Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Linguistik/Language Sciences“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Linguistik/Language Sciences“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen Vom 31. Oktober 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.09.2014 bis 30.09.2015
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1252) |
Der Fachbereichsrat 10 (Literatur- und Sprachwissenschaften) hat am 31. Oktober 2008 gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) die folgende Prüfungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.
Abschnitt 1 Regelungen für das Hauptfach und General Studies
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengang „Linguistik/Language Sciences“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.
§ 2 Studienaufbau und -struktur
(1) Das Studium besteht aus:
a)
dem Hauptfach Linguistik/Language Sciences einschließlich Praxisphase/Auslandsaufenthalt mit 90 CP,
b)
„General Studies“ (45 CP) sowie
c)
einem Nebenfach (45 CP).
Für das Nebenfach werden vom Fachbereich Empfehlungen für Fächerkombinationen ausgesprochen, die in entsprechenden Veröffentlichungen bekanntgegeben werden.
(2) Der Studienaufbau besteht aus: dem
Pflichtbereich
(60 CP) mit den Modulen:
-
LS 1 Allgemeine Linguistik (15 CP),
-
LS 2 Computerlinguistik (5 CP),
-
LS 3 Angewandte Linguistik (5 CP),
-
LS 4 Projekt (5 CP),
-
LS 5 ein Auslands-/Praxismodul (15 CP),
-
LS 6 Abschlussmodul inklusive Bachelorarbeit (15 CP).
dem
Wahlpflichtbereich
(30 CP), in dem die folgenden Module belegt werden:
a)
im Umfang von 20 CP Module aus einem der drei Schwerpunkte:
-
Schwerpunkt 1: Typologie und Sprachdokumentation,
-
Schwerpunkt 2: Computerlinguistik und Informationsmanagement,
-
Schwerpunkt 3: Sprachmanagement und Internationale Kommunikation.
b)
im Umfang von 10 CP ein Modul aus einem anderen als dem gewählten Schwerpunkt.
dem
General Studies Bereich
(45 CP), in dem Module ausgewählt werden können aus:
-
allen Angebote aus dem „Pool General Studies“ des FB 10,
-
sonstigen Angeboten anderer Fachbereiche der Universität Bremen, sofern diese für den General Studies Bereich zugelassen sind.
(3) Das Studium ist in Module gegliedert, die jeweils mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Module, die im 5. Semester beginnen, müssen im 5. Semester abgeschlossen werden können. Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.
(4) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.
(5) Module werden in deutscher oder in englischer Sprache durchgeführt.
(6) Das Studium beinhaltet ein Projekt (Modul LS4) im Umfang von 5 CP, das thematisch an eines der Module LS1, LS2 oder LS3 gekoppelt ist. Die Studierenden wählen sich ein Modul und treffen mit dem/der jeweils zuständigen Modulverantwortlichen Absprachen über Art, Form und Inhalt des Projektes.
(7) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praxismodul (Praktikum oder alternativ Auslandsaufenthalt), das im In- oder Ausland in Form eines Auslandsstudiums, einer Feldforschung, einer Recherche oder eines Betriebspraktikums durchgeführt werden kann. Vor Beginn des Praxismoduls wird eine Vereinbarung über Art, Inhalt und Umfang des Aufenthaltes zwischen dem/der Studierenden und dem/der Modulverantwortlichen abgeschlossen (Learning Agreement). Für das Praxismodul werden 15 CP vergeben, dies entspricht einer Dauer von ca. 3 Monaten. Das Praxismodul kann zeitlich in einem Stück oder aufgeteilt auf zwei Phasen durchgeführt werden. Näheres regelt die Praktikumordnung.
§ 3 Prüfungsvorleistungen
(1) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.
(2) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, sie können benotet werden. Die Noten dienen der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und werden bei der Festlegung der Modulnoten oder der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
(3) Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:
1.
Thesenpapier von 2 bis 3 Seiten mit Präsentation und Diskussion in der Lehrveranstaltung,
2.
Kurzklausur (45 Minuten),
3.
Bearbeitung von Übungsaufgaben,
4.
Erstellung von Protokollen,
5.
Hausarbeit als selbstständige Bearbeitung eines Themas innerhalb von zwei Wochen.
(4) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag eines Prüfers/einer Prüferin weitere Formen für Prüfungsvorleistungen zulassen.
