Fachspezifische Prüfungsordnungen für die Bachelorstudienangebote Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch und Italianistik im Rahmen der Kooperation der Universitäten Breme...
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Fachspezifische Prüfungsordnungen für die Bachelorstudienangebote Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch und Italianistik im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg

Fachspezifische Prüfungsordnungen für die Bachelorstudienangebote Geographie, Frankoromanistik/Französisch, Hispanistik/Spanisch und Italianistik im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg
*
Vom 24. Oktober 2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2005 bis 01.03.2014
aufgeh. durch § 9 Abs. 4 der Ordnung vom 5. Oktober 2010 (Brem.ABl. 2011 S. 369)
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (Brem.ABl. 2008 S. 285)

Fußnoten

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Frühere amtliche Bezeichnung: „Fachspezifische Prüfungsordnungen für die Bachelorstudienangebote im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg“ (vom 1.10.2005 bis 30.9.2005)
Der Rektor der Universität Bremen hat am 24. Oktober 2007 nach § 110 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) die fachspezifischen Prüfungsordnungen für die nachfolgend aufgelisteten Studienangebote im Rahmen der Kooperation der Universitäten Bremen und Oldenburg genehmigt:
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese fachspezifischen Prüfungsordnungen gelten für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg, die im Rahmen eines Zwei-Fach-Bachelorstudienganges in ihrem Zweitfach an der Universität Bremen immatrikuliert sind. Grundlage dieses Kooperationsstudiums ist der Kooperationsvertrag zwischen der Universität Bremen und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 2. März 2006, Abschnitt 5.3.2.
(2) Die fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit
-
der Prüfungsordnung für den fächerübergreifenden Bachelorstudiengang der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg (BPO) vom 11. Oktober 2004, zuletzt geändert am 24. Juni 2006 und zwar

ausschließlich

in den folgenden Teilen:
-
dem § 5, der die Gliederung des Studiums und die Anzahl der zu erwerbenden Leistungspunkte in den jeweiligen Fächern festlegt,
-
der Anlage 3, in der die Anforderungen für den Professionalisierungsbereich festgelegt werden,
-
den zulässigen Fächerkombinationsmöglichkeiten gemäß der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Niedersachsen vom 15. April 1998 (Nds. GVBl. S. 399), geändert durch VO vom 11. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 155), vom 17. Oktober 2002 (Nds. GVBl. Nr. 29/2002 S. 415) und vom 26. Januar 2006 (Nds. GVBl. Nr. 3/2006 S. 33).
-
dem „Allgemeinen Teil der Bachelor-Prüfungsordnungen der Universität Bremen“ vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung

ohne

den § 2 Abs. 3 und 4, in denen der Studienaufbau und die zu erwerbenden Leistungspunkte in den jeweiligen Fächern festgelegt sind.
Abschnitt 2 Fachspezifische Prüfungsordnung für das Studienangebot für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg im Bachelorstudiengang Geographie Vom 5. April 2007

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Das Fach Geographie kann im Rahmen eines Oldenburger Zwei-Fach-Bachelorstudienganges als Kooperationsfach in drei Programmvarianten an der Universität Bremen studiert werden. Programm A umfasst 30 Leistungspunkte (Credit Points = CP). Programm B umfasst 54 CP. Programm C umfasst 60 CP. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern.

§ 2 Studienaufbau

(1) Das Studium aller drei Programme ist in Module gegliedert.
1.
Das Zweitfach Geographie vermittelt im

Programm A

folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:
im

Pflichtbereich

fachliche Grundlagen im Umfang von 30 CP in der
-
Einführung in das Studium der Geographie (Orientierungswoche) (6 CP),
-
Einführung in die Humangeographie (9 CP),
-
Einführung in die Physische Geographie (9 CP)
-
sowie fachdidaktische Kenntnisse in Entwicklung, Konzepte und Methoden des Geographieunterrichts (6 CP).
2.
Das Zweitfach Geographie vermittelt im

Programm B

folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:
2.1
im

Pflichtbereich

fachliche Grundlagen im Umfang von 42 CP in der
-
Einführung in das Studium der Geographie (Orientierungswoche) (6 CP),
-
Einführung in die Humangeographie (9 CP),
-
Einführung in die Physische Geographie (9 CP)
-
sowie fachdidaktische Kenntnisse in Entwicklung, Konzepte und Methoden des Geographieunterrichts (6 CP),
-
Statistik (6 CP),
-
Kartographie (6 CP);
2.2
im

Wahlpflichtbereich

im Umfang von insgesamt 12 CP vertiefte Kenntnisse in einem der folgenden Aufbaumodule:
-
Humangeographie „Gesellschaft, Umwelt und Raum“ (12 CP) oder
-
Humangeographie „Stadt- und Regionalentwicklung“ (12 CP) oder
-
Physische Geographie „Bodenkunde“ (12 CP) oder
-
Physische Geographie „Regionale Physische Geographie“ (12 CP).
3.
Das Zweitfach Geographie vermittelt im

