Fachspezifische Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universit...
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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen Vom 11. November 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.02.2017 bis 30.09.2018
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 30.01.2017 (Brem.ABl. S. 114)*

Fußnoten

*
[Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Änderungsordnung vom 30. Januar 2017 (Brem.ABl. S. 114) gelten diese Änderungen fächerübergreifend für folgende fachspezifischen Anlagen: a)
Anlage 1
, fachspezifische Anlage für das Studienfach „Erziehungswissenschaft“ vom 24. September 2008 b)
Anlage 2
, fachspezifische Anlagen für die Studienfächer: - „Biologie“ vom 29. September 2008 - „Chemie“ vom 29. September 2008 - „Deutsch“ vom 25. September 2008 - „Elementarmathematik“ vom 10. November 2008 - „Englisch“ vom 25. September 2008 - „Französisch“ vom 25. September 2008, geändert am 27. August 2010 - „Geographie“ vom 30. Oktober 2008 - „Geschichte“ vom 30. Oktober 2008 - „Kunstpädagogik“ vom 30. Oktober 2008 - „Musikpädagogik“ vom 30. Oktober 2008 - „Physik“ vom 19. September 2008 - „Politik“ vom 30. Oktober 2008 - „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ vom 30. Oktober 2008 - „Spanisch“ vom 25. September 2008, geändert am 27. August 2010 - „Wirtschaft-Arbeit-Technik“ vom 24. September 2008.]
Der Rektor hat am 11. November 2008 nach § 110 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) die fachspezifische Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule in der nachstehenden Fassung genehmigt. Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von zwei Semestern.

§ 2 Studienaufbau

(1) Die zu erbringenden Prüfungsleistungen für den „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule richten sich danach, ob das Bachelorstudium an der Universität Bremen oder einer anderen Hochschule abgeschlossen wurde.
(2) Studierende, die ein 2-Fächer-Bachelorstudium mit einer Gewichtung von 2 Fächern im Umfang von 45 CP und dem Professionalisierungsbereich im Umfang von 90 CP nach einer Bachelorprüfungsordnung der Universität Bremen absolviert haben, erbringen im „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule die folgenden Prüfungsleistungen:
a)
fachdidaktische Anteile des Faches A im Umfang von 13 CP gemäß der für das Fach A geltenden fachspezifischen Anlage,
b)
fachdidaktische Anteile des Faches B im Umfang von 13 CP gemäß der für das Fach B geltenden fachspezifischen Anlage,
c)
erziehungswissenschaftliche Anteile im Umfang von 13 CP gemäß der fachspezifischen Anlage 1,
d)
ein schulbezogenes Forschungspraktikum im Umfang von 6 CP,
e)
die Masterarbeit im Umfang von 15 CP.
(3) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Maßgabe des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Studienverlauf

(1) Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden. Die fachspezifischen Anlagen können in § 3 Abs. 1 eine davon abweichende Regelung vorsehen.
(2) Das Studium beinhaltet ein schulbezogenes Forschungspraktikum. Näheres regelt die Praktikumordnung für die konsekutiven Masterprogramme „Master of Education“ an der Universität Bremen mit einer für das allgemeinbildende Schulwesen zugelassenen Fächerkombination“ vom 23. April 2008.
(3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.
(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

(1) Die fachspezifische Anlage regelt in § 4 Abs. 1 die Formen, in denen Prüfungsvorleistungen erfolgen können.
(2) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können einmal im selben Semester wiederholt werden. Wiederholungen können auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erbracht werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe der/des Modulbeauftragten entweder im selben Semester oder erst dann möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird.
(3) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Leistungspunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.
(4) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Formen für Prüfungsvorleistungen zulassen.
(5) Sofern in den Tabellen 1 und 2 der fachspezifischen Anlagen dieser Ordnung die Form der Prüfungsvorleistung nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Form gemäß der fachspezifischen Anlage festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungsvorleistungen werden zu Beginn des Moduls bekannt gegeben.
(6) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, sie können benotet werden. Die Noten dienen der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und werden bei der Festlegung der Modulnoten oder der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

§ 5 Prüfungen

(1) Die fachspezifische Anlage regelt in § 5 Abs. 1 die Formen, in denen Prüfungen erbracht werden können.
(2) Die fachspezifische Anlage regelt in § 5 Abs. 2, ob und welche Prüfungsformen auch als Gruppenprüfungen zugelassen werden.
(3) Die Anmeldung zur Prüfung muss spätestens acht Wochen nach Beginn der Veranstaltungszeit erfolgen. Findet die Prüfung vor diesem Termin statt, muss die Anmeldung bis 24 Uhr vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. Die fachspezifische Anlage kann in § 5 Abs. 3 eine davon abweichende Regelung vorsehen.
(4) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen. Die fachspezifische Anlage kann in § 5 Abs. 4 eine dreimalige Wiederholung zulassen.
(5) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.
(6) Besteht eine Modulprüfung aus Teilprüfungen, so ist sie nur dann bestanden, wenn alle Teilprüfungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
(7) Sofern in den Tabellen 1 und 2 der fachspezifischen Anlage zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß der fachspezifischen Anlage festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(8) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers eine andere als der in den Tabellen 1 und 2 der fachspezifischen Anlage vorgesehenen Prüfungsform zulassen.
(9) Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder durch einen gewichtigen Grund an der Teilnahme verhindert waren, sind verpflichtet, die Prüfung an dem nächstmöglichen Termin, an dem sie erneut angeboten wird, abzulegen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen an der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung durch den Prüfungsausschuss.
(2) Beabsichtigt die oder der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, sollte die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

(1) Die Prüfungsanforderungen der Masterprüfung für die einzelnen Studienfächer sind in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt.
(2) Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß den Anlagen 1 und 2, Tabelle 3 nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.

