Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag
DE - Landesrecht Bremen

Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag

Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß § 53 Rundfunkstaatsvertrag

Satzung der Bremischen Landesmedienanstalt (brema) über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und zur Plattformregulierung gemäß

§ 53 Rundfunkstaatsvertrag

Aufgrund § 53 des Staatsvertrages für Rundfunk
und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) vom
31. August 1991 in der Fassung des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 19. Dezember 2007 hat
die Bremische Landesmedienanstalt (brema) auf Empfehlung der Kommission für Zulassung und Aufsicht
(ZAK) unter Einbeziehung der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) vom 11. November 2008 in ihrer Sitzung am 03. Dezember 2008 und unter Beachtung der
Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für
den Empfängerkreis folgende Satzung beschlossen.

Inhalt

Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Verpflichtete; Berechtigte
§ 4Allgemeine Anforderungen
Zweiter Abschnitt - Verfahrensgrundsätze
§ 5Anzeige- und Offenlegungspflicht
§ 6Auskunftspflicht
§ 7Feststellung der Anforderungen nach §§ 51b; 52; 52a bis d RStV
§ 8Beschwerde
§ 9Abstimmung mit anderen Institutionen
§ 10Örtlich zuständige Landesmedienanstalt
§ 11Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
Dritter Abschnitt - Zuweisung drahtloser Übertragungskapazitäten
§ 12Grundsatz
§ 13Auswahlverfahren
Vierter Abschnitt - Besondere Plattform- und Zugangsregelungen
§ 14Zugang zu technischen Plattformen § 52c Abs. 1 Nr. 1 und 2 RStV
§ 15Zugang zu Benutzeroberflächen nach § 52c Abs. 1 Nr. 3 RStV
§ 16Bündelung und Vermarktung
§ 17Ausgestaltung von Entgelten und Tarifen nach § 52d RStV
Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18Bericht über die Entwicklung des digitalen Zugangs
§ 19Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

(1)
Diese Satzung regelt gemäß

§ 53 Rundfunkstaatsvertrag

(RStV) Einzelheiten zur inhaltlichen und
verfahrensmäßigen Konkretisierung der gesetzlichen
Vorschriften des fünften Abschnitts des RStV zur Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien
(Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind)
über digitale Übertragungskapazitäten und digitale
Datenströme.
(2)
Unbeschadet

§ 52 Abs. 1 Satz 2 RStV

gelten die
Vorschriften dieser Satzung nicht für
1.
Plattformen in offenen Netzen, sofern diese nicht
über eine marktbeherrschende Stellung in entsprechender Anwendung von § 19 GWB verfügen. Offene Netze sind diejenigen Übertragungskapazitäten innerhalb dieser Netze, die
dadurch gekennzeichnet sind, dass keine Vorauswahl durch einen Plattformanbieter erfolgt,
so dass Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien ihre Angebote unmittelbar bereit stellen können.
2.
die unveränderte Weiterleitung eines Gesamtangebotes, das selbst ein Plattformangebot
im Sinne von

§ 2 Abs. 2 Nr. 10 RStV

darstellt.
3.
Netze, deren Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis als gering
einzustufen ist. Dies ist in der Regel bei drahtgebundenen Netzen mit durchschnittlich weniger
als 10 000 angeschlossenen Wohneinheiten und
drahtlosen Netzen mit durchschnittlich weniger
als 20 000 Nutzern anzunehmen. Dabei werden
alle einem Betreiber zurechenbaren Netze zusammengefasst betrachtet.

§ 52 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(3)
Ein Plattformanbieter, dem nur ein Teil der zur
Verfügung stehenden digitalen Gesamtkapazität
überlassen ist, unterfällt nicht den Belegungsvorgaben nach § 52b, wenn auf der übrigen Übertragungskapazität die Belegungsvorgaben eingehalten werden
können.
(4)
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht
(zAK)
überprüft regelmäßig gemäß

§ 53 Satz 2 RStV

die Bedeutung einzelner Plattformen oder Übertragungsnetze für die öffentliche Meinungsbildung. Vor
der Entscheidung hierüber sind die Beteiligten anzuhören.
(5)
Die ZAK informiert über Name und Anschrift
der Unternehmen, die jedenfalls unter den Anwendungsbereich dieser Satzung fallen, auf der Internet-Seite der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM).

