Fachspezifische Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen Vom 11. November 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.02.2017 bis 30.09.2018
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 30.01.2017 (Brem.ABl. S. 112)* |
Fußnoten
*
[Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Änderungsordnung vom 30. Januar 2017 (Brem.ABl. S. 112) gelten diese Änderungen fächerübergreifend für folgende fachspezifischen Anlagen: a)
Anlage 1
, fachspezifische Anlage für das Studienfach „Erziehungswissenschaft“ vom 24. September 2008 b)
Anlage 2
, fachspezifische Anlagen für die Studienfächer: - „Biologie“ vom 29. September 2008, zuletzt geändert am 23. Oktober 2012 - „Chemie“ vom 29. September 2008 - „Deutsch“ vom 25. September 2008 - „Englisch“ vom 25. September 2008, geändert am 6. September 2011 - „Französisch“ vom 25. September 2008, zuletzt geändert am 27. August 2010 - „Geographie“ vom 30. Oktober 2008, geändert am 23. Juni 2010 - „Geschichte“ vom 30. Oktober 2008, geändert am 8. Dezember 2009 - „Kunstpädagogik“ vom 30. Oktober 2008 - „Mathematik“ vom 10. November 2008 - „Musikpädagogik“ vom 30. Oktober 2008 - „Physik“ vom 19. September 2008 - „Politik“ vom 30. Oktober 2008, geändert am 4. Februar 2011 - „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ vom 30. Oktober 2008 - „Spanisch“ vom 25. September 2008, zuletzt geändert am 27. August 2010.]
Der Rektor hat am 11. November 2008 nach § 110 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) die fachspezifische Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen in der nachstehenden Fassung genehmigt. Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
§ 2 Studienaufbau
(1) Die zu erbringenden Prüfungsleistungen für den „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen richten sich danach, ob das Bachelorstudium an der Universität Bremen oder einer anderen Hochschule abgeschlossen wurde.
(2) Studierende, die ein Bachelorstudium nach einer Hauptfach-Nebenfach-Bachelorprüfungsordnung der Universität Bremen absolviert haben, in dem sie in einem Hauptfach (Fach A) 90 CP und in einem Nebenfach (Fach B) 45 CP erworben haben, erbringen im Masterstudiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen die folgenden Prüfungsleistungen:
a)
fachwissenschaftliche Anteile des Faches B (Nebenfach im Bachelorstudium) im Umfang von 30 CP gemäß der fachspezifischen Anlage,
b)
fachdidaktische Anteile des Faches B (Nebenfach im Bachelorstudium) im Umfang von 28 CP gemäß der fachspezifischen Anlage,
c)
fachdidaktische Anteile des Faches A (Hauptfach im Bachelorstudium) im Umfang von 13 CP gemäß der fachspezifischen Anlage,
d)
erziehungswissenschaftliche Anteile im Umfang von 28 CP gemäß der fachspezifischen Anlage 1,
e)
ein schulbezogenes Forschungspraktikum im Umfang von 6 CP,
f)
die Masterarbeit im Umfang von 15 CP.
(3) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Maßgabe des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Studienverlauf
(1) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder in englischer Sprache gehalten werden. Die fachspezifischen Anlagen können in § 3 Abs. 1 eine davon abweichende Regelung vorsehen.
(2) Das Studium beinhaltet ein schulbezogenes Forschungspraktikum. Näheres regelt die „Praktikumordnung für die konsekutiven Masterprogramme „Master of Education“ an der Universität Bremen mit einer für das allgemeinbildende Schulwesen zugelassenen Fächerkombination“ vom 23. April 2008 in der jeweils gelten Fassung.
(3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.
(4) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
(1) Die fachspezifische Anlage regelt in § 4 Abs. 1 die Formen in denen Prüfungsvorleistungen erfolgen können.
(2) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können einmal im selben Semester wiederholt werden. Wiederholungen können auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erbracht werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe der/des Modulbeauftragten entweder im selben Semester oder erst dann möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird.
(3) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht. Die Leistungspunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist.
(4) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Formen für Prüfungsvorleistungen zulassen.
(5) Sofern in den Tabellen 1 und 2 der fachspezifischen Anlagen zu dieser Ordnung die Form der Prüfungsvorleistung nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Form gemäß der fachspezifischen Anlage festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungsvorleistungen werden zu Beginn des Moduls bekannt gegeben.
(6) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet, sie können benotet werden. Die Noten dienen der Information der Studierenden über ihren Leistungsstand und werden bei der Festlegung der Modulnoten oder der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
§ 5 Prüfungen
(1) Die fachspezifische Anlage regelt in § 5 Abs. 1 die Formen, in denen Prüfungen erbracht werden können.
(2) Die fachspezifische Anlage regelt in § 5 Abs. 2, ob und welche Prüfungsformen auch als Gruppenprüfungen zugelassen werden.
(3) Die Anmeldung zur Prüfung soll spätestens acht Wochen nach Beginn der Veranstaltungszeit erfolgen. Findet die Prüfung vor diesem Termin statt, muss die Anmeldung bis 24 Uhr vor dem Tag der Prüfung erfolgt sein. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. Die fachspezifische Anlage kann in § 5 Abs. 3 eine davon abweichende Regelung vorsehen.
(4) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung sollte vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen. Die fachspezifische Anlage kann in § 5 Abs. 4 eine dreimalige Wiederholung zulassen.
(5) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen sind so festzulegen, dass sie innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.
(6) Besteht eine Modulprüfung aus Teilprüfungen, so ist sie nur dann bestanden, wenn alle Teilprüfungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.
(7) Sofern in den Tabellen 1 und 2 der fachspezifischen Anlage zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß der fachspezifischen Anlage festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(8) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers eine andere als der in den Tabellen 1 und 2 der fachspezifischen Anlage vorgesehenen Prüfungsform zulassen.
(9) Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder durch einen gewichtigen Grund an der Teilnahme verhindert waren, sind verpflichtet, die Prüfung an dem nächstmöglichen Termin, an dem sie erneut angeboten wird, abzulegen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach Maßgabe des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen an der Universität Bremen in der jeweils gültigen Fassung durch den Prüfungsausschuss.
(2) Beabsichtigt die oder der Studierende, eine Studien- und Prüfungsleistung im Rahmen eines Auslandsstudiums zu erbringen, sollte die Möglichkeit der Anerkennung vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
(1) Die Prüfungsanforderungen der Masterprüfung für die einzelnen Studienfächer sind in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt.
(2) Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Anlage 1 und 2 (Tabelle 3) nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.
§ 8 Masterabschlussmodul
(1) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. Die fachspezifische Anlage kann in § 8 Abs. 1 eine davon abweichende Regelung vorsehen.
(2) Das Abschlussmodul besteht aus der Masterarbeit mit Kolloquium und dem schulbezogenen Forschungspraktikum. Das Kolloquium umfasst einen ca. 10-minütigen Vortrag und eine ca. 20-minütige Diskussion. Im Falle einer Gruppenprüfung kann sich die Diskussion entsprechend der Teilnehmendenzahl verlängern. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein.
(3) Die Anmeldung zur Masterarbeit setzt den Erwerb von 60 CP voraus.
(4) Wird die Masterarbeit im dritten Semester oder innerhalb der ersten 2 Wochen des vierten Semesters angemeldet, so beginnt die Bearbeitungszeit nach Zulassung und endet 10 Wochen vor Ende des vierten Semesters. Wird die Masterarbeit zu einem späteren Zeitpunkt angemeldet, so gilt eine Bearbeitungszeit von 12 Wochen.
(5) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann sie bei Beantragung des Themas als Gruppenarbeit und bei Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers mit bis zu 3 Personen zugelassen werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Die Masterarbeit wird in der Fachdidaktik eines der beiden Fächer oder in Erziehungswissenschaften angefertigt und ist eng mit dem Thema des schulbezogenen Forschungspraktikums verknüpft. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Anfertigung in einer Fachwissenschaft genehmigen.
(7) Das Abschlussmodul wird mit der Masterarbeit und dem Kolloquium abgeschlossen. Für das Masterabschlussmodul werden 21 CP vergeben.
§ 9 Gesamtnote der Masterprüfung
Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen und des Masterabschlussmoduls gebildet. Das Masterabschlussmodul fließt dabei mit 25% in die Gesamtnote ein. Die übrigen 75% Prozent werden aus den mit den Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Leistungen werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt.
§ 10 Zeugnis und Urkunde
(1) Aufgrund der bestandenen Prüfung wird durch eine Urkunde der akademische Grad
„Master of Education“ (abgekürzt: M. Ed.) |
verliehen.
(2) Das Zeugnis enthält Angaben nach Maßgabe des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnung der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Die Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2008/09 erstmals im Masterstudiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen ihr Studium aufnehmen.
(2) Der Studiengang ,Master of Education‘ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen wird zum 30. September 2018 geschlossen. Die vorliegende Prüfungsordnung, inklusive der fachspezifischen Anhänge der dazugehörigen Studiengänge in den jeweils gültigen Fassungen, tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft. Die Anmeldung zum letzten regulären Prüfungstermin (mit Ausnahme des Masterabschlussmoduls) muss auf der Grundlage dieser Ordnung in Verbindung mit den fachspezifischen Anhängen spätestens bis zum 10. Januar 2018 erfolgen. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2018 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Die Anmeldefristen müssen verbindlich von allen Studierenden gewahrt werden. Die Anmeldung zur Masterarbeit mit Kolloquium muss bis zum 15. März 2018 erfolgen. Für die Anmeldung der Masterarbeit sind 60 CP nachzuweisen. Die Frist zur Anmeldung der Masterarbeit ist bindend, auch wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt sind.
(3) Studierende, die ihr Studium endgültig nicht bis zum 30. September 2018 abgeschlossen haben, wechseln auf Antrag in einen anderen Studiengang.
Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen
Anlage 1 | Fachspezifische Anlage Erziehungswissenschaft: |
Prüfungsanforderungen und Zugangsvoraussetzungen | |
Anlage 2 | Fachspezifische Anlagen: |
Biologie | |
Chemie | |
Deutsch | |
Englisch | |
Französisch | |
Geographie | |
Geschichte | |
Kunstpädagogik | |
Mathematik | |
Musikpädagogik | |
Physik | |
Politik | |
Religionswissenschaft/Religionspädagogik | |
Spanisch |
Anlage 1 - Erziehungswissenschaft
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Erziehungswissenschaft“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen Vom 24. September 2008
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Im „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 28 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) im Bereich Erziehungswissenschaft zu erwerben.