Programm C

folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:
3.1
im

Pflichtbereich

fachliche Grundlagen im Umfang 48 CP in der
-
Einführung in das Studium der Geographie (Orientierungswoche) (6 CP),
-
Einführung in die Humangeographie (9 CP),
-
Einführung in die Physische Geographie (9 CP)
-
sowie fachdidaktische Kenntnisse in Entwicklung, Konzepte und Methoden des Geographieunterrichts (6 CP),
-
Kartographie (6 CP),
-
Statistik (6 CP),
-
Computerkartographie (3 CP),
-
Einführung in Geographische Informationssysteme (GIS) (3 CP);
3.2
im

Wahlpflichtbereich

im Umfang von insgesamt 12 CP vertiefte Kenntnisse in einem der folgenden Aufbaumodule:
-
Humangeographie „Gesellschaft, Umwelt und Raum“ (12 CP),
-
Humangeographie „Stadt- und Regionalentwicklung“ (12 CP),
-
Physische Geographie „Bodenkunde“ (12 CP),
-
Physische Geographie „Regionale Physische Geographie“ (12 CP).
(2) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.
(3) Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden von der Studienkommission in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können auf Antrag auch weitere Module und Lehrveranstaltungen von der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungsgebiete in das Lehrprogramm aufgenommen werden.
(4) Module werden in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt, sie können in englischer Sprache durchgeführt werden. Die erstmalige Zulassung zu einer Modulprüfung eines Aufbaumoduls setzt den Nachweis von englischen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen voraus.
(5) Ab dem dritten Fachsemester können maximal zwei Semester als Auslandssemester absolviert werden.

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.
(2) Prüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:
1.
mündliche Prüfung mit einer Dauer von 30 bis 45 Minuten,
2.
Klausur mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten und maximal 240 Minuten,
3.
Referat im Umfang von ca. 15 Seiten (ohne Anlagen) mit Vortrag in der Lehrveranstaltung,
4.
Hausarbeit oder Studienarbeit im Umfang von ca. 20 Seiten (ohne Anlagen),
5.
Praktikumbericht im Umfang von ca. 10 Seiten (ohne Anlagen),
6.
kürzere schriftliche Ausarbeitung im Umfang von ca. 10 Seiten (ohne Anlagen),
7.
Posterpräsentation mit Zusammenfassung (Abstract) von ca. 1 Seite.
(3) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(4) Sofern in der Anlage zum Abschnitt 2 zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(5) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 4 Wochen nach Beginn des Moduls. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(6) Die Anmeldung zu einer Prüfung schließt die Anmeldung zu den ggf. erforderlichen jeweiligen Wiederholungsprüfungen mit ein.
(7) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.
(8) Die Modulprüfungen folgender Module bestehen aus mehreren Teilen:
1.
im Modul GEO-G20: Humangeographie aus einer mündlichen Prüfung und einer Klausur,
2.
im Modul GEO-G30: Physische Geographie aus zwei Klausuren,
3.
im Modul GEO-FD1: Entwicklung, Methoden und Konzepte des Geographieunterrichts aus einer Klausur und einem Referat.
Die Modulnote wird dabei als arithmetisches Mittel der Noten der Teilprüfungen gebildet. Alle Teilprüfungen müssen bestanden sein.

§ 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 56 BremHG durch den Prüfungsausschuss.
(2) Beabsichtigt die oder der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 5 Bachelorarbeit

In den in § 2 Abs. 1 aufgeführten Programmen A, B und C für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg kann keine Bachelorarbeit geschrieben werden.

§ 6 Ausstellen einer Bescheinigung für das Zeugnis

Die bestandenen Modulprüfungen werden von dem zuständigen Prüfungsamt bescheinigt, Zeugnis und Urkunde stellt die Universität Oldenburg aus.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals als Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg in das Kooperationsfach Geographie immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Bremen, den 24. Oktober 2007 Der Rektor der Universität Bremen
Abschnitt 3 Fachspezifische Prüfungsordnung für das Studienangebot für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg im Bachelorstudiengang Frankoromanistik/Französisch „Sprachen, Literaturen und Kulturen Frankreichs und der Frankophonie - Langues, Littératures et Cultures françaises et francophones“ Vom 19. März 2007

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Das Fach Frankoromanistik/Französisch kann im Rahmen eines Oldenburger Zwei-Fach-Bachelorstudienganges als Kooperationsfach in drei Programmvarianten an der Universität Bremen studiert werden. Programm A umfasst 30 Leistungspunkte (Credit Points = CP). Programm B umfasst 54 CP. Programm C umfasst 60 CP. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern.