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1)
Anbieter einer Plattform ist, wer Rundfunk und
vergleichbare Telemedien auch von Dritten mit dem
Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl
für die Zusammenfassung entscheidet. Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare
Telemedien ausschließlich vermarktet, das heißt, nicht
zumindest auch über die Zusammenstellung des Gesamtangebotes bestimmt.
(2)
Benutzeroberflächen im Sinne von § 52c Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 RStV sind voreingestellte Systeme und
Dienste, die dem Nutzer eine übergreifende Orientierung über die Rundfunk- und vergleichbare Telemedienangebote sowie deren Auswahl ermöglichen.
Unter erstem Zugriff im Sinne von § 52c Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 RStV werden dabei alle Schritte des Nutzers bis
zu der jeweils direkten Programmwahl gesehen. Insbesondere das Aufrufen von Zusatzinformationen
oder -funktionen fällt nicht mehr hierunter.
(3)
Zugangsdienste im Sinne dieser Satzung sind
Zugangsberechtigungssysteme, Schnittstellen für Anwendungsprogramme und Benutzeroberflächen im
Sinne von Absatz 2.

§ 3

Verpflichtete; Berechtigte

(1)
Durch diese Satzung werden Plattformanbieter
gemäß § 2 Abs. 1 sowie mit diesen verbundene Unternehmen verpflichtet, soweit sie über die Zusammenstellung eines Angebotes auf der Übertragungskapazität entscheiden, Zugangsdienste verwenden oder
verbreiten oder gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte technische Vorgaben zu Zugangsdiensten machen.

§ 52a Abs. 2 RStV

findet entsprechende Anwendung. Verpflichteten sind Unternehmen zuzurechnen, mit denen sie unmittelbar oder
mittelbar durch Beteiligung oder in sonstiger Weise
verbunden sind und die ihnen in entsprechender Anwendung des

§ 28 RStV

zuzurechnen sind.
(2) Durch diese Satzung werden Anbieter von
Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer berechtigt, die
Zugangsdienste nachfragen, um Rundfunk oder vergleichbare Telemedien anzubieten oder zu vermarkten, die als Anbieter von Rundfunk oder vergleichbare
Telemedien von der Darstellung in Benutzeroberflächen im Sinne von § 2 Abs. 2 betroffen sind oder die
die Verbreitung über digitale Übertragungswege
nachfragen.

§ 4

Allgemeine Anforderungen

(1)
Verpflichtete müssen Berechtigten den Zugang
zu angemessenen Bedingungen in einer Weise anbieten, dass diese weder unmittelbar noch mittelbar bei
der Verbreitung oder Vermarktung ihrer Angebote
unbillig behindert (Chancengleichheit) und nicht gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt werden
(Diskriminierungsfreiheit). Diese Grundsätze gelten
im Interesse der Sicherung der Meinungsvielfalt und
Angebotsvielfalt nach Maßgabe der nachfolgenden
Absätze.
(2)
Bedingungen sind in der Regel dann chancengleich, wenn sie im Rahmen des technisch Möglichen
und wirtschaftlich Zumutbaren allen Berechtigten eine
reale Chance auf Zugang zu Zugangsdiensten eröffnen. Dies gilt insbesondere für Rundfunk- und vergleichbare Telemedienangebote, die wegen ihres Beitrages zur Vielfalt nach § 52b Abs. 1 Nr. 1 sowie
Abs. 2 Nr. 1 RStV bei der digitalen Übertragung zu
berücksichtigen sind.
(3)
Bedingungen sind in der Regel dann diskriminierend, wenn der Verpflichtete denselben Zugangsdienst einem Unternehmen, das ihm nach § 3 Abs. 1
Satz 3 zuzurechnen ist, zu anderen Bedingungen anbietet als einem anderen Berechtigten, es sei denn,
der Verpflichtete weist hierfür einen sachlich rechtfertigenden Grund nach.
(4)
Bedingungen sind in der Regel dann angemessen, wenn der Verpflichtete
1.
ein Vertragsangebot macht, das alle relevanten Punkte enthält,
2.
Zugangsdienste soweit möglich entbündelt und unabhängig vom Netzzugang anbietet,
3.
Entgelte für Zugangsdienste und die Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien über digitale Übertragungswege nach Maßgabe des § 17 anbietet, und
4.
keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Angebote des Berechtigten ausübt.

