Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „English-Speaking Cultures/Englisch“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „English-Speaking Cultures/Englisch“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „English-Speaking Cultures/Englisch“ mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen Vom 31. Oktober 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.09.2014 bis 30.09.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1244)
Der Fachbereichsrat 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) hat am 31. Oktober 2008 gemäß

§ 87 Nr. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG)

i.V.m.

§ 62 BremHG

in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen: Die fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005.
Abschnitt 1 Regelungen für das Hauptfach „English-Speaking Cultures/Englisch“, General Studies und Professionalisierungsbereich
¹

Fußnoten

¹
Die Bestimmungen des Abschnitts 1 gelten für die Module und Veranstaltungen, die das Hauptfach anbietet. Für Module und Veranstaltungen anderer Fächer gelten die Regelungen der Prüfungsordnungen der anderen Fächer, sofern sie von denjenigen des Abschnitts 1 abweichen.

§ 1 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester.

§ 2 Studienaufbau und Studienumfang

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „English-Speaking Cultures/Englisch“ sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Das Studium besteht aus:
1.
dem Hauptfach „English-Speaking Cultures/Englisch“ (einschließlich Auslandssemester und Praktikum) mit 90 CP,
2.
den General Studies (45 CP) für die „allgemein berufsorientierende Ausrichtung“ oder dem Professionalisierungsbereich (45 CP) für das Berufsziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ sowie
3.
einem Nebenfach (45 CP).
Studierende mit dem Studienziel „allgemein berufsorientierende Ausrichtung“ müssen General Studies studieren. Der Studiengang erstellt Empfehlungen für Nebenfachkombinationen und teilt sie den Studierenden in geeigneter Weise mit.
²
Studierende mit dem Studienziel „Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ müssen den Professionalisierungsbereich studieren. Die zugelassenen Fächerkombinationen richten sich nach dem Bremischen Lehrerausbildungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Das Studium ist in Module gegliedert. Die geforderten Studienleistungen und Prüfungsanforderungen sind so strukturiert, dass Studierende im 6. Studiensemester nach Studienplan bis zum 20. Mai eines Jahres 150 CP bescheinigt bekommen können, um sich für ein Masterprogramm bewerben zu können. Das Hauptfach English Speaking Cultures/Englisch vermittelt folgende Kompetenzen:
a)
im

Pflichtbereich

Grundlegende analytische und praktische Fachkompetenzen im Umfang von 66 CP:
-
Entwicklung und Theorie der englischsprachigen Literaturen (Literaturwissenschaft),
-
Entwicklung und Theorie der Varietäten des Englischen (Sprachwissenschaft),
-
Entwicklung und Theorie der englischsprachigen Kulturen (Cultural Studies),
-
der interdisziplinären Vernetzung der drei oben genannten Bereiche,
-
der Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift.
b)
im

Wahlpflichtbereich

vertiefte wissenschaftliche und praxisorientierte Kompetenzen in mindestens einem der folgenden Gebiete im Umfang von 24 CP:
-
Entwicklung und Theorie der englischsprachigen Literaturen (Literaturwissenschaft),
-
Entwicklung und Theorie der Varietäten des Englischen (Sprachwissenschaft),
-
Entwicklung und Theorie der englischsprachigen Kulturen (Cultural Studies),
-
der interdisziplinären Vernetzung der drei oben genannten Bereiche.
c)
im Bereich der

General Studies

(45 CP) bezogen auf das Fach English-Speaking Cultures
-
im

Pflichtbereich

das Modul
GS IBerufsfelderkundung (inkl. eines 6-wöchigen Praktikums) im Umfang von 10 CP zu absolvieren, und
-
im

Wahlpflichtbereich

sind von den folgenden Modul-Angeboten des Fachbereichs 10 je nach Verfügbarkeit des Angebots insgesamt 35 CP zu erbringen:
GS IBerufsfelderkundung (Möglichkeit zur Verlängerung des Pflichtpraktikums um bis zu 6 Wochen),
GS IIStudium generale,
GS IIILeitung eines Tutoriums,
GS IVselbstorganisierte Projektarbeit(en),
GS Vaweitere Fremdsprache(n),
GS VIKommunikative Kompetenz,
GS VIIMitarbeit an Forschungsprojekten,
GSVIIIStudentische Aktivitäten,
GS IXKurse des Studienzentrums,
GS XGeisteswissenschaft und Berufspraxis,
GS XIWissenschaft im Kontext,
GSXIIstudienrelevanter Auslandsaufenthalt (siehe Absatz 4).
d)
im

