Verwaltungsanweisung zu § 23 Abs. 3 SGB II
Verwaltungsanweisung zu § 23 Abs. 3 SGB II
Verwaltungsanweisung zu § 23 Abs. 3 SGB II
1
Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 19. April 2007 – 20-01/2
Einmalige Bedarfe
1.
Allgemeine Ausführungen
1
Nach § 20 Abs. 1 wird der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Leistungen für Mehrbedarfe und für Unterkunft und Heizung mit der Regelleistung abgedeckt.
2
Ausnahmen davon sind u.a. im § 23 Abs. 3 konkretisiert.
3
Bei den nachstehend näher aufgeführten Bedarfen handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.
2.
Bedarfe im Einzelnen
2.1
Erstausstattung von Wohnraum
1
Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten werden nur bei erstmaliger Anmietung von Wohnraum oder auch z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einem längeren Haftaufenthalt, Heimaufenthalt, Aufenthalt in betreuten Wohnformen oder in Notunterkünften ohne eigenen Hausstand sowie nach Obdachlosigkeit gewährt.
2
Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und eigenen Wohnraum angemietet haben, werden Leistungen für die Erstausstattung von Wohnraum nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte. (s. Pkt. 3.3.5 der Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II).
1
Wird ein bisher gemeinsam geführter Haushalt aufgelöst mit der Folge, dass zwei getrennte Haushalte geführt werden, gilt dieses i.d.R. nicht als erstmalige Anmietung einer Wohnung im Sinne des Gesetzes.
2
Soweit es nicht möglich ist, eine neu angemietete Wohnung aus dem Bestand des bisherigen gemeinsamen Haushalts auszustatten bzw. wenn durch die kurzfristige Bewilligung einer Erstausstattung andere Kosten (z.B. für die Unterbringung in einem Frauenhaus) vermieden werden können, soll abweichend davon die notwendige Erstausstattung bewilligt werden.
1
Ist eine Erstausstattung zu gewähren, ist der Grundbedarf des Haushaltes wie Hausrat, Betten, Tische, Lampen, Schränke, Sitzmöbel sowie Elektrogeräte sicher zu stellen.
2
Grundsätzlich soll in diesem Zusammenhang auf den Gebrauchtmarkt verwiesen werden.
1
Ein Fernseher ist zu den Gegenständen des persönlichen Bedarfs zu rechnen.
2
Im Rahmen der Erstausstattung ist hierfür keine Beihilfe zu gewähren.
1
Der konkrete Bedarf ist jeweils zu ermitteln, ggf. sind Teilpauschalen zu gewähren.
2
Zur Höhe der im Einzelfall zu gewährenden einzelnen Hilfen wird auf
Anlage 1
verwiesen.
2.2
Erstausstattung Bekleidung
Eine Erstausstattung für Bekleidung kommt neben den im Gesetzestext genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt insbesondere dann in Betracht, wenn der Gesamtverlust der Bekleidung (z.B. nach einem Wohnungsbrand) vorliegt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein neuer Bedarf besteht.
Zur Höhe der im Einzelfall zu gewährenden einzelnen Hilfen (außer bei Schwangerschaftsbekleidung, hierzu s. 2.3) wird auf
Anlage 2
verwiesen.
2.3
Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
1
Anlässlich der Geburt eines Kindes sind Schwangerschaftsbekleidung, Kinderwagen und Bett (einschl. Matratze und Bettwäsche sowie eine Säuglingserstausstattung zu gewähren.
2
Der Umfang der zu gewährenden Hilfe ergibt sich aus
Anlage 3
.
Bei Geburt des ersten Kindes sind die Einzel-Pauschalen in voller Höhe zu gewähren.
Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als zwei Jahre zurück, ist davon auszugehen, dass Schwangerschaftsbekleidung, Kinderwagen usw. sowie die Erstausstattung noch vorhanden ist, für Ergänzungsbedarf sind lediglich 30 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung zu bewilligen.
Liegt die Geburt des nächstälteren Kindes nicht mehr als drei Jahre zurück, ist für Ergänzungsbedarf 50 % der Pauschale für die Säuglingserstausstattung zu bewilligen.
Im Bewilligungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Pauschalen bei nachfolgenden Kindern nur noch anteilig gewährt werden.
2.4
Klassenfahrten
2.4.1
Allgemeine Richtlinien
1
Im Zusammenhang mit dem besonderen Bedarf von Schülern sind nur Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen vom Regelsatz ausgenommen.
2
Der Bedarf für alle sonstigen schulischen Veranstaltungen ist von den Regelleistungen abgedeckt.
