Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie
DE - Landesrecht Bremen

Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie

Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie Vom 1. Juli 2008
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2009 bis 30.06.2012
aufgeh. durch § 20 Abs. 3 des Staatsvertrages vom 15. Dezember 2011 (Brem.GBl. 2012 S. 265)

Fußnoten

*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 26. März 2009 (Brem.GBl. S. 101) tritt der Staatsvertrag nach seinem § 18 Abs. 1 Satz 2 am 01.04.2009 in Kraft.]
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Die Länder
Berlin
Brandenburg
Freie Hansestadt Bremen
Freie und Hansestadt Hamburg
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Mecklenburg-Vorpommern
Saarland
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
- im Folgenden: Vertragsländer -
schließen den nachstehenden Staatsvertrag:
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Erster Teil Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie
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§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz

(1) Die Vertragsländer errichten mit Wirkung zum 1. April 2009 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen
NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie
- im Folgenden: "Anstalt" oder "NKL" -.
(2) Aufgabe der Anstalt ist die Veranstaltung von staatlichen Klassenlotterien und Spielergänzungen (Zusatzspielen).
(3) Die NKL darf sich an anderen Unternehmen beteiligen oder mit solchen kooperieren, soweit es der Erfüllung ihrer Aufgaben aus diesem Vertrag dient.
(4) Sitz der Anstalt ist Hamburg.
(5) Für die Anstalt gilt das Landesrecht des Sitzlandes, soweit in diesem Staatsvertrag oder in der Satzung der Anstalt nichts Anderes bestimmt ist.
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§ 2 Vermögensübertragung, Grundkapital, Verteilung der Anteile

(1) Der von den Vertragsländern unter der Bezeichnung NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie betriebene gemeinschaftliche Eigenbetrieb öffentlichen Rechts, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HR A 94668,
- im Folgenden: "Eigenbetrieb" -
wird zum Ablauf des 31. März 2009 unter Auflösung ohne Abwicklung in der Weise auf die Anstalt übertragen, dass die im Eigentum der Vertragsländer stehenden, von dem Eigenbetrieb genutzten Betriebsmittel sowie die von dem Eigenbetrieb begründeten Rechte und Verbindlichkeiten als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Anstalt übergehen. Der Eigenbetrieb erlischt zum 1. April 2009.
(2) Der Vorstand wird die notwendigen Vereinbarungen abschließen, damit die Rechte und Pflichten aus den aktiven Beschäftigungsverhältnissen der für den Eigenbetrieb tätigen Personen und die Versorgungslasten aus beendeten Beschäftigungsverhältnissen, soweit sie aus Tätigkeiten für den Eigenbetrieb herrühren und von dem Eigenbetrieb zu tragen sind, auf die Anstalt übergeleitet werden.
Kosten, die den Vertragsländern für die Zeit ab dem 1. April 2009 dadurch entstehen, dass Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die zum Ablauf des 31. März 2009 für den Eigenbetrieb tätig sind, weder auf die Anstalt übergeleitet noch beendet werden können, trägt die Anstalt.
(3) Das Grundkapital der Anstalt beträgt eine Million Euro. Träger der Anstalt sind die Vertragsländer mit folgenden Anteilen am Grundkapital
Land Berlin 6,48 v. H.
Land Brandenburg 3,43 v. H.
Freie Hansestadt Bremen 1,86 v. H.
Freie und Hansestadt Hamburg 15,87 v. H.
Land Mecklenburg-Vorpommern 2,90 v. H.
Land Niedersachsen 20,21 v. H.
Land Nordrhein-Westfalen 37,84 v. H.
Saarland 2,11 v. H.
Land Sachsen-Anhalt 3,67 v. H.
Land Schleswig-Holstein 5,63 v. H.
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§ 3 Nachhaftung

Die Vertragsländer haften für die von dem Eigenbetrieb begründeten, auf die Anstalt übergegangenen Verbindlichkeiten nur, soweit sie bis zum Ablauf des 31. März 2014 fällig werden. Gläubiger können die Vertragsländer nur in Anspruch nehmen, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt zu erlangen ist. Der Ausgleich zwischen den Vertragsländern im Innenverhältnis findet nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Grundkapital statt.
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§ 4 Haftungsverhältnisse

Die Vertragsländer haften als Gewährträger für die Verbindlichkeiten der Anstalt, soweit für Gläubiger aus dem Vermögen der Anstalt Befriedigung nicht zu erlangen ist. Der Umfang der Gewährträgerhaftung ergibt sich für jedes Vertragsland aus seinem Anteil am Grundkapital.
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§ 5 Organe und Beiräte