§ 8 Masterabschlussmodul

(1) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. Die fachspezifische Anlage kann in § 8 Abs. 1 eine davon abweichende Regelung vorsehen.
(2) Das Abschlussmodul besteht aus der Masterarbeit mit Kolloquium und dem schulbezogenen Forschungspraktikum. Das Kolloquium umfasst einen ca. 10-minütigen Vortrag und eine ca. 20-minütige Diskussion. Im Falle einer Gruppenprüfung kann sich die Diskussion entsprechend der Teilnehmendenzahl verlängern. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein.
(3) Wird die Masterarbeit im ersten Semester oder innerhalb der ersten zwei Wochen des zweiten Semesters angemeldet, so beginnt die Bearbeitungszeit nach Zulassung und endet 10 Wochen vor Ende des zweiten Semesters. Wird die Masterarbeit zu einem späteren Zeitpunkt angemeldet, so gilt eine Bearbeitungszeit von 12 Wochen.
(4) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann sie bei Beantragung des Themas als Gruppenarbeit und bei Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers mit bis zu 3 Personen zugelassen werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(5) Die Masterarbeit wird in der Fachdidaktik eines der beiden Fächer oder in Erziehungswissenschaften angefertigt und ist eng mit dem Thema des schulbezogenen Forschungspraktikums verknüpft. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Anfertigung in einer Fachwissenschaft genehmigen.
(6) Das Abschussmodul wird mit der Masterarbeit und Kolloquium abgeschlossen. Für das Abschlussmodul werden 21 CP vergeben.

§ 9 Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen und der Masterarbeit gebildet. Unbenotete Leistungen werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.

