Sicherheitsleistung und Verjährung von Mängelansprüchen
Sicherheitsleistung und Verjährung von Mängelansprüchen
Sicherheitsleistung und Verjährung von Mängelansprüchen
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Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 12. Februar 2008
[Zielsetzung]
1
Die Sicherheitsleistung belastet den Auftragnehmer und erhöht auf der einen Seite die Kosten des Betriebes und damit die Baupreise.
2
Auf der anderen Seite hat der Auftraggeber ein Interesse daran, beim Auftreten von Mängeln auf eine Sicherheit zurückgreifen zu können, ohne sich auf eine langwierige Auseinandersetzung mit dem Auftragnehmer einlassen zu müssen.
3
Es obliegt der Verantwortlichkeit der zuständigen Stellen, zu prüfen und zu entscheiden, ob die Stellung einer Sicherheit für die Baudurchführung und für die Gewährleistung zu fordern ist.
4
Auf Grund der Erfahrungen der Bauverwaltung wird es regelmäßig unerlässlich sein, eine Sicherheit von Auftragnehmern zu fordern, die dem Auftraggeber unbekannt sind (vgl. § 14 VOB/A).
5
Nach entsprechender Prüfung kann auf eine Sicherheit verzichtet werden.
1
Die Leistungen des Auftragnehmers sind von Beginn der Ausführung an sorgfältig zu überwachen, um bei der Feststellung von Mängeln sofort deren Beseitigung zu verlangen und für die Stellung ausreichender Sicherheiten (z.B. durch Einbehalte) zu sorgen.
2
Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, etwa das 3-fache der voraussichtlichen Sanierungskosten als Sicherheit einzubehalten.
1.
[Übersicht]
Die VOB, Ausgabe 2006, enthält über die Sicherheiten und Gewährleistungen folgende Bestimmungen:
1.1 § 13: Verjährung der Mängelansprüche
1
„Andere Verjährungsfristen als nach § 13 Nr. 4 VOB/B sollen nur vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist.
2
In solchen Fällen sind alle Umstände gegeneinander abzuwägen, insbesondere, wann etwaige Mängel wahrscheinlich erkennbar werden und wieweit die Mängelursachen noch nachgewiesen werden können, aber auch die Wirkung auf die Preise und die Notwendigkeit einer billigen Bemessung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche.“
1.2 § 14: Sicherheitsleistung
„1.)
1
Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten oder wenn der Auftragnehmer hinreichend bekannt ist und genügende Gewähr für die vertragsgemäße Leistung und die Beseitigung etwa auftretender Mängel bietet.
2
Bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe sollen Sicherheitsleistungen in der Regel nicht verlangt werden.
2.)
1
Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden, als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren.
2
Die Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag soll 5 v.H. der Auftragssumme nicht überschreiten.
3
Die Sicherheit für die Gewährleistung soll 3 v.H. der Abrechnungssumme nicht überschreiten.“
2.
Einfordern von Sicherheiten
Sicherheiten sind zu fordern
–
für vertragsgemäße Erfüllung bei Öffentlicher Ausschreibung oder Offenen Verfahren ab einer voraussichtlichen Auftragssumme von 250.000 EUR,
–
für die Erfüllung von Mängelansprüchen in der Regel ab einer Auftragssumme bzw. Abrechnungssumme von 250.000 EUR,
–
für Abschlagsszahlungen und Vorauszahlungen.
2.1
1
Eine Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag“ insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Abrechnung, Mängelbeseitigung und Schadenersatz – und für die Erstattung von Überzahlungen wird in der Regel nur bei Aufträgen ab einer Summe von 250.000 EUR gefordert, die öffentlich oder im Offenen Verfahren ausgeschrieben wurden.
2
Bei Bedarf kann eine Sicherheit auch für andere Aufträge gefordert werden, wenn Art und Umfang der Leistung dies erfordern.
