Verordnung über die Berufsfachschule für das Nahrungsgewerbe
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Berufsfachschule für das Nahrungsgewerbe

Verordnung über die Berufsfachschule für das Nahrungsgewerbe Vom 5. August 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 31.07.2013
V aufgeh. durch § 33 Abs. 2 der Verordnung vom 7. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 141)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Auf Grund des

§ 33 Abs. 1

, des

§ 40 Abs. 8

und des

§ 49

in Verbindung mit

§ 67 des Bremischen Schulgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260 - 223-a-5) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Ausbildung
§ 1 Aufgaben und Ziele
§ 2Unterrichtsgrundsätze
§ 3Dauer und Organisation der Ausbildung
§ 4Unterrichtsfächer und Stundentafeln
§ 5Voraussetzungen für die Zulassung
§ 6Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache
§ 7Zulassung
§ 8Praktikum
Teil 2 Prüfung
§ 9Allgemeines
§ 10Abnahme der Prüfung
§ 11Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
§ 12Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung
§ 13Berücksichtigung besonderer Belange behinderter Menschen
§ 14Zulassung zur Prüfung
§ 15Form der Prüfung in den Fächern des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs
§ 16Vornoten der Prüfungsfächer
§ 17Erste Prüfungskonferenz
§ 18Praktische Prüfung
§ 19Schriftliche Prüfung
§ 20Kombinierte Prüfung
§ 21Projektarbeit
§ 22Zweite Prüfungskonferenz
§ 23Mündliche Prüfung
§ 24Noten
§ 25Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 26Wiederholung der Prüfung
§ 27Täuschung und Behinderung
§ 28Versäumnis
§ 29Niederschriften
Teil 3 Schlussbestimmung
§ 30In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Teil 1 Ausbildung

§ 1 Aufgaben und Ziele

(1) Der Unterricht in der Berufsfachschule für das Nahrungsgewerbe hat das Ziel, durch eine breit angelegte berufliche Grundbildung in die betriebliche Ausbildung einzuführen. Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit sollen durch den Erwerb von Qualifikationen aus den Ausbildungsrahmenplänen der Ausbildungsverordnungen des Bundes (Qualifizierungsbausteine) erreicht werden. Außerdem sollen Vorstellungen über die für den jeweiligen Beruf typischen Tätigkeiten und Leitbilder gewonnen werden, die Grundlage der Entscheidung für einen bestimmten Beruf oder eine berufliche Fachrichtung sein können. Damit erzieht der Unterricht zur Fähigkeit, ein selbstverantwortetes Leben zu planen, die Anforderungen zu bewältigen sowie die Arbeitswelt und die Gesellschaft in sozialer, ökologischer und ökonomischer Verantwortung mitzugestalten.
(2) Mit der Weiterführung der erworbenen Allgemeinbildung in Verbindung mit den erworbenen beruflichen Kompetenzen wird ein Bildungsstand erreicht, der den Erweiterten Hauptschulabschluss einschließt.
(3) Zur Erreichung dieser Ziele muss der Unterricht in der Berufsfachschule insbesondere
1.
sich an einer für seine Aufgabe spezifischen Pädagogik ausrichten, die Handlungsorientierung betont,
2.
berufs- und berufsfeldübergreifende Qualifikationen vermitteln, ohne dabei auf konkrete Berufsbezüge zu verzichten,
3.
ein differenziertes und flexibles Bildungsangebot gewährleisten, um unterschiedlichen Fähigkeiten und Begabungen sowie den jeweiligen Erfordernissen der Arbeitswelt und Gesellschaft gerecht zu werden.