§ 10 Zeugnis und Urkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad
„Master of Education“ (abgekürzt: M. Ed.)
verliehen.
(2) Das Zeugnis enthält Angaben nach Maßgabe des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnung der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Die Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2008/09 erstmals im Masterstudiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule ihr Studium aufnehmen.
(2) Der Studiengang ,Master of Education‘ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule wird zum 30. September 2018 geschlossen. Die vorliegende Prüfungsordnung, inklusive der fachspezifischen Anhänge der dazugehörigen Studiengänge in den jeweils gültigen Fassungen, tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft. Die Anmeldung zum letzten regulären Prüfungstermin (mit Ausnahme des Masterabschlussmoduls) muss auf der Grundlage dieser Ordnung in Verbindung mit den fachspezifischen Anhängen spätestens bis zum 10. Januar 2018 erfolgen. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2018 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Die Anmeldefristen müssen verbindlich von allen Studierenden gewahrt werden. Die Anmeldung zur Masterarbeit mit Kolloquium muss bis zum 15. März 2018 erfolgen. Die Frist zur Anmeldung der Masterarbeit ist bindend, auch wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt sind.
(3) Studierende, die ihr Studium endgültig nicht bis zum 30. September 2018 abgeschlossen haben, wechseln auf Antrag in einen anderen Studiengang.
Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen
Anlage 1Fachspezifische Anlage Erziehungswissenschaft:
Prüfungsanforderungen und Zugangsvoraussetzungen
Anlage 2Fachspezifische Anlagen:
Biologie
Chemie
Deutsch
Elementarmathematik
Englisch
Französisch
Geographie
Geschichte
Kunstpädagogik
Musikpädagogik
Physik
Politik
Religionswissenschaft/Religionspädagogik
Spanisch
Wirtschaft-Arbeit-Technik
Anlage 1
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Erziehungswissenschaft“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen Vom 24. September 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Im „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 13 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) im Bereich Erziehungswissenschaft zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die Prüfungsanforderungen und die Zuordnung zum Pflicht- und Wahlpflichtbereich für Erziehungswissenschaft sind in Tabelle 1 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen finden in einer oder mehreren der folgenden Formen statt:
1.
mündliche Prüfung,
2.
Hausarbeit,
3.
Klausur,
4.
Referat,
5.
Portfolio,
6.
Lektüretest,
7.
Thesenpapier,
8.
Sitzungsvorbereitung und Moderation,
9.
Protokolle.
(2) Prüfungen können auch als Gruppenprüfungen mit bis zu 5 Teilnehmenden durchgeführt werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung zur fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung zur fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹ für das Studienfach Erziehungswissenschaft
Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige LehrveranstaltungMP/TP CP Prüfungsform 1. Sem. 2. Sem.
EW L5 Schulentwicklung und Qualitätssicherung P65a: Vorlesung TP2 2 V
5b: Vertiefungsseminar 4 2 S
EW L6 Pädagogische Kompetenzen und ProfessionalitätP76a und 6b: Seminare MP 7 4 S
AbschlussmodulWP21Schulbezogenes Forschungspraktikum MP6Masterarbeit2 S
Masterarbeit mit Kolloquium 15 2 S
Erläuterung: S = Seminar, V = Vorlesung, P = Praktikum
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung;
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Anlage 2 - Biologie
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Biologie“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen Vom 29. September 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Tabelle 1 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
1.
Bearbeitung von Übungsaufgaben mit einem Bearbeitungsaufwand von max. 30 Minuten pro Übungsbogen,
2.
Fachreferat von 10 bis 30 Minuten Dauer,
3.
Kleingruppenpräsentation von 10 bis 30 Minuten Dauer,
4.
Präsentation einer Laborarbeit von 10 bis 30 Minuten Dauer.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
Fachreferat mit Skripterstellung/Hausarbeit (max. 5 000 Wörter),
2.
Portfolio.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 4 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in der Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹ für das Studienfach Biologie
Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TPCPPVLPrüfungsform1. Sem.2. Sem.
Biologiedidaktik 3-Gy/S: Medien und Methoden des Biologieunterrichts P 7 3.1 Medien & Methoden des Biologieunterrichts im Überblick MP JaPortfolio2 S
3.2 Fachgemäße Arbeitsweisen II Ja 2 S 1 Ü
Biologiedidaktik 4-Gy/S: Relevanz biologiedidaktischer Forschung für den Unterricht P64.1 Forschungsmethoden in der Biologiedidaktik MP JaFachreferat mit Skripterstellung 2 S
4.2 Ausgewählte biologiedidaktische Forschungsprojekte und ihre Bedeutung für die Unterrichtspraxis Nein 2 S
AbschlussmodulWP21Forschungspraktikum & Begleitseminar MP 6NeinMasterarbeitP 2 Soder P 2 S
Masterarbeit 15Nein
Insgesamt erforderliche
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Biologie erbracht werden: 34 CP
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: 13 CP
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, P = Praktikum
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung; PVL: Prüfungsvorleistung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Anlage 2 - Chemie
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Chemie“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen Vom 29. September 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Tabelle 1 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
1.
kontinuierliche erfolgreiche Bearbeitung von Übungen,
2.
Durchführung von Versuchen (mit akzeptierten Protokollen),
3.
Praktika,
4.
Kolloquien von 15 bis zu 30 Minuten Dauer,
5.
Seminarvorträge (auch experimentell) von 20 bis zu 45 Minuten Dauer,
6.
Erteilung von Unterricht im Rahmen des schulischen Fachpraktikums,
7.
schriftliche Ausarbeitungen.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfungen von mind. 30 bis max. 60 Minuten,
2.
Klausuren von 60 bis zu 180 Minuten Dauer,
3.
Seminarvorträge (auch experimentell) von 20 bis zu 45 Minuten Dauer,
4.
schriftliche Ausarbeitungen,
5.
Portfolio,
6.
Hausarbeit,
7.
Präsentation.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 4 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in der Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache oder englischer Sprache erstellt.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹ für das Studienfach Chemie
Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TPCPPVLPrüfungsform1. Sem. 2. Sem.
Fachdidaktik III (FD III)P7Experimente für den Chemieunterricht der Sekundarstufe MP Ja Hausarbeit oder mündliche Prüfung 1 S 3 P
Neue Medien im Chemieunterricht 2 S
Stolpersteine im Chemieunterricht - Probleme bei Lernprozessen und Theoriebildung 2 S
Fachdidaktik IV für FBW (FD IV FBW) P6Seminar zu speziellen Themen der Chemie und ihrer experimentellen Vermittlung MP Ja Präsentation und Hausarbeit 2 S
Praktikum zu speziellen Themen der Chemie und ihrer experimentellen Vermittlung 0,625
AbschlussmodulP21Forschungspraktikum MP6NeinMasterarbeit
Fachdidaktische Forschung 15 1 S 1 S
Masterarbeit
Insgesamt erforderliche CP:
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Chemie erbracht werden: 34 CP
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: 13 CP
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, P = Praktikum
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung; PVL: Prüfungsvorleistungen
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Anlage 2 - Deutsch
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Deutsch“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen Vom 25. September 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Tabelle 1 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
a)
mündliche Referate und Kurzreferate,
b)
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
c)
multimediale Präsentationen,
d)
kurze schriftliche Arbeiten,
e)
Sitzungsprotokolle,
f)
Thesenpapiere zu einzelnen Sitzungen oder
g)
Ergebnisse medienpraktischer Arbeit.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung,
2.
Klausur,
3.
schriftliche Ausarbeitung,
4.
Gestaltung einer Seminarsitzung,
5.
ästhetische Arbeit mit Präsentation,
6.
Hausarbeit,
7.
Projektdokumentation.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1, 3, 4, 5, 6 und 7 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in der Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹ für das Studienfach Deutsch
Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TPCPPrüfungs- vorleistungPrüfungsform1. Sem.2. Sem.
PR III (Fachdidaktisches Modul III): Problemfelder der Sprach- und Literaturdidaktik P 6 Seminar, Seminar oder Vorlesung MP JaHausarbeit2 S2 S/V
PR IV (Fachdidaktisches Modul IV): Medien und Deutschunterricht P7Seminar oder Vorlesung TP 3JaKlausur2 S/V
Seminar ggf. mit Projektanteil 4 Hausarbeit oder Projektdokumentation 2/4 S
AbschlussmodulP21Forschungspraktikum MP 6NeinMasterarbeit
Masterarbeit 15
Insgesamt erforderliche CP:
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Deutsch erbracht werden: 34 CP
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: 13 CP
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Anlage 2 - Elementarmathematik
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Elementarmathematik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen Vom 10. November 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Tabelle 1 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
1.
Referate,
2.
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
3.
schriftliche Übungsaufgaben,
4.
mündliche Prüfungen,
5.
aktive Teilnahme an Erkundungssituationen,
6.
schriftliche Ausarbeitungen.