Zweiter Abschnitt Verfahrensgrundsätze

§ 5

Anzeige- und Offenlegungspflicht

(1)
Private Anbieter, die eine Plattform mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien anbieten wollen,
müssen dies mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen (

§ 52 Abs. 3 RStV

). Im Rahmen der Anzeige sind
gemäß

§ 52 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 RStV

insbesondere
1.
die natürliche oder juristische Person des Plattformanbieters sowie der Wohnsitz oder Sitz zu
benennen,
2.
ein gesetzliches Führungszeugnis zur Vorlage
bei einer Behörde für die Person des Plattformanbieters bzw. seiner gesetzlichen Vertreter,
das bei Vorlage nicht älter als ein halbes Jahr ist,
vorzulegen sowie
3.
bei juristischen Personen ein aktueller Handelsregisterauszug sowie der Gesellschaftsvertrag-
vorzulegen.
Darüber hinaus sind gemäß

§ 52 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 RStV

1.
eine Erklärung der Person des Plattformanbieters bzw. seines gesetzlichen Vertreters vorzulegen, dass sie den Plattformbetrieb unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf
dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte
durchführt (

§ 52a RStV

),
2.
eine Belegungsliste (

§ 52b RStV

),
3.
Angaben über verwendete Zugangsdienste
(

§ 52c RStV

) sowie
4.
eine Entgelt- und Tarifliste für die Verbreitung
von Rundfunkangeboten (

§ 52d RStV

) vorzulegen.
(2)
Die Belegungsliste nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und

§ 52b Abs. 4 Satz 2 RStV

muss den Programmnamen,
das Programmformat, die Adresse des Programmanbieters sowie die lizenzierende Institution bezeichnen.
Soweit es bei der ZAK eine Liste der im Rahmen des

§ 51b Abs. 2 Sätze 3 und 4 RStV

zur Weiterverbreitung
angezeigten Programme gibt, können andere Plattformbetreiber, die die gleichen Programme auf ihrer
Plattform weiterverbreiten wollen, bei ihrer Anzeige
auf diese Liste Bezug nehmen, ohne erneut die geforderten Angaben und Unterlagen vorlegen zu müssen.
Bei Änderung der Belegungen gilt die Anzeigepflicht
entsprechend.
(3)
Die Anzeige eines Zugangsdienstes nach Abs. 1
Satz 3 Nr. 3 und

§ 52c Abs. 2 Satz 1 RStV

muss den
Verpflichteten sowie die Art des Dienstes erkennen
lassen. Soweit Zugangsberechtigungssysteme und
Schnittstellen für Anwendungsprogramme betroffen
sind, leitet die zuständige Landesmedienanstalt die
Anzeige an die Bundesnetzagentur weiter, bei der das
weitere Verfahren geführt wird. Sätze 1 und 2 gelten
für Änderungen entsprechend.
(4)
Veranstalter von Fernsehprogrammen, die nicht
bereits in Europa in rechtlich zulässiger Weise und
entsprechend der Bestimmungen des Europäischen
Übereinkommens über das grenzüberschreitend Fernsehen veranstaltet werden, haben die Weiterverbreitung mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedienanstalt anzuzeigen, in deren Geltungsbereich die Programme verbreitet werden sollen. Bei
bundesweit verbreiteten Angeboten genügt die Anzeige bei einer Landesmedienanstalt. Die Anzeige
kann auch der Plattformbetreiber vornehmen (§ 51b
Abs. 2 Satz 1 RStV). Die Anzeige muss die Nennung
eines Programmverantwortlichen, eine Beschreibung
des Programms und die Vorlage einer Zulassung oder
eines vergleichbaren Dokuments in deutscher Übersetzung beinhalten. Sie muss Ausführungen über die
für das Programm geltenden Jugendmedienschutzanforderungen enthalten und darüber Auskunft geben,
ob das Programm inhaltlich unverändert verbreitet
wird.