§ 2 Unterrichtsgrundsätze

Die Zielsetzung der berufsvorbereitenden Bildung in der Berufsfachschule für das Nahrungsgewerbe erfordert es, junge Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben zu befähigen. Die für den Unterricht zu formulierenden Lernziele aller Lernbereiche sind aufeinander zu beziehen. Damit sollen die Ganzheitlichkeit des Unterrichts und der Berufsbezug der Theoriefächer, auch der allgemeinbildenden Fächer, hervorgehoben werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen grundlegende Qualifikationen erwerben, jedoch geht es dabei nicht um Vollständigkeit im Sinne fachwissenschaftlicher Traditionen, sondern um exemplarische Auswahl sowie um Vermittlung von Überblick und Systematik als Voraussetzung für eigenständiges Lernen und das Denken in Zusammenhängen. Zur Bewältigung künftiger beruflicher Anforderungen sollen deshalb Qualifikationen vermittelt werden, die Flexibilität und Mobilität sowohl im Hinblick auf Veränderungen der Arbeitsorganisation als auch im Hinblick auf Entwicklungen innerhalb des Beschäftigungssystems fördern. Besondere Beachtung gilt dem fächerübergreifenden Lernansatz in den beruflichen Fächern einschließlich des fachpraktischen Unterrichts.

§ 3 Dauer und Organisation der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert ein Jahr.
(2) Der Unterricht umfasst einen fachrichtungsübergreifenden und einen fachrichtungsbezogenen Lernbereich. Der fachrichtungsbezogene Lernbereich gliedert sich in einen fachtheoretischen und einen fachpraktischen Teil. Der Unterricht umfasst darüber hinaus einen Wahlpflichtbereich.

§ 4 Unterrichtsfächer und Stundentafeln

(1) Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Fächerbereich ergeben sich aus der Stundentafel der
Anlage
.
(2) Darüber hinaus kann
1.
für ein Unterrichtsfach, in dem Unterricht nicht erteilt werden kann, im Rahmen der dafür in der Stundentafel vorgesehenen Stunden Unterricht in den anderen Fächern der Stundentafel angeboten werden;
2.
zusätzlicher Stütz- oder Förderunterricht in Fächern der Stundentafel im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel angeboten werden.
(3) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der ersten Fremdsprache im berechtigenden Zeugnis einer deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluss nach

§ 5 Abs. 1 Nr. 1

verfügen, können anstelle von Englisch die Herkunftssprache wählen. Bei der Bewerbung um Zulassung zum Bildungsgang muss die Schülerin oder der Schüler sich entscheiden, in welcher Sprache sie oder er die Prüfung ablegen will. Kann die Herkunftssprache auf Grund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten in dem Bildungsgang nicht so unterrichtet werden, dass der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen dieses Bildungsgangs entspricht, kann die Note durch eine Prüfung nach

§ 33 Abs. 5 der Zeugnisordnung

festgestellt werden, sofern der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit hierfür eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Die Prüfung findet am Anfang des Bildungsgangs statt. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet zum Ende des Bildungsgangs statt. Unabhängig davon können die Schülerinnen und Schüler am Englischunterricht des Bildungsgangs teilnehmen. Diese Fremdsprache ist jedoch nicht Gegenstand der Abschlussprüfung. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis wird diese Fremdsprache ebenfalls mit einer Note und dem Vermerk "Nicht Gegenstand der Prüfung" ausgewiesen.
(4) Zur Förderung der Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache kann im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtstundenzahl für einen bestimmten Zeitraum verstärkt Unterricht in der deutschen Sprache (Umgangs- und Fachsprache) angeboten werden. Darüber hinaus sind zusätzliche Fördermaßnahmen im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel durchzuführen. Die verschiedenen Formen der Förderangebote sind durch die Schulkonferenz festzulegen.

§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Voraussetzung für die Zulassung ist
1.
der Hauptschulabschluss,
2.
die Teilnahme an einem Beratungsgespräch und
3.
die Teilnahme an einem schulinternen Eingangstest.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Bildungsgang der entsprechenden einjährigen Berufsfachschule bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluss nach Absatz 1 verfügen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach

§ 6

erbracht.

