besonders begründeten Ausnahmefällen, in denen eine Praxisstelle nicht zur Verfügung steht, wird das praktische Studiensemester durch gleichwertige Praxisprojekte oder Praxisphasen mit einem Umfang von mindestens 20 Wochen ersetzt. Über Anerkennung oder Nichtanerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem betreuenden Hochschullehrer/der betreuenden Hochschullehrerin.
1.5
Die praktischen Studiensemester im In- und Ausland werden durch Lehrveranstaltungen begleitet und durch Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen betreut. Gegenstand der begleitenden Lehrveranstaltungen ist in der Regel
-
eine Einführung in die Zielsetzung und Organisation der praktischen Studiensemester bzw. des integrierten Auslandsstudiums,
-
ein Kurzreferat über die Tätigkeit in der Praxis und die dabei gewonnenen Erfahrungen bzw. über die Erfahrungen im Rahmen des integrierten Auslandsstudiums,
-
eine Diskussion des Arbeitsberichtes über das praktische Studiensemester und
-
ein abschließendes Kolloquium.
Die Lehrveranstaltungen können in Blöcken stattfinden.
1.6
Der Fachbereich soll eine wirksame Betreuung der Studierenden während der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums sowie die ordnungsgemäße organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung im Rahmen seiner Verantwortung gewährleisten. Hierfür benennt der zuständige Fachbereich einen Fachbereichsbeauftragte oder eine Fachbereichsbeauftragte für die praktischen Studiensemester bzw. das integrierte Auslandsstudium und für jeden Studierenden oder jede Studierende einen Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin als fachlichen Betreuer oder Betreuerin.
Die Verantwortung für praktische oder theoretische Studiensemester im Ausland kann auf ausländische Partnerhochschulen übertragen werden, wenn die Einzelheiten zur organisatorischen Ausgestaltung und zur Betreuung der Studierenden in Kooperationsverträgen geregelt sind.
Die Anerkennung der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Voraussetzung für die Anerkennung eines praktischen Studiensemesters sind:
-
erfolgreiche Teilnahme an den vorbereitenden und begleitenden Lehrveranstaltungen,
-
Vorlage des Arbeitsberichts aus der Ausbildungsstelle und Zeugnis der Ausbildungsstelle über die Durchführung des praktischen Studiensemesters,
-
Anerkennung des Arbeitsberichtes durch den betreuenden Hochschullehrer oder die Hochschullehrerin (Mentor oder Mentorin) und
-
erfolgreiche Teilnahme am abschließenden Kolloquium.
2.
Ziele und Durchführung des theoretischen Studiensemesters im Ausland
2.1
Das theoretische Studiensemester im Ausland soll die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse vertiefen. Die Studierenden sollen in einer zunehmend internationalisierten Arbeitswelt auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern vorbereitet werden und auf diesem Gebiet Erfahrungen sammeln. Durch die notwendige Einstellung auf fremde Lebens- und Lernbedingungen soll ihre Flexibilität sowie ihre Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit gefördert werden.
2.2
Im theoretischen Studiensemester im Ausland sollen die Studierenden in einem laufenden Studiengang an einer Partnerhochschule integriert werden und unter den dortigen Bedingungen studieren. Die Studierenden sollen in einem durch Anlage 6 festgelegten Umfang Veranstaltungen aus dem Spektrum des Studiums besuchen und mit Prüfungsleistungen abschließen.
3.
Ziele und Durchführung eines praktischen Studiensemesters im In- und Ausland
3.1
Ein praktisches Studiensemester soll den Studierenden eine auf eigene Erfahrung gegründete, ergänzende praxisbezogene Bildung vermitteln. Es dient dem Erwerb von praktischen Erfahrungen in der Arbeitswelt, der Vorbereitung auf die spätere berufliche Tätigkeit in einem zunehmend internationalisierten Arbeitsmarkt sowie als Orientierungshilfe für das Studium. Im praktischen Studiensemester soll durch die Umsetzung der in den einzelnen Fachdisziplinen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Anwendung auf komplexere Probleme der Praxis der Theorie- Anwendungs-Bezug vertieft werden und die Rückkopplung der Praxiserfahrung in die Hochschule (Lehre, Studium, Forschung) erfolgen. Zielsetzung ist die Anregung zur Reflexion über berufliche Qualifikationen, die Anregung für den Erwerb gesellschaftlicher Handlungsorientierung, der Anstoß zu selbstkritischer Reflexion insbesondere hinsichtlich der Studiengestaltung und des Berufszieles und der Anstoß zur Reflexion über die gesellschaftlichen Wirkungen der eigenen Tätigkeiten.
