Gesetz zur Ausführung des Passgesetzes
Gesetz zur Ausführung des Passgesetzes Vom 22. Februar 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2007 bis 31.10.2010
G aufgeh. durch § 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (Brem.GBl. S. 79)
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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
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§ 1
(1) Zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Passgesetzes ist in der Stadtgemeinde Bremen das Stadtamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.
(2) Für die Durchführung der Testmaßnahmen nach § 23a des Passgesetzes ist zuständige Behörde der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven.
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§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 22. Februar 2007
Der Senat
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