§ 2 Studienaufbau

(1) Das Studium ist in Module gegliedert, die jeweils mit einer Modulprüfung abschließen.
1.
Im Zweitfach Frankoromanistik/Französisch werden im

Programm A

die folgenden Module belegt:
-
Basismodul Landeswissenschaft (8 CP),
-
Basismodul Sprachpraxis (8 CP),
-
Aufbaumodul Sprachpraxis plus eine Selbststudieneinheit (4 + 1 CP),
-
Fachdidaktik-Modul ohne Schulpraktika (9 CP).
2.
Im Zweitfach Frankoromanistik/Französisch werden im

Programm B

die folgenden Module belegt:
-
Basismodul Linguistik (8 CP),
-
Basismodul Literaturwissenschaft (8 CP),
-
Basismodul Landeswissenschaft (8 CP),
-
Basismodul Sprachpraxis (8 CP),
-
Aufbaumodul Linguistik oder Aufbaumodul Literaturwissenschaft (9 CP)
¹
,
-
Aufbaumodul Sprachpraxis (4 CP),
-
Fachdidaktik-Modul ohne Schulpraktika (9 CP).
3.
Im Zweitfach Frankoromanistik/Französisch werden im

Programm C

die folgenden Module belegt:
-
Basismodul Linguistik (8 CP),
-
Basismodul Literaturwissenschaft (8 CP),
-
Basismodul Landeswissenschaft (8 CP),
-
Basismodul Sprachpraxis (8 CP),
-
Aufbaumodul Linguistik (6 oder 9 CP)
²
,
-
Aufbaumodul Literaturwissenschaft (6 oder 9 CP)
²
,
-
Aufbaumodul Sprachpraxis (4 CP),
-
Fachdidaktik-Modul ohne Schulpraktika (9 CP).
(2) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.
(3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.
(4) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher und französischer Sprache durchgeführt.
(5) Auslandsaufenthalte:
1.
Ein Auslandsaufenthalt ist für das Studienprogramm

Variante A

(30 CP) nicht obligatorisch.
2.
Für das Studienprogramm

Variante B

(54 CP) ist ein viermonatiger Auslandsaufenthalt (auch in mehrere Abschnitte teilbar) in einem französischsprachigen Land verpflichtend. Empfohlener Zeitpunkt für den Auslandsaufenthalt sind die veranstaltungsfreien Zeiten zwischen den Semestern des zweiten oder dritten Studienjahrs. Der Auslandsaufenthalt kann in der Form eines Auslandsstudiums, eines berufsbezogenen Praktikums oder eines sonstigen nachweisbaren, spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthalts durchgeführt werden. Spracherwerbsrelevante Auslandsaufenthalte, die bei Aufnahme des Studiums nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, können auf Antrag vom Prüfungsausschuss im Umfang von max. 6 CP auf ein Modul oder verteilt auf mehrere Module des Fachstudiums Frankoromanistik/Französisch anerkannt werden. Wird der Auslandsaufenthalt in Form eines Auslandsstudiums durchgeführt, so können die in diesem Rahmen erbrachten Studienleistungen nach Maßgabe von § 5 anerkannt werden.
3.
Für das Studienprogramm

Variante C

(60 CP) ist ein viermonatiger Auslandsaufenthalt (auch in mehrere Abschnitte teilbar) in einem französischsprachigen Land verpflichtend. Empfohlener Zeitpunkt für den Auslandsaufenthalt sind die veranstaltungsfreien Zeiten zwischen den Semestern des zweiten oder dritten Studienjahrs. Der Auslandsaufenthalt kann in der Form eines Auslandsstudiums, eines berufsbezogenen Praktikums oder eines sonstigen nachweisbaren, spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthalts durchgeführt werden. Spracherwerbsrelevante Auslandsaufenthalte, die bei Aufnahme des Studiums nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, können auf Antrag vom Prüfungsausschuss im Umfang von max. 6 CP auf ein Modul oder verteilt auf mehrere Module des Fachstudiums Frankoromanistik/Französisch anerkannt werden. Wird der Auslandsaufenthalt in Form eines Auslandsstudiums durchgeführt, so können die in diesem Rahmen erbrachten Studienleistungen nach Maßgabe von § 5 anerkannt werden.

Fußnoten

¹
Kooperationsstudierende wählen eines von diesen Modulen.
²
Kooperationsstudierende absolvieren nach freier Wahl in

einem

dieser Module eine verkürzte Selbststudieneinheit, also entweder in Linguistik oder in Literaturwissenschaft.
²
Kooperationsstudierende absolvieren nach freier Wahl in

einem

dieser Module eine verkürzte Selbststudieneinheit, also entweder in Linguistik oder in Literaturwissenschaft.