§ 6 Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache

(1) Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit bestimmt, an welchen Schulen ein Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuss ein. Der Zulassungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in

§ 7 Abs. 1

bestimmten Termin durchgeführt.
(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines geeigneten Textes und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vor dem Zulassungsausschuss geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die schriftliche Nacherzählung und das Gespräch müssen erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in dem angestrebten Bildungsgang zu folgen.
(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur eine oder einer der beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu der Überzeugung, dass mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.
(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuss fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden kann.
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn sie oder er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann auf Antrag gestatten, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass sie oder er die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.
(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen.

§ 7 Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist unter Angabe des gewünschten Bildungsgangs bei der Schule bis zum 1. März eines jeden Jahres einzureichen. Mit dem Antrag ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung nach

§ 5 Abs. 1 Nr. 1

nachzuweisen sowie eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein Ablehnungsgrund nach

§ 5 Abs. 2

vorliegt.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Schule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise und die Erklärung noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, dass diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorgelegt werden.
(3) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache sind auf die Wahlmöglichkeit nach

§ 4 Abs. 3

hinzuweisen. Wollen sie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen, teilen sie im Antrag auf Zulassung mit, in welcher Sprache sie die Prüfung ablegen wollen. Die Schule stellt vor der Zulassung zum Bildungsgang fest, ob Unterricht in der Herkunftssprache angeboten werden kann und ob im Falle einer Prüfung eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht.

§ 8 Praktikum

(1) Als Teil der schulischen Ausbildung wird mindestens ein Praktikum in geeigneten Betrieben der Wirtschaft oder Einrichtungen in kommunaler oder privater Trägerschaft (Praktikumstellen) oder Praktikumstellen oder in Form anderer Lernortekooperationen durchgeführt. Das Praktikum kann beim Fehlen geeigneter Praktikumstellen in schuleigenen Einrichtungen stattfinden. Das Praktikum soll zeitgleich für alle Schülerinnen und Schüler eines Klassenverbandes durchgeführt werden. Die Schülerinnen und Schüler unterliegen während der Dauer eines Praktikums denselben gesetzlichen Bestimmungen über Unfall- und Haftpflichtversicherung, die für die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen gelten.
(2) Die Dauer eines Praktikums soll mindestens drei, höchstens jedoch sechs Wochen betragen; davon sollen höchstens zwei Wochen in der Unterrichtszeit stattfinden. Das Praktikum kann unter Einhaltung des zeitlichen Umfangs statt in Blockform auch in anderen Organisationsformen durchgeführt werden. Über die Dauer des Praktikums, über die Möglichkeit einer Verlängerung und über die Organisationsform entscheidet die Schule.
(3) In Zusammenarbeit zwischen Schule und Praktikumstelle wird eine Vereinbarung über Ziele und Ablauf des Praktikums sowie Aufgaben der Schülerin oder des Schülers getroffen. Während des Praktikums wird die Schülerin oder der Schüler von einer Lehrerin oder einem Lehrer oder einer Lehrmeisterin oder einem Lehrmeister der Schule betreut.
(4) Am Ende des Praktikums wird von der Praktikumstelle eine schriftliche Beurteilung abgegeben. Sie soll mindestens Angaben über den Beurteilungszeitraum, die vermittelten Inhalte und die erbrachten Leistungen enthalten. Die Bewertung wird durch die Schule auf der Grundlage der Beurteilung der Praktikumstelle sowie der betreuenden Lehrerin oder des betreuenden Lehrers oder der betreuenden Lehrmeisterin oder des betreuenden Lehrmeisters vorgenommen und lautet "mit Erfolg teilgenommen" oder "ohne Erfolg teilgenommen". Die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum ist nur dann gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens 75 vom Hundert der jeweiligen Dauer des Praktikums abgeleistet hat; sie ist Voraussetzung für das Erreichen des Ausbildungszieles. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.
(5) Die Schülerinnen und Schüler erhalten einen auf das Praktikum bezogenen Arbeitsauftrag, der von der Schule benotet wird. Die Schule entscheidet vor Beginn des Praktikums, in welchem Fach und in welcher Weise die Note Berücksichtigung findet und teilt dies den Schülerinnen und Schülern in geeigneter Weise mit.
Teil 2 Prüfung

§ 9 Allgemeines

(1) Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die praktische Prüfung und die schriftliche Prüfung können als eine kombinierte Prüfung durchgeführt werden. Eine Projektarbeit kann Teil der Prüfung sein.
(2) Die schriftliche Prüfung kann als Prüfung mit zentral vorgegebenen Prüfungsaufgaben (zentrale Prüfung) gestaltet werden. In diesem Fall kann die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit von den Regelungen nach

§ 18 Abs. 2

und

§ 19 Abs. 3

abweichen.
(3) Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.

