Verordnung über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

Verordnung über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung Vom 30. Mai 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2006 bis 26.09.2018
V aufgeh. durch § 2 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 18. September 2018 (Brem.GBl. S. 428)
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Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754), das zuletzt durch Artikel 71 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 2 der Ausführungsverordnung zum Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

vom 16. Juni 1958 (SaBremR 224-a-1) wird verordnet:
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§ 1

Die Eintragung von Kunstwerken und anderem Kulturgut einschließlich Bibliotheksgut in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" und die Eintragung von Archiven, archivalischen Sammlungen, Nachlässen und Briefsammlungen in das "Verzeichnis national wertvoller Archive" kann beantragt werden
a)
durch den Eigentümer, die Eigentümerin, den Besitzer oder die Besitzerin der Gegenstände oder
b)
durch die Leiter oder die Leiterinnen von Museen, Bibliotheken oder Archiven.
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§ 2

(1) Der Antrag ist schriftlich an den Senator für Kultur zu richten.
(2) Der Antrag muss die für die Eintragung erforderlichen Angaben über das einzutragende Kultur- oder Archivgut enthalten, insbesondere:
a)
genaue Bezeichnung oder Beschreibung, beispielsweise Größe oder Umfang, Material,
b)
Name und Anschrift des Eigentümers, der Eigentümerin, des Besitzers oder der Besitzerin,
c)
Ort, an dem sich das Gut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet,
d)
Begründung des Antrages.
(3) Die Begründung des Antrages muss erkennen lassen, dass die Ausfuhr des Kulturgutes aus der Bundesrepublik Deutschland einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde oder dass das Archivgut eine wesentliche Bedeutung für die deutsche politische Kultur- oder Wirtschaftsgeschichte hat.
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§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
Bremen, den 30. Mai 2006
Der Senator für Kultur
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