§ 3 Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.
(2) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, sie können benotet werden. Die Noten dienen der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und werden bei der Festlegung der Modulnoten oder der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
(3) Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:
a)
Kurzpräsentationen im Umfang von maximal 15 Minuten,
b)
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
c)
Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
d)
schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
f)
schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z.B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachiger Fertigkeiten),
g)
schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens).
(4) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsvorleistungsformen zulassen.
(5) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Formen der Prüfungsvorleistungen nicht festgelegt sind, kann die Prüferin/der Prüfer eine Form gemäß Absatz 3 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungszeiten und Umfang der zu erbringenden Prüfungsvorleistungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.
(6) Mit „nicht bestanden“ bewertete Prüfungsvorleistungen können wiederholt werden. Die erste Wiederholung soll im gleichen Semester stattfinden. Die Prüferin/Der Prüfer kann auch eine andere Vorleistungsform als die des Erstversuchs zulassen.

§ 4 Prüfungen

(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.
(2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:
a)
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 90 Minuten,
b)
schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
c)
mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten,
d)
schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen Veranstaltungsteilnehmerinnen/Veranstaltungsteilnehmer zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer,
f)
schriftliche Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
g)
schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
h)
multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht,
i)
lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
j)
Praktikumbericht im Umfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge).
(3) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(4) Sofern in der Anlage zu Abschnitt 3 dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(5) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In diesem Fall ist die Modulprüfung nur bestanden, wenn jede Teilprüfung bestanden ist.
(6) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 2 Wochen vor dem Termin, an dem die Prüfung stattfindet. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(7) Die Anmeldung zu einer Prüfung schließt die Anmeldung zu den ggf. erforderlichen jeweiligen Wiederholungsprüfungen mit ein.
(8) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.

§ 5 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 56 BremHG durch den Prüfungsausschuss.
(2) Beabsichtigt die oder der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 6 Bachelorarbeit

In den in § 2 Abs. 1 aufgeführten Programmen A, B und C für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg kann keine Bachelorarbeit geschrieben werden.

§ 7 Ausstellen einer Bescheinigung für das Zeugnis

Die bestandenen Modulprüfungen werden von dem zuständigen Prüfungsamt bescheinigt, Zeugnis und Urkunde stellt die Universität Oldenburg aus.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals als Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg in das Kooperationsfach Frankoromanistik/Französisch immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Bremen, den 24. Oktober 2007 Der Rektor der Universität Bremen
Abschnitt 4 Fachspezifische Prüfungsordnung für das Studienangebot für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg im Bachelorstudiengang „Hispanistik/Spanisch - Sprachen, Literatur und Geschichte Spaniens und Iberoamerikas/Lenguas, literatura e historia de España e Iberoamérica“ Vom 19. März 2007

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Das Fach Hispanistik/Spanisch kann im Rahmen eines Oldenburger Zwei-Fach-Bachelorstudienganges als Kooperationsfach in zwei Programmvarianten an der Universität Bremen studiert werden. Programm A umfasst 30 Leistungspunkte (Credit Points =CP). Programm C umfasst 60 CP. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern.

§ 2 Studienaufbau

(1) Das Studium ist in Module gegliedert, die jeweils mit einer Modulprüfung abschließen.
1.
Im Zweitfach Hispanistik/Spanisch werden im

Programm A

die folgenden Module belegt:
-
Basismodul Landeswissenschaft (8 CP),
-
Basismodul Sprachpraxis (8 CP),
-
Aufbaumodul Sprachpraxis plus eine Selbststudieneinheit (4 + 1 CP),
-
Fachdidaktik-Modul ohne Schulpraktika (9 CP).
2.
Im Zweitfach Hispanistik/Spanisch werden im

Programm C

die folgenden Module belegt:
-
Basismodul Linguistik (8 CP),
-
Basismodul Literaturwissenschaft (8 CP),
-
Basismodul Landeswissenschaft (8 CP),
-
Basismodul Sprachpraxis (8 CP),
-
Aufbaumodul Linguistik (6 oder 9 CP)
¹
,
-
Aufbaumodul Literaturwissenschaft (6 oder 9 CP)
¹
,
-
Aufbaumodul Sprachpraxis (4 CP),
-
Fachdidaktik-Modul ohne Schulpraktika (9 CP).
(2) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.
(3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.
(4) Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder spanischer Sprache durchgeführt.
(5) Auslandsaufenthalte:
1.
Ein Auslandsaufenthalt ist für das Studienprogramm

