Zweite Anordnung über die Zahlen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den besonderen Spruchkörpern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und deren Berufung
DE - Landesrecht Bremen

Zweite Anordnung über die Zahlen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den besonderen Spruchkörpern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und deren Berufung

Zweite Anordnung über die Zahlen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den besonderen Spruchkörpern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und deren Berufung

Zweite Anordnung über die Zahlen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den besonderen Spruchkörpern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und deren Berufung

Vom 13. Juni 2008
Nach § 50a in Verbindung mit § 206 Abs. 2, § 13 Abs. 4 und § 35 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 3 des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit in der Fassung

der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1972 (Brem.GBl. S. 211 – 33-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Oktober 2003 (Brem.GBl. S. 364) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und des Präsidenten des Verwaltungsgerichts bestimmt:

§ 1

Die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter wird für die einzelnen Angelegenheiten der besonderen Spruchkörper in der Verwaltungsgerichtsbarkeit für Verfahren, die am 1. Januar 2009 bei den besonderen Spruchkörpern anhängig sind, festgelegt und auf die nach § 14 des Sozialgerichtsgesetzes vorschlagsberechtigten Stellen wie folgt verteilt:
FachbereicheVerwaltungsgerichtOberverwaltungsgericht
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Arbeitnehmer
Deutscher Gewerkschaftsbund3710
Sozialverband Deutschland92
CGB2
VdK2
Arbeitgeber
Unternehmensverbände im Lande Bremen e.V.5310
Arbeitgeberverband Bremerhaven172
Sozialhilfe und Asylbewerberleistungsgesetz
Stadtgemeinde Bremen2910
Stadtgemeinde Bremerhaven72

§ 2

Die in § 3 Satz 1 des Gesetzes über die Sozialgerichtsbarkeit genannte Befugnis zur Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter wird bei Verfahren, die am 1. Januar 2009 bei den besonderen Spruchkörpern anhängig sind, auf den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und den Präsidenten des Verwaltungsgerichts jeweils für ihr Gericht übertragen.

§ 3

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Bremen, den 13. Juni 2008
Der Senator für Justiz und Verfassung
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