(5) Sofern in der Anlage 1 zu dieser Ordnung die Form der Prüfungsvorleistung nicht festgelegt ist, kann der Prüfer/die Prüferin eine Form gemäß Absatz 3 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungsvorleistungen werden zu Beginn des Moduls bekannt gegeben.
(6) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können zweimal im selben Semester wiederholt werden. Wiederholungen können auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erbracht werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des/der Modulbeauftragten entweder im selben Semester oder erst dann möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird.
§ 4 Prüfungen
(1) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.
(2) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erfolgen:
1.
mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer,
2.
Klausur von zwei bis vier Stunden Dauer,
3.
Hausarbeit ca.15 Seiten (ohne Anlagen),
4.
Projektbericht,
5.
Praktikum-/Auslandsbericht,
6.
Präsentation.
(3) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag eines Prüfers/einer Prüferin weitere Prüfungsformen zulassen.
(4) Eine Modulprüfung kann sich aus mehreren Prüfungsformen zusammensetzen (Kombinationsprüfung). Anzahl, Art und Umfang sowie Gewichtung der Prüfungen innerhalb der Modulprüfung werden im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss festgelegt und den Studierenden spätestens zu Vorlesungsbeginn in geeigneter Weise bekannt gegeben.
(5) Prüfungen nach Absatz 2 Ziffer 1 und 3 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(6) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen zwei Wochen vor dem Termin an dem die Prüfung stattfindet. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(7) Die Anmeldung zu einer Prüfung schließt die Anmeldung zu den ggf. erforderlichen jeweiligen Wiederholungsprüfungen mit ein.
(8) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.
§ 5 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 56 BremHG durch den Prüfungsausschuss.
(2) Beabsichtigt der oder die Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, soll die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.
§ 6 Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung
(1) Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 1 aufgeführt.
(2) Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Anlage 2 nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.
§ 7 Abschlussmodul, Bachelorarbeit und Kolloquium
(1) Voraussetzung zur Anmeldung zum Abschlussmodul ist der Nachweis von mindestens 75 CP. Das Praktikum-/Auslandsmodul muss abgeschlossen sein.
(2) Für das Abschlussmodul werden 15 CP vergeben.
(3) Das Abschlussmodul besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 8 CP und einer Ringvorlesung mit Workshop im Umfang von 7 CP.
(4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Ihr Umfang soll 30 Seiten (ohne Anlagen) für Einzelarbeiten nicht überschreiten. Bei Gruppenarbeiten erweitert sich der maximale Umfang auf 60 Seiten (ohne Anlagen).
(5) Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit um maximal zwei Wochen genehmigen.
(6) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(7) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
§ 8 Gesamtnote der Bachelorprüfung
Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus den Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen und des Abschlussmoduls gebildet. Die Note des Abschlussmoduls macht 25 % der Gesamtnote aus. Die übrigen 75 % werden aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.
§ 9 Zeugnis und Urkunde
(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad
„Bachelor of Arts“ (abgekürzt B. A.) |
verliehen.
(2) Das Zeugnis enthält Angaben gemäß § 25 Abs. 1 Allgemeiner Teil der Bachelor-Prüfungsordnungen der Universität Bremen und weist die Fachrichtung aus.
Abschnitt 2 Regelungen für das Nebenfach
§ 1 Studiendauer, Studienaufbau und Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. Für den erfolgreichen Abschluss des Nebenfachs Linguistik sind insgesamt 45 Kreditpunkte (CP) zu erwerben.
(2) Das Studium ist in Module gegliedert. Das Nebenfach Linguistik vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Gebieten:
a)
im
Pflichtbereich
grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Fachs im Umfang von 15 CP in:
-
Allgemeine Linguistik.
b)
im
Wahlpflichtbereich
grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten des Fachs im Umfang von 10 CP in:
-
Angewandte Sprachwissenschaft (5 CP) oder
-
Computerlinguistik und Informationsmanagement (5 CP) oder
-
Sprachen und Wissenschaften (5 CP);
außerdem können im Wahlpflichtbereich Schwerpunkte im Umfang von 20 CP in einem der folgenden Gebiete
-
Typologie und Sprachdokumentation,
-
Computerlinguistik,
-
Sprachmanagement und Internationale Kommunikation.
gesetzt oder es können alternativ zwei Schwerpunkt-Module mit je 10 CP aus verschiedenen Schwerpunkten absolviert werden.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden von der Studienkommission in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können auf Antrag auch weitere Module und Lehrveranstaltungen von der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungsgebiete in das Lehrprogramm aufgenommen werden.