Professionalisierungsbereich

werden Kompetenzen in folgenden Gebieten vermittelt:
-
Orientierungspraktikum 6 CP,
-
Fachdidaktik des Hauptfachs 15 CP,
-
Schlüsselqualifikationen 9 CP,
-
Erziehungswissenschaften 15 CP.
(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden von der Studienkommission in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können auf Antrag auch weitere Module und Lehrveranstaltungen von der Studienkommission für die entsprechenden Prüfungsgebiete in das Lehrprogramm aufgenommen werden.
(4) Für Hauptfach-Studierende ist außerdem ein fachlich relevantes Studiensemester (Auslandsmodul) an einer englischsprachigen Universität in einem englischsprachigen Land obligatorischer Bestandteil des Studiums. Der Auslandsaufenthalt findet nach Studienverlaufsplan während des fünften Semesters statt. Im Studiensemester müssen Leistungen im Umfang von mindestens 18 CP erbracht werden, die mit 15 CP (davon 3 CP Sprachpraxis) auf das Hauptfach und mit mindestens 3 CP auf die General Studies bzw. auf die Schlüsselqualifikationen im Professionalisierungsbereich angerechnet werden. Das Studiensemester kann in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung der Studienkommission durch ein fachlich relevantes Praktikum von dreimonatiger Dauer in einem englischsprachigen Land ersetzt werden. In diesem Fall werden für das Auslandsmodul 12 CP vergeben und es sollen zusätzlich sprachpraktische Veranstaltungen im Umfang von 3 CP nachgewiesen werden. Das Praktikum wird mit einem schriftlichen Praktikumbericht von 1 500 Wörtern abgeschlossen. Studierende mit dem Studienziel „allgemein berufsorientierende Ausrichtung“ können auf Antrag bei der Studienkommission den Auslandsaufenthalt durch einen Studienaufenthalt im Umfang von 12 CP an einer englischsprachigen wissenschaftlichen Einrichtung im In- oder Ausland ersetzen und sollen zusätzlich sprachpraktische Veranstaltungen im Umfang von 3 CP nachweisen. In nachgewiesenen schwerwiegenden Härtefällen kann der Prüfungsausschuss eine Befreiung vom Auslandsmodul aussprechen und eine geeignete Modulersatzleistung festlegen.
(5) Das für Studierende mit dem Studienziel „allgemein berufsorientierende Ausrichtung“ verpflichtende sechswöchige Praktikum im Rahmen der General Studies (Modul „Berufsfeldorientierung“) kann in Deutschland oder im Ausland absolviert werden. Über das Praktikum ist ein unbenoteter Praktikumbericht zu schreiben.
(6) Lehrveranstaltungen werden in englischer Sprache gehalten. Die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse werden in den studiengangsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen geregelt.

Fußnoten

²
Andere fremdsprachliche Philologien sind als Nebenfächer prüfungsrechtlich möglich, werden jedoch nicht empfohlen.

