Verordnung über die Einführung des elektronischen Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisters
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Einführung des elektronischen Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisters

Verordnung über die Einführung des elektronischen Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisters Vom 18. Mai 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.05.2005 bis 01.01.2007
V aufgeh. durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 547)
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Auf Grund des
1.
§ 8 a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) geändert worden ist, des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. S. 1744), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422) geändert worden ist, des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3846) geändert worden ist, und des § 55 a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist,
2.
§ 147 Abs. 1 Satz 1 und des § 160 b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil II, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des § 55 a Abs. 6 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
3.
§ 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches, des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jeweils in Verbindung mit § 9 a Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuches und des § 9 a Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuches
in Verbindung mit

§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Einführung des elektronischen Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister

vom 19. April 2005 (Brem.GBl. S. 143) wird verordnet:
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§ 1 Elektronische Registerführung

(1) Die folgenden Register sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse werden bei den Amtsgerichten Bremen und Bremerhaven in elektronischer Form geführt:
1.
das Handelsregister
2.
das Partnerschaftsregister
3.
das Genossenschaftsregister
4.
das Vereinsregister
(2) Die Anlegung beginnt, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
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§ 2 Anlegung des elektronisch geführten Registers

Die Anlegung und Freigabe des elektronisch geführten Registerblattes kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen. Ein elektronisch angelegtes und geführtes Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des bisher in Papierform geführten Registerblatts.
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§ 3 Übermittlung von Daten aus den elektronisch geführten Registern an andere Amtsgerichte

Aus den in

§ 1

genannten Registern bei den Amtsgerichten Bremen und Bremerhaven können Daten an andere Amtsgerichte zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
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§ 4 Abrufverfahren

Zuständige Stelle im Sinne des § 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches, des § 9 a Abs. 4 des Handelsgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ist der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.
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§ 5 Ersatzregister

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in ein elektronisch geführtes Register vorübergehend nicht möglich, so sind die Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorzunehmen. Die Entscheidung über die Anlegung des Ersatzregisters treffen die jeweiligen Präsidenten der Amtsgerichte.
(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das elektronisch geführte Register zu übernehmen.
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§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 18. Mai 2005
Der Senator für Justiz und Verfassung
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