§ 5 Prüfungen

(1) Modulprüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung,
2.
Klausur,
3.
Gestaltung einer Seminarsitzung mit schriftlicher Ausarbeitung,
4.
Lerntagebuch,
5.
Erkundungs-/Praktikumbericht,
6.
Hausarbeit,
7.
Portfolio.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. Die Prüferin bzw. der Prüfer legt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 fest. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsformen (Kombinationsprüfung), so wird die Gewichtung mit der jede Prüfungsleistung in die Modulnote einfließt, ebenfalls zu Beginn des Moduls bekanntgegeben.
(2) Prüfende können Gruppenprüfungen mit bis zu 3 Teilnehmenden durchführen.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in der Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹ für das Studienfach Elementarmathematik
Es dürfen nur Veranstaltungen als Masterprüfungen eingebracht werden, die nicht bereits in die Bachelorprüfung eingegangen sind.
Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TP CP Prüfungs- vorleistungPrüfungsform 1. Sem. 2. Sem.
Modul MDS3P6stofflich orientiertes mathematikdidaktisches Wissen zum Mathematikunterricht in Sekundarschulen erweitern u. vertiefen I und II (eine Veranstaltung zu stoffdidaktischem und eine zu stoffdidaktischem oder fachlichem Wissen). (Die Veranstaltungen dieses Moduls können in der Reihenfolge getauscht werden.) MP jagem. § 5 Abs. 12 S
2 S o. 2V o. 1 V + 1 Ü
Modul MDS4 P 7 Mathematik lehren und lernen an Sekundarschulen I und II (zwei Veranstaltungen zu stoffübergreifenden Inhalten) MP 7 ja gem. § 5 Abs. 1 2 S 2 S
Modul MDS5 Abschlussmodul mit Forschungspraktikum und Masterarbeit P21Forschungspraktikum mit Vorbereitungs- und BegleitseminarMP6jaMasterarbeit2 S
Masterarbeit mit Oberseminar 15 2 S
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Anlage 2 - Englisch
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Englisch“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen Vom 25. September 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Geamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Der Studienaufbau und die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Tabelle 1 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in englischer oder in deutscher Sprache gehalten.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung,
2.
Klausur,
3.
Vortrag,
4.
schriftlich ausgearbeitete Referate,
5.
Lerntagebuch,
6.
Erkundungsbericht,
7.
Praktikumbericht,
8.
Hausarbeit,
9.
Portfolio,
10.
schriftliche Arbeitsaufträge,
11.
Projektbericht,
12.
Projektarbeit,
13.
Präsentation,
14.
Darstellung von Unterrichtskonzepten,
15.
Erfahrungsbericht zum Schulpraktikum,
16.
didaktische Rezensionen,
17.
Förderplan.
(2) Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in der Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Die Masterarbeit wird in deutscher oder in englischer Sprache angefertigt.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹ für das Studienfach Englisch
Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige LehrveranstaltungenMP/TP CP Prüfungsform 1. Sem. 2. Sem.
FD IV: Transfermodul 1P6Seminar aus dem Veranstaltungspool: „Handlungskompetenzen“ TP3Gemäß § 52 S
Seminar aus dem Veranstaltungspool: „Handlungskompetenzen“ 3 2 S
FDV: Transfermodul 2 P7Seminar aus dem Veranstaltungspool: „Bewertungs- und Reflexionskompetenzen“ TP3Gemäß § 5 2 S
Seminar aus dem Veranstaltungspool: „Bewertungs- und Reflexionskompetenzen“ 4 2 S
AbschlussmodulP21Forschungspraktikum MP6Masterarbeit1 S
Lernprozessforschung: Case Studies (Seminar) (5 CP) verbunden mit Masterarbeit (10 CP) 15 3 S
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Anlage 2 - Französisch
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Französisch“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen Vom 25. September 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Tabelle 1 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder französischer Sprache gehalten.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
a)
Kurzpräsentationen im Umfang von max. 15 Minuten,
b)
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
c)
Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
d)
schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
f)
schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z.B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachlicher Fertigkeiten),
g)
schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens).

