Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftswissenschaft“ (Vollfach) der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftswissenschaft“ (Vollfach) der Universität Bremen Vom 6. Oktober 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2008 bis 30.09.2010
aufgeh. durch § 8 Abs. 6 der Ordnung vom 27. Oktober 2010 (Brem.ABl. S. 993)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 22.06.2009 (Brem.ABl. S. 753) |
Der Fachbereichsrat 7 (Wirtschaftswissenschaft) hat am 6. Oktober 2008 gemäß
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)
i.V.m.
§ 62 BremHG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005.
§ 1 Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Wirtschaftswissenschaft“ (Vollfach) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von sechs Fachsemestern.
§ 2 Studienumfang und Studienaufbau
(1) Der Gesamtumfang der für den Abschluss des Studiums erforderlichen Kreditpunkte (CP) beträgt für das Vollfach Wirtschaftswissenschaft 141 CP und für General Studies 39 CP.
(2) Das Vollfach Wirtschaftswissenschaft gliedert sich in fünf Prüfungsgebiete, die den folgenden Modulbereichen zugeordnet sind:
a)
Modulbereich „Quantitative Methoden“ (24 CP):
1.
Modul „Mathematik“ (9 CP),
2.
Modul „Statistik“ (9 CP),
3.
Modul „Einführung in die Ökonometrie“ (6 CP).
Alle Module sind Pflichtmodule.
b)
Modulbereich „Volkswirtschaftslehre“ (51 CP):
1.
Teilmodul „Ökonomische Rechnung“ (Teil 1) mit der Veranstaltung „Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung“ (3 CP),
2.
Modul „Mikroökonomie“ (6 CP),
3.
Modul „Makroökonomie“ (6 CP),
4.
Modul „Internationale Wirtschaftsbeziehungen“ (6 CP),
5.
Modul „Finanzwissenschaft“ (6 CP),
6.
Modul „Industrie und globale Entwicklung“ (9 CP),
7.
Modul „Wirtschafts- und Sozialpolitik“ (6 CP),
8.
Modul „Staat und globale Entwicklung“ (9 CP).
Alle Module sind Pflichtmodule.
c)
Modulbereich „Betriebswirtschaftslehre“ (54 CP):
im
Pflichtbereich
im Umfang von 36 CP:
1.
Teilmodul „Ökonomische Rechnung“ (Teil 2) mit der Veranstaltung „Technik des betrieblichen Rechnungswesens“ (3 CP),
2.
Basismodul „Führungsprozesse“ (6 CP),
3.
Basismodul „Wertschöpfungsprozesse“ (6 CP),
4.
Basismodul „Informationswirtschaft I“ (6 CP),
5.
Basismodul „Informationswirtschaft II“ (6 CP),
6.
Aufbaumodul „Wertschöpfungsprozesse I“ (9 CP).
im
Wahlpflichtbereich
im Umfang von 18 CP:
1.
Aufbaumodul „Führungsprozesse I“ (9 CP),
2.
Aufbaumodul „Informationswirtschaft I“ (9 CP),
3.
Aufbaumodul „Führungsprozesse II“ (9 CP),
4.
Aufbaumodul „Wertschöpfungsprozesse II“ (9 CP),
5.
Aufbaumodul „Informationswirtschaft II“ (9 CP).
Von den fünf Aufbaumodulen im Wahlpflichtbereich sind zwei auszuwählen.
d)
Bachelorarbeit (12 CP).
e)
Die General Studies (39 CP) gliedern sich in folgende Prüfungsgebiete:
1.
Einzelveranstaltung „Einführung in das Selbststudium“ (3 CP),
2.
Einzelveranstaltung „Grundlagen der Analyse von Wirtschaftsdaten“ (3 CP),
3.
Einzelveranstaltung „Projektmanagement“ (3 CP),
4.
Modul „Einführung in die Wirtschaftswissenschaft“ (6 CP),
5.
Modul „Recht“ (6 CP),
6.
Modul „Schlüsselkompetenzen I: Soziale- und interkulturelle Kompetenzen“ (6 CP),
7.
Modul „Schlüsselkompetenzen II: Wissenschaftliches Arbeiten und Präsentationstechnik“ (6 CP),
8.
