Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen
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Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen

Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen

Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen

Bekanntmachung der Liste der Technischen Baubestimmungen
Fassung September 2007 vom 25. August 2008
Aufgrund des

§ 3 Abs. 3 Satz 3 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO)

vom 27. März
1995 (Brem.GBl. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel
15 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 147) und durch Gesetze vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 147 und S. 159), werden folgende technische Regeln als Technische Baubestimmungen bekannt gemacht:

Liste der Technischen Baubestimmungen

(Fassung September 2007)
Die „
Liste der Technischen Baubestimmungen
“ enthält allgemein verbindliche technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile. Ausgenommen von der Einführung sind die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse.
Die technischen Regeln für Bauprodukte werden gemäß

§ 20 Abs. 2 und 3 BremLBO

in der „Bauregelliste A“ bekannt gemacht. Die Bauregellisten (BLR) werden in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik veröffentlicht.
Bezüglich der in den Technischen Baubestimmungen genannten Normen und anderen Unterlagen sowie der technischen Anforderungen, die sich auf Bauprodukte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Bauprodukte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, zum Beispiel durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/oder Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen trägt.
Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei
1
erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG für diesen Zweck zugelassen worden sind.
1.
Hinweise zur Liste der Technischen Baubestimmungen
Es werden nur die technischen Regeln eingeführt, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf nicht eingeführte allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückzugreifen.
Soweit technische Regeln durch die Anlagen zur Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen.
Anlagen, die der Anpassung der oben genannten technischen Regeln an harmonisierte Normen nach der Bauproduktenrichtlinie dienen, sind mit dem Buchstaben „E“ kenntlich gemacht.
Gibt es im Teil I der Liste keine technischen Regeln für die Verwendung von Bauprodukten nach harmonisierten Normen und ist die Verwendung auch nicht durch andere allgemein anerkannte Regeln der Technik geregelt, können Anwendungsregelungen auch im Teil II lfd. Nr. 5 der Liste enthalten sein.
Europäische technische Zulassungen enthalten im Allgemeinen keine Regelungen für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile, in die die zugelassenen Bauprodukte eingebaut werden. Die hierzu erforderlichen Anwendungsregelungen sind im Teil
II lfd. Nr. 1 bis 4 der Liste aufgeführt.
Im Teil III sind Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze, die in den Geltungsbereich von Verordnungen nach § 20 Abs. 4 und § 24 Abs.
2 BremLBO fallen
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aufgeführt.
Die technischen Regeln für Bauprodukte werden nach

§ 20 Abs. 2 BremLBO

in der Bauregelliste A bekannt gemacht. Sofern die in Spalte 2 der Liste aufgeführten technischen Regeln Festlegungen zu Bauprodukten (Produkteigenschaften) enthalten, gelten vorrangig die Bestimmungen der Bauregellisten.
Änderungen in dieser Liste der Technischen Baubestimmungen, die sich gegenüber der Fassung Februar 2006 (Brem.ABl. 2007 S. 95) ergeben haben, sind grau hinterlegt.
2.
Bei der Anwendung der Liste der Technischen Baubestimmungen ist folgendes zu beachten:

Zu Kennziffer 1.1 – Lastannahmen für Bauten

Ab dem 1. Januar 2007 gelten in Bremen folgende Regelungen:

DIN 1055-5: 2005-07 Einwirkungen auf Tragwerke; Schnee- und Eislasten

Die Zuordnung zu den Schneelastzonen ist folgendermaßen:
Bremen und Bremerhaven liegen in der Schneelastzone II

und

im Bereich des „Norddeutschen Tieflands“.
Für Standorte, die der Region des „Norddeutschen Tieflands“ zugeordnet werden, ist auch der Nachweis für den 2,3fachen Wert der charakteristischen Schneelast als außergewöhnlicher Lastfall zu führen. Es wird auf Ziffer 4.1 der DIN 1055-5 Norm verwiesen.

DIN 1055-4: 2005-03 Einwirkungen auf Tragwerke; Windlasten

Die Zuordnung zu den Windlastzonen ist folgendermaßen:
BremenWindzone 3
BremerhavenWindzone 4

Zu Kennziffer 7.2 – Barrierefreies Bauen

Die Anlagen 7.2/1 und 7.2/2 zu DIN 18024 gelten weiterhin in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Liste der Technischen Baubestimmungen vom 20. April 2004 (Brem.ABl. S. 332).

Zu Kennziffer 7.3 – Barrierefreies Wohnen

Die Anlage 7.3/1 zu DIN 18025 gilt weiterhin in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Liste der Technischen Baubestimmungen vom 20. April 2004 (Brem.ABl. S. 333).
Die Anlage 7.3/2 zu DIN 18025 gilt weiterhin in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Liste der Technischen Baubestimmungen vom 4. April
2003 (Brem.ABl. S. 229).
3.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (in der aktuellen Fassung abrufbar im Internet unter www.eur-lex.europa.eu) sind beachtet worden.
Soweit sich gegenüber dem notifizierten Text in dieser Bekanntmachung Änderungen und Ergänzungen ergeben, handelt es sich um Erläuterungen oder um Angleichungen an das Recht der Bremischen Bauordnung, die jedoch keine Änderungen der technischen Inhalte verursachen.
4.
Die
Liste der Technischen Baubestimmungen
– Fassung Februar 2006 –
vom 30. Dezember 2006 (Brem.ABl. 2007 S. 95)
wird aufgehoben.
5.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Bremen, den 25. August 2008
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)
Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.
Fußnoten
1)
Schweiz seit März 2008 auf der Grundlage eines Abkommens der gegenseitigen Anerkennung (MRA); Türkei auf der Grundlage der Entscheidung 2006/654/EG; zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen, Island, Liechtenstein
2)
zurzeit nur die Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Musterbauordnung (WasBauPVO)
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