§ 2 Studienaufbau
Die Prüfungsanforderungen und die Zuordnung zum Pflicht- und Wahlpflichtbereich für Erziehungswissenschaft sind in Tabelle 1 dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache gehalten. Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache gehalten werden.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen finden in einer oder mehreren der folgenden Formen statt:
1.
mündliche Prüfung,
2.
Hausarbeit,
3.
Klausur,
4.
Referat,
5.
Portfolio,
6.
Lektüretest,
7.
Thesenpapier,
8.
Sitzungsvorbereitung und Moderation,
9.
Protokolle.
(2) Prüfungen können auch als Gruppenprüfungen mit bis zu 4 Teilnehmenden durchgeführt werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung zur fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung zur fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Die Prüfungsanforderungen sind in Tabelle 1 aufgeführt.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
---|---|
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen für das Studienfach Erziehungswissenschaften Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹ |
Erziehungswissenschaft
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltung | MP/TP | CP | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
EW L1E Theorie und Geschichte | P | 6 | 1a: Konzepte und Methoden der Erziehungswissenschaft | TP | 2 | Gem. § 5 Abs. 1 | 2 V² | |||
1b oder 1c: Vertiefungsseminar zu Theorie & Geschichte (1b) oder Methoden und Methodologie der Erziehungswissenschaft (1c) | 4 | Gem. § 5 Abs. 1 | (2 S) | 2 S³ | ||||||
EW L4 Bildung und Gesellschaft | P | 6 | 4a: Vorlesung | TP | 2 | Gem. § 5 Abs. 1 | 2 V | |||
4b: Vertiefungsseminar | 4 | 2 S | ||||||||
EW L3 Entwicklung, Lernen und Sozialisation | P | 6 | 3a: Vorlesung | TP | 2 | Gem. § 5 Abs. 1 | 2 V | |||
3b: Vertiefungsseminar | 4 | Gem. § 5 Abs. 1 | 2 S | |||||||
EW L5 Schulentwicklung und Qualitätssicherung | P | 6 | 5a: Vorlesung | TP | 2 | Gem. § 5 Abs. 1 | 2 V | |||
5b: Vertiefungsseminar | 4 | Gem. § 5 Abs. 1 | 2 S | |||||||
EW L6 Pädagogische Kompetenzen und Professionalität | P | 4 | Seminar | MP | Gem. § 5 Abs. 1 | 2 S | ||||
Abschlussmodul | WP | 21 | Schulbezogenes Forschungspraktikum | MP | 6 | Masterarbeit | 2 S | |||
Masterarbeit mit Kolloquium | 15 | 2 S |
Erläuterung: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, P = Praktikum
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar. ² In der Regel finden Veranstaltungen in der angegebenen Veranstaltungsform statt. Änderungen sind jedoch in Einzelfällen möglich. ³ Die Vertiefungsveranstaltung wird sowohl im 1. als auch im 2. Semester angeboten und kann wahlweise entweder im 1. oder im 2. Semester besucht werden.
Anlage 2 - Biologie
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Biologie“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen Vom 29. September 2008
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in Tabelle 1a bis c und Tabelle 2 dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
1.
Kurzklausur von max. 60 Minuten Dauer,
2.
Kolloquium von ca. 30 Minuten Dauer,
3.
Bearbeitung von Übungsaufgaben mit einem Bearbeitungsaufwand von max. 30 Minuten pro Übungsbogen,
4.
Erstellung von Protokollen (max. ca. 3 Seiten pro Einzelprotokoll),
5.
Hausarbeit als selbstständige Bearbeitung eines Themas (max. ca. 10 Seiten),
6.
Vortrag/Fachreferat von 10 bis 30 Minuten Dauer,
7.
Kleingruppenpräsentation von 10 bis 30 Minuten Dauer,
8.
Präsentation einer Laborarbeit von 10 bis 30 Minuten Dauer,
9.
mündliche Prüfung von max. 10 Minuten Dauer.
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
Klausur (mind. 60 und max. 180 Minuten Dauer),
2.
mündliche Prüfung mind. 15 und max. 30 Minuten Dauer,
3.
Poster,
4.
Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag von max. 5 000 Wörtern,
5.
Fachreferat mit Skripterstellung/Hausarbeit (max. 5 000 Wörter),
6.
Portfolio,
7.
Vortrag von mind. 10 und max. 30 Minuten Dauer,
8.
Abschlussgespräch von mind. 15 und max. 30 Minuten Dauer.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 2 bis 5 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 4 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1a bis c und in Tabelle 2 aufgeführt.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1a | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Biologie Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹, wenn Biologie Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. (Hauptfach im BA: Chemie) |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. | |
Einführung in die Biologie 1.1.L-b | P | 3 | Struktur und Funktion wirbelloser Tiere (Gk) | MP | ja | Klausur | 0,625 | |||||
Neurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 1 | P | 9 | Struktur und Funktion der Wirbeltiere Tierphysiologie und Humanbiologie 1 | MP | ja | Klausur | ||||||
1 V 3 P 3 V | ||||||||||||
Neurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 2 | P | 3 | Tierphysiologie und Humanbiologie 2 | MP | ja | Klausur | 2 V | |||||
Wahlmodul Physik für Biologen 2 (Phy 2) | WP | 6 | Wahlweise²: | |||||||||
> | Physik für Studierende der Biologie 2 (V,Ü,P) | MP | 6 CP | nein | Klausur | V,Ü,P | ||||||
Mathematik für Biologen 2 (Mathe 2) | > | Rechenmethoden 2 in den Naturwissenschaften für Studierende der Biologie | TP | 3 CP | ja | Klausur | V,Ü | |||||
Mathematik für Biologen 2 (Mathe 2) | > | Statistik in Naturwissenschaft und Informatik | TP | 3CP | ja | Abschlussgespräch | V, Ü | |||||
Molekulare Biowissenschaften 2 (MBW 2-Lb) | > | Biochemie (Gk) | TP | 3 CP | ja | Klausur | V, P | |||||
Neurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 2 (NHZ 2- Lb) | > | Tierphysiologie und Humanbiologie 2 (V, Gk) | TP | 3 CP | ja | Klausur | Gk (V,P) | |||||
Profilmodul 1 L Biologie | WP | 9 | Wahlweise 3 x 3 CP: > Verhaltensökologie (V, S) > Soziale Insekten (V, S) > Warum Pflanzen wachsen wo sie wachsen (V) > Biodiversität > Wie es im Gehirn vorgeht > Grundprinzipien der Neurophysiologie und -anatomie (V) > Methoden der molekularen Biowissenschaften (V) > Virologie > Biotechnologie (V) > Biologie mariner Wirbeltiere (V) > Einführung in die organismische Meeresbiologie (V) | TP | Je Veranstaltung 3CP | nein | Klausur | X | X | |||
Biologiedidaktik 1-Gy: Theoretische und praktische Grundlagen des Lehrens und Lernens von Biologie | P | 6 | 1.1. Einführung in die Fachdidaktik | TP | 3 | ja | Klausur | 2 S | ||||
1.2. Grundlagen des Lehrens und Lernens von Biologie | 3 | Referat mit Skripterstellung | 2 S | |||||||||
Biologiedidaktik 2-Gy Konzeptionen und Praxis des Biologieunterrichts mit Schulpraktikum 1 | P | 9 | 2.1. Fachgemäße Arbeitsweisen 1 2.2. Theoriegeleitete Planung und Analyse von Unterricht 2.3. Schulpraktikum (6 Wochen) | MP | nein | 2.1: alternativ Fachreferat, Präsentation einer Laborarbeit, mdl. Prüfung 2.2: Präsentation von Unterrichtskonzepten 2.3: Portfolio | 2 S 1 Ü | |||||
2 S | (2 S) | |||||||||||
Biologiedidaktik 3-Gy: Medien und Methoden des Biologieunterrichts | P | 7 | 3.1 Medien & Methoden des Biologieunterrichts im Überblick | MP | Ja | 3.1 - 3.2: Portfolio (ges) | 2 S | (2 S) | ||||
3.2 Fachgemäße Arbeitsweisen II | Ja | 2 S/ 1 Ü | (2 S/ 1 Ü) | |||||||||
Biologiedidaktik 4: Relevanz biologiedidaktischer Forschung für den Unterricht | P | 6 | 4.1 Forschungsmethoden in der Biologiedidaktik | MP | Übungsaufgaben | Fachreferat mit Skripterstellung | 2 S | |||||
4.2 Ausgewählte biologiedidaktische Forschungsprojekte und ihre Bedeutung für die Unterrichtspraxis | nein | 2 S | ||||||||||
Abschlussmodul | WP | 21 | Forschungspraktikum & Begleitseminar Masterarbeit | MP | 6 | nein | Masterarbeit | oder | ||||
15 | P 2 S | P 2 S | ||||||||||
Insgesamt erforderliche | ||||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Biologie erbracht werden: | 79 CP | |||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 58 CP |
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, P = Praktikum, Gk = Grundkurs
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar. ² Es werden nach freier Wahl Module im Umfang von 6 CP belegt.