§ 6

Auskunftspflicht

(1)
Auf Verlangen der zuständigen Landesmedienanstalt sind die Anbieter von Plattformen verpflichtet,
alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,
die für die Prüfung nach § 51b, § 52, § 52a bis § 52d
RStV erforderlich sind (

§ 52e RStV

).
(2)
Insbesondere kann die zuständige Landesmedienanstalt folgende Angaben verlangen:
1.
alle technischen Parameter, deren Kenntnis für
die Beurteilung des Zugangs nach § 52c Abs. 1
RStV erforderlich ist,
2.
die geforderten Entgelte und Tarife, die ihrer Berechnung zugrunde liegenden Daten, sowie soweit vorhanden Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass hinsichtlich verschiedener Zugangsdienste eine getrennte Rechnungsführung besteht,
3.
zwischen dem Verpflichteten und Berechtigten
getroffene Vereinbarungen, insbesondere soweit die Weiterverbreitung von Rundfunk oder
vergleichbaren Telemedien betroffen ist.
(3)
Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person
oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen
beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung
ihrer Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart
werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet
werden, finden die für die nach § 10 dieser Satzung
zuständigen Landesmedienanstalt geltenden Datenschutzbestimmungen Anwendung.

§ 7

Feststellung der Anforderungen nach §

§ 51b

,

§ 52

,

§ 52a bis d RStV

(1)
Die zuständige Landesmedienanstalt prüft
durch die ZAK auf Grundlage einer Anzeige nach § 5,
einer Auskunft nach § 6, einer Information der Bundesnetzagentur oder einer Beschwerde nach § 8, ob die
angezeigte Plattform, die angezeigte Plattformbelegung, der angezeigte Zugangsdienst oder die Entgelte
und Tarife den Anforderungen nach § 51b, § 52 und

§ 52a bis

§ 52d RStV

und den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
(2)
Entspricht die angezeigte Plattform, die angezeigte Plattformbelegung, der angezeigte Zugangsdienst oder die Entgelte und Tarife diesen Anforderungen nicht, kann die zuständige Landesmedienanstalt zunächst dem Verpflichteten Gelegenheit zur
Nachbesserung geben. Werden die gesetzlichen Anforderungen dann immer noch nicht erfüllt, erlässt die
zuständige Landesmedienanstalt die nach § 52 f. i.V
.
m.

§ 38 Abs. 2 RStV

erforderlichen Maßnahmen.
(3)
Soweit Zugangsberechtigungssysteme, Schnittstellen für Anwendungsprogramme sowie Entgelte
und Tarife betroffen sind, ergeht nur insoweit eine eigenständige Entscheidung durch die zuständige Landesmedienanstalt, als der zu prüfende Sachverhalt aus
medienrechtlichen Gründen zu einer von der Bundesnetzagentur abweichenden Bewertung führt.
(4)
Auf Antrag des jeweiligen Anbieters stellt die
ZAK fest, ob und in welchem Umfang ein bestimmtes
Angebot den Bestimmungen des fünften Abschnitts
des Rundfunkstaatsvertrages sowie dieser Satzung
unterfällt, beziehungsweise diese beachtet.
(5)
Die zuständige Landesmedienanstalt veröffentlicht ihre jeweiligen Entscheidungen auf der Internet-Seite der ALM.

§ 8

Beschwerde

(1)
Rundfunkveranstalter und Anbieter von vergleichbaren Telemedien können bei der zuständigen
Landesmedienanstalt Beschwerde mit der Behauptung einlegen, ein Verpflichteter verletze die Bestimmungen nach

§ 51b RStV

(Weiterverbreitung), § 52
Abs. 2 und

§ 52a RStV

(Anforderungen an Plattformen), nach

§ 52b RStV

(Anforderungen an die Belegung von Plattformen), nach

§ 52c RStV

(Technische
Zugangsfreiheit) sowie nach

§ 52d RStV

(Anforderungen an die Entgelte und Tarife) oder dieser Satzung.
Soweit Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme betroffen sind, leitet die zuständige Landesmedienanstalt die Beschwerde an die Bundesnetzagentur weiter, bei der
das weitere Verfahren geführt wird.
(2)
Bei der Einlegung der Beschwerde hat der
Rundfunkveranstalter oder der Anbieter von vergleichbaren Telemedien darzulegen, dass er auf eine
einvernehmliche Klärung der streitigen Positionen mit
dem Verpflichteten hinzuwirken versucht hat. Die Beschwerde ist nach dem Scheitern der Einigungsbemühungen schriftlich unter Angabe und Erläuterung des Streitgegenstandes zu erheben.
(3)
Ist Beschwerde eingelegt, erörtert die zuständige
Landesmedienanstalt die Sach- und Rechtslage mit
dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung mit den
Beteiligten. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt
werden und hält die Landesmedienanstalt die Beschwerde für begründet, so gibt sie dem Verpflichteten unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. Wird der Beschwerde
nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die zuständige
Landesmedienanstalt nach Maßgabe von § 9 die erforderlichen Entscheidungen.
(4)
Dauert der nach Absatz 3 festgestellte Rechtsverstoß an oder wiederholt er sich, untersagt die zuständige Landesmedienanstalt den Dienst oder spricht
die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages
aus wichtigem Grund aus.

