Ausländerrechtliche Behandlung von Personen nach § 8 Abs. 2 BVFG
Ausländerrechtliche Behandlung von Personen nach § 8 Abs. 2 BVFG
Ausländerrechtliche Behandlung von Personen nach § 8 Abs. 2 BVFG
Erlass des Senators für Inneres und Sport vom 6. Dezember 2007 – e07-12-0 § 8 BVFG
Eintragungen in die Anlage zu Aufnahmebescheiden
Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder haben auf ihren Konferenzen am 6./7. Dezember 2007 beschlossen, dass in die Anlage zu Aufnahmebescheiden gem. § 8 Abs. 2 BVFG folgende Personen eingetragen werden können:
a)
der nichtdeutsche Ehegatte des Spätaussiedlers, der nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG; § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG liegt nicht vor),
b)
das minderjährige, ledige nichtdeutsche Kind des Spätaussiedlers, oder eines Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG, das nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG, § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG liegt nicht vor),
c)
der Ehegatte eines Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG (Schwiegertochter/-sohn des Spätaussiedlers; § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG),
d)
das minderjährige ledige Kind des Ehegatten des Abkömmlings nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG, das nicht vom Abkömmling abstammt (Stiefkind des Abkömmlings; § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG),
e)
das minderjährige, ledige Kind des Ehegatten des Spätaussiedlers (Stiefkind des Spätaussiedlers; §§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG),
d)
in Härtefällen das minderjährige, ledige nichtdeutsche Enkelkind des Spätaussiedlers, das nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen worden ist und für das der Spätaussiedler die allgemeine Personensorge innehat (§ 36 Abs. 2 AufenthG; § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG liegt nicht vor).
Voraussetzungen; Ausnahmen
1
Voraussetzung bei Buchstaben a und c ist insoweit, dass die Ehegatten sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können.
2
Dies gilt nicht in den Ausnahmefällen des § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG.
3
Dies gilt ebenfalls nicht, wenn der Ehegatte zur Ausübung der Personensorge für einen minderjährigen ledigen Deutschen einreisen will (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG).
Visum
Zum Zweck der gemeinsamen Ausreise mit dem Spätaussiedler wird den vorgenannten Personen ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt, das nach der Aufnahme im Bundesgebiet gemäß § 39 Nr. 1 AufenthV in eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug umgewandelt wird.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Der Erlass tritt nach Veröffentlichung in Kraft.
2
Die Weisung 06-12-02 vom 6. Dezember 2006 tritt zeitgleich außer Kraft.
Der Erlass ist befristet bis zum 31. Dezember 2012.
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