Tabelle 1b (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) | |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Biologie Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Biologie Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. (Hauptfach im BA Physik) |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
Einführung in die Biologie 1.1.L-b | P | 3 | Struktur und Funktion wirbelloser Tiere (Gk) | MP | ja | Klausur | 0,625 | ||||
Ökologie, Evolution und Biodiversität 1 (ÖEB 1) | P | 6 | Einführung in die Ökologie Einführung in die Meeresbiologie Evolution 2 | MP | nein | lt. Veranstalter | 2 V 1 V | ||||
1 V | |||||||||||
Ökologie, Evolution und Biodiversität 2 (ÖEB 2) | P | 6 | Grundkurs Ökologie | MP | ja | Klausur | 1 V 3 P, 1,5 Ex | ||||
Exkursion | |||||||||||
Neurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 1 | P | 9 | Struktur und Funktion der Wirbeltiere Tierphysiologie und Humanbiologie 1 | MP | ja | Klausur | 1 V | ||||
3 P 3 V | |||||||||||
Neurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 2 | P | 3 | Tierphysiologie und Humanbiologie 2 | MP | ja | Klausur | 2 V | ||||
Mathematik für Biologen 2 | P | 3 | Rechenmethoden in den Naturwissenschaften für Studierende der Biologie | MP | nein | Klausur | 2 V | ||||
Biologiedidaktik 1-Gy Theoretische und praktische Grundlagen des Lehrens und Lernens von Biologie | P | 6 | 1.1.Einführung in die Fachdidaktik | TP | 3 | ja | Klausur | 2 S | |||
1.2. Grundlagen des Lehrens und Lernens von Biologie | 3 | Referat mit Skripterstellung | 2 S | ||||||||
Biologiedidaktik 2-Gy Konzeptionen und Praxis des Biologieunterrichts mit Schulpraktikum 1 | P | 9 | 2.1. Fachgemäße Arbeitsweisen 1 2.2. Theoriegeleitete Planung und Analyse von Unterricht 2.3. Schulpraktikum (6 Wochen) | MP | nein | 2.1: alternativ Fachreferat, Präsentation einer Laborarbeit, mdl. Prüfung 2. 2: Präsentation von Unterrichtskonzepten 2.3: Portfolio | 2 S 1 Ü | ||||
2 S | (2 S) | ||||||||||
Biologiedidaktik 3-Gy: Medien und Methoden des Biologieunterrichts | P | 7 | 3.1 Medien & Methoden des Biologieunterrichts im Überblick | MP | Ja | Portfolio | 2 S | (2 S) | |||
3.2 Fachgemäße Arbeitsweisen II | Ja | 2 S/ 1 Ü | (2 S/ 1 Ü) | ||||||||
Biologiedidaktik 4: Relevanz biologiedidaktischer Forschung für den Unterricht | P | 6 | 4.1 Forschungsmethoden in der Biologiedidaktik | MP | Übungsaufgaben | Fachreferat mit Skripterstellung | 2 S | ||||
4.2 Ausgewählte biologiedidaktische Forschungsprojekte und ihre Bedeutung für die Unterrichtspraxis | nein | 2 S | |||||||||
Abschlussmodul | WP | 21 | Forschungspraktikum & Begleitseminar Masterarbeit | MP | 6 | nein | Masterarbeit | oder | |||
15 | P 2 S | P 2 S | |||||||||
Insgesamt erforderliche | |||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Biologie erbracht werden: | 79 CP | ||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 58 CP |
Tabelle 1c | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Biologie Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Biologie Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. (Hauptfach im BA Deutsch/Fremdsprache) |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. | |
Einführung in die Biologie 1.1.L-b | P | 3 | Struktur und Funktion wirbelloser Tiere (Gk) | MP | ja | Klausur | 0,625 | |||||
Ökologie, Evolution und Biodiversität 1 (ÖEB 1) | P | 6 | Einführung in die Ökologie Einführung in die Meeresbiologie Evolution 2 | MP | nein | lt. Veranstalter | 2 V 1 V | |||||
1 V | ||||||||||||
Ökologie, Evolution und Biodiversität 2 (ÖEB 2) | P | 6 | Grundkurs Ökologie | MP | ja | Klausur | 1 V 3 P, 1,5 Ex | |||||
Exkursion | ||||||||||||
Neurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 1 | P | 9 | Struktur und Funktion der Wirbeltiere Tierphysiologie und Humanbiologie 1 | MP | ja | Klausur | ||||||
1 V 3 P 3 V | ||||||||||||
Neurobiologie, Humanbiologie, Zoologie 2 | P | 3 | Tierphysiologie und Humanbiologie 2 | MP | ja | Klausur | 2 V | |||||
Physik für Biologen 1 | P | 3 | Physik für Studierende der Biologie | MP | nein | Klausur | 2 V | |||||
Biologiedidaktik 1-Gy: Theoretische und praktische Grundlagen des Lehrens und Lernens von Biologie | P | 6 | 1.1. Einführung in die Fachdidaktik | TP | 3 | ja | Klausur | 2 S | ||||
1.2. Grundlagen des Lehrens und Lernens von Biologie | 3 | Referat mit Skripterstellung | 2 S | |||||||||
Biologiedidaktik 2-Gy Konzeptionen und Praxis des Biologieunterrichts mit Schulpraktikum 1 | P | 9 | 2.1. Fachgemäße Arbeitsweisen 1 2.2. Theoriegeleitete Planung und Analyse von Unterricht 2.3. Schulpraktikum (6 Wochen) | MP | 2.1: alternativ Fachreferat, Präsentation einer Laborarbeit, mdl. Prüfung 2. 2: Präsentation von Unterrichtskonzepten 2.3: Portfolio | 2 S 1 Ü | ||||||
2 S | (2 S) | |||||||||||
Biologiedidaktik 3-Gy: Medien und Methoden des Biologieunterrichts | P | 7 | 3.1 Medien & Methoden des Biologieunterrichts im Überblick | MP | Ja | Portfolio | 2 S | (2 S) | ||||
3.2 Fachgemäße Arbeitsweisen II | Ja | 2 S/ 1 Ü | (2 S/ 1 Ü) | |||||||||
Biologiedidaktik 4: Relevanz biologiedidaktischer Forschung für den Unterricht | P | 6 | 4.1 Forschungsmethoden in der Biologiedidaktik | MP | Übungsaufgaben (4.1.) | Fachreferat mit Skripterstellung | 2 S | |||||
4.2 Ausgewählte biologiedidaktische Forschungsprojekte und ihre Bedeutung für die Unterrichtspraxis | 2 S | |||||||||||
Abschlussmodul | WP | 21 | Forschungspraktikum & Begleitseminar Masterarbeit | MP | 6 | nein | Masterarbeit | oder | ||||
15 | P 2 S | P 2 S | ||||||||||
Insgesamt erforderliche | ||||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Biologie erbracht werden: | 79 CP | |||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 58 CP |
Tabelle 2 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Biologie Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Biologie das Fach A gemäß M PO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
Biologiedidaktik 3-Gy Medien und Methoden des Biologieunterrichts | P | 7 | 3.1 Medien & Methoden des Biologieunterrichts im Überblick | MP | Ja | Portfolio | 2 S | (2 S) | |||
3.2 Fachgemäße Arbeitsweisen II | Ja | 2 S/ 1 Ü | (2 S/ 1 Ü) | ||||||||
Biologiedidaktik 4: Relevanz biologiedidaktischer Forschung für den Unterricht | P | 6 | 4.1 Forschungsmethoden in der Biologiedidaktik | MP | Ja | Fachreferat mit Skripterstellung | 2 S | ||||
4.2 Ausgewählte biologiedidaktische Forschungsprojekte und ihre Bedeutung für die Unterrichtspraxis | 2 S | ||||||||||
Abschlussmodul | WP | 21 | Forschungspraktikum & Begleitseminar Masterarbeit | MP | 6 | Nein | Masterarbeit | oder | |||
15 | P 2 S | P 2 S | |||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | |||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Biologie erbracht werden: | 34 CP | ||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 13 CP |
Anlage 2 - Chemie
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Chemie“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen Vom 29. September 2008
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
1.
kontinuierliche erfolgreiche Bearbeitung von Übungen,
2.
Durchführung von Versuchen (mit akzeptierten Protokollen),
3.
Praktika,
4.
Kolloquium von 15 bis zu 30 Minuten Dauer,
5.
Seminarvorträge (auch experimentell) von 20 bis zu 45 Minuten Dauer,
6.
Erteilung von Unterricht im Rahmen des schulischen Fachpraktikums,
7.
schriftliche Ausarbeitungen.
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfungen von mind. 30 bis max. 60 Minuten,
2.
Klausuren von 60 bis zu 180 Minuten Dauer,
3.
Seminarvorträge (auch experimentell) von 20 bis zu 45 Minuten Dauer,
4.
schriftliche Ausarbeitungen,
5.
Portfolio,
6.
Hausarbeit,
7.