§ 9

Abstimmung mit anderen Institutionen

(1)
Über die Rechtmäßigkeit von Zugangsberechtigungssystemen (

§ 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RStV

),
Schnittstellen für Anwendungsprogramme (§ 52c
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV) und die Ausgestaltung von Entgelten (

§ 52d RStV

) entscheidet die zuständige
Landesmedienanstalten im Benehmen mit der Bundesnetzagentur (

§ 52e Abs. 2 RStV

). Entscheidungen des
Bundeskartellamts und der Bundesnetzagentur sind
bei der Prüfung durch die zuständige Landesmedienanstalt zu berücksichtigen.
(2)
Für Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme gelten die vorstehenden Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der
zwischen den Landesmedienanstalten und der Bundesnetzagentur vereinbarten Eckpunkte für das gemeinsame Verfahren nach § 49 Abs. 3; § 50 Abs. 4 und § 51
Abs. 3 TKG zur Zugangsoffenheit von Anwendungsprogrammierschnittstellen und Zugangsberechtigungssystemen, wie sie im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf der Internet-Seite der ALM veröffentlicht sind.

§ 10

Örtlich zuständige Landesmedienanstalt

Für Amtshandlungen nach dieser Satzung ist die
Landesmedienanstalt örtlich zuständig, bei der der
entsprechende Antrag, die Beschwerde oder die Anzeige eingeht. Sind nach Satz 1 mehrere Landesmedienanstalten zuständig, entscheidet die Landesmedienanstalt, die zuerst mit der Sache befasst worden
ist (

§ 36 Abs. 1 Satz 2 RStV

). Bei Aufsichtsangelegenheiten ist die Landesmedienanstalt zuständig, die dem
Veranstalter die Zulassung erteilt, die Zuweisung vorgenommen oder die Anzeige entgegengenommen hat
(

§ 36 Abs. 1 Satz 3 RStV

). Im Übrigen, insbesondere in
Verfahren nach

§ 51a RStV

, bestimmen die Landesmedienanstalten die örtlich zuständige Anstalt.

§ 11

Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)

(1)
Für die im Rahmen dieser Satzung zu erfüllenden Aufgaben dient die Kommission für Zulassung
und Aufsicht (ZAK) der zuständigen Landesmedienanstalt als Organ (

§ 35

Abs. 2;

§ 36 Abs. 2 RStV

i.V
.
m.
der Geschäfts- und Verfahrensordnung der ZAK). Die
zuständige Landesmedienanstalt leitet Anzeigen (§ 5)
und Beschwerden (§ 8) unverzüglich an die ZAK-Geschäftsstelle weiter. Die ZAK führt die Verfahren bis
zur Entscheidungsreife und übernimmt gegenebenfalls die Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. Anzeigen und Beschwerden können auch parallel bei der
ZAK eingereicht werden.
(2)
Die ZAK fasst in der Regel innerhalb von 2 Monaten nach Vorliegen aller für die Entscheidung notwendigen Unterlagen einen Beschluss und teilt diesen
samt der Begründung und Festsetzung einer Umsetzungsfrist der zuständigen Landesmedienanstalt mit
(

§ 35 Abs. 9 RStV

).
(3)
Die zuständige Landesmedienanstalt fertigt den
Beschluss innerhalb der von der ZAK bestimmten Frist
aus.