§ 3 Prüfungen

(1) Modulprüfungen werden studienbegleitend durchgeführt. Eine Modulprüfung ist studienbegleitend, wenn sie in dem Semester, in dem das Modul endet, erstmalig angeboten und bewertet wird.
(2) Prüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden:
-
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von mindestens 90 Minuten,
-
schriftlich ausgearbeitete Hausarbeiten bis 5 000 Wörter,
-
kurze schriftliche Arbeiten bis 1 500 Wörter;
-
Praktikum- und Projektberichte,
-
Präsentationen und Moderationen,
-
Thesenpapiere,
-
Seminarprotokolle und -tagebücher,
-
mündliche Prüfungen,
-
schriftliche Tests,
-
mündliche und schriftliche sprachpraktische Übungen.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(3) Die Veranstalterin/Der Veranstalter kann vorsehen, dass Prüfungen auch als Gruppenprüfungen durchgeführt werden können.
(4) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens zwei Wochen vor der Prüfung. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(5) Eine Modulprüfung kann sich aus mehreren Prüfungsformen zusammensetzen (Kombinationsprüfung). Die Zusammensetzung und Gewichtung der Modulprüfungen wird durch die Studienkommission im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss festgelegt. Bei der Festlegung der Modulprüfung ist der Arbeitsumfang zu beachten, der sich aus den für das jeweilige Modul vorgesehenen CP ergibt. Formen, Fristen, Dauer und Umfang der Modulprüfungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.
(6) Prüfungen im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung sollte spätestens zu Beginn des darauf folgenden Semesters ermöglicht werden. Die verantwortliche Veranstalterin/Der verantwortliche Veranstalter kann für die Wiederholung eine andere als die ursprüngliche Prüfungsform festlegen.
(7) Fachwissenschaftliche Module werden grundsätzlich durch benotete Modulprüfungen abgeschlossen. Die sprachpraktischen Module Basismodul und Vertiefungsmodul werden durch eine unbenotete studienbegleitende Prüfung abgeschlossen, das sprachpraktische Abschlussmodul wird durch eine benotete Modulprüfung abgeschlossen.
(8) Modulprüfungen werden gemäß § 11 Abs. 5 des Allgemeinen Teils der Bachelor-Prüfungsordnungen der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils geltenden Fassung benotet.
(9) Das Studium einiger Module setzt den erfolgreichen Abschluss von anderen Modulen voraus. Die Zulassungsvoraussetzungen für einzelne Module sind in
Anlage 1
dieser Prüfungsordnung genannt.
(10) Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder durch einen gewichtigen Grund an der Teilnahme verhindert waren, sind verpflichtet, die Prüfung an dem nächstmöglichen Termin, an dem sie erneut angeboten wird, abzulegen.

§ 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des
Bremischen Hochschulgesetzes
durch den Prüfungsausschuss.
(2) Die Basismodule des ersten Jahres aus dem anglistischen BA-Studiengang der Universität Oldenburg werden ohne Einzelfallprüfung pauschal anerkannt. Studierende werden darauf hingewiesen, dass inhaltliche Unterschiede zu den Modulen des Studiengangs English-Speaking Cultures/Englisch bestehen können. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen des zweiten und dritten Studienjahres wird im Einzelfall entschieden.
(3) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen im Rahmen eines Auslandsstudiums erbracht werden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss.

§ 5 Prüfungsanforderungen der Bachelorprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in der
Anlage 1
aufgeführt. Die Bachelorprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Sie besteht aus den Modulprüfungen und der Bachelorarbeit.

§ 6 Bachelorarbeit

(1) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 70 Kreditpunkten im Hauptfach voraus.
(2) Das Abschlussmodul (15 CP) besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 10 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 5 CP. Das Abschlussmodul schließt mit der Bachelorarbeit als Modulprüfung ab.
(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 8 Wochen. Ihr Umfang soll 30 Seiten (ohne Anlagen) nicht überschreiten. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal zwei Wochen verlängert werden. Die Bachelorarbeit ist fristgemäß in drei gedruckten und gebundenen Exemplaren beim Prüfungsamt einzureichen. Zusätzlich ist ein Exemplar in elektronischer Form (PDF oder ODF) abzuliefern.
(4) Die Bachelorarbeit kann mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch als Gruppenarbeit mit bis zu drei Kandidaten erstellt werden, dabei muss der Beitrag jedes Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. Der Umfang der Arbeit soll in diesem Fall 30 Seiten pro Bearbeiter nicht überschreiten.
(5) Die Bachelorarbeit ist in englischer Sprache anzufertigen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(6) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit bzw. ein mit „nicht ausreichend“ bewerteter Teil einer Gruppenarbeit kann auf Antrag einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses an den Prüfungsausschuss zu stellen.

§ 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich wie folgt:
1.
die Noten der Modulprüfungen werden mit der Anzahl der für das Modul vergebenen Kreditpunkte multipliziert;
2.
die Note des fachwissenschaftlichen Abschlussmoduls wird doppelt gewichtet.
Die Summe aus Ziffer 1 und 2 wird durch die Gesamtkreditpunktzahl aller benoteten Module geteilt, und das Ergebnis ergibt die Gesamtnote.