2.2
1
Eine Sicherheit für die Erfüllung von Mängelansprüchen einschließlich Schadenersatz und für die Erstattung von Überzahlungen wird in der Regel nur bei Aufträgen ab einer Summe von 250.000 EUR gefordert, die öffentlich oder im Offenen Verfahren ausgeschrieben wurden.
2
Bei Bedarf kann eine Sicherheit auch für andere Aufträge gefordert werden, wenn Art und Umfang der Leistung dies erfordern.
2.3
Auf Antrag werden Abschlagszahlungen für Stoffe und Bauteile gewährt, die
–
auf der Baustelle angeliefert, aber noch nicht eingebaut sind, sowie für Bauteile, die
–
in besonderen Fertigungsstätten für die Ausführung der Leistungen hergestellt sind.
Abschlagszahlungen werden in Höhe des Wertes der Stoffe und Bauteile gewährt; diese werden bewertet, soweit für sie nicht Vertragspreise vereinbart sind,
a)
bei Fremdbezug zu Einkaufspreisen, bei Entnahme aus dem Lager des Auftragnehmers zu Wiederbeschaffungspreisen;
b)
bei Eigenfertigung zu Herstellungskosten (Werkstoffkosten. Fertigungslohnkosten und Fertigungsgemeinkosten).
Für Abschlagszahlungen hat der Auftragnehmer Aufstellungen einzureichen, aus denen Menge, Wert und Zeitpunkt der Anlieferung oder der Bereitstellung der zur Ausführung der Leistungen nötigen Stoffe und Bauteile unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung hervorgehen.
2.4
Nach Vertragsabschluss dürfen Vorauszahlungen auf Antrag nur ausnahmsweise und unter Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Grundsätze sparsamer Wirtschaftführung vereinbart werden.
Solche Vorauszahlungen sind mit 1 v.H. über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfaszilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) zu verzinsen, sofern nicht eine der Verzinsung entsprechende angemessene Preisermäßigung vereinbart wird.
3.
Art der Sicherheiten
Als Sicherheit sind selbstschuldnerische Bürgschaften nur nach den Formblattmustern EFB-Sich 1 – 3 zu fordern, sofern nicht entsprechend den Besonderen Vertragsbedingungen auszuzahlende Beträge einbehalten werden.
(Die Mustervordrucke können unter:http://
www.bauumwelt.bremen.de/
de/
detail.php?
gsid=bremen02.c.6312.de abgerufen werden)
4.
Vorlage und Rückgabe der Bürgschaftsurkunden
4.1
1
Ist für die vertragsgemäße Erfüllung und Gewährleistung eine Sicherheit erforderlich, ist dies in den Besonderen Vertragsbedingungen (-EVM(B)BVB- bzw. -EVM(L)BVB-) entsprechend anzugeben.
2
Der Auftragnehmer hat dann eine Bürgschaft nach dem Formblatt EFB-Sich 1 vorzulegen.
Nach Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin geltend gemachten Ansprüche einschließlich Schadenersatz und Erstattung von Überzahlungen kann der Auftragnehmer Umwandlung in eine Gewährleistungsbürgschaft nach EFB-Sich 2 verlangen.
Die Bürgschaftsurkunde gemäß EFB-Sich 1 ist erst dann zurückzugeben, wenn der Auftragnehmer die Bürgschaftsurkunde nach EFB-Sich 2 vorgelegt hat.
4.2
1
Ist eine Sicherheit nur für die Erfüllung der Mängelansprüche erforderlich, ist dies in den Besonderen Vertragsbedingungen (-EVM(B)BVB- bzw. -EVM(L)BVB-) entsprechend anzugeben.
2
Ein Betrag in Höhe der Sicherheit ist rechtzeitig einzubehalten.
3
Er ist auszuzahlen, wenn der Auftragnehmer eine Sicherheit nach EFB-Sich 2 vorlegt.
