Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes „Hohentor/Alte Neustadt“
Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes „Hohentor/Alte Neustadt“ Vom 14. Oktober 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.06.2014 bis 04.07.2024
aufgeh. durch Ortsgesetz vom 18. Juni 2024 (Brem.ABl. S. 730)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ortsgesetz vom 27.05.2014 (Brem.GBl. S. 328) |
Fußnoten
Verkündet als Ortsgesetz über Sanierungsgebiete im Stadtteil Neusatdt vom 14. Oktober 2008.
§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes
(1) Das in
§ 2
näher bezeichnete Gebiet im Stadtteil Neustadt wird förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.
(2) Ziel der Sanierung ist die Behebung der festgestellten städtebaulichen Missstände im Sinne von § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches. Durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sollen die Lebensbedingungen im Gebiet wesentlich verbessert und seine Funktions- und Entwicklungsfähigkeit gestärkt werden. Die städtebaulichen Maßnahmen sollen weiterhin der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dienen.
§ 2 Abgrenzung des Sanierungsgebiets
(1) Das Sanierungsgebiet Hohentor/Alte Neustadt wird durch die nachfolgend beschriebenen Anlagen und Straßen begrenzt:
Langemarckstraße (ausschließlich), Neuenlander Straße (teilweise), Oldenburger Straße (ausschließlich) Gleisanlagen Eisenbahn Bremen-Oldenburg (ausschließlich), Weseruferweg zwischen Auf dem Dreieck und Am Deich (ausschließlich), Am Hohentorsplatz (teilweise), Gleisanlagen Eisenbahn Bremen-Oldenburg (ausschließlich), Verlängerung Große Sortillienstraße, Große Sortillienstraße, Westerstraße.
(2) Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Übersichtsplan vom 15. Januar 2014, der Bestandteil des Ortsgesetzes ist (
Anlage
). Eine Ausfertigung des Übersichtsplanes liegt in der Plankammer des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr zur kostenfreien Einsichtnahme durch jedermann aus.
§ 3 Verfahren
Die Anwendung der §§ 152 bis 156a des Baugesetzbuches wird für das gesamte Sanierungsgebiet ausgeschlossen (vereinfachtes Verfahren). Weiterhin wird die Anwendung des § 144 Abs. 2 des Baugesetzbuches für das gesamte Sanierungsgebiet ausgeschlossen. Auf die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 des Baugesetzbuches wird hingewiesen.
Anlage
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