(1) Die Organe der NKL sind:
a)
die Gewährträgerversammlung
b)
der Aufsichtsrat
c)
der Vorstand
(2) Zur Beratung des Vorstands in bestimmten Fragen kann die Gewährträgerversammlung einen oder mehrere Beiräte berufen. Der Aufsichtsrat entscheidet über die Besetzung der Beiräte.
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§ 6 Gewährträgerversammlung

(1) In der Gewährträgerversammlung nehmen die Vertragsländer ihre Rechte als Träger der Anstalt wahr.
(2) Jedes Vertragsland entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Gewährträgerversammlung. Das Stimmrecht eines Landes in der Gewährträgerversammlung entspricht seinem Anteil am Grundkapital.
(3) Die Gewährträgerversammlung beschließt über:
1.
die Satzung und deren Änderung
2.
Rechtsformumwandlung oder Auflösung der Anstalt
3.
Änderungen des Verteilungsschlüssels für Gewinn und Verlust der NKL und für die Einnahmen aus der Lotteriesteuer auf die Länder
4.
eine räumliche Ausweitung der Geschäftstätigkeit der Anstalt
5.
den Abschluss von Unternehmensverträgen
6.
die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gem.

§ 7 Abs. 2 Satz 2

7.
die Feststellung des Jahresabschlusses
8.
die Ergebnisverwendung
9.
die Entlastung des Aufsichtsrats
10.
die Wahl des Abschlussprüfers und von Prüfern für außerordentliche Prüfungen
11.
die Aufnahme von Krediten
12.
Erwerb von mehr als 25 vom Hundert der Anteile an einem anderen Unternehmen sowie Erhöhung oder vollständige oder teilweise Veräußerung einer solchen Beteiligung
13.
die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat
14.
die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrats
15.
die Einsetzung von Beiräten.
Die Beschlüsse nach Nr. 1. bis 5. sind einstimmig zu treffen; Stimmenthaltungen stehen der Einstimmigkeit nicht entgegen. Die übrigen Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von mindestens 60 (sechzig) vom Hundert der Stimmen und der Zustimmung von mindestens sieben Ländern.
(4) Die Gewährträgerversammlung kann sich für weitere Arten von Geschäften die Zustimmung vorbehalten.
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§ 7 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und bestimmt die Grundzüge der Geschäftspolitik. Er vertritt die Anstalt gegenüber dem Vorstand sowie dem Abschlussprüfer und Prüfern für außerordentliche Prüfungen bei der Erteilung des Prüfungsauftrags und dem Abschluss der Honorarvereinbarung.
(2) Jedes Vertragsland entsendet ein Mitglied in den Aufsichtsrat. Die Gewährträgerversammlung kann zwei weitere Personen mit unternehmerischer Erfahrung in den Aufsichtsrat wählen; die Amtszeit dieser Mitglieder endet mit der Gewährträgerversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte volle Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.
(3) Jedes Mitglied hat im Aufsichtsrat eine Stimme; die Satzung kann für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ein doppeltes Stimmrecht vorsehen.
(4) In Bezug auf den Aufsichtsrat sind §§ 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2; 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2; 105; 111 Abs. 2 bis 5; 114; 116 in Verbindung mit 93 Abs. 1 und 2 sowie 394; 395 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
(5) Der Aufsichtsrat beschließt über:
1.
den Erwerb oder die vollständige oder teilweise Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, soweit nicht die Gewährträgerversammlung zuständig ist
2.
Kooperationen mit anderen Unternehmen
3.
die Geschäftsanweisung für den Vorstand
4.
die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Mitglieder des Vorstands
5.
die Entlastung der Vorstandsmitglieder
6.
den Wirtschaftsplan
7.
den Erlaubnisbehörden vorzulegende Anträge auf neue Glücksspielangebote
8.
Grundsatzfragen der Produktentwicklung, des Vertriebs und der Werbung
9.
die Besetzung von Beiräten
10.
andere Angelegenheiten nach Bestimmung der Satzung.
Die Beschlüsse nach Nr. 1. bis 3. sind einstimmig zu fällen.
(6) Der Aufsichtsrat kann sich für weitere Arten von Geschäften die Zustimmung vorbehalten, soweit nicht die Gewährträgerversammlung von ihrem dahingehenden Recht (

§ 6 Abs. 4

) Gebrauch macht.
(7) Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse bilden, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen.
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§ 8 Vorstand