Die Bürgschaftsurkunde ist zurückzugeben, wenn die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche einschließlich der Mängelbeseitigungsleistungen abgelaufen ist und auch die Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen erfüllt worden sind.
4.3
1
Ist für Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen eine Sicherheit zu fordern, so hat der Auftragnehmer eine Bürgschaft nach EFB-Sich 3 vorzulegen.
2
Die Bürgschaftsurkunden sind zurückgegeben,
–
bei Abschlagzahlungsbürgschaften, wenn die Stoffe/Bauteile eingebaut worden sind,
–
bei Vorauszahlungsbürgschaften, sobald die Vorauszahlungen getilgt worden sind.
5.
Höhe der Sicherheiten
5.1
1
Als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung nach EFB-Sich 1 sollen in der Regel bis zu 5 v.H. der Auftragssumme einschließlich aller Nachträge vorgesehen werden.
2
Höhere Sicherheiten dürfen nur ausnahmsweise gefordert werden, wenn ein ungewöhnliches Risiko für die Auftraggeber zu erwarten ist.
3
Die Sicherheit darf in diesem Fall 10 v.H. der Auftragssumme nicht überschreiten.
5.2
Als Sicherheit für die Gewährleistung nach EFB-Sich 2 sollen in der Regel 3 v.H., höchstens bis zu 5 v.H. der Auftragssumme einschließlich aller Nachträge bzw. der Abrechnungssumme vorgesehen werden.
5.3
Für Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen ist Sicherheit nach EFB-Sich 3 in Höhe des Zahlbetrages zu leisten.
6.
Verzicht auf Sicherheiten
1
In geeigneten Fällen kann sich der Auftraggeber vorbehalten, bei Zuschlagerteilung auf die Stellung der Sicherheit zu verzichten.
2
In diesen Fällen ist in den Verdingungsunterlagen vorzusehen, dass die Bieter anzugeben haben, um welchen Satz sich die Angebotspreise vermindern.
3
Diese Angaben ist bei der Wertung der Angebote nicht zu berücksichtigen.
7.
Bürgen
Als Bürgen kommen nur die
–
in den Europäischen Gemeinschaften oder
–
in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
–
in einem Staat der Vertragsperteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
zugelassenen Kreditinstitute bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer in Betracht.
1
Die Kreditinstitute sind in einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erstellten und jeweils im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Bankenliste aufgeführt.
2
Die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditversicherer sind in der
Anlage 1
aufgeführt.
1
Meine Dienstanweisung Nr. 16 vom 20. Februar 2003 wird hiermit aufgehoben.
2
Die Neufassung der Dienstanweisung verliert spätestens am 1. März 2013 ihre Gültigkeit.
Anlage 1
Liste in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Kredit- und Kautionsversicherer
1.
AXA Colonia Versicherungen AG Colonia - Allee 10 - 20, 51067 Köln
2.
C.E.G.I, 128, Rue La Boetie F -75378 Paris Cedex 08
3.
Allgemeine Kreditversicherung Coface AG Isaac.Fulde.Allee 1 55124 Mainz
4.
VHV Allgemeine Versicherung AG Constantinstr. 40 30002 Hannover
5.
Atradius Kreditversicherung AG Hohenzollernring 72-74 50585 Köln
6.
Gothaer-CREDIT Versicherung AG, Werderstaße 34, 50672 Köln
7.
Euler Hermes Kreditversicherungs-AG Friedensallee 254, 22763 Hamburg
8.
R+V - Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden
9.
Winterthur-Garantie, Zweigniederlassung der DBV Winterthur Leopoldstraße 204, 80804 München
10.
Zürich Gruppe, Kreditversicherung Solmsstr. 27-37 60458 Frankfurt (Main)
11.
Bayerischer Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft Maximilianstr. 53 80530 München
12.
Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts Maximilianstr. 53 80530 München
Fußnoten
1)
]
Die Dienstanweisung tritt mit Ablauf des 1. 3. 2013 außer Kraft, vgl. Abschnitt 7.
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