Fachspezifische Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen
DE - Landesrecht Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen Vom 11. November 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.02.2017 bis 30.09.2018
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 30.01.2017 (Brem.ABl. S. 116)*

Fußnoten

*
[Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Änderungsordnung vom 30. Januar 2017 (Brem.ABl. S. 116) gelten diese Änderungen fächerübergreifend für folgende fachspezifischen Anlagen: a)
Anlage 1
, fachspezifische Anlage für das Studienfach „Erziehungswissenschaft“ vom 24. September 2008 b)
Anlage 2
, fachspezifische Anlagen für die Studienfächer: - „Deutsch“ vom 6. Oktober 2008 - „Elementarmathematik“ vom 6. Oktober 2008 - „Englisch“ vom 25. September 2008 - „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ vom 24. September 2008 - „Kunstpädagogik“ vom 30. Oktober 2008 - „Musikpädagogik“ vom 30. Oktober 2008 - „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ vom 30. Oktober 2008, geändert am 1. Dezember 2010.]
Der Rektor der Universität Bremen hat am 11. November 2008 nach § 110 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), die fachspezifische Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule in der nachstehenden Fassung genehmigt. Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von zwei Semestern.

§ 2 Studienaufbau

(1) Die zu erbringenden Prüfungsleistungen für den „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule richten sich danach, ob das Bachelorstudium an der Universität Bremen oder einer anderen Hochschule abgeschlossen wurde.
(2) Studierende, die ein 2-Fächer-Bachelorstudium mit einer Gewichtung von 2 Fächern im Umfang von 45 CP und dem Professionalisierungsbereich im Umfang von 90 CP nach einer Bachelorprüfungsordnung der Universität Bremen absolviert haben, erbringen im „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule die folgenden Prüfungsleistungen:
a)
fachdidaktische Anteile des Faches A im Umfang von 6 CP gemäß der für das Fach A geltenden fachspezifischen Anlage,
b)
fachdidaktische Anteile des Faches B im Umfang von 6 CP gemäß der für das Fach B geltenden fachspezifischen Anlage,
c)
fachdidaktische Anteile des im Bachelorstudium nicht studierten Faches Deutsch oder Elementarmathematik im Umfang von 14 CP gemäß der für das Fach geltenden fachspezifischen Anlage,
d)
erziehungswissenschaftliche Anteile im Umfang von 13 CP gemäß der fachspezifischen Anlage 1,
e)
ein schulbezogenes Forschungspraktikum im Umfang von 6 CP,
f)
die Masterarbeit im Umfang von 15 CP.
(3) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Maßgabe des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Studienverlauf

(1) Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden. Die fachspezifischen Anlagen können in § 3 Abs. 1 eine davon abweichende Regelung vorsehen.
(2) Das Studium beinhaltet ein schulbezogenes Forschungspraktikum. Näheres regelt die „Praktikumordnung für die konsekutiven Masterprogramme „Master of Education“ an der Universität Bremen mit einer für das allgemeinbildende Schulwesen zugelassenen Fächerkombination“ vom 23. April 2008.
(3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.
(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

(1) Die fachspezifische Anlage regelt in § 4 Abs. 1 die Formen, in denen Prüfungsvorleistungen erfolgen können.
(2) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können einmal im selben Semester wiederholt werden. Wiederholungen können auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erbracht werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe der/des Modulbeauftragten entweder im selben Semester oder erst dann möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird.
(3) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Leistungspunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.
(4) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Formen für Prüfungsvorleistungen zulassen.
(5) Sofern in den Tabellen 1 und 2 der fachspezifischen Anlagen dieser Ordnung die Form der Prüfungsvorleistung nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Form gemäß der fachspezifischen Anlage festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungsvorleistungen werden zu Beginn des Moduls bekannt gegeben.
(6) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, sie können benotet werden. Die Noten dienen der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und werden bei der Festlegung der Modulnoten oder der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

