Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen
Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen
Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen
Bekanntmachung der Liste der Technischen Baubestimmungen
Fassung Februar 2006 vom 30. Dezember 2006
1.
Auf Grund des
§ 3 Abs. 3 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO)
vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 147) und durch Gesetze vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 147 und S. 159) werden folgende technischen Regeln als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht:
–
Liste der Technischen Baubestimmungen (Fassung September 2005)
–
Bauregelliste A
Die „Liste der Technischen Baubestimmungen“ enthält allgemein verbindliche technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile. Ausgenommen von der Einführung sind die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse.
Die „Liste der Technischen Baubestimmungen“ ist als
Anlage
abgedruckt.
Die technischen Regeln für Bauprodukte werden gemäß § 20 Absätze 2 und 3 BremLBO in der „Bauregelliste A“ bekannt gemacht. Die Bauregelliste A wird in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik veröffentlicht.
Bezüglich der in den Technischen Baubestimmungen genannten Normen und anderen Unterlagen sowie der technischen Anforderungen, die sich auf Bauprodukte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Bauprodukte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, zum Beispiel durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/oder Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen trägt.
Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen auf Grund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen worden sind.
2.
Hinweise zur Liste der Technischen Baubestimmungen
Nach
§ 3 Abs. 3 Satz 1 BremLBO
sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die in der Liste aufgeführten Technischen Baubestimmungen. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann dann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung die allgemeinen Anforderungen des
§ 3 Abs. 1 BremLBO
in gleichem Maße erfüllt werden.
Es werden nur die technischen Regeln eingeführt, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe
auch
auf nicht eingeführte allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückzugreifen.
Soweit technische Regeln durch die Anlagen zur Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen.
Anlagen, die der Anpassung der oben genannten technischen Regeln an harmonisierte Normen nach der Bauproduktenrichtlinie dienen, sind mit dem Buchstaben „E“ kenntlich gemacht.
Gibt es im Teil I der Liste keine technischen Regeln für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen und ist die Verwendung auch nicht durch andere allgemein anerkannte Regeln der Technik geregelt, können Anwendungsregelungen auch im Teil II Abschnitt 5 der Liste enthalten sein.
Europäische technische Zulassungen enthalten im Allgemeinen keine Regelungen für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, in die die zugelassenen Bauprodukte eingebaut werden. Sofern hierzu Regelungen in Form allgemeiner technischer Regeln (Anwendungsregelungen) erstellt werden können, sind diese im Teil II Abschnitt 1 bis 4 aufgeführt. Anderenfalls können Anwendungszulassungen erforderlich werden.
Im Teil III sind Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze, die in den Geltungsbereich von Verordnungen nach
§ 20
Abs. 4 und
§ 24 Abs. 2 BremLBO
fallen
1
aufgeführt.
Die technischen Regeln für Bauprodukte werden nach
§ 20 Abs. 2 BremLBO
in der Bauregelliste A bekannt gemacht. Sofern die in Spalte 2 der Liste aufgeführten technischen Regeln Festlegungen zu Bauprodukten (Produkteigenschaften) enthalten, gelten vorrangig die Bestimmungen der Bauregellisten.
3.
Bei der Anwendung der Liste der Technischen Baubestimmungen ist folgendes zu beachten
Zu Kennziffer 1.1 – Lastannahmen für Bauten
Ab dem 1. Januar 2007 gelten in Bremen folgende Regelungen:
DIN 1055-5:2005-7 Einwirkungen auf Tragwerke; Schnee- und Eislasten
Die Zuordnung zu den Schneelastzonen ist folgendermaßen:
Bremen und Bremerhaven liegen in der Schneelastzone II
und
im Bereich des „Norddeutschen Tieflands“.
Für Standorte, die der Region des „Norddeutschen Tieflands“ zugeordnet werden, ist auch der Nachweis für den 2,3fachen Wert der charakteristischen Schneelast als außergewöhnlicher Lastfall zu führen.
Es wird auf Ziffer 4.1 der DIN 1055-5 Norm erwiesen.
DIN 1055-4:2005-3 Einwirkungen auf Tragwerke; Windlasten
Die Zuordnung zu den Windlastzonen ist folgendermaßen:
Bremen | Windzone 3 |
Bremerhaven | Windzone 4 |
Zu Kennziffer 7.2 – Barrierefreies Bauen
Die Anlagen 7.2/1 und 7.2/2 zu DIN 18024 gelten weiterhin in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Liste der Technischen Baubestimmungen vom 20. April 2004 (Brem.ABl. S. 332).
Zu Kennziffer 7.3 – Barrierefreies Wohnen
Die Anlage 7.3/1 zu DIN 18025 gilt weiterhin in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Liste der Technischen Baubestimmungen vom 20. April 2004 (Brem.ABl. S. 333).
Die Anlage 7.3/2 zu DIN 18025 gilt weiterhin in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Liste der Technischen Baubestimmungen vom 4. April 2003 (Brem.ABl. S. 229).
4.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 5. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217, 3. 18), sind beachtet worden.
5.
Die
–
Liste der Technischen Baubestimmungen
– Fassung September 2000 –
vom 12. Dezember 2001 (Brem.ABl. S. 901),
und die
–
Bekanntmachung der Änderung der Liste der Technischen Baubestimmungen – Fassung September 2001 –
vom 20. April 2004 (Brem.ABl. S. 321)
–
Bekanntmachung der Änderung der Liste der Technischen Baubestimmungen – Fassung September 2002 –
vom 20. April 2004 (Brem.ABl. S. 321)
werden aufgehoben.
6.
In-Kraft-Treten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Bremen, den 30. Dezember 2006
Der Senator für Bau Umwelt und Verkehr
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
Fußnoten
1)
Zur Zeit nur die Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Musterbauordnung (WasBauPVO).
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