Verordnung über die Muster der Meldescheine
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung über die Muster der Meldescheine

Verordnung über die Muster der Meldescheine Vom 17. Januar 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.12.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 Abs. 24 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)
Auf Grund des

§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Meldegesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1986 (Brem.GBl. S. 1, 69, 120 - 210-a-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 445), wird verordnet:

§ 1

(1) Für die An- und Abmeldung nach

§ 13 Abs. 1 und 2

sowie für die amtliche Meldebestätigung nach

§ 17 Abs. 6 des Meldegesetzes

sind Vordrucke nach den Mustern der
Anlagen 1
bis
3
zu verwenden.
(2) Die Ausfertigungen des Meldescheines sind vor unbefugter Einsichtnahme gesichert aufzubewahren und spätestens nach Ablauf des fünften auf die Meldung folgenden Kalenderjahres zu vernichten.

§ 2

(1) Für die An- und Abmeldung nach

§ 22 Abs. 2 des Meldegesetzes

sind Vordrucke nach den Mustern der
Anlagen 4
und
5
zu verwenden.
(2) Im Übrigen gilt

§ 1 Abs. 2

.

§ 3

Für die Meldungen nach

§ 26 Abs. 2 des Meldegesetzes

sind Vordrucke nach dem Muster der
Anlage 6
zu verwenden.

§ 4

Die Meldebehörden sind verpflichtet, den meldepflichtigen Personen bei der Anmeldung ein Hinweisblatt auszuhändigen, das neben Informationen zur Meldepflicht den Hinweis auf die Möglichkeit der Eintragung von Datenübermittlungssperren und Auskunftssperren enthält.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Muster der Meldescheine vom 23. November 2001 (Brem.GBl. S. 429 - 210-a-2), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457), außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Bremen, den 17. Januar 2007
Der Senator für Inneres und Sport
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Markierungen
Leseansicht