§ 10 Abnahme der Prüfung

Die Prüfung wird von den öffentlichen Schulen im Lande Bremen, die einen Bildungsgang der Berufsfachschule für das Nahrungsgewerbe eingerichtet haben, durchgeführt.

§ 11 Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse

(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2.
die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,
3.
die Fachlehrerinnen oder die Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter.
(2) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:
1.
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine von ihr oder ihm ernannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm ernannter Vertreter,
2.
eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat oder eine Lehrmeisterin oder ein Lehrmeister, die oder der in dem Prüfungsfach unterwiesen hat und
3.
eine weitere Fachlehrerin oder ein weiterer Fachlehrer oder eine weitere Lehrmeisterin oder ein weiterer Lehrmeister.
Den Vorsitz hat das Mitglied nach Nummer 1 oder eine von ihm ernannte Vertreterin oder ein von ihm ernannter Vertreter. Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das Gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Prüfungsausschuss und die Teilprüfungsausschüsse verabreden vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.
(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.

§ 12 Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung

(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort, Datum und Uhrzeit für alle Teile der Prüfung verbindlich fest und teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit. Im Fall einer zentralen Prüfung wird der Termin für diese Prüfung von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit festgelegt.
(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der

§§ 27

und
28
bekannt zu geben.

§ 13 Berücksichtigung besonderer Belange behinderter Menschen

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.
(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des behinderten Menschen in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.
(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.

§ 14 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler der Berufsfachschule für das Nahrungsgewerbe ist.
(2) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer ohne Erfolg am Praktikum nach

§ 8

teilgenommen hat oder wer in einem Unterrichtsfach der Fachpraxis die Vornote "ungenügend" erhält. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Prüfung wird der Schülerin oder dem Schüler in schriftlicher Form mitgeteilt.

§ 15 Form der Prüfung in den Fächern des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs

Am Ende des ersten Schulhalbjahres legt die Schule fest, ob die Prüfung
1.
als schriftliche Prüfung und praktische Prüfung oder als kombinierte Prüfung nach

§ 20

durchgeführt werden soll oder
2.
ganz oder teilweise durch eine Projektarbeit nach

§ 21

ersetzt werden soll.

§ 16 Vornoten der Prüfungsfächer

Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen im Bildungsgang. Bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache wird bei der Bildung der Vornoten nur die Sprache berücksichtigt, in der sie nach

§ 4 Abs. 3

geprüft werden.

§ 17 Erste Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuss zur Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben, die Vornoten der Fächer der praktischen, der schriftlichen oder der kombinierten Prüfung.
(3) Spätestens am zweiten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten der Fächer der praktischen, der schriftlichen oder der kombinierten Prüfung mitgeteilt.

§ 18 Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer der Fachpraxis und wird in einer gemeinsamen Aufgabenstellung durchgeführt. Die Zeit für die praktische Prüfung beträgt in der Regel 180 Minuten.
(2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer legt der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens vier Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung zwei Aufgabenvorschläge in einem versiegelten Umschlag vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehört die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine genaue Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Vorschlägen wählt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Prüfungsaufgabe aus. Sie oder er ist berechtigt, nach Rücksprache mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.
(3) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.
(4) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(5) Die praktische Prüfung findet unter Aufsicht statt.
(6) Die Prüfungsarbeiten werden vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach

§ 11 Abs. 1 Nr. 3

(Fachlehrerin oder Fachlehrer) oder vom Mitglied des Teilprüfungsausschusses nach