Modul „Wirtschaftsethik“ (6 CP).
Alle Module sind Pflichtmodule.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. Darüber hinaus können auf Antrag auch weitere Module und Lehrveranstaltungen vom Studiendekan für die entsprechenden Prüfungsgebiete in das Lehrprogramm aufgenommen werden.
(4) Den Studierenden wird empfohlen, ein Auslandsstudium zu absolvieren.
(5) Den Studierenden wird empfohlen, Praktika durchzuführen.
(6) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher, im Wahlpflichtbereich in deutscher oder englischer Sprache angeboten.
§ 3 Prüfungen
(1) Modulprüfungen können in folgenden Formen durchgeführt werden:
1.
schriftliche Prüfungen (Klausur) mit einer Dauer von 60 bis 180 Minuten, bei denen auch schematisierte Prüfungsverfahren angewendet werden können,
2.
softwaregestützte Prüfungen, die mit schematisierten Prüfungsverfahren durchgeführt und ganz oder teilweise automatisch ausgewertet werden (elektronische Klausur/e-Klausur) mit einer Dauer von 45 bis 180 Minuten,
3.
mündliche Prüfungen mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten,
4.
Referat auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung von ca. 10 bis 20 Seiten (ohne Anlagen) und einer Präsentation in einer Veranstaltung,
5.
Projektarbeit in der Form eines Referates auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung von ca. 15 bis 30 Seiten (ohne Anlagen).
(2) Die Prüfungsleistungen folgender Veranstaltungen und Module im Bereich der General Studies werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet:
-
Einführung in das Selbststudium,
-
Analyse von Wirtschaftsdaten,
-
Projektmanagement,
-
Schlüsselkompetenzen I,
-
Schlüsselkompetenzen II.
Diese Prüfungsleistungen werden bei der Bildung der Abschlussnote nicht berücksichtigt.
(3) Eine Modulprüfung kann sich aus mehreren Prüfungsformen zusammensetzen (Kombinationsprüfung). Anzahl, Art und Umfang sowie Gewichtung innerhalb der Modulprüfung werden im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss festgelegt und den Studierenden spätestens zu Vorlesungsbeginn in geeigneter Weise bekannt gegeben.
(4) Soweit eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen besteht, wird die Modulnote als arithmetisches Mittel der Noten der Teilprüfungen gebildet. Beim Modul „Ökonomische Rechnung“ müssen beide Teilprüfungen bestanden sein.
(5) Die Studierenden haben sich grundsätzlich für die Prüfungen des Wintersemesters bis zum 15. Januar und für die Prüfungen des Sommersemesters bis zum 15. Juni des jeweiligen Semesters anzumelden. Zu den Prüfungen der Lehrveranstaltungen des 1. Fachsemesters laut Studienplan müssen sich die Studierenden bis zum 15. November anmelden. Mit der Anmeldung zur Erstprüfung sind die Studierenden automatisch zu allen Wiederholungsprüfungen angemeldet.
(6) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer/die Prüferin eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen und Fristen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.
(7) Prüfungen müssen so terminiert werden, dass sie in dem Semester, in dem das Modul endet, erstmalig vollständig erbracht und bewertet werden können.
(8) Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung eines Moduls findet spätestens im folgenden Semester statt. Eine erneute Wiederholungsprüfung ist erst möglich, nachdem das Modul erneut angeboten wurde. Abweichend davon finden für die folgenden Module des 1. Fachsemesters beide Wiederholungsprüfungen spätestens bis zum 10. Mai des laufenden Jahres statt: „Ökonomische Rechnung“ und „Mathematik“. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als der der ursprünglichen Leistung erfolgen.
(9) Referate und Projektarbeiten können als Gruppenarbeiten mit bis zu vier Kandidaten und Kandidatinnen durchgeführt werden. Gruppengrößen mit mehr als vier Teilnehmern können in inhaltlich begründeten Fällen durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zugelassen werden.
(10) Der Zeitraum für die Bewertung von Prüfungsleistungen darf acht Wochen nicht überschreiten. Für die Module „Ökonomische Rechnung“ und „Mathematik“ darf der Zeitraum für die Bewertung vier Wochen nicht überschreiten.
