Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern in der Vollzeit- und Übergangspflege
DE - Landesrecht Bremen

Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern in der Vollzeit- und Übergangspflege

Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern in der Vollzeit- und Übergangspflege

Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern in der Vollzeit- und Übergangspflege

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Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 12. Juni 2008 – 423-34-13/2 – Zuletzt geändert durch VwV Beitragsübernahme vom

30. 4. 2009 (Brem.ABl. S. 495)
Lfd. Nr.Änderndes GesetzDatumFundstelleBetroffenHinweis
1.VwV Beitragsübernahme30. 4. 2009Brem.ABl. S. 495gesamte Vorschrift aufgeh.mWv 30. 4. 2009
Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeit- und bei Tagespflege. Diese Leistungen umfassen seit dem 01. 01. 2005 auch Beiträge zu einer Unfallversicherung der Pflegepersonen und seit dem 01. 10. 2005 Zuschüsse zu einer Alterssicherung der Pflegepersonen.

Unfallversicherung

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Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung der Pflegeperson werden in der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und der Unterbringung eines seelisch behinderten jungen Menschen bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII) übernommen.
2
Die Übernahme erfolgt auf Antrag für beide Pflegeeltern.
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Nicht ausdrücklich benannt sind die Wochen- und die Übergangspflege.
2
Aus Gründen der Gleichbehandlung wird nach Rücksprache mit dem Justitiar dieser Personenkreis in die Regelungen einbezogen.
3
In der Übergangspflege wird der Beitrag für die Pflegeperson übernommen, die den Übergangspflegevertrag abgeschlossen hat.
4
Wurde der Vertrag mit beiden Pflegeeltern abgeschlossen, erfolgt die Übernahme auf Antrag für beide Pflegeelternteile.
1
Für Pflegeeltern in der Vollzeitpflege besteht keine gesetzliche Unfallversicherung, die Pflegeeltern haben die Möglichkeit, sich privat gegen das Unfallrisiko abzusichern.
2
Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung können die Beiträge hier je nach Versicherungsleistung sehr stark differieren.
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Einen einheitlichen Mindestbeitrag gibt es nicht.
1
Eine private Unfallversicherung deckt grundsätzlich alle Unfallrisiken im häuslichen und beruflichen Bereich - einschließlich der Arbeitsunfälle aus einer Erwerbstätigkeit - ab.
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Ob eine Versicherung angemessen ist, richtet sich nach der Versicherungsleistung und dem Beitrag.
3
Bei der Höhe der Erstattung wird berücksichtigt, in welchem Maße berufliche Risiken mit abgedeckt sind.
1
Als angemessen kann eine Versicherungsprämie von bis zu 80 € jährlich für eine Pflegeperson anerkannt werden.
2
Ist die Pflegeperson mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig, reduziert sich dieser Betrag auf bis zu 50 € jährlich.
3
Maximal wird für beide Pflegeltern ein Betrag von 130 € jährlich übernommen.
4
Die Zahlung soll in der Regel in monatlichen Teilbeträgen erfolgen.
1
Die Anzahl der Pflegekinder hat keinen Einfluss auf die Höhe des anerkannten Betrages.
2
Maßgeblich für die Zahlung ist das Pflegekind, das zuerst in die Pflegestelle aufgenommen wurde.
3
Ist für dieses Pflegekind eine andere Gemeinde örtlich zuständig, sind die Pflegeeltern an das dortige Jugendamt zu verweisen.
1
Bei Übergangspflegestellen können geeignete andere Zuordnungen getroffen werden, zum Beispiel eine Zahlung aus der Pflegestellenakte.
2
Die Zahlung wird unabhängig von der tatsächlichen Belegung geleistet, so lange der Vertrag mit der Übergangspflegestelle und das Versicherungsverhältnis bestehen.

Altersvorsorge

Personenkreis

1
Der Gesetzgeber sieht für Pflegepersonen in der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und geeigneten Pflegepersonen bei der Unterbringung eines seelisch behinderten jungen Menschen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII) die hälftige Bezuschussung einer angemessenen Altersvorsorge vor.
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Nicht ausdrücklich benannt sind die Wochen- und die Übergangspflege.
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Aus Gründen der Gleichbehandlung wird nach Rücksprache mit dem Justitiar dieser Personenkreis in die Regelungen einbezogen.
1
Der Zuschuss zur Altersvorsorge wird einmal je Pflegestelle gewährt.
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Bei Pflegeelternpaaren erhält die Hauptpflegeperson (Hilfeplan) den Zuschuss.
3
Sind beide Pflegeeltern im Hilfeplan benannt, ist dies bei im Zeitumfang unterschiedlicher Erwerbstätigkeit beider Pflegeeltern in der Regel die Person mit dem geringeren Beschäftigungsvolumen.
4
Bei gleichem Beschäftigungsvolumen bestimmen die Pflegeeltern, wer von Ihnen den Zuschuss zur Altersvorsorge erhalten soll.