Präsentation.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 4 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
Die Masterarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache erstellt.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Chemie Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹, wenn Chemie Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
Biochemie (BC HF/NF)* | P | 6 | Grundlagen der Biochemie | MP | Nein | Klausur oder mündl. Prüfung | 4 V | ||||
Analytische Chemie (AnC I) | P | 6 | Spektroskopische Methoden in der Organischen Chemie | TP | 3 | Ja | Klausur oder mündl. Prüfung | 2 V | |||
Praktikum Spektroskopische Methoden in der Organischen Chemie | 0,541666666666667 | ||||||||||
Quantitative Analyse | TP | 3 | Ja | Klausur oder mündl. Prüfung | 1 V | ||||||
Praktikum zur quantitativen Analyse | 0,666666666666667 | ||||||||||
Experimentelle Vermittlung von Chemie (EVC) | P | 6 | Seminar zu speziellen Themen der Chemie und ihrer experimentelle Vermittlung | MP | Ja | Präsentation und Hausarbeit | 2 S | ||||
Praktikum zu speziellen Themen der Chemie und ihrer experimentelle Vermittlung | 0,625 | ||||||||||
Physik (Phy H/N)** | WP | 6 | Physik für Naturwissenschaftler 1 | TP | 3 | Ja | Klausur oder mündl. Prüfung | 2 V 1 Ü | |||
Physik für Naturwissenschaftler 2 | TP | 3 | Ja | Klausur oder mündl. Prüfung | 2 V 1 Ü | ||||||
Biologie (Bio H/N)** | WP | 6 | Einführung in die Zellbiologie | TP | 3 | Nein | Klausur oder mündl. Prüfung | 2 V | |||
Allgemeine Botanik | TP | 3 | Nein | Klausur oder mündl. Prüfung | 2 V | ||||||
Organische Chemie II (OC II)*** | WP | 6 | Organische Chemie II | MP | Nein | Klausur oder mündl. Prüfung | 4 V | ||||
Physikalische Chemie (PC III)*** | WP | 6 | Kinetik und Transportprozesse | MP | Ja | Klausur oder mündl. Prüfung | 3 V | ||||
Übungen zu Kinetik und Transportprozesse | 2 Ü | ||||||||||
Angewandte Methoden der Biochemie*** | WP | 6 | Methoden der molekularen Biowissenschaften | MP | Nein | Klausur oder mündl. Prüfung | 2 V | ||||
Aktuelle Forschungsgebiete der molekularen Biowissenschaften | 1 V | ||||||||||
Praktikum zur Biochemie | 2 P | ||||||||||
Fachdidaktik Chemie I (FDI) | P | 6 | Empirische und theoretische Grundlagen des Lernens und Lehrens von Chemie | MP | Nein | Klausur oder mündl. Prüfung | 2 S | ||||
Ziele und Konzeptionen von Chemieunterricht | 2 S | ||||||||||
Fachdidaktik Chemie II (FD II) | P | 9 | Methoden und Medien des Chemieunterrichts | MP | Nein | Portfolio | 2 S | ||||
Diagnose und Planung von Chemieunterricht | 2 S | ||||||||||
Fachpraktikum Chemie | FP | ||||||||||
Fachdidaktik Chemie III (FD III) | P | 7 | Schulexperimente für den Chemieunterricht der Sekundarstufe | MP | Ja | Hausarbeit oder mündl. Prüfung | 1 S 3 P | ||||
Neue Medien im Chemieunterricht | 2 S | ||||||||||
Curriculare und empirische Studien zu Lernprozessen in der Chemie | 2 S | ||||||||||
Fachdidaktik Chemie IV (FD IV) | P | 6 | Historische und wissenschaftstheoretische Aspekte im Chemieunterricht | MP | Nein | Hausarbeit oder mündl. Prüfung | 2 S | ||||
Spezielle Themen des Chemieunterrichts in der gymnasialen Oberstufe | 2 S | ||||||||||
Abschlussmodul | P | 21 | Schulbezogenes Forschungspraktikum | MP | 6 | Nein | Masterarbeit | ||||
Fachdidaktische Forschung | 15 | 1 S | 1 S | ||||||||
Masterarbeit | |||||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | |||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Chemie erbracht werden: | 79 CP | ||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 58 CP | ||||||||||
* nicht bei Biologie Hauptfach im BA | |||||||||||
** nicht bei Biologie oder Physik Hauptfach im BA | |||||||||||
*** Organische Chemie II (OC II), Physikalische Chemie III (PC III), Angewandte Methoden der Biochemie (AMBC) oder andere Wahlmodule aus dem Studiengang Chemie im Umfang von 12 CP (wenn Physik das BA Hauptfach ist) bzw. im Umfang von 18 CP (wenn Biologie das BA Hauptfach ist) |
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar. Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, FP = Fachpraktikum, P = Praktikum
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
Tabelle 2 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Chemie Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Chemie das Fach A gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 3. Sem. | 4. Sem. | ||
Fachdidaktik Chemie III (FD III) | P | 7 | Experimente für den Chemieunterricht der Sekundarstufe | MP | Ja | Hausarbeit oder mündl. Prüfung | 1 S 3 P | ||||
Neue Medien im Chemieunterricht | 2 S | ||||||||||
Stolpersteine im Chemieunterricht - Probleme bei Lernprozessen und Theoriebildung | 2 S | ||||||||||
Fachdidaktik Chemie IV (FD IV) | P | 6 | Historische und wissenschaftstheoretische Aspekte im Chemieunterricht | MP | Nein | Hausarbeit oder mündl. Prüfung | 2 S | ||||
Spezielle Themen des Chemieunterrichts in der gymnasialen Oberstufe | 2 S | ||||||||||
Abschlussmodul | P | 21 | Schulbezogenes Forschungspraktikum | MP | 6 | Nein | Masterarbeit | ||||
Fachdidaktische Forschung | 15 | 1 S | 1 S | ||||||||
Masterarbeit | |||||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | |||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Chemie erbracht werden: | 34 CP | ||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 13 CP |
Anlage 2 - Deutsch
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Deutsch“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen Vom 25. September 2008
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
a)
mündliche Referate und Kurzreferate,
b)
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
c)
multimediale Präsentationen,
d)
kurze schriftliche Arbeiten,
e)
Sitzungsprotokolle,
f)
Thesenpapiere zu einzelnen Sitzungen oder
g)
Ergebnisse medienpraktischer Arbeit.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
a)
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von 90 Minuten, die in der Regel in der letzten Woche des Veranstaltungszeitraums des Semesters oder in der darauf folgenden Woche durchgeführt werden; statt einer Klausur können auch zwei Klausuren verteilt über den Veranstaltungszeitraum des Semesters im Gesamtumfang von 90 Minuten bearbeitet werden,
b)
schriftlich ausgearbeitete Hausarbeiten mit einem Umfang von etwa 39 800 Zeichen inklusive Leerzeichen (ca. 14 Seiten),
c)
mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten (Kolloquium),
d)
Praktikumberichte,
e)
schriftliche Bearbeitung von Übungsaufgaben,
f)
Portfolios und andere Dokumentationen oder
g)
Präsentationsleistungen, ggf. auch im Zusammenhang mit Medienprodukten.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer c können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 4 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
(1) Die Masterarbeit ohne Anhänge soll einen Umfang von 50 Seiten (ca. 20 000 Wörter) nicht unter- und einen Umfang von 75 Seiten (ca. 30 000 Wörter) nicht überschreiten.
(2) Die Erstgutachterin/Der Erstgutachte der Masterarbeit ist die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit. Betreuerin/Betreuer von Masterarbeiten im Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende promovierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen/Zweitgutachter sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität sind, zulassen.
(3) Die Masterarbeit ist fristgemäß in drei gedruckten und gebundenen Exemplaren beim Prüfungsamt einzureichen; zusätzlich ist eine elektronische Fassung (in den Formaten .pdf, .doc, .rtf) einzureichen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Deutsch Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹, wenn Deutsch Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. | |
VA: Interkulturelle Semiotik | P | 6 | Vorlesung oder Seminar | MP | Ja | Klausur oder Hausarbeit | 2 S o. V | |||||
Übung | 2 Ü | |||||||||||
IIIB: Theorien und Methoden der Sprachwissenschaft | WP² | 6 | Seminar | MP | Ja | Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit | 2 S | |||||
Lektürekurs | 2 LK | |||||||||||
IIIC: Theorien und Methoden der Literaturwissenschaft | WP | 6 | Seminar | MP | Ja | Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit | 2 S | |||||
Lektürekurs | 2 LK | |||||||||||
IIID: Theorien und Methoden Deutsch als Zweitsprache (fachwiss. Grundlagen) | WP | 6 | Seminar | MP | Ja | Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit | 2 S | |||||
Lektürekurs | 2 LK | |||||||||||
IVA Literaturgeschichte 2: Gattungen, Formen, Schreibweisen | P | 6 | Seminar | MP | Ja | Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit | 2 S | |||||
Vorlesung | 2 V | |||||||||||
VB Deutsche Literatur im europäischen Kontext | P | 6 | Seminar, Vorlesung oder Lektürekurs | MP | Ja | Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit | 3 S. V od. LK | |||||
VC Deutsche Sprache im europäischen Kontext | WP³ | 6 | Seminar, Vorlesung oder Lektürekurs | MP | Ja | Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit | 3 S. V od. LK | |||||
VD Erwerb einer Kontrastsprache | WP | 6 | Seminar, Vorlesung oder Lektürekurs | MP | Ja | Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit | 3 S. V od. LK | |||||
PR I (Fachdidaktisches Modul I) Grundlagen der Fachdidaktik Deutsch | P | 6 | Vorlesung oder Seminar | TP | 3 | Ja | Klausur, Portfolio | 2 V/S | 2 S | |||
Seminar | 3 | |||||||||||
PR II (Fachdidaktisches Modul II): Praxisorientierte Basiskompetenzen | P | 9 | Seminar | TP | 2 | Ja | Portfolio, Kolloquium, Hausarbeit | 2 S + P | 2 S | |||
Praktikum | 4 | |||||||||||
Seminar | 3 | |||||||||||
PR III (Fachdidaktisches Modul III): Problemfelder der Sprach- und Literaturdidaktik | P | 6 | Seminar, Seminar oder Vorlesung | MP | Ja | Hausarbeit | 2 S | 2 S/V | ||||
PR IV (Fachdidaktisches Modul IV): Medien und Deutschunterricht | P | 7 | Seminar oder Vorlesung | TP | 3 | Ja | Klausur, Hausarbeit oder Projektdokumentation | 2 S/V | 2/4 S | |||
Seminar ggf. mit Projektanteil | 4 | |||||||||||
Masterabschlussmodul | P | 21 | Forschungspraktikum | MP | 6 | Nein | Masterarbeit | 2 S | ||||
Masterarbeit | 15 | Nein | X | |||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | ||||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Deutsch erbracht werden: | 79 CP | |||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 58 CP |
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, LK = Lektürekurs, P = Praktikum
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar. ² Studierende wählen eines der drei angebotenen Wahlpflichtmodule IIIB, IIIC oder IIID. ³ Studierende wählen eines der beiden angebotenen Wahlpflichtmodule VC oder VD.
Tabelle 2 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Deutsch Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Deutsch das Fach A gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. | |
PR III (Fachdidaktisches Modul III): Problemfelder der Sprach- und Literaturdidaktik | P | 6 | Seminar, Seminar oder Vorlesung | MP | Ja | Hausarbeit | 2 S | 2 S/V | ||||
PR IV (Fachdidaktisches Modul IV): Medien und Deutschunterricht | P | 7 | Seminar oder Vorlesung | TP | 3 | Ja | Klausur, Hausarbeit oder Projektdokumentation | 2 S/V | 2/4 S | |||
Seminar ggf. mit Projektanteil | 4 | |||||||||||
Abschlussmodul | P | 21 | Forschungspraktikum | MP | 6 | Nein | Masterarbeit | |||||
Masterarbeit | 15 | |||||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | ||||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Deutsch erbracht werden: | 34 CP | |||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 13 CP |
Anlage 2 - Englisch
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Englisch“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen Vom 25. September 2008
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.
§ 2 Studienaufbau
(1) Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.
(2) Das Studium beinhaltet für Studierende für die Englisch das Fach B gemäß § 2 Abs. 2 der MPO ist, ein Auslandsmodul im Umfang von 13 CP. Das Auslandsmodul kann in einer der beiden folgenden Formen erbracht werden:
a)
in Form eines Auslandssemesters an einer englischsprachigen Hochschule, wobei Leistungspunkte im Umfang von mind. 13 CP erbracht werden müssen,
b)
in Form eines spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthaltes im Umfang von mind. 10 Wochen. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag über den Prüfungsausschuss. Studierende sollten mind. 8 Wochen vor Ausreise einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Der Prüfungsausschuss bearbeitet innerhalb von 4 Wochen den jeweiligen Antrag.
(3) Die Anerkennung eines Auslandsaufenthaltes im erforderlichen Umfang, der nicht länger als drei Jahre zurückliegt, ist nach Maßgabe von § 6 möglich.
§ 3 Studienverlauf
Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in englischer oder in deutscher Sprache gehalten.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung,
2.
Klausur,
3.
Vortrag,
4.
schriftlich ausgearbeitete Referate,
5.