(1) Die NKL wird von dem Vorstand geleitet, der die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters führt. Er ist an die Beschlüsse der Gewährträgerversammlung und des Aufsichtsrates gebunden. Der Vorstand vertritt die NKL gerichtlich und außergerichtlich;

§ 7 Abs. 1 Satz 2

bleibt unberührt.
(2) In Bezug auf den Vorstand ist § 93 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
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§ 9 Glücksspielaufsicht

(1) Die NKL unterliegt der Glücksspielaufsicht der zuständigen Behörden der Länder.
(2) Die Veranstaltungen der NKL bedürfen der Erlaubnis der Glücksspielaufsicht.
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§ 10 Staatsaufsicht

Die NKL unterliegt der Staatsaufsicht. Die Staatsaufsicht ist Rechtsaufsicht. Sie wird im Benehmen mit den anderen Vertragsländern von der zuständigen Behörde des Sitzlandes ausgeübt.
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§ 11 Ergebnis- und Lotteriesteuerverteilung

(1) Die Gewinne und Verluste der NKL und die Einnahmen aus der Lotteriesteuer sind angemessen unter den Vertragsländern aufzuteilen.
(2) Der Überschuss und die Lotteriesteuer von Spielen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages angeboten werden, werden wie folgt auf die Vertragsländer verteilt:
Es werden zwei Gruppen von Lotterie-Einnahmen gebildet, deren Losumsätze getrennt zu erfassen sind. Nach dem Verhältnis der Losumsätze der beiden Gruppen werden der Überschuss geschäftsjahresweise und die Lotteriesteuer klassenweise mit unterschiedlichen Quoten auf die Länder verteilt.
Für die Zusammensetzung der beiden Gruppen und die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei jeder Gruppe gilt Folgendes:
a)
Der Überschuss und die Lotteriesteuer, die auf die Losumsätze von Lotterie-Einnahmen entfallen, die bereits vor dem 25. September 1992 Lose vertrieben haben, werden nach festen Quoten verteilt, und zwar erhalten die Länder
Berlin 6,41 v. H.
Brandenburg 3,14 v. H.
Freie Hansestadt Bremen 1,90 v. H.
Freie und Hansestadt Hamburg 16,89 v. H.
Mecklenburg-Vorpommern 2,76 v. H.
Niedersachsen 20,22 v. H.
Nordrhein-Westfalen 37,71 v. H.
Saarland 2,05 v. H.
Sachsen-Anhalt 3,46 v. H.
Schleswig-Holstein 5,46 v. H.
b)
Der Überschuss und die Lotteriesteuer, die auf die Losumsätze von Lotterie-Einnahmen entfallen, die den Losvertrieb mit oder nach dem 25. September 1992 aufgenommen haben, werden nach variablen Quoten verteilt, die wie folgt ermittelt werden:
Der Losumsatz jedes Spielteilnehmers mit Wohnsitz in einem der Vertragsländer wird dem Land zugeordnet, in dem er seinen Wohnsitz hat. Die Losumsätze von Spielteilnehmern mit Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Vertragsländer und von Lotterie-Einnahmen aufgrund von Lagerlosen werden den Ländern entsprechend dem Verhältnis der von allen Lotterie-Einnahmen insgesamt in den einzelnen Ländern umgesetzten Lose zugeordnet. Wohnsitz ist beim Versand der Lose der Ort, an den die Lotterie-Einnahme die Lose versendet, beim Tafelgeschäft der Verkaufsort.
Die Wohnsitze der Spielteilnehmer und die Anzahl der an sie verkauften Lose werden einmal pro Lotterie, und zwar jeweils unmittelbar vor der ersten Ziehung der dritten Klasse, ermittelt. Der auf diesen Zeitpunkt ermittelte Verteilungsschlüssel ist bei der Abgabe der Lotteriesteuererklärungen für die vierte bis sechste Klasse der laufenden Lotterie und für die erste bis dritte Klasse der Folge-Lotterie zugrunde zu legen. Der Durchschnitt der auf diesen Zeitpunkt ermittelten Verteilungsschlüssel der Lotterien eines Geschäftsjahres ist bei der Verteilung des Überschusses dieses Geschäftsjahres zugrunde zu legen.
c)
Für die Zuordnung von Lotterie-Einnahmen zu den beiden Gruppen gilt im Falle von Übernahmen Folgendes:
1.
Übernimmt eine Lotterie-Einnahme eine andere Lotterie-Einnahme, so wird der gesamte Losumsatz von der Klasse an, in der die Übernahme vollzogen wird, der Gruppe von Lotterie-Einnahmen zugeordnet, der die übernehmende Lotterie-Einnahme angehört.
2.
Übernimmt eine bisher nicht oder seit weniger als einem Jahr zugelassene Lotterie-Einnahme eine andere Lotterie-Einnahme oder wird das Geschäft einer Lotterie-Einnahme unter dem alten Namen fortgeführt, so ändert sich die bisherige Zuordnung nicht.
(3) Die Verteilung von Überschuss und Lotteriesteuer von Spielen, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages erstmalig angeboten werden, erfolgt, sofern keine andere Regelung beschlossen wird, anhand von variablen Quoten auf Grundlage der Wohnsitze der Spielteilnehmer.
(4) Der Verteilungsschlüssel kann gemäß