Angemessener Beitrag

1
Der Zuschuss beträgt
A)
bei bis zu 2 Pflegekindern maximal die Hälfte des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung (zur Zeit also 39,80 Euro),
B)
bei mehr als 2 Pflegekindern maximal das doppelte des Betrages unter A.
2
Bei Übergangspflegestellen richtet sich der Maximalzuschuss nach der Anzahl der vereinbarten und regelmäßig zur Verfügung gestellten Plätze, unabhängig von der jeweils aktuellen Belegung.
1
Die Zahlung erfolgt aus der Akte des Pflegekindes, dessen Aufnahme in die Pflegestelle am längsten zurück liegt.
2
Ist für dieses Pflegekind ein anderes Jugendamt örtlich zuständig, ist die Pflegeperson an dieses Jugendamt zu verweisen.
1
Bei Übergangspflegestellen können geeignete andere Zuordnungen getroffen werden, zum Beispiel eine Zahlung aus der Pflegestellenakte.
2
Die Zahlung wird unabhängig von der tatsächlichen Belegung geleistet, so lange der Vertrag mit der Übergangspflegestelle besteht und die übrigen Voraussetzungen an die Form der Altersabsicherung erfüllt sind.

Angemessene Form der Altersabsicherung

Bei einer aus öffentlichen Mitteln bezuschussten Altersvorsorge muss ausgeschlossen sein, dass in Höhe des durch die Leistungen erworbenen Anspruches durch vorzeitigen Verbrauch der Mittel zusätzliche öffentliche Gelder zur Sicherstellung des Bedarfes der Pflegeperson im Alter aufgewendet werden müssen.
Diese Voraussetzungen sind bei einer gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.
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Private Anlageformen gelten als angemessen, wenn sie
nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen zertifiziert sind
oder der Versicherer bescheinigt, dass
das angesparte Kapital pfändungssicher ist,
das angesparte Kapital nicht beleihbar ist,
eine Kapitalisierung entweder durch die Vertragsform an sich ausgeschlossen ist oder ein Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vereinbart wurde.
(Es ist möglich, einen solchen Verwertungsausschluss auch für bereits bestehende Verträge nachträglich zu vereinbaren)
regelmäßige Informationen über das angesparte Kapital erfolgen,
Leistungen aus der Altersvorsorge frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. Beginn einer Altersrente erbracht werden und
die Auszahlung in Form einer lebenslangen monatlichen Leistung erfolgt.
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Bei privaten Anlageformen soll in der Regel zwischen dem Abschluss eines Vertrages und dem Eintritt des regulären Rentenalters ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegen oder bei ununterbrochener Beitragszahlung eine Garantierente von mindestens 30 Euro monatlich erzielt werden, um nicht rentable Vereinbarungen zu vermeiden.
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Es können sowohl bereits bestehende Verträge als auch neu abgeschlossene Verträge ab Antragstellung bezuschusst werden, sofern sie die Bedingungen erfüllen.
2
Dies wird durch Bescheinigung des Anbieters auf einem entsprechenden Formblatt nachgewiesen.

Inkrafttreten

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Die Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern in der Vollzeit-, Wochen- und Übergangspflege tritt am 01. 07. 2008 in Kraft.
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Gleichzeitig wird die Regelung zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern vom 01. 01. 2007 für diesen Personenkreis aufgehoben.
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Für den Bereich der Tagespflege gilt die Regelung weiter, mit der Ausnahme, dass auch hier private Anlageformen nach dem Katalog dieser Verwaltungsvorschrift anerkannt werden können.
Anlage 1
: Tabellarische Übersicht zu Unfallversicherung und Altersvorsorge in Vollzeit- und Übergangspflege
Anlage 2
: Muster: Merkblatt zur privaten Unfallversicherung von Pflegeeltern in der Vollzeit- und Übergangspflegepflege
Anlage 3
: Muster: Antrag auf Übernahme der Kosten zu einer angemessenen privaten Unfallversicherung
Anlage 4
: Muster: Merkblatt zur Altersvorsorge von Pflegeeltern in Vollzeit- und Übergangspflege
Anlage 5
: Muster: Antrag auf Übernahme der hälftigen Kosten zu einer angemessenen Altersabsicherung
Anlage 6
: Muster: Bestätigung zur Altersvorsorge von Pflegeeltern in Vollzeit- und Übergangspflege
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
Fußnoten
1)
Aufgehoben mWv 30. 4. 2009 durch VwV Beitragsübernahme v.
30. 4. 2009 (Brem.ABl. S. 495)
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