§ 5 Prüfungen

(1) Die fachspezifische Anlage regelt in § 5 Abs. 1 die Formen, in denen Prüfungen erbracht werden können.
(2) Die fachspezifische Anlage regelt in § 5 Abs. 2, ob und welche Prüfungsformen auch als Gruppenprüfungen zugelassen werden.
(3) Die Anmeldung zur Prüfung muss spätestens acht Wochen nach Beginn der Veranstaltungszeit erfolgen. Findet die Prüfung vor diesem Termin statt, muss die Anmeldung bis 24 Uhr vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. Die fachspezifische Anlage kann in § 5 Abs. 3 eine davon abweichende Regelung vorsehen.
(4) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen. Die fachspezifische Anlage kann in § 5 Abs. 4 eine dreimalige Wiederholung zulassen.
(5) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.
(6) Besteht eine Modulprüfung aus Teilprüfungen, so ist sie nur dann bestanden, wenn alle Teilprüfungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
(7) Sofern in den Tabellen 1 und 2 der fachspezifischen Anlage zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß der fachspezifischen Anlage festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(8) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers eine andere als die in den Tabellen 1 und 2 der fachspezifischen Anlage vorgesehenen Prüfungsform zulassen.
(9) Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder durch einen gewichtigen Grund an der Teilnahme verhindert waren, sind verpflichtet, die Prüfung an dem nächstmöglichen Termin, an dem sie erneut angeboten wird, abzulegen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung durch den Prüfungsausschuss.
(2) Beabsichtigt die oder der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, sollte die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

(1) Die Prüfungsanforderungen der Masterprüfung für die einzelnen Studienfächer sind in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt.
(2) Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß den Anlagen 1 und 2, Tabelle 3 nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 8 Masterabschlussmodul

(1) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. Die fachspezifische Anlage kann in § 8 Abs. 1 eine davon abweichende Regelung vorsehen.
(2) Das Abschlussmodul besteht aus der Masterarbeit mit Kolloquium und dem schulbezogenen Forschungspraktikum. Das Kolloquium umfasst einen ca. 10-minütigen Vortrag und eine ca. 20-minütige Diskussion. Im Falle einer Gruppenprüfung kann sich die Diskussion entsprechend der Zahl der Teilnehmenden verlängern. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein.
(3) Wird die Masterarbeit im ersten Semester oder innerhalb der ersten zwei Wochen des zweiten Semesters angemeldet, so beginnt die Bearbeitungszeit nach Zulassung und endet 10 Wochen vor Ende des zweiten Semesters. Wird die Masterarbeit zu einem späteren Zeitpunkt angemeldet, so gilt eine Bearbeitungszeit von 12 Wochen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann sie bei Beantragung des Themas als Gruppenarbeit und bei Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers mit bis zu 3 Personen zugelassen werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Masterarbeit wird in der Fachdidaktik eines der beiden Fächer oder in Erziehungswissenschaften angefertigt und ist eng mit dem Thema des schulbezogenen Forschungspraktikums verknüpft. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Anfertigung in einer Fachwissenschaft genehmigen.
(6) Das Abschussmodul wird mit der Masterarbeit und Kolloquium abgeschlossen. Für das Abschlussmodul werden 21 CP vergeben.

§ 9 Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen und der Masterarbeit gebildet. Unbenotete Leistungen werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.