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
a)
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 90 Minuten,
b)
schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
c)
mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten,
d)
schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen VeranstaltungsteilnehmerInnen zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer,
f)
einer schriftlichen Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
g)
schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
h)
multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht,
i)
lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 werden als Einzelprüfungen erbracht.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

(1) Die Prüfungsanforderungen sind in der Tabelle 1 aufgeführt.
(2) Die Anmeldung zum Masterabschlussmodul setzt den Nachweis über einen Auslandsaufenthalt im Umfang von 4 Monaten in Form eines Auslandsstudiums, eines berufsbezogenen Praktikums oder eines sonstigen nachweisbaren, spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthaltes in einem französischsprachigen Land voraus. Der Auslandsaufenthalt darf beim Zeitpunkt der Bewerbung nicht länger als vier Jahre zurückliegen. Auslandsaufenthalte aus dem Bachelorstudium werden anerkannt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

(1) Die Masterarbeit wird in deutscher oder mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers in französischer Sprache erstellt.
(2) Die Masterarbeit ohne Anhänge soll einen Umfang von 40 Seiten (ca. 16 000 Wörter) nicht unter- und einen Umfang von 60 Seiten (24 000 Wörter) nicht überschreiten.
(3) Die Erstgutachterin/Der Erstgutachter der Masterarbeit ist die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit. Betreuerin/Betreuer von Masterarbeiten im Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung können nur regelmäßig und eigenverantwortlich in Studiengang lehrende promovierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen/Zweitgutachter sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität sind, zulassen.
(4) Die Masterarbeit ist fristgemäß in drei gedruckten und gebundenen Exemplaren beim Prüfungsamt einzureichen; zusätzlich ist eine elektronische Fassung (in den Formaten .pdf, .doc, .rtf) einzureichen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹ für das Studienfach Französisch
Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TPCPPrüfungs- vorleistungPrüfungsform1. Sem.2. Sem.
FD2: Handlungs- und Bewertungskompetenz für den Französischunterricht P7Seminar MP 1 PVL Schriftliche Hausarbeit 2 S
Übung 2 S
FD3: Lernbedingungen und Innovationen im Französischunterricht P6Leseliste MP 1 PVL Mündliches Kolloquium 1 S
Lektürekurs
Seminar Nein 2 S
AbschlussmodulP21Forschungspraktikum MP 6NeinMasterarbeit
Masterarbeit 15 1 S
Insgesamt erforderliche CP:
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Französisch erbracht werden: 34 CP
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: 13 CP
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung ¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Anlage 2 - Geographie
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Geographie“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen Vom 30. Oktober 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Tabelle 1 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 5 Prüfungen