(4) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder englischer Sprache gehalten.
§ 2 Auslandsaufenthalt
Entfällt im Nebenfach.
§ 3 Prüfungsvorleistungen
(1) Als Voraussetzung für das Ablegen einer Prüfung werden Prüfungsvorleistungen verlangt. Sie können in folgenden Formen erbracht werden:
-
Thesenpapier von 2 bis 3 Seiten mit Präsentation und Diskussion in der Lehrveranstaltung,
-
Kurzklausur (45 Minuten),
-
Bearbeitung von Übungsaufgaben,
-
Protokolle,
-
Hausarbeit als selbstständige Bearbeitung eines Themas innerhalb von zwei Wochen.
(2) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet.
(3) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Formen der Prüfungsvorleistungen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer/die Prüferin eine Form gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungsumfang und Dauer sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.
(4) Prüfungsvorleistungen können zweimal im gleichen Semester (einschließlich der folgenden veranstaltungsfreien Zeit) wiederholt werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als die der ursprünglichen Leistung erfolgen. Weitere Wiederholungen sind erst bei einem erneuten Besuch der Lehrveranstaltung möglich.
§ 4 Prüfungen
(1) Prüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:
-
mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer,
-
Klausur von 120 bis 240 Minuten Dauer,
-
Hausarbeit ca. 15 Seiten (ohne Anlagen).
(2) Anmeldungen zu Prüfungen erfolgen spätestens vier Wochen nach Beginn des Moduls. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(3) Eine Modulprüfung kann sich aus mehreren Prüfungsformen zusammensetzen (Kombinationsprüfung). Anzahl, Art und Umfang sowie Gewichtung der Prüfungen innerhalb der Modulprüfung werden im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss festgelegt und den Studierenden spätestens zu Vorlesungsbeginn in geeigneter Weise bekannt gegeben.
(4) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung nicht bestandener Modulprüfungen soll zu Beginn des darauf folgenden Semesters ermöglicht werden.
(5) Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen in der Form nach Absatz 1, 2. und 3. Spiegelstrich können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses auch als mündliche Prüfung durchgeführt werden.
§ 5 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums an anderen Hochschulen erbracht werden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Möglichkeit der Anerkennung soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.
§ 6 Prüfungsanforderungen für das Nebenfach Linguistik
(1) Als Voraussetzung für die Zulassung zu den jeweiligen Modulprüfungen sind gemäß Anlage 3 Prüfungsvorleistungen zu erbringen.
(2) Die Prüfungsanforderungen sind in Anlage 3 aufgeführt.
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Inkrafttreten und Übergangsregelung
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die im Bachelorstudiengang „Linguistik/Language Sciences“ (Haupt- oder Nebenfach) immatrikuliert sind.
(2) Sie ersetzt die
-
fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Linguistik/Language Sciences“ (Hauptfach) vom 14. Oktober 2007 und
-
die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Linguistik“ (Nebenfach) vom 21. September 2005.
Diese beiden Ordnungen treten mit Inkrafttreten der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Linguistik/Language Sciences“ mit Haupt- und Nebenfach vom 31. Oktober 2008 außer Kraft.
(3) Die Studiengangsbezeichnung im Nebenfach lautete bis zum 30. September 2007 „Linguistik“, und ab 1. Oktober 2007 „Linguistik/Language Sciences“.
(4) Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Linguistik/Language Sciences“ mit Haupt- und Nebenfach vom 31. Oktober 2008 wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
(5) Der Bachelorstudiengang „Linguistik/Language Sciences“ mit Haupt- und Nebenfach wird mit Ablauf des Sommersemesters 2015 eingestellt, die Prüfungsordnung vom 31. Oktober 2008 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2015 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Sie müssen ihre letzte Prüfungsleistung bis zum 10. Januar 2015 anmelden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit muss bis zum 15. April 2015 erfolgen.