Variante A

(30 CP) nicht obligatorisch.
2.
Für das Studienprogramm

Variante C

(60 CP) ist ein viermonatiger Auslandsaufenthalt (auch in mehrere Abschnitte teilbar) in einem spanischsprachigen Land verpflichtend. Empfohlener Zeitpunkt für den Auslandsaufenthalt sind die veranstaltungsfreien Zeiten zwischen den Semestern des zweiten oder dritten Studienjahrs. Der Auslandsaufenthalt kann in der Form eines Auslandsstudiums, eines berufsbezogenen Praktikums oder eines sonstigen nachweisbaren, spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthalts durchgeführt werden. Spracherwerbsrelevante Auslandsaufenthalte, die bei Aufnahme des Studiums nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, können auf Antrag vom Prüfungsausschuss im Unfang von max. 6 CP auf ein Modul oder verteilt auf mehrere Module des Fachstudiums Hispanistik/Spanisch anerkannt werden. Wird der Auslandsaufenthalt in Form eines Auslandsstudiums durchgeführt, so können die in diesem Rahmen erbrachten Studienleistungen nach Maßgabe von § 5 anerkannt werden.

Fußnoten

¹
Kooperationsstudierende absolvieren nach freier Wahl in

einem

dieser Module eine verkürzte Selbststudieneinheit, also entweder in Linguistik oder in Literaturwissenschaft.
¹
Kooperationsstudierende absolvieren nach freier Wahl in

einem

dieser Module eine verkürzte Selbststudieneinheit, also entweder in Linguistik oder in Literaturwissenschaft.

§ 3 Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.
(2) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, sie können benotet werden. Die Noten dienen der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und werden bei der Festlegung der Modulnoten oder der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
(3) Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:
a)
Kurzpräsentationen im Umfang von maximal 15 Minuten,
b)
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
c)
Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
d)
schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
f)
schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z. B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachiger Fertigkeiten),
g)
schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens).
(4) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Formen für Prüfungsvorleistungen zulassen.
(5) Sofern in der Anlage zu dieser Ordnung die Form der Prüfungsvorleistung nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Form gemäß Absatz 3 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungsvorleistungen werden zu Beginn des Moduls bekannt gegeben.
(6) Mit „nicht bestanden“ bewertete Prüfungsvorleistungen können wiederholt werden. Die erste Wiederholung soll im gleichen Semester stattfinden. Die Prüferin/Der Prüfer kann auch eine andere Vorleistungsform als die des Erstversuchs zulassen.

§ 4 Prüfungen

(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.
(2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:
a)
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 90 Minuten,
b)
schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
c)
mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten,
d)
schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen Veranstaltungsteilnehmerinnen/Veranstaltungsteilnehmer zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer,
f)
schriftliche Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
g)
schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
h)
multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht,
i)
lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
j)
Praktikumbericht im Umfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge).
(3) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(4) Sofern in der Anlage zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(5) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 2 Wochen vor dem Termin, an dem die Prüfung stattfindet. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(6) Die Anmeldung zu einer Prüfung schließt die Anmeldung zu den ggf. erforderlichen jeweiligen Wiederholungsprüfungen mit ein.
(7) Ist die oder der Studierende durch einen wichtigen Grund an der ordnungsgemäßen Anmeldung oder Absolvierung von Prüfungen verhindert, so kann ihr bzw. ihm auf Antrag vom Prüfungsausschuss eine Nachfrist gewährt werden. Der Antrag gemäß Satz 1 muss unverzüglich nach Eintreten der Gründe schriftlich beim Prüfungsausschuss gestellt und glaubhaft gemacht werden.
(8) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.
(9) Die Modulprüfungen folgender Module bestehen aus mehreren Teilprüfungen (vgl. Anlage zu Abschnitt 4): A1, A2, A3, A4, B1, B2, B3 und FD 1. Die Note des Moduls ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Teilprüfungen. Jede Teilprüfung muss mit mindestens „ausreichend“ bestanden sein.

§ 5 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 56 BremHG durch den Prüfungsausschuss.
(2) Beabsichtigt die oder der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 6 Ausstellen einer Bescheinigung für das Zeugnis

Die bestandenen Modulprüfungen werden von dem zuständigen Prüfungsamt bescheinigt, Zeugnis und Urkunde stellt die Universität Oldenburg aus.

§ 7 Bachelorarbeit

In den in § 2 Abs. 1 aufgeführten Programmen A und C für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg kann keine Bachelorarbeit geschrieben werden.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals als Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg in das Kooperationsfach Hispanistik/Spanisch immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Bremen, den 24. Oktober 2007 Der Rektor der Universität Bremen
Abschnitt 5 Fachspezifische Prüfungsordnung für das Studienangebot für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg im Bachelorstudiengang „Italianistik - Sprachen, Literaturen und Kulturen Italiens/Lingue, letterature e culture italiane“ Vom 19. März 2007

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Das Fach Italianistik kann im Rahmen eines Oldenburger Zwei-Fach-Bachelorstudienganges als Kooperationsfach in einem Umfang von 30 Leistungspunkten (Credit Points = CP) an der Universität Bremen studiert werden. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern.