§ 8 Zeugnis und Urkunde

(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad
„Bachelor of Arts“ (abgekürzt: B. A.)
verliehen.
(2) Das Zeugnis enthält Angaben nach Maßgabe des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnung der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung und weist die Fachrichtung aus.
Abschnitt 2 Regelungen für das Nebenfach English-Speaking Cultures/Englisch

§ 9 Studienaufbau und Studienumfang

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Nebenfachs English-Speaking Cultures/Englisch sind insgesamt 45 Kreditpunkte (CP) zu erwerben.
(2) Das Studium ist in Module und einzelne Lehrveranstaltungen gegliedert. Das Nebenfach English-Speaking Cultures/Englisch vermittelt folgende Kompetenzen:
a)
im

Pflichtbereich

im Umfang von 42 CP grundlegende analytische und praktische Fachkompetenzen:
-
Entwicklung und Theorie der englischsprachigen Literaturen (Literaturwissenschaft),
-
Entwicklung und Theorie der Varietäten des Englischen (Sprachwissenschaft),
-
Entwicklung und Theorie der englischsprachigen Kulturen (Cultural Studies),
-
der Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift.
b)
im

Wahlpflichtbereich

können im Umfang von 3 CP Schwerpunkte in einem der Gebiete des Pflichtbereichs gesetzt werden.
(3) Lehrveranstaltungen werden in englischer Sprache gehalten. Die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse werden in den studiengangsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen geregelt.

§ 10 Prüfungen

(1) Modulprüfungen werden in den zugehörigen Lehrveranstaltungen studienbegleitend und können in den folgenden Formen durchgeführt werden:
-
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von mindestens 90 Minuten,
-
schriftlich ausgearbeitete Hausarbeiten bis 5 000 Wörter,
-
kurze schriftliche Arbeiten bis 1 500 Wörter;
-
Praktikum- und Projektberichte,
-
Präsentationen und Moderationen,
-
Thesenpapiere,
-
Seminarprotokolle und -tagebücher,
-
mündliche Prüfungen,
-
schriftliche Tests,
-
mündliche und schriftliche sprachpraktische Übungen.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter kann vorsehen, dass Prüfungen auch als Gruppenprüfung durchgeführt werden können.
(3) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens zwei Wochen vor dem Fälligkeitstermin der letzten zu erbringenden Leistung. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(4) Eine Modulprüfung kann sich aus mehreren Prüfungsformen zusammensetzen (Kombinationsprüfung). Die Zusammensetzung und Gewichtung der Modulprüfungen wird durch die Studienkommission im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss festgelegt. Bei der Festlegung der Modulprüfung ist der Arbeitsumfang zu beachten, der sich aus den für das jeweilige Modul vorgesehenen CP ergibt. Formen, Fristen, Dauer und Umfang der Modulprüfungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.
(5) Modulprüfungen und Modulprüfungsteile können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll spätestens zu Beginn des darauf folgenden Semesters ermöglicht werden. Die verantwortliche Veranstalterin/Der verantwortliche Veranstalter kann für die Wiederholung eine andere als die ursprüngliche Prüfungsform festlegen.
(6) Fachwissenschaftliche Module werden grundsätzlich durch benotete Modulprüfungen abgeschlossen. Die sprachpraktischen Module Basismodul und Vertiefungsmodul werden durch eine unbenotete studienbegleitende Prüfung abgeschlossen, das sprachpraktische Abschlussmodul wird durch eine benotete Modulprüfung abgeschlossen.
(7) Modulprüfungen werden gemäß § 11 Abs. 5 des Allgemeinen Teils der Bachelor-Prüfungsordnungen der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung benotet.
(8) Das Studium einiger Module setzt den erfolgreichen Abschluss von anderen Modulen voraus. Die Zulassungsvoraussetzungen für einzelne Module sind in
Anlage 2
dieser Prüfungsordnung genannt.
(9) Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder durch einen gewichtigen Grund an der Teilnahme verhindert waren, sind verpflichtet, die Prüfung an dem nächstmöglichen Termin, an dem sie erneut angeboten wird, abzulegen.

§ 11 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des
Bremischen Hochschulgesetzes
durch den Prüfungsausschuss.
(2) Die Basismodule des ersten Jahres aus dem anglistischen BA-Studiengang der Universität Oldenburg werden ohne Einzelfallprüfung pauschal anerkannt. Studierende werden darauf hingewiesen, dass inhaltliche Unterschiede zu den Modulen des Studiengangs English-Speaking Cultures/Englisch bestehen können. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen des zweiten und dritten Studienjahres wird im Einzelfall entschieden.
(3) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen im Rahmen eines Auslandsstudiums erbracht werden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss.