Dritter Abschnitt Zuweisung drahtloser Übertragungskapazitäten

§ 12

Grundsatz

(1)
Für bundesweite Versorgungsbedarfe können
drahtlose Übertragungskapazitäten an private Rundfunkveranstalter, Anbieter vergleichbarer Telemedien
oder Plattformanbieter zugewiesen werden (§ 51a
Abs. 1 RStV). Ein bundesweiter Versorgungsbedarf
setzt die tele-kommunikationsrechtliche Anmeldung
aller Länder bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation (Bundesnetzagentur) und die Zuordnung entsprechender Übertragungskapazitäten durch
die Ministerpräsidenten der Länder an die Landesmedienanstalten (

§ 51 Abs. 2 und 4 RStV

) voraus.
(2)
Das Zuweisungsverfahren wird von der ZAK geführt (

§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RStV

). Es wird durch
eine gemeinsame Ausschreibung aller Landesmedienanstalten, die in den jeweiligen Verkündungsblättern
und auf der Internet-Seite der ALM veröffentlicht werden, eingeleitet. In der Ausschreibung wird auch die
zuständige Landesmedienanstalt bestimmt. Die Ausschreibung ist spätestens 3 Monate nach der Zuordnung nach Absatz 1 zu veröffentlichen. Die Ausschreibungsfrist beträgt mindestens einen Monat.
(3)
Der Vorsitzende der ZAK prüft die eingegangenen Anträge auf Vollständigkeit. Er beurteilt auch, ob
die formellen und materiellen Zuweisungsvoraussetzungen der Anträge gegeben sind. Die ZAK stellt das
Vorliegen der Zuweisungsvoraussetzungen durch Beschluss fest.
(4)
Die förmliche Zuweisung der Übertragungskapazitäten an den Zuweisungsempfänger erfolgt durch
die zuständige Landesmedienanstalt. Diese ist an die
Entscheidung der ZAK (

§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RStV

)
und der GVK (§ 36 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. RStV) gebunden. § 11 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 13

Auswahlverfahren

(1)
Kann nicht allen Anträgen von Rundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Telemedien
und Plattformbetreibern auf Zuweisung der ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten entsprochen
werden oder soll die zur Verfügung stehende Gesamtkapazität oder Teile davon mehreren Antragstellern
zugewiesen werden, wirkt der Vorsitzende der ZAK
auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern
hin (

§ 51a Abs. 3 Satz 1 RStV

). Er kann hierzu eine angemessene Frist bestimmen.
(2)
Im Falle einer Verständigung legt die ZAK diese
ihrer Entscheidung zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass die
Vielfalt der Meinungen und Angebote angemessen
zum Ausdruck kommt (

§ 51a Abs. 3 Satz 2 RStV

).
(3) Ist eine Verständigung innerhalb der vom Vorsitzenden der ZAK bestimmten Frist nicht zu erzielen
oder entspricht die Verständigung nicht der mit der
Ausschreibung geforderten Meinungs- und Angebotsvielfalt, weist auf Empfehlung der ZAK die GVK (§ 36
Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. RStV) über die zuständige Landesmedienanstalt die Übertragungskapazität dem Antragsteller zu, der am ehesten die Kriterien des § 51a
Abs. 4 RStV erfüllt.

Vierter Abschnitt Besondere Plattform- und Zugangsregelungen

§ 14

Zugang zu technischen Plattformen

§ 52c Abs. 1 Nr. 1 und 2 RStV

(1)
Für Zugangsberechtigungssysteme (Conditional
Access Systeme - CAS), gilt nach Maßgabe des § 4:
1.
allen Rundfunkveranstaltern und Anbietern vergleichbarer Telemedien ist die Nutzung der
benötigten technischen Dienste zur Nutzung
dieser Systeme zu ermöglichen sowie die dafür
erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen,
angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erteilen;
2.
soweit auch eine Abrechnung gegenüber dem
Endnutzer erfolgt, ist diesem vor Abschluss
eines entgeltpflichtigen Vertrages eine Entgeltliste auszuhändigen;
3.
über diese Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme
ist getrennt Rechnung zu führen.
(2)
Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend
machen, sind auf angemessene, chancengleiche und
nichtdiskriminierende Weise und gegen angemessene
Vergütung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es diesen ermöglichen, sämtliche durch die
Schnittstellen für Anwendungsprogramme unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten.