3.2
Jedes praktische Studiensemester (In- und Ausland) dauert 26 Wochen. Die berufspraktische Studienzeit darf 12 Monate nicht unterschreiten Eine Aufteilung der Praxisphase auf mehrere nicht zusammenhängende Zeiträume ist zulässig, wobei ein Zeitraum von zwei Monaten nicht unterschritten werden soll.
Bei einer Teilzeittätigkeit verlängert sich die Dauer des Praktikums entsprechend der Verkürzung der Arbeitszeit. Während des Praktikums besteht grundsätzlich kein Urlaubsanspruch. Fehlzeiten ab dem 15. Arbeitstag müssen - auch bei Krankheit - nachgeholt werden.
3.3
Das praktische Studiensemester findet an einem Lernort überwiegend außerhalb einer Hochschule statt, in der Regel in Behörden der staatlichen oder kommunalen Verwaltung. Es muss dabei sichergestellt werden, dass die Studierenden Praxiserfahrungen in unterschiedlichen Aufgabenbereichen und Verwaltungsebenen sammeln können. Neben Behörden kommen als Praxisstellen auch Verwaltungsbereiche der Eigenbetriebe, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, sowie Unternehmen des privaten Rechts (wie z.B. Gesellschaften an denen die öffentliche Hand beteiligt ist), gemeinnützige, kirchliche und sonstige Organisationen in Betracht, soweit dort Aufgaben in folgenden Arbeitsfeldern übertragen werden:
-
Allgemeine Verwaltung, einschließlich Personalverwaltung
-
Auftragsabwicklung und Verkauf
-
Beschaffung und Lagerhaltung
-
Erstellung betriebswirtschaftlicher Analysen
-
Fertigungswirtschaft (mit Arbeitsvorbereitung)
-
Finanz- und Investitionsplanung
-
Finanz- und Rechnungswesen
-
Finanz-/Haushaltswesen
-
Organisation / Datenverarbeitung
-
Personalwesen
-
Projektmanagement
-
Unternehmensplanung und Controlling
-
Werbung und Marketing
-
Wirtschaftsförderung
3.4
Während eines praktischen Studiensemesters oder im unmittelbaren Anschluss daran fertigt der Student oder die Studentin den Praktikumbericht an. Er beinhaltet insbesondere die Beschreibung der Ausbildungsstelle, Inhalt und Dauer der einzelnen Tätigkeiten, den Verlauf des Praktikums, die Darstellung wesentlicher Arbeitsergebnisse, den Bezug zu den Studieninhalten und die Beurteilung der Ausbildungsstelle. Der Praktikumbericht ist innerhalb der vom Prüfungsausschuss gesetzten Frist einzureichen. Der betreuende Hochschullehrer oder die betreuende Hochschullehrerin empfiehlt nach Vorlage und Prüfung des Praktikumberichts dem Prüfungsausschuss die Anerkennung oder Nichtanerkennung. Die Empfehlung für eine Nichtanerkennung ist schriftlich zu begründen. In diesem Fall kann der Prüfungsausschuss die Anerkennung von der Erfüllung zusätzlicher Auflagen abhängig machen.
3.5
Die Einzelheiten zur rechtlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Bildungsverhältnisses in der Praktikumdienststelle werden in der Regel in schriftlichen Vereinbarungen geregelt, die zwischen dem oder der Studierenden und der Praktikumdienststelle geschlossen werden. Sie enthalten die zu absolvierenden Tätigkeiten in Form von Praktikumplänen. Die Praktikumdienststellen sollen einen betrieblichen Verantwortlichen benennen, der über eine einschlägige Qualifikation verfügen muss. Der Praktikantenvertrag zwischen Studierendem und Praktikumdienststelle ist vor Beginn des Praktikums einzureichen. Nach Abschluss des Praktikums legen die Studierenden ein Zeugnis der Praktikumdienststelle vor.
4.
Schlussbestimmungen
In besonders begründeten Fällen sind mit Zustimmung des oder der Fachbereichsbeauftragten und des Prüfungsausschusses abweichende Regelungen möglich hinsichtlich der Organisation der praktischen Studiensemester und des integrierten Auslandsstudiums, soweit dadurch die vorgenannten Ausbildungsziele nicht in Frage gestellt sind.
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