§ 11 Abs. 2 Nr. 2

als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach ein weiteres Mitglied nach

§ 11 Abs. 2 Nr. 3

als Korreferentin oder Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 19 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
1.
Deutsch und
2.
Verfahren der Lebensmittelbe- und -verarbeitung.
(2) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beträgt jeweils 90 Minuten. Im Falle einer kombinierten Prüfung entfällt das zweite schriftliche Prüfungsfach.
(3) Spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge in einem versiegelten Umschlag vorgelegt. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehört die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine genaue Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Dabei gilt für das Verfahren der Auswahl der Prüfungsaufgaben:
1.
Für das Fach nach Absatz 1 Nr. 1 legt die Schulleiterin oder der Schulleiter der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit die Aufgabenvorschläge zur Genehmigung vor. Aus diesen Vorschlägen wählt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihm Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er neue Vorschläge anfordern.
2.
Für das Fach nach Absatz 1 Nr. 2 legt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Aufgabenvorschläge zur Genehmigung vor. Aus diesen Vorschlägen wählt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihr oder ihm Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann sie oder er neue Vorschläge anfordern.
(4)

§ 18 Abs. 3 bis 5

gilt entsprechend.
(5) Die Prüfungsarbeiten werden vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach

§ 11 Abs. 1 Nr. 3

(Fachlehrerin oder Fachlehrer) als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer als Korreferentin oder Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 20 Kombinierte Prüfung

(1) In der kombinierten Prüfung werden Inhalte eines Faches der schriftlichen Prüfung und der Fächer der praktischen Prüfung zu einer Prüfungsaufgabe zusammen gefasst.
(2) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe beträgt für den schriftlichen Teil 90 Minuten, für den praktischen Teil in der Regel 180 Minuten.
(3)

§ 18 Abs. 2 bis 6

gilt entsprechend.

§ 21 Projektarbeit

(1) Im zweiten Schulhalbjahr erhält der Prüfling im Rahmen eines fächerübergreifenden Unterrichts oder aus einer Themenstellung des Praktikums nach

§ 8

eine anwendungsbezogenen Aufgabe als Projektarbeit.
(2) Das Fach der schriftlichen Prüfung nach

§ 19 Abs. 1 Nr. 2

oder die praktischen Prüfungsfächer oder alle drei Fächer können in einer umfassenden Aufgabenstellung durch eine Projektarbeit ersetzt werden.
(3) Die Aufgabenstellung muss zeitlich so erfolgen, dass das Feststellen des Ergebnisses nicht früher als vier Wochen vor der mündlichen Prüfung erfolgt.
(4) In der Projektarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er eine Problemstellung der Praxis erfassen, beurteilen, lösen und darstellen kann.
(5) Das Thema der Projektarbeit wird von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern festgelegt, betreut und bewertet. Vor Beginn der Projektarbeit wird das Thema durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt.
(6) Die Projektarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Wird sie als Gruppenarbeit durchgeführt, so muss sie neben einem gemeinsamen Teil einen von den einzelnen Teilnehmerinnen oder den einzelnen Teilnehmern eigenständig angefertigten abgrenzbaren Teil enthalten.
(7) Die Bewertung geht als Note in das jeweilige Prüfungsfach oder in die jeweiligen Prüfungsfächer ein.

§ 22 Zweite Prüfungskonferenz

(1) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten der übrigen Fächer der Stundentafel, die Gegenstand der mündlichen Prüfung sein können, sowie auf Grund der Vornoten und der Noten der Fächer der praktischen und der schriftlichen Prüfung,
1.
bei welchen Prüflingen er nach

§ 9 Abs. 2

auf eine mündliche Prüfung verzichtet,
2.
welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,
3.
in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden.
(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in drei oder vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach oder auf welche Fächer verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von bis zu zwei Fächern Gebrauch macht und diese Fächer nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehören.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.
(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:
1.
die Vornoten der Fächer der mündlichen Prüfung,
2.
die Ergebnisse der praktischen Prüfung,
3.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,
4.
die Ergebnisse der kombinierten Prüfung,
5.
die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,
6.
gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.