§ 2 Aufbau des Studiums

(1) Das Studium ist in Module gegliedert und umfasst die folgenden Bestandteile:
a)
im

Pflichtbereich

im Umfang von insgesamt 22 CP die folgenden Module:
-
Basismodul Landeswissenschaft (8 CP),
-
Basismodul Sprachpraxis (8 CP),
-
Aufbaumodul Sprachpraxis plus eine Selbststudieneinheit (Portfolio) von 2 CP (4+ 2 CP), sowie
b)
im

Wahlpflichtbereich

im Umfang von 8 CP eines der beiden folgenden Module:
-
Basismodul Linguistik (8 CP)

oder

-
Basismodul Literaturwissenschaft (8 CP).
(2) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.
(3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.
(4) Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder italienischer Sprache durchgeführt.
(5) Ein Auslandsaufenthalt ist für diese Variante (30 CP) nicht obligatorisch.

§ 3 Prüfungsvorleistungen

(1) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.
(2) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, sie können benotet werden. Die Noten dienen der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und werden bei der Festlegung der Modulnoten oder der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
(3) Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:
a)
Kurzpräsentationen im Umfang von maximal 15 Minuten,
b)
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
c)
Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
d)
schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
f)
schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z.B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachlicher Fertigkeiten),
g)
schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens).
(4) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(5) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Formen der Prüfungsvorleistungen nicht festgelegt sind, kann die Prüferin/der Prüfer eine Form gemäß Absatz 3 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungszeiten und Umfang der zu erbringenden Prüfungsvorleistungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.
(6) Mit „nicht bestanden“ bewertete Prüfungsvorleistungen können wiederholt werden. Die erste Wiederholung soll im gleichen Semester stattfinden. Die Prüferin/Der Prüfer kann auch eine andere Vorleistungsform als die des Erstversuchs zulassen.

§ 4 Prüfungen

(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.
(2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:
a)
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 120 Minuten,
b)
schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
c)
mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von maximal 30 Minuten,
d)
schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen Veranstaltungsteilnehmerinnen/Veranstaltungsteilnehmer zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
mündliche Referate von maximal 30 Minuten Dauer,
f)
schriftliche Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
g)
schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
h)
multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht,
i)
lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
j)
Praktikumbericht im Umfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge).
(3) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(4) Sofern in der Anlage zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(5) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In diesem Fall ist die Modulprüfung nur bestanden, wenn jede Teilprüfung bestanden ist.
(6) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 2 Wochen vor dem Termin, an dem die Prüfung stattfindet. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(7) Die Anmeldung zu einer Prüfung schließt die Anmeldung zu den ggf. erforderlichen jeweiligen Wiederholungsprüfungen mit ein.
(8) Ist die oder der Studierende durch einen wichtigen Grund an der ordnungsgemäßen Anmeldung oder Absolvierung von Prüfungen verhindert, so kann ihr bzw. ihm auf Antrag vom Prüfungsausschuss eine Nachfrist gewährt werden. Der Antrag gemäß Satz 1 muss unverzüglich nach Eintreten der Gründe schriftlich beim Prüfungsausschuss gestellt und glaubhaft gemacht werden.
(9) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.

§ 5 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 56 BremHG durch den Prüfungsausschuss.
(2) Beabsichtigt die oder der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 6 Ausstellen einer Bescheinigung für das Zeugnis

Die bestandenen Modulprüfungen werden von dem zuständigen Prüfungsamt bescheinigt, Zeugnis und Urkunde stellt die Universität Oldenburg aus.

§ 7 Bachelorarbeit

In dem in § 2 Abs. 2 aufgeführten Studienangebot für Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg kann keine Bachelorarbeit geschrieben werden.

§ 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals als Kooperationsstudierende mit Heimatuniversität Oldenburg in das Kooperationsfach Italianistik immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Bremen, den 24. Oktober 2007 Der Rektor der Universität Bremen
Anlage Abschnitt 2
- Geographie

A) Prüfungsanforderungen für das im Rahmen eines Kooperationsstudiums mit Heimatuniversität Oldenburg belegte Fach Geographie in Höhe von 30 CP

Modul P/WP Titel CP PVL Prüfungsform
GEO-G10 P Basismodul Orientierung6neinKlausur
GEO-G20 P Basismodul Humangeographie9neinmündliche Prüfung und Klausur
GEO-G30 P Basismodul Physische Geographie9neinzwei Klausuren
GEO-FD 1 P Entwicklung, Konzepte und Methoden des Geographieunterrichts 6