Genehmigt, Bremen, den 31. Oktober 2008 Der Rektor der Universität Bremen
[Anlagen]
Anlage 1: | Prüfungsanforderungen Hauptfach |
Anlage 2: | Belegvoraussetzungen |
Anlage 3: | Prüfungsanforderungen Nebenfach |
Anlage 1
zur BPO „Linguistik/Language Sciences“:
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹ im Hauptfach
Modulbezeichnung | P/ WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltung | MP/ TP | CP | PVL | Prüfungs- form | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. | 5. Sem. | 6. Sem. | |
Pflichtbereich | ||||||||||||||
LS 1 Allgemeine Linguistik | P | 15 | Einführung in die Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft | TP | 5 | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | 2 S² | ||||||
Tutorium | 1 Ü | |||||||||||||
Introduction to the linguistics of text and discourse | TP | 5 | Ja | 2 S | ||||||||||
Sprachen der Welt | TP | 5 | Ja | 2 S | ||||||||||
LS 2 Computerlinguistik | P | 5 | Einführung in die Computerlinguistik I | MP | Ja | Kombinationsprüfung | 2 S | |||||||
Einführung in die Computerlinguistik II | 2 S | |||||||||||||
LS 3 Angewandte Linguistik | P | 5 | Introduction to applying linguistics | MP | Ja | Kombinationsprüfung | 2 S | |||||||
Einführung in die angewandte Linguistik - Sprache und Beruf | 2 S | |||||||||||||
LS 4 Projekt | P | 5 | Projekt | Ja | gem. § 4 Abs. 2 Ziff. 4 | 2 S | ||||||||
LS 5 Praxis-/Auslandsmodul | P | 15 | Entsprechend Absprache mit Modulverantwortlichen | MP | Auslands-/Praktikumbericht | X | ||||||||
LS 6 Abschlussmodul | P | 15 | Ringvorlesung | TP | 7 | Nein | Präsentation | 1 S | ||||||
Workshop | 1 S | |||||||||||||
Bachelorarbeit | 8 | Bachelorarbeit | X | |||||||||||
Wahlpflichtbereich | ||||||||||||||
Schwerpunkt 1: Typologie und Sprachdokumentation | ||||||||||||||
TD 1 Vielfalt und Einheit der Sprachstruktur | WP | 10 | Einführung in die Typologie und Universalienforschung | TP | 5 | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | 2 S | ||||||
Sprachliche Phänomene im crosslinguistischen Vergleich | 5 | Ja | 2 S | |||||||||||
TD 2 Sprachdokumentation: Strukturkurs | WP | 10 | Theorie und Methodologie der Sprachdokumentation | TP | 5 | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | 2 S | ||||||
Beschreibung einer gegebenen Objektsprache | 5 | Ja | 2 S | |||||||||||
TD 3 Sprachdokumentation: Anwendungsbereiche | WP | 10 | Sprachkontakt, Sprachwechsel, Sprachtod | TP | 5 | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | 2 S | ||||||
Bedrohte Sprachen, Regionalsprachen, Minderheitensprachen | 5 | Ja | 2 S | |||||||||||
Schwerpunkt 2: Computerlinguistik und Informationsmanagement | ||||||||||||||
CL 1 Symbolische Sprachverarbeitung | WP | 10 | Einführung in die computergestützte Grammatiktheorie | TP | 5 | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | 2 S | ||||||
Computerlinguistische Implementation | 5 | Ja | 2 S | |||||||||||
CL 2 Statistische Sprachverarbeitung | WP | 10 | Einführung in die korpusgestützte Grammatiktheorie | TP | 5 | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | 2 S | ||||||
Stochastische Verfahren in der Sprachverarbeitung | 5 | Ja | 2 S | |||||||||||
CL 3 Sprachtechnologie | WP | 10 | Einführung in die Sprachtechnologie | TP | 5 | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | 2 S | ||||||
Projekte aus Anwendungen der Sprachtechnologie | 5 | Ja | 2 S | |||||||||||
Schwerpunkt 3: Sprachmanagement und Internationale Kommunikation | ||||||||||||||
SIK 1 Sprache im Unternehmen | WP | 10 | Unternehmenskommunikation | TP | 5 | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | 2 S | ||||||
Sprache in Werbung und Öffentlichkeit | 5 | Ja | 2 S | |||||||||||
SIK 2 Sprache und Internationale Kommunikation | WP | 10 | Übersetzen und Dolmetschen als interkulturelle Kommunikation | TP | 5 | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | 2 S | ||||||
English as a global(ized) language | 5 | Ja | 2 S | |||||||||||
SIK 3 Sprache und Medien | WP | 10 | Sprache und Journalismus | TP | 5 | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | 2 S | ||||||
Language and the media | 5 | Ja | 2 S | |||||||||||
General Studies | ||||||||||||||
WP | 45 | Auswahl aus allen Angeboten des „General Studies“-Pools des FB 10 | lt. Veranstalter | |||||||||||
WP | Auswahl aus allen Angeboten des „General Studies“-Pools der Universität, soweit zur Teilnahme freigegeben | lt. Veranstalter | “ |
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, 0 = Übung; P/WP: Pflicht-/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung; PVL: Prüfungsvorleistung ¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar. ² In der Regel finden Veranstaltungen in der angegebenen Veranstaltungsform statt. Änderungen sind jedoch in Einzelfällen möglich.