§ 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht werden, werden laut Maßgabe des Anerkennungsplans anerkannt, den der Prüfungsausschuss beschließt.
(2) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums an anderen Hochschulen erbracht werden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Möglichkeit der Anerkennung soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.
§ 5 Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung
(1) Die Prüfungsanforderungen sind in der
Anlage 1
aufgeführt.
(2) Das Studium einiger Module setzt den vorherigen erfolgreichen Abschluss von anderen Modulen gemäß
Anlage 1
voraus.
(3) Für die Anmeldung zur Prüfung der Aufbaumodule im Modulbereich „Betriebswirtschaftslehre“ sind mindestens 9 CP in den Basismodulen dieses Modulbereiches nachzuweisen.
(4) Für die Anmeldung zu den Prüfungen der Aufbaumodule „Führungsprozesse II“, „Wertschöpfungsprozesse II“ und „Informationswirtschaft II“ ist jeweils der erfolgreiche Abschluss der Aufbaumodule „Führungsprozesse I“, „Wertschöpfungsprozesse I“ bzw. „Informationswirtschaft I“ Voraussetzung.
(5) Englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 sind bis zur Anmeldung der Bachelorarbeit nachzuweisen.
§ 6 Bachelorarbeit
(1) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 140 Kreditpunkten voraus.
(2) Die Bachelorarbeit kann nur als Einzelarbeit erstellt werden.
(3) Die Bachelorarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Es sind drei gebundene Exemplare und ein Exemplar in digitaler Form abzugeben.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt acht Wochen. Die Bearbeitungszeit kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um maximal zwei Wochen verlängert werden. Der Umfang der Bachelorarbeit soll 30 Seiten nicht übersteigen. Für die Bachelorarbeit werden 12 CP vergeben.
(5) Wird die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, wird dem betreffenden Kandidaten oder der Kandidatin auf Antrag einmalig ein neues Thema gegeben. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses an den Prüfungsausschuss zu stellen.
§ 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung
Die Gesamtnote wird aus den mit den Kreditpunkten gewichteten Noten der Module und der Bachelorarbeit gebildet.
§ 8 Zeugnis und Urkunde
Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad
„Bachelor of Science“ (abgekürzt: B. Sc.)
verliehen.
§ 9 Geltungsbereich und Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2008/09 erstmals im Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Die Prüfungsordnung wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
Genehmigt, Bremen, den 13. Oktober 2008
Der Rektor der Universität Bremen
Anlage 1
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan
Module | P/WP | CP | Zugehörige Lehrveranstaltungen | MP/ TP | CP | Prüfungs- form | Prüfungs- dauer/Min. | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. | 5. Sem. | 6. Sem |
A. Fach Wirtschaftswissenschaft | |||||||||||||
Quantitative Methoden (MB) | |||||||||||||
Mathematik | P | 9 | Mathematik | MP | 9 | Klausur o. e-Klausur | 180 120-180 | 4 V 2 Ü | |||||
Statistik | P | 9 | Statistik | MP | 9 | Klausur o. e-Klausur | 180 120-180 | 4 V 2 Ü | |||||
Einführung in die Ökonometrie | P | 6 | Einführung in die Ökonometrie | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 180 120-180 | 4 V/U | |||||
Volkswirtschaftslehre (MB) | |||||||||||||
ökonomische Rechnung Teil 1 | P | 3 | Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung | TP | 3 | Klausur o. e-Klausur | 60 45-60 | 1 V 1 Ü | |||||