B) Prüfungsanforderungen für das im Rahmen eines Kooperationsstudiums mit Heimatuniversität Oldenburg belegte Fach Geographie in Höhe von 54 CP

Modul P/WP Titel CP PVL Prüfungsform
GEO-G10 P Basismodul Orientierung6neinKlausur
GEO-G20 P Basismodul Humangeographie9neinmündliche Prüfung und Klausur
GEO-G30 P Basismodul Physische Geographie9neinzwei Klausuren
GEO-FD 1 P Entwicklung, Konzepte und Methoden des Geographieunterrichts 6
GEO-M20 P Basismodul Kartographie6neinKlausur
GEO-M10 P Statistik 6 nein Klausur
GEO-LP1 WP¹Aufbaumodul Physische Geographie: Bodenkunde 12 nein mündliche Prüfung
GEO-LP2 WP¹Aufbaumodul Physische Geographie: Regionale Physische Geographie12neinmündliche Prüfung
GEO-H1 WP¹Aufbaumodul Humangeographie: Gesellschaft, Umwelt, Raum12neinKlausur oder mdl. Prüfung oder Hausarbeit oder Referat
GEO-H4 WP¹Aufbaumodul Humangeographie: Stadt- und Regionalentwicklung12neinHausarbeit oder Referat
Erläuterung:
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht
PVL: Prüfungsvorleistung
¹ Es ist eines der vier Module der Physischen Geographie und der Humangeographie nach freier Wahl zu studieren.
Der erfolgreiche Abschluss von ...... ist Voraussetzungfür Belegung des Moduls
GEO-G20GEO-H1, GEO-H4
GEO-G30GEO-LP1, GEO-LP2

C) Prüfungsanforderungen für das im Rahmen eines Kooperationsstudiums mit Heimatuniversität Oldenburg belegte Fach Geographie in Höhe von 60 CP

Modul P/WP Titel CP PVL Prüfungsform
GEO-G10 P Basismodul Orientierung6neinKlausur
GEO-G20 P Basismodul Humangeographie9neinmündliche Prüfung und Klausur
GEO-G30 P Basismodul Physische Geographie9neinzwei Klausuren
GEO-FD 1 Entwicklung, Konzepte und Methoden des Geographieunterrichts6
GEO-M20 P Basismodul Kartographie6neinKlausur
GEO-M10 P Statistik 6 nein Klausur
GEO-M30 P Computerkartographie 3 Nein Hausarbeit
GEO-M40 P Geoinformationssysteme (GIS) 3 nein Klausur oder Hausarbeit
GEO-LP1 WP²Aufbaumodul Physische Geographie: Bodenkunde12neinmündliche Prüfung
GEO-LP2 WP²Aufbaumodul Physische Geographie: Regionale Physische Geographie12neinmündliche Prüfung
GEO-H1 WP²Aufbaumodul Humangeographie: Gesellschaft, Umwelt, Raum12neinKlausur oder mdl. Prüfung oder Hausarbeit oder Referat
GEO-H4 WP²Aufbaumodul Humangeographie: Stadt- und Regionalentwicklung12neinHausarbeit oder Referat
Der erfolgreiche Abschluss von ...... ist Voraussetzung für Belegung des Moduls
GEO-G20GEO-H1, GEO-H4
GEO-G30GEO-LP1, GEO-LP2
² Es ist eines der vier Module der Physischen Geographie und der Humangeographie nach freier Wahl zu studieren.
Anlage Abschnitt 3
- Frankoromanistik/Französisch

A) Prüfungsanforderungen für das im Rahmen eines Kooperationsstudiums mit Heimatuniversität Oldenburg belegte Fach Frankoromanistik/Französisch in Höhe von 30 CP = Programm A

Modul P/WP Titel CP SWS PVL MP/TP Prüfungsform
A3PBasismodul Landeswissenschaft 8 6 nein 2 nach § 4 (1) Buchstabe (a) bis (j); wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben
A4PBasismodul Sprachpraxis88ja2
B3PAufbaumodul Sprachpraxis plus eine Selbststudieneinheit4+14ja2
FD 1PBasismodul „Didaktische Grundlagen des Französischunterrichts“ ohne Schulpraktika 9 6 ja

B) Prüfungsanforderungen für das im Rahmen eines Kooperationsstudiums mit Heimatuniversität Oldenburg belegte Fach Frankoromanistik/Französisch in Höhe von 54 CP = Programm B