Lerntagebuch,
6.
Erkundungsbericht,
7.
Praktikumbericht,
8.
Hausarbeit,
9.
Portfolio,
10.
schriftliche Arbeitsaufträge,
11.
Projektbericht,
12.
Projektarbeit,
13.
Präsentation,
14 Darstellung von Unterrichtskonzepten,
15.
Erfahrungsbericht zum Schulpraktikum,
16.
didaktische Rezensionen,
17.
Förderplan.
(2) Alle Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
Die Masterarbeit wird in deutscher oder in englischer Sprache angefertigt.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Englisch |
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹, wenn Englisch Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- form | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
Kulturelle Kategorien in den englischsprachigen Kulturen | P | 13 | Theorieseminar Literaturwissenschaft | MP | Portfolio | 2 S | ||||
Theorieseminar Sprachwissenschaft | 2 S | |||||||||
Methodenseminar Literaturwissenschaft oder Cultural Studies oder Sprachwissenschaft | 2 S | |||||||||
Vertiefungsmodul Englischsprachige Kulturen im Vergleich | P | 4 | Seminar (wechselndes Angebot) | MP | Portfolio | 2 S | ||||
Auslandsmodul | P | 13 | Lehrveranstaltungen an einer englischsprachigen Hochschule oder sprachrelevanter Auslandsaufenthalt | Prüfungsanforderungen entsprechend der Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule Bei Auslandsaufenthalt gilt § 2 Abs. 2 | X² | |||||
Fachdidaktik I: Basismodul | P | 6 | Englischunterricht: Konzeptionen und Grundlagen | TP | 3 | Gemäß § 5 | 2 S | |||
Language Acquisition and Learning Development | 3 | 2 S | ||||||||
Fachdidaktik II: Aufbaumodul | P | 9 | EFL Teaching and Learning Resources | TP | 3 | Gemäß § 5 | 2 S* | |||
Planung und Analyse von Englischunterricht | 2 | 2 S* | ||||||||
Fachpraktikum | 4 | 1 S* | ||||||||
Fachdidaktik IV: Transfermodul 1 | P | 6 | Veranstaltung 1 aus dem Seminarpool „Handlungskompetenzen“ | TP | 3 | Gemäß § 5 | 2 S | |||
Veranstaltung 2 aus dem Seminarpool „Handlungskompetenzen“ | 3 | 2 S | ||||||||
Fachdidaktik V: Transfermodul 2 | P | 7 | Veranstaltung 3 aus dem Seminarpool „Bewertungs- und Reflexionskompetenzen“ | TP | 3 | Gemäß § 5 | 2 S | |||
Veranstaltung 4 aus dem Seminarpool „Bewertungs- und Reflexionskompetenzen“ | 4 | 2 S | ||||||||
FD V: Abschlussmodul | P | 21 | Forschungsorientiertes Schulpraktikum | MP | 6 | Masterarbeit | 1 S | |||
Case Studies (Seminar) (5 CP) und Masterarbeit (10 CP) | 15 | 3 S |
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar. ² Bei Auslandsaufenthalt in den Semesterferien zwischen dem zweiten und dem dritten Semester Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung;
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
*
= Blockveranstaltung Februar/März eines Jahres
Tabelle 2 | (Bestandteil der §§ 2 und 7dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Englisch |
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Englisch das Fach A gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
Fachdidaktik IV: | P | 6 | Seminar aus dem Veranstaltungspool: Handlungskompetenzen | TP | 3 | Gemäß § 5 | 2 S | |||
Transfermodul 1 | Seminar aus dem Veranstaltungspool: Handlungskompetenzen | 3 | 2 S | |||||||
Fachdidaktik V: | P | 7 | Seminar aus dem Veranstaltungspool: Bewertungs- und Reflexionskompetenzen | TP | 3 | Gemäß § 5 | 2 S | |||
Transfermodul 2 | Seminar aus dem Veranstaltungspool: Bewertungs- und Reflexionskompetenzen | 4 | 2 S | |||||||
FB V: Abschlussmodul | P | 21 | Forschungspraktikum | MP | 6 | Masterarbeit | 1 S | |||
Lernprozessforschung: Case Studies (Seminar) (5 CP) verbunden mit Masterarbeit (10 CP) | 15 | 3 S |
Anlage 2 - Französisch
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Französisch“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen Vom 25. September 2008
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder französischer Sprache gehalten.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
a)
Kurzpräsentationen im Umfang von max. 15 Minuten,
b)
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
c)
Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
d)
schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
f)
schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z.B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachlicher Fertigkeiten),
g)
schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens).
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
a)
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 90 Minuten,
b)
schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
c)
mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten,
d)
schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen VeranstaltungsteilnehmerInnen zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer,
f)
schriftliche Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
g)
schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z. B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
h)
multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht,
i)
lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 werden als Einzelprüfungen erbracht.
(3) Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
(1) Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt.
(2) Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Tabelle 1a nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen wurden.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
(1) Die Masterarbeit wird in deutscher oder mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers in französischer Sprache erstellt.
(2) Die Masterarbeit ohne Anhänge soll einen Umfang von 50 Seiten (ca. 20 000 Wörter) nicht unter- und einen Umfang von 75 Seiten (30 000 Wörter) nicht überschreiten.
(3) Die Erstgutachterin/Der Erstgutachter der Masterarbeit ist die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit. Betreuerin/Betreuer von Masterarbeiten im Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende promovierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen/Zweitgutachter sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität sind, zulassen.
(4) Die Masterarbeit ist fristgemäß in drei gedruckten und gebundenen Exemplaren beim Prüfungsamt einzureichen; zusätzlich ist eine elektronische Fassung (in den Formaten .pdf, .doc, .rtf) einzureichen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Französisch |
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹, wenn Französisch Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | PVL | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. | |
B1: Aufbaumodul Linguistik oder | WP² | 9 | Lehrveranstaltung | TP | 4 | Nein | Gem. § 5 | 2 (auch im 2. Sem. möglich) | ||||
Betreute Selbststudieneinheit | 5 | |||||||||||
B2: Aufbaumodul Literaturwissenschaft | Lehrveranstaltung | TP | 4 | Ja | ||||||||
Betreute Selbststudieneinheit | 5 | |||||||||||
C4: Profilmodul Sprachpraxis | P | 4 | Thematische Einheiten/Theaterimprovisation/Übersetzung | MP | 4 | Ja | 2 | 2 | ||||
C5 Portfolio und Techniken des mündlichen Vortrags | P | 5 | Portfolio und Techniken des mündlichen Vortrags | MP | 5 | Ja | 2 S (0. 4. Sem.) | |||||
C1a Profilmodul Linguistik I | WP³ | 6 | Profilmodul Linguistik I | MP | 6 | Ja | 2 S | |||||
C1b Profilmodul Linguistik II | 6 | Profilmodul Linguistik II | MP | 6 | 2 S | |||||||
C2 Profilmodul Französische Literaturwissenschaft | 12 | Profilmodul Französische Literaturwissenschaft | MP | 12 | Ja | 4 S | ||||||
C3a Interdisziplinäres Profilmodul I | 6 | Interdisziplinäres Profilmodul: „Frankophonie, sprachliche Dimension“ | MP | 6 | Ja | 2 S (0. 4. Sem.) | ||||||
C3b Interdisziplinäres Profilmodul II | 6 | Interdisziplinäres Profilmodul: „Frankophonie, literarische Dimension“ | MP | 6 | Ja | 2 S (0. 4. Sem.) | ||||||
C 3c Interdisziplinäres Profilmodul III | 6 | Interdisziplinäres Profilmodul: „Frankophonie, kulturelle, politische und historische Dimension“ | MP | 6 | Nein | 2 S (o. 4. Sem.) | ||||||
FD1: Didaktische Grundlagen des Französischunterrichts | P | 9 | Grundkurs | MP | 9 | Ja | 2 S | |||||
Übung | 2 S | |||||||||||
Seminar | 2 S | |||||||||||
FP: Fachdidaktisches Praxismodul | P | 6 | Workshop: Ziele und Methoden im Französischunterricht | MP | 6 | nein | 1 S | |||||
Kompaktseminar: „Exemplarische Themenkomplexe der Unterrichtsdurchführung“ | 1 S | |||||||||||
FD2: Handlungs- und Bewertungskompetenz für den Französischunterricht | P | 7 | Seminar | MP | 4 | Ja | 2 S | |||||
Übung | 3 | 2 S | ||||||||||
FD3: Lernbedingungen und Innovationen im Französischunterricht | P | 6 | Leseliste | MP | 6 | Ja | Gem. § 5 | 1 S | ||||
Lektürekurs | 2 S | |||||||||||
Seminar | ||||||||||||
Abschlussmodul | WP | 21 | Forschungspraktikum | MP | 6 | Nein | Masterarbeit | |||||
Masterarbeit [mit Forschungskolloquium, wenn Thesis in der Fremdsprachendidaktik erbracht wird] | 15 | X | 1 S | |||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | ||||||||||||
wenn Forschungspraktikum um Masterarbeit im Fach Französisch erbracht werden: | 79 CP | |||||||||||
wenn Forschungspraktikum um Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 58 CP |
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar. ² Studierende belegen entweder B1 oder B2. Es wird das jeweils noch nicht im Bachelorstudiengang studierte Modul belegt. ³ Studierende belegen in diesem WP-Bereich Module im Umfang von 12 CP. Es müssen entweder C1 a und b, oder C2 oder zwei von drei C3 Modulen belegt werden. Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung; PVL: Prüfungsvorleistung
Tabelle 1a
Die Anmeldung zur Modulteilprüfung im | ist Voraussetzung für die Anmeldung zur Modul(teil)prüfung im... |
Grundkurs mit Übung im Modul FD1 | Seminar im Modul FD1 |