(1) Mögliche Prüfungsformen sind:
1.
mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer,
2.
Klausur von mind. einer und max. drei Stunden Dauer,
3.
Hausarbeit im Umfang von ca. 20 Seiten (ohne Anlagen),
4.
schriftliche Ausarbeitung, ca. 10 Seiten (ohne Anlagen),
5.
Praktikumbericht ca. 15 Seiten (ohne Anlagen).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in der Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹ für das Studienfach Geographie
Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TP CP Prüfungsform 1. Sem. 2. Sem.
FD 3: Gegenstände, Methoden und Bedingungen des Geographieunterrichts P13Gegenstände des Geographieunterrichts I MP Gemäß § 5 Abs. 1 2 S
Gegenstände des Geographieunterrichts II 2 S
Prinzipien und Methoden geographischen Unterrichts 2 S
Bedingungen geographischen Lehrens u. Lernens 2 S
AbschlussmodulP21Forschungspraktikum Geographisches Lernen als Forschungsgegenstand MP6Masterarbeit 2 X
Kolloquium für Masterkandidaten 2 X
Masterarbeit 15 X
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Anlage 2 - Geschichte
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Geschichte“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen Vom 30. Oktober 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Tabelle 1 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer,
2.
Klausur von mind. einer und max. drei Stunden Dauer,
3.
Seminararbeit ca. 20 Seiten (ohne Anlagen),
4.
schriftliche Ausarbeitung, ca. 10 Seiten (ohne Anlagen),
5.
Praktikumbericht ca. 15 Seiten (ohne Anlagen).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu drei Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in der Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹ für das Studienfach Geschichte
Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TPCPPrüfungs- vorleistungPrüfungsform1. Sem.2. Sem.
HIS FD 3 : Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext P 13Historische Rekonstruktion aus didaktischer Perspektive MP Nein Seminararbeit 2 S
WP² Prinzipien und Methoden sozialwissenschaftlichen Unterrichts 2 S
WP² Bedingungen sozialwissenschaftlichen Lehrens und Lernens 2 S
AbschlussmodulP21HIS FD 4: Forschungspraktikum MP 6NeinMasterarbeit2 S
Masterarbeit 15 X
Insgesamt erforderliche CP:
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Geschichte erbracht werden: 34 CP
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: 13 CP
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar. ² Lehrveranstaltungen können wahlweise in Geschichte, Geographie oder Politik belegt werden.
Anlage 2 - Geschichte
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Kunstpädagogik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen Vom 30. Oktober 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Tabelle 1 (Schwerpunkt Sekundarschule) dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung von ca. 45 Minuten Dauer,
2.
Klausur von mindestens 120 Minuten und maximal 180 Minuten Dauer,
3.
schriftlich ausgearbeitetes Referat mit Vortrag in der Lehrveranstaltung (ca. 15 Seiten),
4.
Hausarbeit ca. 15 bis 20 Seiten,
5.
Studienarbeit ca. 15 Seiten,
6.
Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag von mind. 15 Seiten,
7.
praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15 Seiten),
8.
künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 10 bis 15 Seiten).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 bis 7 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden. Die Seitenangaben erhöhen sich dementsprechend.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in der Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹ für das Studienfach Kunstpädagogik
Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TP Prüfungs- vorleistungPrüfungsform 1. Sem. 2. Sem.
M 13 Projekt: Fachdidaktik -Fachdidaktik + künstlerische/mediale Fachpraxis P13Fachdidaktik MPNeinAlternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten, Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung 4 S
Umsetzung künstlerischer Fachpraxis in UE Konzepte 4S
M 14 AbschlussmodulWP21Schulbezogenes Forschungspraktikum MPNeinMasterarbeit
Forschungspraxen im Kunstunterricht 2 S
Kolloquium/Masterarbeit 2 S
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Anlage 2 - Musikpädagogik
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Musikpädagogik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen Vom 30. Oktober 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in Tabelle 1 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung von ca. 20 bis 30 Minuten Dauer,
2.
Klausur von mind. 60 und max. 180 Minuten Dauer,
3.
Hausarbeit ca.15 Seiten (ohne Anlagen),
4.
Portfolio,
5.
Referat inklusive einer schriftlichen Ausarbeitung (ca. 10 Seiten),
6.
praxis- und projektorientierte Präsentationsformen mit einem schriftlichen Reflexionsanteil von etwa 10 Seiten,
7.
künstlerisch-praktische Prüfungen von max. 45 Minuten Dauer,
8.
Praktikumbericht (max. 30 Seiten ohne Anlagen).
(2) Prüfungen gemäß Absatz 1 Ziffer 1, 3, 4, 5, 6 und 7 können als Gruppenprüfungen mit bis zu 4 Personen durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfungen erhöht sich der Umfang der Prüfung entsprechend.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹ für das Studienfach Musikpädagogik
Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TP CP Prüfungsform 1. Sem. 2. Sem.
Schulbezogene Musikpraxis II (FD) P7Schulpraktisches Klavier-/Gitarrespiel TP1,4 Künstlerische Prüfung 1 1
Chor- und Ensembleleitung 1,4 Künstlerische Prüfung 2
Ensembleleitung/Arrangement 1,4 Künstlerische Prüfung 2
Schulbezogene Singpraxis 1,4 Künstlerische Prüfung 1
Bewegungsgestaltung 1,4
Musikdidaktischer Schwerpunkt II P 6 Forschungslernseminar Stufenbezogenes Seminar MP Nach § 5 2 S 2 S
M 15 AbschlussmodulP21Schulbezogenes Forschungspraktikum MP Masterarbeit
Forschungspraxen im Kunstunterricht 2 S
Kolloquium/Masterarbeit 1 S
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Anlage 2 - Physik
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Physik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen Vom 19. September 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in Tabelle 1 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4 Prüfungsvorleistung

Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
1.
Praktika,
2.
Klausuren von 60 bis zu 120 Minuten Dauer,
3.
Kolloquium von 15 bis zu 30 Minuten Dauer,
4.
mündliche Prüfung von 15 bis zu 30 Minuten Dauer,
5.
Seminarvorträge (auch experimentell) von 20 bis zu 45 Minuten Dauer,
6.
schriftliche Ausarbeitungen,
7.
kontinuierliche erfolgreiche Bearbeitung von Übungen.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfungen von mind. 30 bis max. 60 Minuten,
2.
Klausuren von 60 bis zu 180 Minuten Dauer,
3.
Seminarvorträge (auch experimentell) von 20 bis zu 45 Minuten Dauer,
4.
schriftliche Ausarbeitungen,
5.
Praktikumbericht mit Kolloquium.
(2) Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt.
(3) Die Studierenden haben sich spätestens 4 Wochen vor der Modulprüfung anzumelden. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹ für das Studienfach Physik
Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TP CP Prüfungs- vorleistungPrüfungsform 1. Sem 2. Sem
Physikdidaktik IIIP7Experimente und Medien 2 -Multimedia im Physikunterricht TP 4 ja Klausur oder mündl. Prüfung 1 V 2 P
Curriculare Studien TP 3 ja 2 S
Physikdidaktik IV P 6 Theoriebildung (Ideengeschichte, Lehren und Lernen von Mechanik, Elektrodynamik, Atomphysik, Wissenschaftstheorie) MP ja Klausur oder mündl. Prüfung 2 V 2 V
Abschlussmodul PhysikdidaktikWP21Fachdidaktische Forschung MP6NeinMasterarbeitS 1 S 1
Forschungspraktikum Forsch. Prakt.
Masterarbeit 15 Thesis
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, P = Praktikum
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Anlage 2 - Politik
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Politik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen Vom 30. Oktober 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Tabelle 1 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 5 Prüfungen

