§ 5 Abs. 3 AufenthG
DE - Landesrecht Bremen

§ 5 Abs. 3 AufenthG

§ 5 Abs. 3 AufenthG

§ 5 Abs. 3 AufenthG

Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres und Sport vom 16. November 2007 – e07-11-03-§ 5 AufenthG

Die Ziffer 5.3.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 22. 12. 2004 (siehe Erlass e07-11-01-Verwaltungsvorschriften vom 13. 11. 2007) wird durch folgende landesrechtliche Regelung ersetzt:

5.3.4 Anwendung

In den Fällen des Satzes 2 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden.

5.3.4.1

Vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes ist abzusehen, wenn die Ausübung einer Beschäftigung unzumutbar ist.
Unzumutbar ist die Ausübung einer Beschäftigung, wenn
– der Ausländer erwerbsunfähig ist oder
– der Ausländer wegen notwendiger Kinderbetreuung einer ausreichenden Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann (siehe § 10 SGB II).
Bemüht sich der Ausländer, dem die Aufnahme einer Beschäftigung nicht untersagt war, erst nach Antragstellung um die Aufnahme einer Beschäftigung, mit der der Lebensunterhalt gesichert wird, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst in Betracht, wenn der Ausländer nachweist, dass er sich mindestens 1 Jahr erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht hat.
Das gleiche gilt, wenn eine Beschäftigung ausgeübt wird, die für die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht.
War die Aufnahme einer Beschäftigung bereits vor der Feststellung der vollziehbaren Ausreisepflicht – z.B. während der Dauer des Asylverfahrens – erlaubt, ist dies bei der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen zu berücksichtigen.
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist bei fehlender Sicherung des Lebensunterhaltes nur möglich, wenn die Aufnahme der Erwerbstätigkeit weiterhin unzumutbar ist oder der Ausländer sich nachweislich seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bzw. letzter Verlängerung um eine Beschäftigung bemüht hat.
1
Erwartet wird, dass der Ausländer entsprechend der individuellen Voraussetzungen und Möglichkeiten an Sprachkursen und berufsqualifizierenden Maßnahmen, die eine Sicherung des Lebensunterhalts durch eine Beschäftigung ermöglichen, teilnimmt.
2
Gegebenenfalls sind entsprechende Integrationsvereinbarungen zu schließen.
3
Auf die Regelungen in § 44a AufenthG wird verwiesen.
Die Ausländer sind ausdrücklich auf die Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten durch die Migrationsberatungsstellen hinzuweisen.

5.3.4.2

Ausweisungstatbestände können bis zu der Grenze außer Betracht bleiben, die auch eine Aufenthaltsverfestigung nicht verhindert (§ 9 Abs. 2 Nr. 4).

5.3.4.3

1
Im Fall des § 23 Abs. 2 soll von der Einhaltung des Visumverfahrens nicht abgesehen werden, da hier ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Einhaltung des geregelten Aufnahmeverfahrens besteht und der Ausländer sich nicht in einer Fluchtsituation befindet.
2
Bei Bürgerkriegsflüchtlingen oder Personen, bei denen rechtliche Abschiebungsverbote vorliegen, soll von der Einhaltung des Visumverfahrens abgesehen werden, im Übrigen ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.

5.3.4.4

Die Passpflicht wird nicht erfüllt, wenn zumutbare Anforderungen an die Passbeschaffung nicht erfüllt werden.
Ist aufgrund einer festgestellten Unzumutbarkeit ein deutsches Passersatzpapier ausgestellt worden, sind bei der Verlängerung die Erteilungsvoraussetzungen erneut zu prüfen.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt nach Veröffentlichung in Kraft.
Dieser Erlass wird befristet auf den 30. 11. 2012.
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