Grundkurs mit Übung im Modul FD1 | FP-Modul |
Der erfolgreiche Abschluss von... | ist Voraussetzung für die Belegung von... |
Modul FD1 | Modul FD2 |
Modul FD1 | Modul FD3 |
Tabelle 2 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Französisch |
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Französisch das Fach A gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. | |
FD2: Handlungs- und Bewertungskompetenz für den Französischunterricht | P | 7 | Seminar | MP | 4 | ja | Schriftliche Hausarbeit | 2 S | ||||
Übung | 3 | nein | 2 S | |||||||||
FD3: Lernbedingungen und Innovationen im Französischunterricht | P | 6 | Leseliste | MP | 6 | ja | Mündliches Kolloquium | |||||
Lektürekurs | 1 S | 1 S (alternativ) | ||||||||||
Seminar | nein | 2 S | 2 S (alternativ) | |||||||||
Abschlussmodul | WP | 21 | Forschungspraktikum | MP | 6 | nein | Masterarbeit | |||||
Masterthesis (mit Forschungskolloquium, wenn Thesis in der Fremdsprachendidaktik erbracht wird) | 15 | nein | X | 1S | ||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | ||||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Französisch erbracht werden: | 34 CP | |||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 13 CP |
Anlage 2 - Geographie
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Geographie“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen Vom 30. Oktober 2008
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden: 1. mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer, 2. Klausur von mind. einer und max. drei Stunden Dauer, 3. Hausarbeiten im Umfang von ca. 20 Seiten (ohne Anlagen), 4. schriftliche Ausarbeitung, ca. 10 Seiten (ohne Anlagen), 5. Praktikumbericht ca. 15 Seiten (ohne Anlagen).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Geographie |
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹, wenn Geographie Fach B gemäß MPO § 2 Absatz 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
LM 5: Statistik 2 | P | 3 | Statistik | MP | Klausur | 1,5 V | ||||
GEO-LP1: Aufbaumodul Spezielle Physische Geographie I: Bodenkunde | WP² | 12 | Grundlagen der Hydrologie | MP | mündliche Prüfung oder Klausur | 2 V | ||||
Bodenkunde | 2 V | |||||||||
Regionale Bodenkunde | 2 S | |||||||||
GEO-LP2: Aufbaumodul: Regionale Physische Geographie | WP² | 12 | Landschaftszonen der Erde im Vergleich | MP | mündliche Prüfung | 2 V | ||||
Physische Geographie von Norddeutschland | 2 S | |||||||||
Mineralische und Energie-Rohstoffe in Niedersachsen | 2 S | |||||||||
H1: Gesellschaft, Umwelt, Raum | WP² | 12 | Sozialökologie | MP | mündliche Prüfung | 2 V | ||||
Kommunikation, Verkehr, Siedlungsstruktur | 2 K | |||||||||
H4: Stadt- und Regionalentwicklung | WP² | 12 | Geographien der Globalisierung und Regionalisierung | MP | mündliche Prüfung | 2 V | ||||
Fallstudien aus Europa und Nordamerika | 2 S | |||||||||
FD 1: Entwicklung, Konzepte und Methoden des Geographieunterrichts | P | 6 | Entwicklung und Konzepte des Geographieunterrichts | TP | 3 | Klausur | 2 V | |||
Unterrichtsmethoden im Geographieunterricht | TP | 3 | Referat | 2 S | ||||||
FD2: Praxis des Geographieunterrichts | P | 9 | Analyse und Planung von Geographieunterricht | TP | 6 | Kürzere schriftliche Ausarbeitung | 2 X | |||
Begleitung und Auswertung des Schulpraktikums | TP | 3 | Mündliche Prüfung | 2 X | ||||||
LM3: Geoinformationssysteme | P | 6 | Thematische Kartographie und GIS | MP | schriftl. Hausarbeit oder Klausur | 3 Ü | ||||
FD 3: Gegenstände, Methoden und Bedingungen des Geographieunterrichts | P | 13 | Gegenstände des Geographieunterrichts I | MP | nach § 5 Abs. 1 | 2 S | ||||
Gegenstände des Geographieunterrichts II | 2 S | |||||||||
Prinzipien und Methoden geographischen Unterrichts | 2 S | |||||||||
Bedingungen geographischen Lehrens u. Lernens | 2 S | |||||||||
Ex: Große Exkursion | P | 9 | Regionale Geographie der Exkursionsregion | MP | mündl. Prüfung oder schriftliche Ausarbeitung | 2 S | ||||
Große Exkursion (mind. 10 Tage) | Ex | |||||||||
FD 4: Abschlussmodul | P | 21 | Forschungspraktikum Geographisches Lernen als Forschungsgegenstand | MP | 6 | Masterarbeit | 2 X | |||
Kolloquium für Masterkandidaten | 2 X | |||||||||
Masterarbeit | 15 | X |
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar. ² Studierende belegen ein LP-Modul, falls im Bachelor ein H-Modul studiert wurde bzw. umgekehrt. Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, K = Kurs, Ex = Exkursion P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
Tabelle 2 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Geographie |
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Geographie das Fach A gemäß MPO § 2 Absatz 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. | |
FD 3: Gegenstände, Methoden und Bedingungen des Geographieunterrichts | P | 13 | Gegenstände des Geographieunterrichts I | MP | Nein | frei nach § 5 Abs. 1 | 2 S | |||||
Gegenstände des Geographieunterrichts II | 2 S | |||||||||||
Prinzipien und Methoden geographischen Unterrichts | 2 S | |||||||||||
Bedingungen geographischen Lehrens u. Lernens | 2 S | |||||||||||
Abschlussmodul | P | 21 | Forschungspraktikum Geographisches Lernen als Forschungsgegenstand | MP | 6 | Nein | Masterarbeit | 2 X | ||||
Kolloquium für Masterkandidaten | 2 X | |||||||||||
Masterarbeit | 15 | X | ||||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | ||||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Geographie erbracht werden: | 34 CP | |||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 13 CP |
Anlage 2 - Geschichte
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Geschichte“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen Vom 30. Oktober 2008
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden: 1. mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer, 2. Klausur von mind. einer und max. drei Stunden Dauer, 3. Seminararbeit ca. 20 Seiten (ohne Anlagen), 4. schriftliche Ausarbeitung ca. 10 Seiten (ohne Anlagen), 5. Praktikumbericht ca. 15 Seiten (ohne Anlagen).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Geschichte |
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹, wenn Geschichte Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
HIS - FD 1: Einführung in die Geschichtsdidaktik | P | 6 | Geschichtsbewusstsein und Geschichtskultur als Forschungs-, Vermittlungs- und Berufsfelder | MP | Seminararbeit | 2 S | ||||
Geschichte als Unterrichtsfach | 2 S | |||||||||
HIS - FD 2: Geschichtsunterricht planen (inkl. fachdidaktisches Praktikum) | P | 9 | Geschichtsunterricht planen | MP | Praktikumbericht | 2 S | ||||
Geschichtsunterricht in der Reflexion | 2 S + P | |||||||||
HIS 8: Historische Räume/Orte/Regionen | P | 6 | Übung | MP | Schriftliche Ausarbeitung | 2 Ü 2 Ex | ||||
Exkursion | ||||||||||
HIS FD 3: Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext | P | 13 | Historische Rekonstruktion aus didaktischer Perspektive | MP | Seminararbeit | 2 S | ||||
WP² | Prinzipien und Methoden sozialwissenschaftlichen Unterrichts | 2 S | ||||||||
WP² | Bedingungen sozialwissenschaftlichen Lehrens und Lernens | 2 S | ||||||||
HIS 9: Ordnung und Dissens | WP³ | 9 (6) | Seminar | MP | Seminararbeit, schriftl. Ausarbeitung | 2 S | 2 S | 2 S | ||
Übung | 2 Ü | 2 Ü | 2 Ü | |||||||
HIS 10: Kulturen: Kontakt - Transfer - Konflikt | WP | 9 (6) | Seminar | MP | Seminararbeit, schrift. Ausarbeitung | 2 S | 2 S | 2 S | ||
Übung | 2 Ü | 2 Ü | 2 Ü | |||||||
HIS 11: Geschichtsverständnis und Vergangenheitsentwürfe | WP | 9 (6) | Seminar | MP | Seminararbeit schriftl. Ausarbeitung | 2 S | 2 S | 2 S | ||
Übung | 2 Ü | 2 Ü | 2 Ü | |||||||
HIS 12: Neuzeit - Die Vielfalt der Moderne | WP | 9 (6) | Seminar | MP | Seminararbeit schriftl. Ausarbeitung | 2 S | 2 | 2 S | ||
Übung | 2 Ü | 2 Ü | 2 Ü | |||||||
Abschlussmodul | P | 21 | HIS - FD 4: Forschungspraktikum | MP | 6 | Masterarbeit | 2 S | |||
Masterarbeit | 15 | X |
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, P = Praktikum, Ex = Exkursion; P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung ¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar. ² Lehrveranstaltungen können wahlweise in Geschichte, Geographie oder Politik belegt werden. ³ Studierende wählen im zweiten, dritten und vierten Semester jeweils eines der vier angebotenen Wahlpflichtmodule. Im vierten Semester wird das Modul mit einer geringeren Workload studiert (schriftliche Ausarbeitung statt Seminararbeit) und wird daher nur mit 6 CP verrechnet.
Tabelle 2 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Geschichte |
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Geschichte das Fach A gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
HIS - FD 3: Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext | P | 13 | Historische Rekonstruktion aus didaktischer Perspektive | MP | Seminararbeit | 2 S | ||||
WP⁴ | Prinzipien und Methoden sozialwissenschaftlichen Unterrichts | 2 S | ||||||||
WP⁴ | Bedingungen sozialwissenschaftlichen Lehrens und Lernens | 2 S | ||||||||
Abschlussmodul | P | 21 | HIS - FD 4: Forschungspraktikum | MP | 6 | Masterarbeit | X | |||
Masterarbeit | 15 | X |
⁴ Lehrveranstaltungen können wahlweise in Geschichte, Geographie oder Politik belegt werden.
Anlage 2 - Kunstpädagogik
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Kunstpädagogik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen Vom 30. Oktober 2008
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung von ca. 45 Minuten Dauer,
2.
Klausur von mind. 120 Minuten und max. 180 Minuten Dauer,
3.
schriftlich ausgearbeitetes Referat mit Vortrag in der Lehrveranstaltung (ca. 15 Seiten),
4.
Hausarbeit ca. 15 bis 20 Seiten,
5.
Studienarbeit ca. 15 Seiten,
6.
Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag von mind. 15 Seiten,
7.
praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 15 Seiten)
8.
künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 10 bis 15 Seiten).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 bis 7 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden. Die Seitenangaben erhöhen sich dementsprechend.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Kunstpädagogik |
Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹, wenn Kunstpädagogik Fach B gemäß § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
M 5 Schwerpunkt Mediengeschichte/Medientheorie + prakt. Übungen od. Exkursion | WP | 15 | Mediengeschichte und Medientheorie mit prakt. Übungen | MP | Nein | Alternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung | 3 S | ||||
Analyse und Studium ästhetischer Medienproduktionen | 2 S | ||||||||||
Kunstgeschichte/Kunsttheorie | 2 S | ||||||||||
M 6 Schwerpunkt Kunstgeschichte/Kunsttheorie + prakt. Übungen od. Exkursion | WP | 15 | Kunstgeschichte/Kunsttheorie mit originaler Begegnung I | MP | Nein | Alternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung | 3 S | ||||
Kunstgeschichte/Kunsttheorie mit originaler Begegnung II | 2 S | ||||||||||
Mediengeschichte/Medientheorie | 2 S | ||||||||||
M 9c Kunst-/Medienpraxis/Spezialisierung + Ästhetik: Theorie u. Praxen ggf. Genderforschung | P | 15 | Werkstatt bildende Kunst od. Praxis Medien 3 | MP | Nein | Alternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung | 4 S | ||||
Ästhetische Theorien und ästhetische Praxen | 3 S | ||||||||||
M 10 Kunst-Medien-Museum-Pädagogik | P | 6 | Kunstvermittlung/Kunstdidaktik | MP | Nein | Alternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung | 3 S | ||||
Museumspädagogik | 2 S | ||||||||||
M 11 Fachdidaktik, Praktikumsvorbereitung u. Auswertung, inkl. Praktikum | P | 9 | Kunstvermittlung/Kunstdidaktik/Mediendidaktik: Praktikumvorbereitung | MP | Nein | Praktikumbericht | 3 S | ||||
Fachpraktikum in der Schule/Praktikumsauswertung | 1 S | ||||||||||
M 13 Projekt: Fachdidaktik - Fachdidaktik + künstlerische /mediale Fachpraxis | P | 13 | Fachdidaktik | MP | Nein | Alternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung | 4 S | ||||
Umsetzung künstlerischer Fachpraxis in UE Konzepte Werkstatt bildende Kunst od. Praxis Medien 4 | 4 S | ||||||||||
M 15 Abschlussmodul | WP | 21 | Schulbezogenes Forschungspraktikum | MP | 6 | Nein | Masterarbeit | ||||
Forschungspraxen im Kunstunterricht | 2 S | ||||||||||
Kolloquium/Masterarbeit | 15 | 2 S | |||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | |||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Kunstpädagogik erbracht werden: | 79 CP | ||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden | 58 CP |
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Tabelle 2 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Kunstpädagogik Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Kunstpädagogik Fach A gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
M 13 Projekt: Fachdidaktik - Fachdidaktik + künstlerische/mediale Fachpraxis | P | 13 | Fachdidaktik | MP | Nein | Alternativ: Mündl. Prüfung; Klausur, Hausarbeit, Projektarbeiten Studienarbeiten praktische Arbeit zur Kunst/Medien- und Kulturvermittlung | 4 S | ||||
Umsetzung künstlerischer Fachpraxis in UE Konzepte | 4 S | ||||||||||
M 14 Abschlussmodul | WP | 21 | Schulbezogenes Forschungspraktikum | MP | 6 | Nein | Masterarbeit | ||||
Forschungspraxen im Kunstunterricht | 2 S | ||||||||||
Kolloquium/Masterarbeit | 15 | 2 S | |||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | |||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Kunstpädagogik erbracht werden: | 34 CP | ||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 13 CP |
Anlage 2 - Mathematik
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Mathematik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen Vom 10. November 2008
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem zu erwerben.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
1.
Referate,
2.
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
3.
schriftliche Übungsaufgaben,
4.
mündliche Prüfungen,
5.
aktive Teilnahme an Erkundungssituationen,
6.
schriftliche Ausarbeitungen.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsvorleistungen zulassen.
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung,
2.
Klausur,
3.
Gestaltung einer Seminarsitzung mit schriftlicher Ausarbeitung,
4.
Lerntagebuch,
5.
Erkundungs-/Praktikumbericht,
6.
Hausarbeit,
7.
Portfolio.
Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. Die Prüferin bzw. der Prüfer legt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 fest. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsformen, so wird die Gewichtung mit der jede Prüfungsleistung in die Modulnote einfließt, ebenfalls zu Beginn des Moduls bekanntgegeben.
(2) Die Prüferin/Der Prüfer kann Gruppenprüfungen mit bis zu 3 Teilnehmenden durchführen.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt.
§ 8 Masterarbeit
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Mathematik Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹, wenn Mathematik Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. Es dürfen nur Veranstaltungen als Masterprüfungen eingebracht werden, die nicht bereits in die Bachelorprüfung eingegangen sind. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
Die Studierenden stellen einen Studienplan gemäß des jeweiligen Modulangebots im Umfang von mindestens 30 CP so zusammen, dass zusammen mit den Themen des im Bachelorstudium absolvierten Wahlpflichtmoduls alle Module 3 bis 7 vorkommen: | |||||||||||
Modul M3 | P | 9 | Stochastik | MP | 9 | Ja | Mündliche Prüfung oder Klausur | 4 V+2 Ü | |||
Modul M4 | WP | 9 | Wahlpflichtmodul I Analysis III mit Differentialgleichungen, Funktionentheorie, Numerik, .... | MP | 9 | Ja | Mündliche Prüfung oder Klausur | 4 V+2 Ü | |||
Modul M5 | P | 6 | Geometrie | MP | 6 | Ja | Mündliche Prüfung oder Klausur | 3 V+2 Ü | |||
Modul M6: | P | 6 | angewandte Mathematik | MP | 6 | Ja | Mündliche Prüfung oder Klausur oder erfolgreiches Miniprojekt | 2 V+2 Ü | |||
Modul M7 | WP | 9 | Wahlpflichtmodul II Algebra, Logik, diskrete Mathematik, Zahlentheorie, Kryptographie, ... | MP | 9 | Ja | Mündliche Prüfung oder Klausur | 4 V+2 Ü | |||
Modul D1 | P | 7 | Theoretische, empirische und konzeptionelle Grundlagen des Lehrens und Lernens | MP | 7 | Ja | Mündliche Prüfung oder Klausur | 2 V+ 2 Ü | 2 (V+Ü) | ||
Modul D2 | P | 8 | Mathematische Lernprozesse analysieren und gestalten | MP | 8 | Ja | Praktikumbericht | 2 S (+3 S) | |||
Modul D3 | P | 6 | stofflich orientiertes mathematikdidaktisches Wissen zu Gymnasien/Gesamtschulen erweitern u. vertiefen I und II (eine Veranstaltung zu stoffdidaktischem und eine zu stoffdidaktischem oder fachlichem Wissen). (Die Veranstaltungen dieses Moduls können in der Reihenfolge getauscht werden.) | MP | Ja | gem. § 5 Abs. 1 | 2 S | ||||
2 So. 2 V o. 1 V + 1 Ü (ggf. auch im SoSe) | |||||||||||
Modul D4 | P | 7 | Mathematik lehren und lernen an Gymnasien/Gesamtschulen I und II (zwei Veranstaltungen zu stoffübergreifenden Inhalten) | MP | 7 | Ja | gem. § 5 Abs. 1 | 2 S 2 S (ggf. auch im WiSe) | |||
Modul D5 Abschlussmodul mit Forschungspraktikum und Masterarbeit | P | 21 | Forschungspraktikum mit Vorbereitungs- und Begleitseminar | MP | 6 | Ja | gem. § 5 Abs. 1 | 2 S | |||
Masterarbeit mit Oberseminar | 15 | Masterarbeit als Hausarbeit | 2 S | ||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | |||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Mathematik erbracht werden: | 79 CP | ||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 58 CP |
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Tabelle 2 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Mathematik Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Mathematik das Fach A gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
Modul D3 | P | 6 | stofflich orientiertes mathematikdidaktisches Wissen zu Gymnasien/Gesamtschulen erweitern u. vertiefen I und II (eine Veranstaltung zu stoffdidaktischem und eine zu stoffdidaktischem oder fachlichem Wissen). (Die Veranstaltungen dieses Moduls können in der Reihenfolge getauscht werden.) | MP | 3 | ja | gem. § 5 Abs. 1 | 2 S | |||
3 | 2 S o. 2 V o. 1 V + 1 Ü (ggf. auch im SoSe) | ||||||||||
Modul D4 | P | 7 | Mathematik lehren und lernen an Gymnasium/Gesamtschulen I und II (zwei Veranstaltungen zu stoffübergreifenden Inhalten) | MP | 7 | ja | gem. § 5 Abs. 1 | 2 S 2 S (ggf. auch im WiSe) | |||
Modul D5 Abschlussmodul mit Forschungspraktikum und Masterarbeit | P | 21 | Forschungspraktikum mit Vorbereitungs- und Begleitseminar | MP | 6 | ja | gem. § 5 Abs. 1 | 2 S | |||
Masterarbeit mit Oberseminar | 15 | Masterarbeit als Hausarbeit | 2 S | ||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | |||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Mathematik erbracht werden: | 34 CP | ||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 13 CP |
Anlage 2 - Musikpädagogik
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Musikpädagogik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen Vom 30. Oktober 2008
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in Tabelle 1 dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung von ca. 20 bis 30 Minuten Dauer,
2.
Klausur von mind. 60 und max. 180 Minuten Dauer,
3.
Hausarbeit ca. 15 Seiten (ohne Anlagen),
4.
Portfolio,
5.
Referat inklusive einer schriftlichen Ausarbeitung (ca. 10 Seiten),
6.
praxis- und projektorientierte Präsentationsformen mit einem schriftlichen Reflexionsanteil von etwa 10 Seiten,
7.
künstlerisch-praktische Prüfungen von max. 45 Minuten Dauer,
8.
Praktikumbericht (max. 30 Seiten ohne Anlagen),
9.
Arbeitsmappe.