Modul P/WP Titel CP SWS PVL MP/TP Prüfungsform
A1PBasismodul Linguistik 8 6 ja 2 nach § 4 (1) Buchstabe (a) bis (j); wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben
A2PBasismodul Literaturwissenschaft86ja2
A3PBasismodul Landeswissenschaft86nein2
A4PBasismodul Sprachpraxis88ja2
B1Aufbaumodul Linguistik oder 2 ja 1
B2Aufbaumodul Literaturwissenschaft 9 2 ja 2
B3PAufbaumodul Sprachpraxis44ja2
FD 1PBasismodul „Didaktische Grundlagen des Französischunterrichts“ ohne Schulpraktika 9 6 ja

C) Prüfungsanforderungen für das im Rahmen eines Kooperationsstudiums mit Heimatuniversität Oldenburg belegte Fach Frankoromanistik/Französisch in Höhe von 60 CP = Programm C

Modul P/WP Titel CP SWS PVL MP/TP. Prüfungsform
A1PBasismodul Linguistik 8 6 ja 2 nach § 4 (1) Buchstabe (a) bis (j); wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben
A2PBasismodul Literaturwissenschaft86ja2
A3PBasismodul Landeswissenschaft86nein2
A4PBasismodul Sprachpraxis88ja2
B1P⁴Aufbaumodul Linguistik 6 o. 9 2 ja 1
B2P⁴Aufbaumodul Literaturwissenschaft 6 o. 9 2 ja 2
B3PAufbaumodul Sprachpraxis44ja2
FD 1PBasismodul „Didaktische Grundlagen des Französischunterrichts“ ohne Schulpraktika 9 6 ja
Erläuterung:P/WP: Pflicht/Wahlpflicht
SWS: Semesterwochenstunden
PVL: Prüfungsvorleistung
MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
³ Kooperationsstudierende absolvieren nach freier Wahl

eines

der Aufbaumodule Linguistik oder Literaturwissenschaft. ⁴ Kooperationsstudierende absolvieren nach freier Wahl in

einem

der Aufbaumodule Linguistik oder Literaturwissenschaft eine verkürzte Selbststudieneinheit.
Anlage Abschnitt 4
- Hispanistik/Spanisch

A) Prüfungsanforderungen für das im Rahmen eines Kooperationsstudiums mit Heimatuniversität Oldenburg belegte Fach Hispanistik/Spanisch in Höhe von 30 CP = Programm A

Modul P/WP Titel CP SWS PVL MP/TP. Prüfungsform
A3PBasismodul Landeswissenschaft 8 6 nein 2 nach § 4 (1) Buchstabe (a) bis (j); wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben
A4PBasismodul Sprachpraxis88ja2
B3PAufbaumodul Sprachpraxis plus eine Selbststudieneinheit4+14ja2
FD 1PBasismodul „Didaktische Grundlagen des Spanischunterrichts“ ohne Schulpraktika 9 6 ja 2

C) Prüfungsanforderungen für das im Rahmen eines Kooperationsstudiums mit Heimatuniversität Oldenburg belegte Fach Hispanistik/Spanisch in Höhe von 60 CP = Programm C

Modul P/WP Titel CP SWS PVL MP/TP Prüfungsform
A1PBasismodul Linguistik 8 6 ja 2 nach § 4 (1) Buchstabe (a) bis (j); wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben
A2PBasismodul Literaturwissenschaft86ja2
A3PBasismodul Landeswissenschaft86nein2
A4PBasismodul Sprachpraxis88ja2
B1Aufbaumodul Linguistik 6 o. 9 2 ja 2
B2Aufbaumodul Literaturwissenschaft 6 o. 9 2 ja 2
B3PAufbaumodul Sprachpraxis44ja2
FD 1PBasismodul „Didaktische Grundlagen des Spanischunterrichts“ ohne Schulpraktika 9 6 ja 2
Erläuterung:
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht
SWS: Semesterwochenstunden
PVL: Prüfungsvorleistungen
MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung ² Kooperationsstudierende absolvieren nach freier Wahl in

einem

der Aufbaumodule Linguistik oder Literaturwissenschaft eine verkürzte Selbststudieneinheit.
Anlage Abschnitt 5
- Italianistik

Prüfungsanforderungen für das in Kooperation mit einem Erstfach der Universität Oldenburg belegte Zweitfach Italianistik in Höhe von 30 CP

Modul P/WP Titel CP SWS PVL MP/TP Prüfungsform
A3PBasismodul Landeswissenschaft 8 6 nein 2 nach § 4 (1) (a) bis (j); wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben
A4PBasismodul Sprachpraxis88Ja2
B3PAufbaumodul Sprachpraxis plus Selbststudieneinheit4 + 2 4 ja 2
A1WP¹)Basismodul Linguistik 8 6 ja 2
A2WP¹)Basismodul Literaturwissenschaft 8 6 ja 2
Erläuterung:
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht
SWS: Semesterwochenstunden
PVL: Prüfungsvorleistungen
MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung ¹) Es ist eines der Wahlpflichtmodule zu studieren.
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