Mikroökonomie | P | 6 | Mikroökonomie | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 3 V 1 Ü | |||||
Makroökonomie | P | 6 | Makroökonomie | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 3 V 1 Ü | |||||
Internationale Wirtschaftsbeziehungen | P | 6 | Internationale Wirtschaftsbeziehungen | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 3 V 1 Ü | |||||
Wirtschafts- und Sozialpolitik | P | 6 | Wirtschafts- und Sozialpolitik | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 4 V | |||||
Finanzwissenschaft | P | 6 | Finanzwissenschaft | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 3 V 1 Ü | |||||
Industrie und Globale Entwicklung¹ | P | 9 | Institutionelle und evolutorische Ökonomik | MP | 9 | Referat, Klausur o. mdl. Prüfung PA | 120 (K) 15-30 (mdl. Pr.) | 2 S | |||||
Institutionelle und evolutionäre Theorie der Unternehmung | 2 S | ||||||||||||
Lokale und globale Cluster und Netzwerke | 2 S | ||||||||||||
Innovationsökonomik | 2 S | ||||||||||||
Mikroökonomische Innovationstheorie | 2 S | ||||||||||||
Makroökonomische Innovationstheorie | 2 S | ||||||||||||
Staat und Globale Entwicklung¹ | P | 9 | Systeme sozialer Sicherung | MP | 9 | Referat, Klausur o. mdl. Prüfung PA | 120(K) 15-30 (mdl. Pr.) | 2 S | |||||
Arbeitsmarktökonomik | 2 S | ||||||||||||
Gesundheitsökonomik | 2 S | ||||||||||||
Theorie der Alterssicherung | 2 S | ||||||||||||
Bildungsökonomik | 2 S | ||||||||||||
Betriebswirtschaftslehre (MB) | |||||||||||||
Ökonomische Rechnung Teil 2 | P | 3 | Technik des betrieblichen Rechnungswesens | TP | 3 | Klausur o. e-Klausur | 60 45-60 | 1 V 1 Ü | |||||
Basismodul Führungsprozesse | P | 6 | Organisationslehre | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 2 V | |||||
Personalmanagement | 2 V | ||||||||||||
Basismodul Wertschöpfungsprozesse | P | 6 | Marketing | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 1,5 V 0,5 Ü | |||||
Produktion und Logistik | 1,5 V 0,5 Ü | ||||||||||||
Basismodul Informationswirtschaft I | P | 6 | Internes Rechnungswesen | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 1,5 V 0,5 Ü | |||||
Externes Rechnungswesen | 1,5 V 0,5 Ü | ||||||||||||
Basismodul Informationswirtschaft II | P | 6 | Finanzwirtschaft | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 1,5 V 0,5 Ü | |||||
Unternehmensbesteuerung | 1,5 V 0,5 Ü | ||||||||||||
Aufbaumodul Führungsprozesse I² | WP | 9 | Theorie der Unternehmung | MP | 3 | Referat, Klausur oder mdl. Prüfung | 180 (K) 15-30 (mdl. Prüfung) | 2 V/S | |||||
Internationales Management | 3 | 2 V/S | |||||||||||
Strategisches Management | 3 | 2 V/S | |||||||||||
Personalführung | 3 | 2 V/S | |||||||||||
Aufbaumodul Informationswirtschaft I² | WP | 9 | Steuerliche Gewinnermittlung | MP | 3 | Referat, Klausur oder mdl. Prüfung | 180 (K) 15-30 (mdl. Prüfung) | 2 V/S | |||||
Portfolio- und Kapitalmarkttheorie | 3 | 2 V/S | |||||||||||
Entscheidungstheorie | 3 | 2 V/S | |||||||||||
Konzernrechnungslegung | 3 | 2 V/S | |||||||||||
Aufbaumodul Wertschöpfungsprozesse I | P | 9 | Marktforschung | MP | 3 | Referat, Klausur oder mdl. Prüfung | 180 (K) 15-30 (mdl. Prüfung) | 2 V/S | |||||
Logistik | 3 | 2 V/S | |||||||||||
Quantitative Methoden der Betriebswirtschaftslehre | 3 | 2 V/S | |||||||||||
Supply Chain Management | 3 | 2 V/S | |||||||||||
Aufbaumodul Führungsprozesse II² | WP | 9 | Innovationsmanagement | MP | 3 | Referat, Klausur oder mdl. Prüfung | 180 (K) 15-30 (mdl. Prüfung) | 2 S | |||||
Gründungsmanagement | 3 | 2 S | |||||||||||