1
Schulfahrten sind Schulveranstaltungen, bei denen Schule für Klassen oder Gruppen mehrere Tage an einem anderen Lernort durchgeführt wird.
2
Hierzu gehören auch Auslandsaufenthalte mit Unterbringung in Familien sowie Fahrten mit sportlichen Inhalten.
3
Klassenausflüge oder Tagesfahrten sind keine Schulfahrten in diesem Sinne.
4
Anfallende Kosten hierfür sind aus den Regelleistungen zu bestreiten.
1
Für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 sollten für Klassenfahrten die Angebote der Bremer Schullandheime genutzt werden.
2
Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
3
Für die weiteren Jahrgänge können für Schulfahrten auch andere Ziele innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewählt werden.
4
Für die Jahrgänge 10 bis 12 (13) sind Schulfahrten in das europäische Ausland zulässig, wenn sich diese aus einem besonderen unterrichtlichen Zusammenhang ergeben.
5
Schulfahrten ins außereuropäische Ausland sind nur im Zusammenhang mit einem Schüleraustausch zulässig.
1
Für Schulfahrten ist die Genehmigung der Schulleitung erforderlich.
2
Bei Überschreitung der Kostenhöchstgrenzen (s. Pkt. 2.4.2) sowie für Schüleraustauschfahrten ist die Genehmigung der Schulaufsicht erforderlich.
Für die gymnasiale Oberstufe und berufliche Vollzeitschulmaßnahmen sind die Kosten zu übernehmen, sofern die Schulleitung bescheinigt, dass diese Schulfahrten ausschließlich ausbildungsbezogenen bzw. beruflichen Zielen dienen.
2.4.2
Umfang der Bewilligung
Für Schüler und Schülerinnen aller Schularten ist die Teilnahme an nur einer Schulfahrt pro Schuljahr verpflichtend.
1
Die Kosten pro Fahrt dürfen € 220,– nicht übersteigen.
2
Wenn bei größeren Fahrtvorhaben der Jahrgangsstufe 7 bis 12 (13) nicht in jedem Jahr eine Fahrt durchgeführt wird, kann sich dieser Ansatz pro Jahr um 90 €, maximal um 180 € erhöhen.
3
Wurde während der letzten zwei oder mehr Jahre keine Fahrt durchgeführt, kann sich der anzuerkennende Grundbetrag somit auf maximal € 400,– erhöhen.
4
Liegt die Genehmigung der Schulaufsicht zur Überschreitung der Höchstgrenzen vor, so dürfen die Kosten für diese Fahrten den zweifachen Grundbetrag zuzüglich der genannten Ausnahmen, also € 620,–, nicht überschreiten.
Im Rahmen dieser Grenzen können folgende Kosten übernommen werden:
–
Fahrtkosten von der Schule zum Ziel der Schulfahrt und zurück
–
Unterkunft und Verpflegung
–
Reiserücktrittskostenversicherung
–
Touristensteuer
–
Verwaltungsgebühren beim Schullandaufenthalt (Anteil)
–
Endreinigungspauschale beim Schullandheimaufenthalt (Anteil)
1
Die Höhe der jeweils anfallenden Kosten wird von der Schule auf dem dafür vorgesehenen Formblatt differenziert aufgeführt.
2
Kleinere Nebenkosten wie z.B. für Busfahrten am Ort, Eintrittsgelder oder ähnliches sowie für ein Taschengeld für die Dauer der Schulfahrt werden nicht gesondert gewährt.
3
Diese Kosten sind aus den Regelleistungen zu bestreiten.
4
Häusliche Einsparungen sind insofern für die Dauer der Fahrt nicht zu berechnen.
5
Von dem/der Leistungsempfänger/in bzw. seinem/ihrem ges. Vertreter ist nach der Rückkehr die vom Lehrer erstellte Abrechnung der zuständigen Geschäftsstelle vorzulegen.
6
Nicht benötigte Leistungen für die Klassenfahrt sind der BAgIS zurückzuerstatten.
3.
Pauschalierung
1
Die Leistungen für Erstausstattungen für Wohnraum und Bekleidung können nach Satz 4 pauschaliert werden.
2
Dementsprechend sind die in den Anlagen
1
–
3
aufgeführten Pauschbeträge festgelegt worden.
3
Darüber hinausgehende Leistungen sind grundsätzlich nicht zu gewähren, insoweit ist auf § 23 Abs. 1 zu verweisen.
Für Klassenfahrten sind grundsätzlich keine Pauschalen vorgesehen.
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
Fußnoten
1)
Aufgehoben mWv 5. 2. 2009 durch VANW zu § 23 Abs. 3 SGB II v. 5. 2. 2009.
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