§ 12 Prüfungsanforderungen für das Nebenfach English-Speaking Cultures/Englisch

Prüfungen werden studienbegleitend abgelegt. Die Prüfungsanforderungen sind in der
Anlage 2
aufgeführt.
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen

§ 13 Geltungsbereich, Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung des Rektors mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die im Wintersemester 2007/08 oder später im Bachelorstudiengang „English-Speaking Cultures/Englisch“ mit Haupt- und Nebenfach immatrikuliert wurden. Die Anerkennung bisher erbrachter Leistungen wird in
Anlage 3
geregelt. Studierende, die in einem Modul das Prüfungsverfahren nach der Prüfungsordnung vom 21. September 2005 eröffnet haben, beenden es nach der Prüfungsordnung vom 21. September 2005 in der geltenden Fassung.
(2) Studierende im Bachelorstudiengang „English-Speaking Cultures/Englisch“ mit Haupt- und Nebenfach, die vor dem Wintersemester 2007/08 immatrikuliert wurden, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 21. September 2005 in der geltenden Fassung. Studierende, die bis zum 1. April 2010 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch vorher in die vorliegende Prüfungsordnung vom 31. Oktober 2008. Über die Anerkennung erbrachter Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „English-Speaking Cultures/Englisch“ mit Haupt- und Nebenfach vom 21. September 2005, zuletzt geändert am 20. Oktober 2008 (Brem.ABl. S. 283) außer Kraft. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Der Bachelorstudiengang „English-Speaking Cultures/Englisch“ mit Hauptfach und Nebenfach) wird mit Ablauf des Sommersemesters 2015 eingestellt, die Prüfungsordnung vom 31. Oktober 2008 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2015 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Sie müssen ihre letzte Prüfungsleistung bis zum 10. Januar 2015 anmelden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit muss bis zum 15. April 2015 erfolgen.
Genehmigt, Bremen, den 31. Oktober 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 1
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „English-Speaking Cultures/Englisch“ mit Haupt- und Nebenfach:

Musterstudienplan³ und Prüfungsanforderungen

Hauptfach English-Speaking Cultures/Englisch
1. Studienjahr: Hauptfach
ModulP/WPVeranstaltungenPrüfungenZulassungs- voraussetzungen CP
Basismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft P1.) Introduction to English Literatures: Theory, History, Genres, Texts, Part 1 2.) Introduction to English Literatures: Theory, History, Genres, Texts, Part 2 KombinationsprüfungKeine8
Basismodul Englische SprachwissenschaftP1.) Introduction to English Linguistics 2.) Theories and Methods in English LinguisticsKombinationsprüfung Keine8
Basismodul Sprach- und Kulturgeschichte der englischsprachigen Welt P1.) Key Moments in the Cultural History of the English-Speaking World 2.) Key Moments in the Linguistic History of the Engl.-Speaking World KombinationsprüfungKeine8
Basismodul Englische SprachpraxisP1.) University Language Skills I 2.) University Language Skills IIMündl. u. schriftl. sprachpraktische Übungen Keine6
Erläuterung: P/WP: Pflicht/Wahlpflicht
Professionalisierungsbereich (Lehramt)
ModulP/WPVeranstaltungenPrüfungenZulassungs- voraus- setzungenCP
Schlüsselqualifikationen WPVeranstaltungen zu Schlüsselqualifikationen aus dem zertifizierten Pool des Zentrum für Lehrerbilung (ZfL)⁴lt. Veranstalterlt. Veranstalter9
OrientierungspraktikumPOrientierungpraktikum⁵lt. Veranstalterlt. Veranstalter6
General Studies (Allgemein berufsfeldorientiende Ausrichtung)
ModulP/WPVeranstaltungenPrüfungenZulassungs- voraus- setzungenCP
Auswahl aus GS-Pool WPNach Wahllt. Veranst.lt. Veranst. 15
³ Der Musterstudienplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar, mit dem ein Studium innerhalb der Regelstudienzeit ermöglicht wird. ⁴ Die 9 CP im Bereich Schlüsselqualifikationen können über die gesamte Studienzeit verteilt erworben werden. Bei Anerkennung durch das ZfL können 3 CP im Auslandsmodul erworben werden. ⁵ Das Orientierungspraktikum wird vom ZfL festgelegt. Vgl. dazu die gesonderte Praktikumordnung.
2. Studienjahr: Hauptfach
ModulP/WPVeranstaltungenPrüfungenZulassungs- voraus- setzungenCP
Projektmodul Kulturelle Kategorien in den englischsprachigen Kulturen⁶P1.) Theorieseminar der Literaturwissenschaft/Cultural Studies 2.) Theorieseminar der Sprachwissenschaft 3.) Methodenseminar der Literaturwissenschaft/Cultural Studies/Sprachwissenschaft KombinationsprüfungBestandene Modulprüfungen des 1. Jahres 13
Vertiefungsmodul Englischsprachige Kulturen im Vergleich P1.) Key Topics in English-Speaking Cultures (aus den Bereichen Literaturwissenschaft/Cultural Studies/Sprachwissenschaft 2.) Lektüreseminar der Literaturwissenschaft/Cultural Studies/Sprachwissenschaft KombinationsprüfungBestandene Modulprüfungen des 1. Jahres 8
Vertiefungsmodul SprachpraxisP1.) Content-Based Integrated Skills I 2.) Content-Based Integrated Skills II mündl. u. schriftl. sprachpraktische ÜbungenAbgeschlossenes Basismodul Engl. Sprachpraxis6
Abschlussmodul SprachpraxisPCulture and Communication KombinationsprüfungAbgeschlossenes Vertiefungsmodul Engl. Sprachpraxis 3
Professionalisierungsbereich (Lehramt)
ModulP/WPVeranstaltungen PrüfungenZulassungs- voraus- setzungen CP
Theorie des Fremdsprachenunterrichts⁷P1.) Englischunterricht: Konzeptionen und Grundlagen 2.) Spracherwerb und LernentwicklungKombinationsprüfung Abgeschlossenes Orientierungspraktikum6
ErziehungswissenschaftenPlt. EW⁸lt. EWlt. EW9
General Studies (allgemein berufsfeldorientiernde Ausrichtung)
ModulP/WPVeranstaltungen PrüfungenZulassungs- voraus- setzungen CP
Berufsfeldorientierung mit PraktikumP1.) Praktikum 2.) Veranst. zur Berufsfelderkundung aus dem GS-Pool PraktikumberichtKeine10
Auswahl aus dem GS-Pool WPNach Wahllt. Veranst.Keine5
⁶ Innerhalb des Projektmoduls werden alternative Themenschwerpunkte angeboten. Es müssen drei fachwissenschaftliche Veranstaltungen aus demselben Themenschwerpunkt gewählt werden. ⁷ Teilweise nach Schulstufen differenziert: Für das Lehramt Grundschule wird 1.) ersetzt durch „Frühbeginnender Englischunterricht: Konzeptionen und Grundlagen. ⁸ Vgl. dazu die gesonderten Bestimmungen für den Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaften gemäß Anlage 4.
3. Studienjahr: Hauptfach
ModulP/WPVeranstaltungenPrüfungenZulassungs- voraus- setzungenCP
AuslandsmodulP• Studienrelevante Fachveranstaltungen der ausl. Universität im Umfang von 12 CP⁹ • Sprachpraktische Veranstaltungen im Umfang von 3 CP1⁰lt. aufnehmender UniversitätBestandene Modulprüfungen des 1. Jahres 15
Fachwissenschaftliches AbschlussmodulPBegleitveranstaltung der Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft, Cultural Studies oder Fachdidaktik BachelorarbeitBestandene Modulprüfungen des HF im Wert von 70 CP 15
Professionalisierungsbereich (Lehramt)
ModulP/WPVeranstaltungen PrüfungenZulassungs- voraus- setzungen CP
Praxis des FremdsprachenunterrichtsP1.) EFLTeaching and Learning Resources1¹ 2.) Planung und Analyse von Englischunterricht¹2KombinationsprüfungBestandene Modulprüfung „Theorie des FSU“ 5
Fachpraktikum¹2P Bericht 4
ErziehungswissenschaftenPlt. EW¹3lt. EWlt. EW6
General Studies (Allgemein berufsfeldorientiende Ausrichtung)
ModulP/W PVeranstaltungen PrüfungenZulassungs- voraus- setzungen CP
Schlüsselqualifikationen im Auslandsmodul WPNach Angebot der ausl. Universitätlt. aufnehmender Universität Keine3
Auswahl aus GS-PoolWP Nach Wahllt. Veranst.Keine6-9
SprachpraxisWP¹4Advanced Multiskill Course KombinationsprüfungKeine3
⁹ Können in begründeten Ausnahmefällen durch ein Praktikum im Ausland ersetzt werden (die Prüfung besteht in diesem Fall aus einem Praktikumbericht). 1⁰ Sprachpraktische Veranstaltungen im Umfang von 3 CP müssen auch dann nachgewiesen werden, wenn das Auslandsstudium durch ein Praktikum im Ausland ersetzt wird. 1¹ Nach Schulstufen differenzierte Veranstaltungen in diesem Bereich im Umfang von 3 CP sind an der ausländischen Universität zu belegen (siehe oben „Auslandsmodul“). ¹2 Nach Schulstufen differenziert. Für den Schwerpunkt Bilingualer Sachfachunterricht muss dass Modul einen entsprechenden Bezug aufweisen. ¹3 Vgl. dazu die gesonderten Bestimmungen der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Professionalisierungsbereich (Hauptfach-Nebenfach-Bachelorstudiengänge). ¹4 Wenn im Ausland keine Sprachpraxis belegt wurde, ist diese Veranstaltung verpflichtend.
Anhang 2
zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang English-Speaking Cultures/Englisch mit Haupt- und Nebenfach:

Musterstudienplan und Prüfungsoanforderungen

1. Studienjahr: Nebenfach
ModulP/WPVeranstaltungenPrüfungenZulassungs- voraussetzungen CP
Basismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft¹5P1.) Introduction to English Literatures: Theory, History, Genres, Texts, Part 1 2.) Introduction to English Literatures: Theory, History, Genres, Texts, Part 2 KombinationsprüfungKeine8
Basismodul Englische SprachpraxisP1.) University Language Skills I 2.) University Language Skills II mündliche und schriftliche sprachpraktische Übungen Keine6
2. Studienjahr
ModulP/WPVeranstaltungen PrüfungenZulassungs- voraussetzungenCP
Basismodul Englische SprachwissenschaftP1.) Introduction to English Linguistics 2.) Theories and Methods in English Linguistics KombinationsprüfungKeine8
Vertiefungsmodul Englische SprachpraxisP1.) Content-Based Integrated Skills I 2.) Content-Based Integrated Skills IIMündliche und schriftliche sprachpraktische Übungen Abgeschlossenes Basismodul engl. Sprachpraxis6
Abschlussmodul Englische Sprachpraxis (Teil 1)P Culture and Communication 1Kombinationsprüfung Abgeschlossenes Vertiefungsmodul Engl. Sprachpraxis(3)
¹5 Die Basismodule können in beliebiger Reihenfolge belegt werden. Dieser Plan liefert nur einen Vorschlag.
3. Studienjahr
ModulP/WPVeranstaltungen PrüfungenZulassungs- voraussetzungenCP
Basismodul Sprach- und Kulturgeschichte der englischsprachigen Welt P1.) Key Moments in the Cultural History of the English-Speaking World 2) Key Moments in the Linguistic History of the Engl.-Speaking World KombinationsprüfungKeine8
Fachwissenschaftliches NF-Vertiefungsmodul Vertiefende Veranstaltung aus den Bereichen Literatur- o. Sprachwissenschaft o. Cultural Studies KombinationsprüfungKeine3
Abschlussmodul Englische Sprachpraxis (Teil 2)PCulture and Communication 2KombinationsprüfungAbgeschlossenes Vertiefungsmodul engl. Sprachpraxis(3) 6¹6
¹6 Das Modul wird mit einer Modulprüfung im Umfang von 6 CP abgeschlossen und besteht aus den Lehrveranstaltungen „Culture and Communication I“ im 2. Studienjahr und „Culture and Communication II“ im 3. Studienjahr.
Anhang 3
Äquivalenztabelle
Die folgenden Module der Prüfungsordnung vom 21. September 2005 in der Fassung vom 20. Oktober 2008 werden als äquivalent zur Prüfungsordnung vom 31. Oktober 2008 anerkannt:
Prüfungsordnung vom 21. Sept. 2005 in der Fassung vom 20. Oktober 2008Prüfungsordnung vom 31. Oktober 2008
Basismodul Englischsprachige LiteraturwissenschaftBasismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft
Basismodul Englische SprachwissenschaftBasismodul Englische Sprachwissenschaft
Basismodul Sozialgeschichte der englischsprachigen Kulturen Basismodul Sprach- und Kulturgeschichte der englischsprachigen Welt
Sprachpraktisches Basismodul University Language Skills Basismodul Englische Sprachpraxis
Vernetzungsmodul Cultural Categories in English-Speaking Cultures Projektmodul Kulturelle Kategorien in den englischsprachigen Kulturen und die LV „Culture and Communication I“ (im Modul „Abschlussmodul Englische Sprachpraxis“)
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