(1) Mögliche Prüfungsformen sind:
a)
mündliche Prüfung (20 bis 30 Minuten),
b)
Klausur mit einer Dauer von 120 Minuten,
c)
Hausarbeit (15 bis 20 Seiten, ohne Anlagen, Bearbeitungsdauer max. sechs Wochen),
d)
Studienarbeit als umfangreiche praktische oder theoretische Arbeit (z.B. Erhebungen) (15 bis 20 Seiten oder ein vergleichbarer Aufwand bei Arbeiten in anderen Medien, Bearbeitungsdauer max. sechs Wochen).
(2) Gruppenprüfungen sind nicht zugelassen.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Nicht bestandene Prüfungen können dreimal wiederholt werden.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in der Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹ für das Studienfach Politik
Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TP Prüfungs- form1. Sem. 2. Sem.
Pol-FD3 Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext P13Praxisfelder Politischer Bildung (LV mit stufenspezifischem Schwerpunkt) MPGemäß § 5 Abs. 1 2 S
Prinzipien und Methoden sozialwissenschaftlichen Unterrichts 2 S
Bedingungen sozialwissenschaftlichen Lehrens und Lernens 2 S
Abschlussmodul² (Masterarbeit mit Kolloquium sowie Forschungspraktikum) P21Forschungslogik und -design politikspezifischer Unterrichtsforschung MPMasterarbeit2 S
Masterarbeit X
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar. ² Das Abschlussmodul entfällt, wenn es im anderen Fach oder in Erziehungswissenschaft absolviert wird.
Anlage 2 - Religionswissenschaft/Religionspädagogik
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen Vom 30. Oktober 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in Tabelle 1 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung von ca. 15 Minuten Dauer, bei Gruppenprüfungen analog,
2.
Klausur von mind. 60 und max. 180 Minuten Dauer,
3.
Referat mit Präsentation (in schriftlicher Form: Handout, Folien),
4.
mündlicher Vortrag mit anschließender schriftlicher Ausarbeitung im Umfang von ca. 10 Seiten,
5.
Hausarbeit, Projektarbeit oder Studienarbeit im Umfang von ca. 15 Seiten (ohne Anlagen),
6.
empirische Studie,
7.
Praktikumbericht im Umfang von ca. 15 Seiten (ohne Anlagen),
8.
Kolloquium zur Masterarbeit von 30 bis 40 Minuten Dauer.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹ für das Studienfach Religion
Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TPCPPrüfungs- vorleistungPrüfungsform1. Sem. 2. Sem.
M 16 FD 4 Fachdidaktisches Projekt P 13 Fachdidaktische Projektveranstaltungen MP NeinHausarbeit4 S 4 S
Abschlussmodul mit integriertem ForschungspraktikumP21FD 5: Schulnahes Forschungspraktikum MP6NeinMasterarbeit2
Masterarbeit 15 2
Insgesamt erforderliche CP:
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Religion erbracht werden: 34 CP
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: 13 CP
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Anlage 2 - Spanisch
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Spanisch“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen Vom 25. September 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Tabelle 1 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder spanischer Sprache gehalten.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
a)
Kurzpräsentationen im Umfang von max. 15 Minuten,
b)
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
c)
Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
d)
schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
f)
schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z.B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachlicher Fertigkeiten),
g)
schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens).

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
a)
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 90 Minuten,
b)
schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
c)
mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten,
d)
schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen VeranstaltungsteilnehmerInnen zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer,
f)
einer schriftlichen Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
g)
schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
h)
multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht,
i)
lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
j)
mündliches Kolloquium.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 werden als Einzelprüfungen erbracht.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

(1) Die Prüfungsanforderungen sind in Tabelle 1 aufgeführt.
(2) Die Anmeldung zum Masterabschlussmodul setzt den Nachweis über einen Auslandsaufenthalt im Umfang von 4 Monaten in Form eines Auslandsstudiums, eines berufsbezogenen Praktikums oder eines sonstigen nachweisbaren, spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthaltes in einem spanischsprachigen Land voraus. Der Auslandsaufenthalt darf beim Zeitpunkt der Bewerbung nicht länger als vier Jahre zurückliegen. Auslandsaufenthalte aus dem Bachelorstudium werden anerkannt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