§ 23 Mündliche Prüfung

(1) Fächer der mündlichen Prüfung können mit Ausnahme des Unterrichtsfaches Sport alle Unterrichtsfächer sein. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.
(2) Prüferin oder Prüfer ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder bei deren oder dessen Verhinderung eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.
(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in bis zu zwei Fächern seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach oder die gewählten Fächer spätestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse nach

§ 22 Abs. 5

schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss dies auf Grund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.
(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Sie kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.
(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass dem Prüfling zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.
(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.
(9) Der jeweilige Prüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.
(10) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung in geeigneter Form bekannt. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.

§ 24 Noten

(1) Alle nach dieser Verordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der Notenskala der Zeugnisordnung.
(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig; im Übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.

§ 25 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote und den Noten der praktischen, der schriftlichen, der kombinierten und der mündlichen Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.
(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet "bestanden" oder "nicht bestanden".
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Endnote in einem Fach "ungenügend" lautet oder
2.
die Endnote in einem Fach "mangelhaft" lautet und ein Ausgleich nicht gegeben ist oder
3.
die Endnote in mehr als einem Fach "mangelhaft" lautet.
Ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Endnote in einem anderen Fach mindestens "befriedigend" lautet. Zum Ausgleich können nur solche Fächer herangezogen werden, die laut Stundentafel mindestens den gleichen Stundenumfang wie das jeweils auszugleichende Fach haben. Dabei sind alle Fächer gleichgestellt, für die laut Stundentafel 160 oder mehr Jahresunterrichtsstunden vorgesehen sind. In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der praktischen, der schriftlichen, der kombinierten und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.
(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis erhält einen Vermerk über die Zuerkennung des Erweiterten Hauptschulabschlusses. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit fest.
(6) Im Abschlusszeugnis oder Abgangszeugnis werden die aus dem Ausbildungsrahmenplan der Ausbildungsverordnung des Bundes vermittelten Inhalte (Qualifizierungsbausteine) aufgeführt.

§ 26 Wiederholung der Prüfung

(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teil.

§ 27 Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig von der aufsichtführenden Lehrerin oder von dem aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Wird der vorläufige Ausschluss bestätigt, ist die Prüfung damit für nicht bestanden erklärt. Wird der vorläufige Ausschluss nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.

§ 28 Versäumnis

(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.
(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit "ungenügend" zu bewerten. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 29 Niederschriften

(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche und praktische Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:
1.
den Sitzplan der Prüflinge,
2.
die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,
3.
den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,
4.
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,
5.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
6.
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
7.
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach

§ 23 Abs. 10

die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, ist dies auch in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die praktischen, die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.
Teil 3 Schlussbestimmungen

§ 30 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.
(2)
(Aufhebungsanweisungen)
Bremen, den 5. August 2005
Der Senator für Bildung und Wissenschaft
Anlage
(zu

§ 4 Abs. 1

)
Stundentafel für die Berufsfachschule für das Nahrungsgewerbe
Fächer Jahresunterrichtsstunden
Pflichtbereich
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich
Deutsch 120
Englisch 120
Mathematik 80
Politik 40
Sport 80
440
Fachrichtungsbezogener Lernbereich
Fachtheoretischer Bereich
Grundlagen der Ernährung 80
Verfahren der Lebensmittelbe- und -verarbeitung 160
Geschäftsprozesse 120
Fachpraxis *)
Lebensmittelbe- und -verarbeitung 240
Präsentation / Service 160
760
Wahlpflichtbereich **) 160
Gesamtstunden 1360

Fußnoten

*)
400 Jahresunterweisungsstunden davon in Teilung abhängig von der Lerngruppengröße
**)
80 Jahresunterrichtsstunden davon in Teilung abhängig von der Lerngruppengröße.
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