§ 15

Zugang zu Benutzeroberflächen nach

§ 52c Abs. 1 Nr. 3 RStV

(1)
Der chancengleiche und diskriminierungsfreie
Zugang der Rundfunk- und vergleichbaren Telemedienangebote einschließlich elektronischer Programmführer, deren chancengleiche und diskriminierungsfreie Auffindbarkeit sowie die freie Programmwahl
durch den Zuschauer sind in Benutzeroberflächen
nach § 2 Abs. 2 sicherzustellen. Alle verfügbaren Angebote sind anzuzeigen und hinsichtlich der Anzeige
nach Maßgabe des § 4 gleich zu behandeln. Auch die
Sortierung innerhalb der oder den verfügbaren Listen
muss diesen Gesichtspunkten entsprechen.
(2)
Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit
sind jedenfalls dann gewährleistet, wenn
1.
nebeneinander mehrere Listen mit verschiedenen Sortierkriterien angeboten werden,
2.
der Nutzer die Möglichkeit hat, die Reihenfolge
der Angebote in der Liste zu verändern oder eine
eigene Favoritenliste anzulegen und
3.
eine angebotene Favoritenliste ohne Voreinstellungen angeboten wird.
(3)
Wer Benutzeroberflächen verwendet oder verbreitet, hat im Rahmen des technisch Möglichen dem
Empfänger die Nutzung anderer Benutzeroberflächen
zu ermöglichen.
(4)
Im Rahmen des technisch Möglichen sind Benutzeroberflächen so auszustatten, dass der Nutzer jedes Programm unmittelbar einschalten und aus dem
Programm unmittelbar in die Benutzeroberfläche
zurückwechseln kann.
(5)
Auf das öffentlich-rechtliche und private Programmangebot muss gleichgewichtig hingewiesen
werden. Dies schließt den Hinweis auf andere Dienste
nicht aus.
(6)
Service-Informationen im Datenstrom sollen so
erstellt werden, dass sie von jedermann verwendet
werden können, der Anwendungen für Dekoder herstellen will. Diese Verpflichtung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn für die Erstellung einheitlich normierte
europäische Standards, wie z. B. der DVB-SIStandard
genutzt werden.
(7)
Die Landesmedienanstalten überprüfen über die
ZAK die vorstehenden Anforderungen für Benutzeroberflächen regelmäßig. Die betroffenen Kreise sind
hierbei einzubeziehen.

§ 16

Bündelung und Vermarktung

Insbesondere wenn der Plattformanbieter eigene oder
ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 3 zurechenbare Programmbouquets vermarktet, sind entsprechende Angebote
Dritter bei der Belegung nach § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
RStV zu berücksichtigen.

§ 52b Abs. 4 Satz 2 RStV

gilt
entsprechend. Die zuständige Landesmedienanstalt
prüft durch die ZAK, ob der Betreiber einer Plattform
in diesen Fällen verpflichtet werden kann, konkurrierende Angebote Dritter über seine Plattform zu verbreiten.

§ 17

Ausgestaltung von Entgelten und Tarifen nach

§ 52d RStV

(1)
Durch die Ausgestaltung von Entgelten und
Tarifen darf die Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nicht unbillig behindert und
innerhalb eines gleichartigen Anbieterkreises dürfen Entgelte nicht unterschiedlich festgesetzt werden, ohne
dass aufgrund konkreter Umstände oder besonderer
Dienstleistungen hierfür ein sachlich rechtfertigender
Grund besteht. Der sachlich rechtfertigende Grund
muss vor dem Leitziel der Sicherung der Meinungsvielfalt Bestand haben.
(2)
Für die Ausgestaltung von Entgelten für Zugangsdienste gilt Absatz 1 entsprechend.

Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 18

Bericht über die Entwicklung des digitalen Zugangs

Die ZAK veröffentlicht regelmäßig Berichte über die
Erfahrungen bei der Anwendung des fünften Abschnitts des RStV und dieser Satzung. Die Berichte
stellen die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen dar.

§ 19

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(11)
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn alle Landesmedienanstalten die Satzung in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder veröffentlicht haben.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Zugangsfreiheit
zu digitalen Diensten gemäß

§ 53 Abs. 6 RStV

a.F
.
in
der Fassung vom 13. Dezember 2005 außer Kraft.
(2)
Anbieter von Plattformen, die zum 1. September
2008 bereits in Betrieb sind, müssen die Anzeige nach

§ 52 Abs. 3 RStV

und § 5 spätestens zum 31. März 2009
vorlegen.
Bremen, den 3. Dezember 2008
Bremische Landesmedienanstalt
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