Anlage 2
Belegvoraussetzungen im Hauptfach
Der erfolgreiche Abschluss von … ist Voraussetzung | für Belegung der Module |
LS 1-3 und Projekt (LS4) | TD/CL/SIK 1-3 |
LS 5-6 |
Anlage 3
Prüfungsanforderungen des Nebenfachs Linguistik
Modulbezeichnung | P/ WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltung | MP/ TP | CP | PVL | Prüfungs- form | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. | 5. Sem. | 6. Sem. | |
LS 1 Allgemeine Linguistik | P | 15 | Einführung in die Allgemeine und Vergleichende Sprachwissenschaft | TP | 5 | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | |||||||
Tutorium | ||||||||||||||
Introduction to the linguistics of text and discourse | TP | 5 | Ja | |||||||||||
Sprachen der Welt | TP | 5 | Ja | |||||||||||
LS 2 Computerlinguistik | WP 2 von 3 | 5 | Einführung in die Computerlinguistik I | MP | Ja | Klausur (120 min.) | ||||||||
Einführung in die Computerlinguistik II | ||||||||||||||
LS 3 Angewandte Linguistik | 5 | Introduction to applying linguistics | MP | Ja | Klausur (120 min.) | |||||||||
Einführung in die angewandte Linguistik - Sprache und Beruf | ||||||||||||||
LS 4 Projekt | 5 | Projekt | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | ||||||||||
TD 1 Vielfalt und Einheit der Sprachstruktur | WP 2 von 9 | 10 | Einführung in die Typologie und Universalienforschung | TP | 5 | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | |||||||
Sprachliche Phänomene im crosslinguistischen Bereich | TP | 5 | Ja | |||||||||||
TD 2 Sprachdokumentation: Strukturkurs | 10 | Theorie und Methodologie der Sprachdokumentation | TP | 5 | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | ||||||||
Beschreibung einer gegebenen Objektsprache | TP | 5 | Ja | |||||||||||
TD 3 Sprachdokumentation: Anwendungsbereiche | WP 2 von 9 | 10 | Sprachkontakt, Sprachwechsel, Sprachtod | TP | 5 | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | |||||||
Bedrohte Sprachen, Regionalsprachen, Minderheitensprachen | TP | 5 | Ja | |||||||||||
CL 1 Symbolische Sprachverarbeitung | 10 | Einführung in die computergestütztes Grammatiktheorie | TP | 5 | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | ||||||||
Computerlinguistische Implementation | TP | 5 | Ja | |||||||||||
CL 2 Statistische Sprachverarbeitung | 10 | Einführung in die korpusgestützte Grammatiktheorie | TP | 5 | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | ||||||||
Stochastische Verfahren in der Sprachverarbeitung | TP | 5 | Ja | |||||||||||
CL 3 Sprachtechnologie | 10 | Einführung in die Sprachtechnologie | TP | 5 | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | ||||||||
Projekte aus Anwendungen der Sprachtechnologie | TP | 5 | Ja | |||||||||||
SIK 1 Sprache im Unternehmen | 10 | Unternehmenskommunikation | TP | 5 | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | ||||||||
Sprache in Werbung und Öffentlichkeit | TP | 5 | Ja | |||||||||||
SIK 2 Sprache und internationale Kommunikation | 10 | Übersetzen und Dolmetschen als interkulturelle Kommunikation | TP | 5 | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | ||||||||
English as a global(ized) langugage | TP | 5 | Ja | |||||||||||
SIK 3 Sprache und Medien | 10 | Sprache und Journalismus | TP | 5 | Ja | gem. § 4 Abs. 2 | ||||||||
Language and the media | TP | 5 | Ja | |||||||||||
45 | “ |
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