Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Linguistik“ (Nebenfach) der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Linguistik“ (Nebenfach) der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Linguistik“ (Nebenfach) der Universität Bremen Vom 21. September 2005
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.09.2014 bis 30.09.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1250)

Fußnoten

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¹ Soweit diese Ordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.
Der Rektor der Universität Bremen hat am 21. Dezember 2005 nach

§ 110 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 295) die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Linguistik in der nachstehenden Fassung genehmigt: Die fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005.

§ 1 Studiendauer, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. Für den erfolgreichen Abschluss des Nebenfachs Linguistik sind insgesamt 45 Kreditpunkte (CP) zu erwerben.
(2) Das Studium ist in Module gegliedert. Das Nebenfach Linguistik vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Gebieten:
a)
im

Pflichtbereich

grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Fachs im Umfang von 15 CP in:
-
Allgemeine Linguistik
b)
im

Wahlpflichtbereich

grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Fachs im Umfang von 10 CP in:
-
Angewandte Sprachwissenschaft (5 CP) oder
-
Computerlinguistik und Informationsmanagement (5 CP) oder
-
Sprachen und Wissenschaften (5 CP),
außerdem können im

Wahlpflichtbereich

Schwerpunkte im Umfang von 20 CP in einem der folgenden Gebiete
-
Typologie und Sprachdokumentation
-
Computerlinguistik
-
Sprachmanagement und Internationale Kommunikation
gesetzt oder es können alternativ zwei Schwerpunkt-Module mit je 10 CP aus verschiedenen Schwerpunkten absolviert werden.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden von der Studienkommission in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können auf Antrag auch weitere Module und Lehrveranstaltungen von der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungsgebiete in das Lehrprogramm aufgenommen werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder englischer Sprache gehalten.

§ 2 Auslandsaufenthalt

Entfällt im Nebenfach.

§ 3 Prüfungsvorleistungen

(1) Als Voraussetzung für das Ablegen einer Prüfung werden Prüfungsvorleistungen verlangt. Sie können in folgenden Formen erbracht werden:
-
Thesenpapier von 2 bis 3 Seiten mit Präsentation und Diskussion in der Lehrveranstaltung
-
Kurzklausur (45 Minuten)
-
Bearbeitung von Übungsaufgaben
-
Protokolle
-
Hausarbeit als selbstständige Bearbeitung eines Themas innerhalb von zwei Wochen
(2) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet.
(3) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Formen der Prüfungsvorleistungen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Form gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungsumfang und Dauer sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.
(4) Prüfungsvorleistungen können zweimal im gleichen Semester (einschließlich der folgenden veranstaltungsfreien Zeit) wiederholt werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als die der ursprünglichen Leistung erfolgen. Weitere Wiederholungen sind erst bei einem erneuten Besuch der Lehrveranstaltung möglich.

§ 4 Prüfungen

(1) Prüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:
-
mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer
-
Klausur von 120 bis 240 Minuten Dauer
-
Hausarbeit ca.15 Seiten (ohne Anlagen)
(2) Anmeldungen zu Prüfungen erfolgen spätestens vier Wochen nach Beginn des Moduls. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(3) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen und Fristen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass eine abschließende Bewertung der Prüfung innerhalb des letzten Modulsemesters sichergestellt ist.
(4) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung nicht bestandener Modulprüfungen soll zu Beginn des darauf folgenden Semesters ermöglicht werden.
(5) Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen in der Form nach Absatz 1 Ziffer 2 und 3 können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch als mündliche Prüfung durchgeführt werden.

§ 5 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums an anderen Hochschulen erbracht werden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Möglichkeit der Anerkennung soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 6 Prüfungsanforderungen für das Nebenfach Linguistik

(1) Als Voraussetzung für die Zulassung zu den jeweiligen Modulprüfungen sind gemäß
Anlage 1
Prüfungsvorleistungen zu erbringen.
(2) Die Prüfungsanforderungen sind in
Anlage 1
aufgeführt.

§ 7 Bachelor-Prüfung

Entfällt im Nebenfach.

§ 8 Zeugnis und Urkunde

Entfällt im Nebenfach.

§ 9 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
(2) Der Bachelorstudiengang „Linguistik/Language Sciences“ (Nebenfach) wird mit Ablauf des Sommersemesters 2015 eingestellt, die Prüfungsordnung vom 21. September 2005 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2015 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Sie müssen ihre letzte Prüfungsleistung bis zum 10. Januar 2015 anmelden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit muss bis zum 15. April 2015 erfolgen.
Bremen, den 21. Dezember 2005 Der Rektor der Universität Bremen
Anlage 1
Prüfungsanforderungen des Nebenfachs Linguistik
ModulP/WPTitel CPPr.Vorl.Prüfungsform
LS 1PAllgemeine Linguistik15 jaKlausur (240 Minuten)
LS 22 von 3WP Computerlinguistik und Informationsmanagement5ja Klausur (120 Minuten)
LS 3WP Angewandte Sprachwissenschaft5ja Klausur (120 Minuten)
LS 4WP Sprachen und Wissenschaften5ja Klausur (120 Minuten)
TD 12 von 9WP Typologie: Vielfalt und Einheit der Sprachstruktur10 jafrei
TD 2WP Sprachdokumentation: Strukturkurs10 jafrei
TD 3WP Sprachdokumentation: Anwendungsbereiche10 jafrei
CL 1WP Computerlinguistik: Symbolische Sprachverarbeitung10 jafrei
CL 2WP Computerlinguistik: Statistische Sprachverarbeitung10 jafrei
CL 3WP Computerlinguistik: Sprachtechnologie10 jafrei
SIK 1WP Sprache im Unternehmen10 jafrei
SIK 2WP Sprache und internationale Kommunikation10 jafrei
SIK 3WP Sprache und Medien10 jafrei
Summe der CP45
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