Verordnung über die Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache als Voraussetzung für die Einschulung in eine Regelklasse
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache als Voraussetzung für die Einschulung in eine Regelklasse

Verordnung über die Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache als Voraussetzung für die Einschulung in eine Regelklasse Vom 11. Juli 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 06.05.2011
V aufgeh. durch Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Februar 2011 (Brem.GBl. S. 323)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 Abs. 60 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)
Auf Grund des

§ 37 Abs. 1

in Verbindung mit

§ 67 des Bremischen Schulgesetzes

vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 245) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Schülerinnen und Schüler müssen bei ihrer Einschulung in Jahrgangsstufe 1 über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die es ihnen ermöglichen, dem Unterricht in deutscher Sprache zu folgen.

§ 2

Die Sprachkenntnisse in Deutsch werden durch die Sprachstandserhebung im Kalenderjahr vor Eintritt in die Schule erfasst. In der Stadtgemeinde Bremen wird die Sprachstandserhebung im Auftrage des Senators für Bildung und Wissenschaft in den Kindertagesstätten durchgeführt, in der Stadtgemeinde Bremerhaven im Auftrag des Magistrats in den Grundschulen oder in den Kindertagesstätten. Schülerinnen und Schüler, deren Sprachkenntnisse in Deutsch nicht ausreichen, wird die Teilnahme an einer Sprachförderung vor Eintritt in die Schule empfohlen. In der Stadtgemeinde Bremen wird die Sprachförderung vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales in den Kindergärten, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat in den Kindertagesstätten und in den Grundschulen durchgeführt. Am Ende der Förderung wird den Grundschulen im Rahmen der Übergabegespräche der Sprachstand aller dort einzuschulenden Kinder mitgeteilt.

§ 3

(1) Schülerinnen und Schüler, die trotz entsprechender Empfehlung nicht an der vorschulischen Sprachförderung nach

§ 2

teilgenommen haben, oder Schülerinnen und Schüler mit noch weiterem Förderbedarf werden einem schulübergreifenden Sprachförderkurs in der Region zugewiesen.
(2) Die Teilnahme an dem schulübergreifenden Sprachkurs ist so lange verpflichtend, bis dem Schüler oder der Schülerin durch die Kursleiterin oder den Kursleiter bescheinigt wird, dass er oder sie auf Grund der erworbenen Sprachfähigkeit dem Unterricht der zugeordneten Regelklasse ohne in der Sprache begründete gravierende Schwierigkeiten wird folgen können. Die Teilnahmepflicht endet unabhängig vom erreichten Sprachstand, wenn der Schüler oder die Schülerin sechs Monate lang den Sprachkurs besucht hat. Mit dem Ende der Teilnahmepflicht wechselt der Schüler oder die Schülerin in den Klassenverband der Jahrgangsstufe 1, dem er oder sie bereits nach Schulanmeldung zugeordnet worden ist.

§ 4

(1) Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Jahrgangsstufe eingeschult werden sollen und die nicht die Sprachfähigkeit besitzen, um dem Unterricht der zugeordneten Regelklasse folgen zu können, müssen einen Sprachförderkurs besuchen.

§ 3

gilt entsprechend.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 1. August 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.
Bremen, den 11. Juli 2005
Der Senator für Bildung und Wissenschaft
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