(1) Die Masterarbeit wird in deutscher oder mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers in spanischer Sprache erstellt.
(2) Die Masterarbeit ohne Anhänge soll einen Umfang von 40 Seiten (ca. 16 000 Wörter) nicht unter- und einen Umfang von 60 Seiten (24 000 Wörter) nicht überschreiten.
(3) Die Erstgutachterin/Der Erstgutachter der Masterarbeit ist die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit. Betreuerin/Betreuer von Masterarbeiten im Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende promovierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen/Zweitgutachter sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität sind, zulassen.
(4) Die Masterarbeit ist fristgemäß in drei gedruckten und gebundenen Exemplaren beim Prüfungsamt einzureichen; zusätzlich ist eine elektronische Fassung (in den Formaten .pdf, .doc oder .rtf) einzureichen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹ für das Studienfach Spanisch
Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige LehrveranstaltungenMP/TPCPPrüfungs- vorleistungPrüfungsform 1. Sem. 2. Sem.
FD2: Handlungs- und Bewertungskompetenz für den Spanischunterricht P7SeminarMP JaSchriftliche Hausarbeit 2 S
Übung 2 S
FD3: Lernbedingungen und Innovationen im Spanischunterricht P6LeselisteMP JaMündliches Kolloquium
Lektürekurs 1 S
Seminar 2 S
AbschlussmodulP21ForschungspraktikumMP6 Masterarbeit
Masterarbeit 15 1 S
Insgesamt erforderliche CP:
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Spanisch erbracht werden: 34 CP
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: 13 CP
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Anlage 2 - Wirtschaft-Arbeit-Technik
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Wirtschaft-Arbeit-Technik“ (WAT) des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule der Universität Bremen Vom 24. September 2008

§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule sind insgesamt 60 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.

§ 2 Studienaufbau

Der Studienaufbau sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Tabelle 1 dargestellt.

§ 3 Studienverlauf

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 4 Prüfungsvorleistungen

Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
1.
Referate,
2.
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
3.
(multimediale) Präsentationen,
4.
kurze schriftliche Arbeiten,
5.
Sitzungsprotokolle,
6.
Thesenpapiere,
7.
Rezensionen,
8.
Übungsaufgaben,
9.
Klausur,
10.
mündliche Prüfungen,
11.
Hausarbeit,
12.
Vortrag,
13.
Protokolle über die Durchführung von Versuchen,
14.
Teilnahmebescheinigung für Praktika,
15.
Gruppenpräsentation einer Laborarbeit,
16.
Erfahrungsbericht zum Schulpraktikum,
17.
schriftliche Auswertung von Unterrichtsmaterialien.

§ 5 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung,
2.
Klausur,
3.
Vortrag,
4.
schriftlich ausgearbeitete Referate,
5.
Lerntagebuch,
6.
Erkundungsbericht,
7.
Praktikumbericht,
8.
Hausarbeit,
9.
Portfolio,
10.
schriftliche Arbeitsaufträge,
11.
Projektbericht,
12.
Projektarbeit,
13.
Präsentation,
14.
Darstellung von Unterrichtskonzepten,
15.
Erfahrungsbericht zum Schulpraktikum,
16.
didaktische Rezensionen,
17.
Förderplan,
18.
schriftliche Auswertung,
19.
Durchführung und Auswertung einer Unterrichtsminiatur,
20.
Entwicklung und Präsentation eines Unterrichtsvorhabens,
21.
Entwicklung eines Unterrichtsmediums.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 2 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.

§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in der Tabelle 1 aufgeführt.

§ 8 Masterarbeit und Kolloquium

Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1(Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage)
M. Ed.:Lehramt an Grund- und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹ für das Studienfach Wirtschaft-Arbeit-Technik
Modulbezeichnung P/WP CP Dazugehörige Lehrveranstaltungen MP/TP CPPrüfungsvor- leistungen (vg. § 4)Prüfungsform (vgl. § 5)1. Sem.2. Sem.
Modul LFD: Lernfelddidaktik Wirtschaft-Arbeit-Technik P7LFD 1: Lernfelddidaktisches Analysieren, Urteilen und Reflektieren MP4Bearbeitung von seminarbegleitenden AufgabenKlausur oder mündl. Prüfung oder schriftl. Ausarbeitung oder Planung, Durchführung und Auswertung einer Unterrichtsminiatur oder Entwicklung und Präsentation eines Unterrichtsvorhabens 2 SWS Seminar
LFD 2: Haushaltsbezogene Didaktik 3 2 SWS Seminar
Modul WAT: Fachdidaktik Wirtschaft-Arbeit-Technik P6WAT 1: Fachdidaktik ökonomische Bildung TP 3Bearbeitung von seminarbegleitenden AufgabenUnterrichtsentwurf nach begründetem fachdidaktischen Konzept oder Entwicklung eines Unterrichtsmediums oder fachdid. Rezension oder schriftl. Ausarbeitung mit Referat 2 SWS Seminar
WAT 2: Fachdidaktik Technische Bildung TP 3 2 SWS Seminar
AbschlussmodulP21Schulbezogenes Forschungspraktikum und Begleitseminar MP6NeinMasterarbeit2 SWS Seminar
Masterarbeit 15Nein
Insgesamt erforderliche CP:
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Arbeitsorientierte Bildung erbracht werden: 34 CP
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: 13 CP
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung; P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung ¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
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