§ 6 Abs. 3 Nr. 3

dieses Staatsvertrages durch einstimmigen Beschluss der Gewährträgerversammlung geändert werden.
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§ 12 Betätigungsverbot

Während der Dauer dieses Vertrages werden die Vertragsländer andere Klassenlotterien weder selbst veranstalten noch sich an solchen unmittelbar oder mittelbar beteiligen. Ausnahmen bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der Gewährträgerversammlung.
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§ 13 Satzung

(1) Im Übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Anstalt, ihre Vertretung, die Rechtsverhältnisse der Anstalt und ihrer Organe sowie die Grundlagen der Buchführung, Rechnungslegung und Prüfung durch die Satzung geregelt.
(2) Die Satzung und jede Änderung ist in den Amtsblättern der Vertragsländer bekannt zu machen.
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§ 14 Beitritt zur NKL

(1) Andere Länder können diesem Vertrag mit Zustimmung aller Vertragsländer beitreten. Hierbei kann der Anstalt durch Änderung der Satzung ein anderer Name gegeben werden.
(2) Die Gewährträgerversammlung kann bei einem Beitritt zur NKL die Anteile der Vertragsländer am Grundkapital sowie die Anforderungen an die Mehrheitserfordernisse ihrer Beschlüsse einstimmig durch Satzungsänderung neu regeln.
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§ 15 Dauer des Vertrags, Kündigung und Vermögensauseinandersetzung

(1) Dieser Vertrag ist für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Er kann von jedem der Vertragsländer mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals zum 1. April 2011, gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber allen übrigen Vertragsländern schriftlich zu erklären.
(3) Im Fall der Kündigung bleibt dieser Vertrag zwischen den übrigen Vertragsländern in Kraft.
(4) Scheidet ein Vertragsland aus diesem Vertrag aus, erhält es als Abfindung den Anteil am Grundkapital und den Rücklagen der Anstalt, der seinem Anteil am Gewinn und Verlust im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre entspricht.
(5) Die Gewährträgerversammlung kann bei Ausscheiden eines Landes die Anteile am Grundkapital sowie die Anforderungen an die Mehrheitserfordernisse ihrer Beschlüsse einstimmig durch Satzungsänderung neu regeln.
(6) Wird die Anstalt aufgelöst, so wird ihr Vermögen in dem Verhältnis nach Abs. 4, 2. Halbsatz verteilt; Lasten und Verbindlichkeiten sind vorweg abzulösen.
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§ 16 Zulässigkeit der Umwandlung

Es ist zugelassen, die Anstalt durch Beschluss der Gewährträgerversammlung in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft umzuwandeln. Die Satzung der Kapitalgesellschaft wird durch die Gewährträgerversammlung festgestellt. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Die Träger der Anstalt gelten als Gründer der Kapitalgesellschaft. Sie übernehmen das Grundkapital der Kapitalgesellschaft.
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Zweiter Teil Übergangsvorschriften, Inkrafttreten
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§ 17 Erster Vorstand

Der Erste Vorstand der Anstalt besteht aus den Personen, die für den Eigenbetrieb zum Ablauf des 31. März 2009 Vorstandsaufgaben wahrgenommen haben.
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§ 18 Ratifizierung und Inkrafttreten

(1) Die Ratifikationsurkunden sollen bis zum Ablauf des 31. Oktober 2008 bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt werden. Der Vertrag tritt zum 1. April 2009 in Kraft.
*
Sind bis zum 31. März 2009 nicht alle Ratifizierungsurkunden bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Die Vereinbarung der Länder vom 3./23. Dezember 1992 ist mit Inkrafttreten dieses Vertrags aufgehoben.

Fußnoten

*
[Entsprechend der Bekanntmachung vom 26. März 2009 (Brem.GBl. S. 101) tritt der Staatsvertrag nach seinem § 18 Abs. 1 Satz 2 am 01.04.2009 in Kraft.]
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