§ 10 Zeugnis und Urkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad
„Master of Education“ (abgekürzt: M. Ed.)
verliehen.
(2) Das Zeugnis enthält Angaben nach Maßgabe des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnung der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Die Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2008/09 erstmals im Masterstudiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule ihr Studium aufnehmen.
(2) Der Studiengang ‚Master of Education‘ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule wird zum 30. September 2018 geschlossen. Die vorliegende Prüfungsordnung, inklusive der fachspezifischen Anhänge der dazugehörigen Studiengänge in den jeweils gültigen Fassungen, tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft. Die Anmeldung zum letzten regulären Prüfungstermin (mit Ausnahme des Masterabschlussmoduls) muss auf der Grundlage dieser Ordnung in Verbindung mit den fachspezifischen Anhängen spätestens bis zum 10. Januar 2018 erfolgen. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2018 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Die Anmeldefristen müssen verbindlich von allen Studierenden gewahrt werden. Die Anmeldung zur Masterarbeit mit Kolloquium muss bis zum 15. März 2018 erfolgen. Die Frist zur Anmeldung der Masterarbeit ist bindend, auch wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt sind.
(3) Studierende, die ihr Studium endgültig nicht bis zum 30. September 2018 abgeschlossen haben, wechseln auf Antrag in einen anderen Studiengang.
Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen
Anlage 1 Fachspezifische Anlage Erziehungswissenschaft:
Prüfungsanforderungen und Zugangsvoraussetzungen
Anlage 2Fachspezifische Anlagen:
Deutsch
Elementarmathematik
Englisch
Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht
Kunstpädagogik
Musikpädagogik
Religionswissenschaft/Religionspädagogik
Anlage 1
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Erziehungswissenschaft“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen Vom 24. September 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Im „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule sind insgesamt 13 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) im Bereich Erziehungswissenschaft zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die Prüfungsanforderungen und die Zuordnung zum Pflicht- und Wahlpflichtbereich für Erziehungswissenschaft sind in Tabelle 1 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen finden in einer oder mehreren der folgenden Formen statt:
1.
mündliche Prüfung,
2.
Hausarbeit,
3.
Klausur,
4.
Referat,
5.
Portfolio,
6.
Lektüretest,
7.
Thesenpapier,
8.
Sitzungsvorbereitung und Moderation,
9.
Protokolle.
(2) Prüfungen können auch als Gruppenprüfungen mit bis zu 4 Teilnehmenden durchgeführt werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Reglung zur fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung zur fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Anlage 1 - Tabelle
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed:für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule: Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹

Erziehungswissenschaft

ModulbezeichnungP/WPCPDazugehörigeMP/TPCPPrüfungsform1. Sem.2. Sem.
Lehrveranstaltung
EW L5P65a: Vorlesung TP2Gem. § 5 Abs. 1 2 V
Schulentwicklung und Qualitätssicherung 5b: Vertiefungsseminar 4 Gem. § 5 Abs. 1 2 S
EW L6P76a: Vorlesung MP3Gem. § 5 Abs. 1 2 V
Pädagogische Kompetenzen und Professionalität 6b: Seminar 4 Gem. § 5 Abs. 1 2 S²
AbschlussmodulWP21Schulbezogenes Forschungspraktikum MP6Masterarbeit2 S
Masterarbeit mit Kolloquium 15 2 S
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht
MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung ¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar. ² Je nach Lehrangebot kann das Modul auch bereits im 1. Semester des Masters beginnen.
Anlage 2 - Deutsch
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Deutsch“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen Vom 6. Oktober 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Keine. Prüfungsvorleistungen sind nicht vorgesehen.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung,
2.
Klausur,
3.
schriftliche Ausarbeitung,
4.
Gestaltung einer Seminarsitzung,
5.
ästhetische Arbeit mit Präsentation.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1, 3, 4 und 5 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Anlage 2 - Deutsch - Tabelle
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.: Lehramt an Grund- und Sekundarschulen, Schwerpunkt Grundschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹

Deutsch

ModulbezeichnungP/WPCPDazugehörigeMP/TPCPPrüfungsform1. Sem.2. Sem.
Lehrveranstaltungen
FD 1 A: Spezielle Fragen der SprachdidaktikWP6Seminar 1 TP3Nach § 5 Abs. 12 S2 S
Seminar 2 3
FD 1 B: Spezielle Fragen der Literatur- und Mediendidaktik WP6Seminar 1TP3Nach § 5 Abs. 12 S
Seminar 2 3
FD 4 A: Abschlussmodul SpracheWP21Forschungspraktikum MP6Masterarbeit2 S 2 S
Masterarbeit15
FD 4 B: Abschlussmodul Literatur und MedienWP21Forschungspraktikum MP6Masterarbeit2 S2 S
Masterarbeit 15
Studierende belegen Seminare zu den Modulen „spezielle Fragen“ mit den beiden Ausprägungen Sprachdidaktik und Literatur- und Mediendidaktik im Umfang von 6 CP. Es können dabei nach Wahl Seminare aus nur einer Ausprägung oder kombiniert aus beiden Ausprägungen gewählt werden. Das Modul FD 4 A kann nur in Zusammenhang mit FD1 A belegt werden. Das Modul FD 4 B kann nur in Zusammenhang mit FD1 B belegt werden. Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht
MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung ¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Tabelle 2(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Grund- und Sekundarschulen, Schwerpunkt Grundschule Fachdidaktische Anteile des Faches Deutsch im Umfang von 14 CP gemäß MPO § 2 Abs. 2
Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige LehrveranstaltungenMP/TP CP PVL Prüfungsform 1. Sem. 2. Sem.
FD 2 Einführung in die Sprachdidaktik P 9 Einführung in die Sprachdidaktik MP Regelmäßige Teilnahme Nach § 5 Abs. 1 2 S 2 S
FD 3 Einführung in die Mediendidaktik P 5 Einführung in die Literatur und Mediendidaktik MP Regelmäßige Teilnahme Nach § 5 Abs. 1 1 S 2 S
Insgesamt 14 CP erforderlich
Anlage 2 - Elementarmathematik
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Elementarmathematik“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen Vom 6. Oktober 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
1.
Referate,
2.
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
3.
schriftliche Übungsaufgaben,
4.
mündliche Prüfungen.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung,
2.
Klausur,
3.
Gestaltung einer Seminarsitzung mit schriftlicher Ausarbeitung,
4.
Lerntagebuch,
5.
Erkundungs-/Praktikumbericht,
6.
Hausarbeit,
7.
Portfolio.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Die Prüferin/Der Prüfer kann Gruppenprüfungen mit bis zu 3 Teilnehmenden durchführen.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Die Masterarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache erstellt.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Anlage 2 - Elementarmathematik - Tabelle
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Grund- und Sekundarschulen, Schwerpunkt Grundschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹

Elementarmathematik

Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TP CP PVLPrüfungsform1. Sem.2. Sem.
Modul MDG 5 - Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik III P 6 Seminartitel passend zum gewählten Inhaltsschwerpunkt MP Jagem. § 5 Abs. 12 S2 S
MDG - AbschlussmodulP21Fachdidaktische Studien MP JaMasterarbeit2 S2 S
Masterarbeit
Insgesamt erforderliche CP:
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Elementarmathematik erbracht werden: 27 CP
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: 6 CP
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, T = Tutorium
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
Tabelle 2(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
Musterstudienplan gem. MPO § 2 Abs. 2 Fachdidaktischen Anteile des Faches Elementarmathematik im Umfang von 14 CP
Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TP CP PVL Prüfungsform 1. Sem. 2. Sem.
MAU 1 P 9 Didaktik des mathematischen Anfangsunterrichts MP Ja Klausur oder mündliche Prüfung 4 V 2 T
MAU 2 P 5 Empirische Erkundungen MP Ja Gem. § 5 Abs. 1 2 S
Insgesamt erforderliche CP: 14 CP
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Anlage 2 - Englisch
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Englisch“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen Vom 25. September 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Der Studienaufbau und die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Tabelle 1 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in englischer oder in deutscher Sprache gehalten.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden: 1. mündliche Prüfung, 2. Klausur, 3. Vortrag, 4. schriftlich ausgearbeitete Referate, 5. Lerntagebuch, 6. Erkundungsbericht, 7. Praktikumbericht, 8. Hausarbeit, 9. Portfolio, 10. schriftliche Arbeitsaufträge, 11. Projektbericht, 12. Projektarbeit, 13. Präsentation, 14. Darstellung von Unterrichtskonzepten, 15. Erfahrungsbericht zum Schulpraktikum, 16. didaktische Rezensionen, 17. Förderplan.
(2) Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt.
(3) Entfällt. Es ist keine Änderung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in der Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Die Masterarbeit wird in deutscher oder in englischer Sprache angefertigt.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Anlage 2 - Englisch - Tabelle
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.: Lehramt an Grund- und Sekundarschulen, Schwerpunkt Grundschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹

Englisch

Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TP CP Prüfungsform 1. Sem. 2. Sem.
FD 4: Transfermodul 1P6Seminar aus dem Veranstaltungspool: Handlungs- und Reflexionskompetenzen TP3Nach § 52 S
Seminar aus dem Veranstaltungspool: Handlungs- und Reflexionskompetenzen 3 2 S
AbschlussmodulWP21Schulbezogenes Forschungspraktikum MP6Masterarbeit + Kolloquium1 S
Lernprozessforschung: Case Studies (Seminar) (5 CP) verbunden mit Masterarbeit (10 CP) 15 3 S
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht
MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung ¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Anlage 2 - Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht“ (ISSU) des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen Vom 24. September 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Tabelle 1 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
wissenschaftliche Hausarbeit (Bearbeitungsdauer: z.B. 2 bis 4 Wochen),
2.
Portfolio (semesterbegleitend),
3.
Präsentation und ggf. Dokumentation,
4.
Klausur,
5.
mündliche Prüfung.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 2 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in der Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Die Masterarbeit wird in der Regel in deutscher Sprache angefertigt. Nach Absprache mit der/dem Modulverantwortlichen ist auch eine andere Sprache möglich, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet ist.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Anlage 2 - Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht - Tabelle
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.: Lehramt an Grund- und Sekundarschulen, Schwerpunkt Grundschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹

Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU)

Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TP CP Prüfungsform 1. + 2. Sem.
ISSU M 8P6Seminar zu ausgewählten Fragestellungen im Rahmen von Nachhaltiger Entwicklung MP3Wissenschaftliche Hausarbeit oder Portfolio oder Präsentation 2 S
Nachhaltige Entwicklung und Scientific Literacy in der Interdisziplinären Sachbildung /dem Sachunterricht sowie
Seminar zu ausgewählten Fragenstellungen im Rahmen von Scientific Literacy 3 2 S
AbschlussmodulWP21Begleitseminare zu qualitativen und quantitativen Forschungsmethoden MP Masterarbeitinsgesamt 4 S (2 Seminare)
Forschungspraktikum
Masterarbeit
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht
MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung ¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Anlage 2 - Kunstpädagogik
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Kunstpädagogik“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen Vom 30. Oktober 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Tabelle 1 (Schwerpunkt Grundschule) dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung von ca. 45 Minuten Dauer,
2.
Klausur von mindestens 120 Minuten und max. 180 Minuten Dauer,
3.
schriftlich ausgearbeitetes Referat mit Vortrag in der Lehrveranstaltung (ca. 15 Seiten),
4.
Hausarbeit ca. 15 bis 20 Seiten,
5.
Studienarbeit ca. 15 Seiten,
6.
Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag von mindestens 15 Seiten,
7.
praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15 Seiten),
8.
künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 10 bis 15 Seiten).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 - 7 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden. Die Seitenangaben erhöhen sich dementsprechend.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in der Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Anlage 2 - Kunstpädagogik - Tabelle
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.: Lehramt an Grund- und Sekundarschulen, Schwerpunkt Grundschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹

Kunstpädagogik

ModulbezeichnungP/WPCPDazugehörige LehrveranstaltungenMP/TPPrüfungs-Prüfungsform1. Sem.2. Sem.
vorleistung
M 10 Kunst-Medien-Museum-PädagogikP Kunstvermittlung/Kunstdidaktik MPNeinAlternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung 3 S
Museumspädagogik 2 S
M 14 AbschlussmodulWP21Schulbezogenes Forschungspraktikum MPNeinMasterarbeit
Forschungspraxen im Kunstunterricht2 S
Kolloquium/Masterarbeit 2 S
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht
MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung ¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Anlage 2 - Musikpädagogik
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Musikpädagogik“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen Vom 30. Oktober 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in Tabelle 1 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung von ca. 20 bis 30 Minuten Dauer,
2.
Klausur von mindestens 60 und max. 180 Minuten Dauer,
3.
Hausarbeit ca. 15 Seiten (ohne Anlagen),
4.
Portfolio,
5.
Referat inklusive einer schriftlichen Ausarbeitung (ca. 10 Seiten),
6.
praxis- und projektorientierte Präsentationsformen mit einem schriftlichen Reflexionsanteil von etwa 10 Seiten,
7.
künstlerisch-praktische Prüfungen von maximal 45 Minuten Dauer,
8.
Praktikumbericht (max. 30 Seiten ohne Anlagen),
9.
Studie.
(2) Prüfungen gemäß Absatz 1 Ziffer 1, 3, 4, 5, 6 und 7 können als Gruppenprüfungen mit bis zu 4 Personen durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfungen erhöht sich der Umfang der Prüfung entsprechend.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Anlage 2 - Musikpädagogik - Tabelle
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.: Lehramt an Grund- und Sekundarschulen, Schwerpunkt Grundschule: Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹

Musikpädagogik

ModulbezeichnungP/WPCPDazugehörige LehrveranstaltungenMP/TPCPPrüfungs- Prüfungsform1. Sem.2. Sem.
vorleistung
FD 2 Schulbezogene Musikpraxis IIP3Schulpraktisches Klavier-/Gitarrespiel TP1,5NeinKünstlerischpraktische Prüfung11
Schulische Singpraxis 1,5Künstlerischpraktische Prüfung oder Portfolio 1
FD 3 Musikdidaktischer Schwerpunkt II P 3 Musikunterricht in der Primarstufe MP 3NeinStudie2 S
M 15 AbschlussmodulP21Schulbezogenes Forschungspraktikum MP6NeinMasterarbeitxx
Masterarbeit 15 x
Insgesamt erforderliche CP:
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Musikpädagogik erbracht werden: 27 CP
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: 6 CP
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht
MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung ¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Anlage 2 - Religionswissenschaft/Religionspädagogik
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ des Studiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule der Universität Bremen Vom 30. Oktober 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in Tabelle 1 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung von ca. 15 Minuten Dauer, bei Gruppenprüfungen analog,
2.
Klausur von mindestens 60 und max. 180 Minuten Dauer,
3.
Referat mit Präsentation (in schriftlicher Form: Handout, Folien),
4.
mündlicher Vortrag mit anschließender schriftlicher Ausarbeitung im Umfang von ca. 10 Seiten,
5.
Hausarbeit, Projektarbeit oder Studienarbeit im Umfang von ca. 15 Seiten (ohne Anlagen),
6.
empirische Studie,
7.
Praktikumbericht im Umfang von ca. 15 Seiten (ohne Anlagen),
8.
Kolloquium zur Masterarbeit von 30 bis 40 Minuten Dauer.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Anlage 2 - Religionswissenschaft/Religionspädagogik - Tabelle
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.: Lehramt an Grund- und Sekundarschulen, Schwerpunkt Grundschule: Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹

Religion

Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TP CP Prüfungsform 1. Sem. 2. Sem.
M15 FD 3P6RU analysieren, reflektieren und planen MP Alternativ: Mündl. Prüfung /Klausur /Hausarbeit 2 S
Begleit- und Auswertungsseminar (Grundschule) als Block 2 S
Abschlussmodul mit integriertem ForschungspraktikumP21Schulbezogenes Forschungspraktikum MP6Hausarbeit 4 S
Kolloquium/Masterarbeit 15 Masterarbeit 2 S
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht
MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung ¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Markierungen
Leseansicht