Unternehmensführung | 3 | 2 S | |||||||||||
Aufbaumodul Wertschöpfungsprozesse II² | WP | 9 | Käuferverhaltenstheorie | MP | 3 | Referat, Klausur oder mdl. Prüfung | 180 (K) 15-30 (mdl. Prüfung) | 2 S | |||||
Markenmanagement | 3 | 2 S | |||||||||||
Dienstleistungsmanagement | 3 | 2 S | |||||||||||
Optimierung in der Logistik | 3 | 2 S | |||||||||||
Aufbaumodul Informationswirtschaft II² | WP | 9 | Grundlagen des betriebs- wirtschaftlichen Prüfungswesens | MP | 3 | Referat, Klausur oder mdl. Prüfung | 180 (K) 15-30 (mdl. Prüfung) | 2 S | |||||
Finanzinstrumente und Bewertungstheorien | 3 | 2 S | |||||||||||
Ausgewählte Problemkreise der Rechnungslegung | 3 | 2 S | |||||||||||
Bachelorarbeit | P | 12 | 12 | X | |||||||||
B. General Studies | |||||||||||||
Einzellehrveranstaltung | P | 3 | Einführung in das Selbststudium | MP | 3 | k.V. | 2 V/S/Ü | ||||||
Einführung in die Wirtschaftswissenschaft | P | 6 | Einführung in die Betriebswirtschaftslehre | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 2 V | |||||
Einführung in die Volkswirtschaftslehre | 2 V | ||||||||||||
Einzellehrveranstaltung | P | 3 | Analyse von Wirtschaftsdaten | MP | 3 | Klausur o. e-Klausur | 60 45-60 | 2 V | |||||
Schlüsselkompetenzen I | P | 6 | Soziale und Interkulturelle Kompetenzen | MP | k.V. | k.V. | 4 V/S/Ü | ||||||
Recht | P | 6 | Privates Recht | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 2 V | |||||
Öffentliches Recht | 2 V | ||||||||||||
Schlüsselkompetenzen II | P | 6 | Wissenschaftliches Arbeiten | MP | 6 | k.V. | k.V. | 4 V/S/Ü | |||||
Wirtschaftsethik | P | 6 | Wirtschaftsethik | MP | 6 | Klausur o. e-Klausur | 120 90-120 | 2 V | |||||
Nachhaltiges Management | 2 V | ||||||||||||
Projektmanagement | P | 3 | Projektmanagement | MP | 3 | k. V. | k. V. | 2 V/S/Ü |
P/WP - Pflichtbereich/Wahlpflichtbereich, MP/TP - Modulprüfung/Teilmodulprüfung, MB - Modulbereich K - Klausur, R - Referat, PA - Projektarbeit (Referat auf der Grundlage einer schriftlichen Ausarbeitung), k. V. - keine Vorgabe; V - Vorlesung; S - Seminar; Ü - Übung
Tabelle: Verknüpfung von Modulen
Der erfolgreiche Abschluss des Moduls | ist Voraussetzung für die Anmeldung zur Prüfung des Moduls |
Ökonomische Rechnung (1. Semester) | Basismodul Informationswirtschaft I (3. Sem); Makroökonomie (3. Sem) |
Mathematik (1. Semester) | Basismodul Wertschöpfungsprozesse (2. Sem); Mikroökonomie (2. Sem) |
Führungsprozesse I | Führungsprozesse II |
Wertschöpfungsprozesse I | Wertschöpfungsprozesse II |
Informationswirtschaft I | Informationswirtschaft II |
Fußnoten
¹
Eines der Module „Industrie und Globale Entwicklung“ und „Staat und globale Entwicklung“ ist als Projektmodul zu besuchen, dabei wird eine Veranstaltung im Umfang von 2 SWS absolviert. Aus dem anderen Modul sind dann 3 Lehrveranstaltungen (6 SWS) zu absolvieren.
¹
Eines der Module „Industrie und Globale Entwicklung“ und „Staat und globale Entwicklung“ ist als Projektmodul zu besuchen, dabei wird eine Veranstaltung im Umfang von 2 SWS absolviert. Aus dem anderen Modul sind dann 3 Lehrveranstaltungen (6 SWS) zu absolvieren.
²
Von den fünf Aufbaumodulen im Wahlpflichtbereich sind zwei auszuwählen.
²
Von den fünf Aufbaumodulen im Wahlpflichtbereich sind zwei auszuwählen.
²
Von den fünf Aufbaumodulen im Wahlpflichtbereich sind zwei auszuwählen.
²
Von den fünf Aufbaumodulen im Wahlpflichtbereich sind zwei auszuwählen.
²
Von den fünf Aufbaumodulen im Wahlpflichtbereich sind zwei auszuwählen.
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