(2) Prüfungen gemäß Artikel 1 Ziffer 1, 3, 4, 5, 6 und 7 können als Gruppenprüfungen mit bis zu 4 Personen durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfungen erhöht sich der Umfang der Prüfung entsprechend.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Die Prüfungsanforderungen sind in Tabelle 1 aufgeführt.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Musikpädagogik Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹, wenn Musikpädagogik Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
M 1 Schulbezogene Musikpraxis (FD) | P | 4 | Chor- und Ensembleleitung | MP | Künstlerisch-praktische Prüfung | 2 | 2 | |||
Schulpraktisches Klavierspiel | 1 | 1 | ||||||||
M 3 Musikdidaktischer Schwerpunkt I | P | 12 | Einführung in die Musikpädagogik | MP | gemäß § 5 | 2 S | ||||
Praktikum und Begleitveranstaltung | 2 S | |||||||||
M4 Historische Musikwissenschaft | WP | 9 | Musikgeschichte I | MP | gemäß § 5 | 2 S | ||||
Musikgeschichte II | 2 S | |||||||||
M5 Systematische Musikwissenschaft | WP | 9 | Grundfragen der Musikpsychologie | MP | gemäß § 5 | 2 S | ||||
Grundfragen der Musikästhetik | 2 S | |||||||||
M6 Musiktheorie | P | 6 | Musiktheorie + Gehörbildung I | MP | gemäß § 5 | 2 S | ||||
Musiktheorie + Gehörbildung II | 2 S | |||||||||
M7 Historische Musikwissenschaft | WP | 9 | Musikgeschichte III | MP | gemäß § 5 | 2 S | ||||
Seminar zur Populären Musik | 2 S | |||||||||
M8 Systematische Musikwissenschaft | WP | 9 | Einführung in die Musikethnologie | MP | gemäß § 5 | 2 S | ||||
Vertiefungsseminar systematische Musikwissenschaft | 2 S | |||||||||
M9 Schulbezogene Musikpraxis (FD) | P | 6 | Schulpraktisches Klavier-/Gitarrespiel | MP | Alternativ: Mündl. P /Klausur /Hausarbeit | 1 | 1 | |||
Analyse | 1 | 1 | ||||||||
WP | Musik und Bewegung, Arrangement, Komposition | Künstlerisch-praktische Prüfung bzw. Klausur oder Arbeitsmappe (Musiktheorie) | 2 | |||||||
M10 Musikdidaktischer Schwerpunkt II | P | 6 | Schulstufenspezifisches Seminar | MP | gemäß § 5 | 2 | ||||
Forschungslernseminar | 2 | |||||||||
M11 Musik und Medien | P | 6 | MP | Klausur oder Arbeitsmappe | 2 | 2 | ||||
M 12 Abschlussmodul | P | 21 | Forschungspraktikum | MP | 6 | Masterarbeit | ||||
Kolloquium/Masterarbeit | 15 | 2 S | ||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | ||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Musikpädagogik erbracht werden: | 79 CP | |||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 58 CP |
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Anlage 2 - Physik
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Physik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen Vom 19. September 2008
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
1.
kontinuierliche erfolgreiche Bearbeitung von Übungen,
2.
Durchführung von Versuchen (mit akzeptierten Protokollen),
3.
Praktika,
4.
Klausuren von 60 bis zu 120 Minuten Dauer,
5.
Kolloquium von 15 bis zu 30 Minuten Dauer,
6.
mündliche Prüfung von 15 bis zu 30 Minuten Dauer,
7.
Seminarvorträge (auch experimentell) von 20 bis zu 45 Minuten Dauer,
8.
Erteilung von Unterricht im Rahmen des schulischen Fachpraktikums,
9.
schriftliche Ausarbeitungen.
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfungen von mind. 15 bis max. 30 Minuten bei einsemestrigen Modulen und von mind. 30 bis max. 60 Minuten bei zweisemestrigen Modulen,
2.
Klausuren von 60 bis zu 180 Minuten Dauer,
3.
Seminarvorträge (auch experimentell) von 20 bis zu 45 Minuten Dauer,
4.
schriftliche Ausarbeitungen,
5.
Praktikumbericht mit Kolloquium.
(2) Prüfungen werden als Einzelprüfung durchgeführt.
(3) Die Studierenden haben sich spätestens 2 Wochen vor der Modulprüfung anzumelden. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(4) Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an stattfinden. Die zweite Wiederholungsprüfung muss innerhalb einer Frist von 12 Monaten gerechnet vom Tag der nicht bestanden Prüfung stattfinden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglich vorgesehenen Form erfolgen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Physik Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹, wenn Physik Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | Beno- tung | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
Theoretische Physik 1 | P | 5 | Theoretische Physik 1: Mathematische Grundlagen, Mechanik 1 | MP | ja | Klausur oder mündliche Prüfung | nein | 3 V | ||||
Übungen zur Theor. Physik 1 | 1 Ü | |||||||||||
Theoretische Physik 2 | P | 5 | Theoretische Physik 2: Mechanik 2, Thermodynamik | MP | ja | Klausur oder mündliche Prüfung | ja | 3 V | ||||
Übungen zur Theor. Physik 2 | 1 Ü | |||||||||||
Theoretische Physik 3 | P | 6 | Theoretische Physik 3: Elektrodynamik | MP | ja | Klausur oder mündliche Prüfung | ja | 3 V | ||||
Übungen zur Theor. Physik 3 | 1 Ü | |||||||||||
Theoretische Physik 4 | P | 8 | Theoretische Physik 4: Quantenmechanik | MP | ja | Klausur oder mündliche Prüfung | ja | 3 V | ||||
Mathematische Ergänzungen zur Quantenmechanik | 2 V | |||||||||||
Übungen zur Theor. Physik 4 | 1 Ü | |||||||||||
Physikalisches Praktikum | P | 6 | Physikalisches Praktikum zur Experimentalphysik | MP | ja | mündliche Prüfung | nein | 2 P | ||||
Fortgeschrittenenpraktikum | 2 P | |||||||||||
Physikdidaktik 1 | P | 6 | Ziele und Konzeptionen von Physikunterricht | MP | ja | Klausur oder mündliche Prüfung | ja | 2 V | ||||
Schülervorstellungen und Lernprozesse | 2 V | |||||||||||
Physikdidaktik 2 | P | 9 | Experimente und Medien 1: Schulorientiertes Experimentieren | TP | 3 | nein | Seminarvortrag (experimentell) | ja | 1 S 3 P | |||
Planung und Analyse von Physikunterricht | 6 | Praktikumbericht mit Kolloquium | ja | 2 S | ||||||||
Fachdidaktisches Praktikum (Dauer: 6 Wochen) | ||||||||||||
Physikdidaktik 3: Physikunterricht - Curricula und Medien | P | 7 | Experimente und Medien 2 - Multimedia im Physikunterricht | TP | 4 | ja | Klausur oder mündliche Prüfung | ja | 1 V 2 P | |||
Curriculare Studien | TP | 3 | nein | Seminarvortrag oder schriftliche Ausarbeitung | ja | S 2 | ||||||
Physikdidaktik 4: Theoriebildung (Genese physikalischer Konzepte, Lehren und Lernen, Wissenschaftstheorie) | P | 6 | Theoriebildung 1: Mechanik, Thermodynamik | MP | nein | Klausur oder mündliche Prüfung | ja | 2 V | ||||
Theoriebildung 2: Elektrodynamik, Atomphysik | 2 V | |||||||||||
Abschlussmodul Physikdidaktik | WP | 21 | Fachdidaktische Forschung | MP | 6 | nein | Masterarbeit mit Kolloquium | ja | 1 S | 1 S | ||
Forschungspraktikum | Forsch.Prakt. | |||||||||||
Masterarbeit | 15 | Thesis | ||||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | ||||||||||||
wenn das Abschlussmodul im Fach Physik erbracht wird: | 79 CP | |||||||||||
wenn das Abschlussmodul im zweiten Fach erbracht wird: | 58 CP |
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung, P = Praktikum
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP = Modulprüfung/Teilmodulprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Tabelle 2 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Physik Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Physik Fach A gemäß WIPO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | Beno- tung | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
Physikdidaktik 3: Physikunterricht - Curricula und Medien | P | 7 | Experimente und Medien 2-Multimedia im Physikunterricht | TP | 4 | ja | Klausur o. mündl. Prüfung | ja | 1 V 2 P | |||
Curriculare Studien | TP | 3 | nein | Seminarvortrag o. schriftliche Ausarbeitung | ja | 2 S | ||||||
Physikdidaktik 4: Theoriebildung (Genese physikalischer Konzepte, Lehren und Lernen, Wissenschaftstheorie) | P | 6 | Theoriebildung 1: Mechanik, Thermodynamik | MP | nein | Klausur o. mündl. Prüfung | ja | 2 V | ||||
Theoriebildung 2: Elektrodynamik, Atomphysik | 2 V | |||||||||||
Abschlussmodul Physikdidaktik | WP | 21 | Fachdidaktische Forschung | MP | 6 | nein | Masterarbeit | ja | S 1 | S 1 | ||
Forschungspraktikum | Forsch.Prakt. | |||||||||||
Masterarbeit | 15 | Thesis | ||||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | ||||||||||||
wenn das Abschlussmodul im Fach Physik erbracht wird: | 34 CP | |||||||||||
wenn das Abschlussmodul im zweiten Fach erbracht wird: | 13 CP |
Anlage 2 - Politik
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Politik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen Vom 30. Oktober 2008
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfersystem zu erwerben.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache, Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtbereich in deutscher und englischer Sprache gehalten. Im Pflichtbereich können Lehrveranstaltungen auch in englischer Sprache stattfinden, sofern gewährleistet ist, dass ein paralleles deutschsprachiges Angebot besteht.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können aus mehreren Teilen bestehen. Kreditpunkte für ein Modul werden nur vergeben, wenn jede Teilprüfung bestanden wurde. Entsprechend ihrem Umfang werden drei Arten von Prüfungen unterschieden: kleine Prüfungsleistungen (KPL), mittlere Prüfungsleistungen (MPL) und große Prüfungsleistungen (GPL).
1.
Kleine Prüfungsleistungen (KPL) können sein:
a)
Kurzessay (3 bis 4 Seiten),
b)
mündliches Kurzreferat im Umfang von 10 Minuten im Rahmen einer Lehrveranstaltung auf der Grundlage eines Thesenpapiers (1 bis 2 Seiten),
c)
Kurzklausur mit einer Dauer von 45 Minuten,
d)
kontinuierliches Bearbeiten von Übungsaufgaben,
e)
Protokoll (3 bis 4 Seiten).
2.
Mittlere Prüfungsleistungen (MPL) können sein:
a)
mündliches Referat (15 Minuten) und dazu eine schriftliche Ausarbeitung (5 Seiten),
b)
Essay oder Argumentationspapier zur systematischen Entwicklung eines Arguments (8 bis 10 Seiten, Bearbeitungsdauer max. sechs Wochen),
c)
Hausarbeit (8 bis 10 Seiten, Bearbeitungsdauer max. sechs Wochen),
d)
Klausur mit einer Dauer von 90 Minuten,
e)
Take-Home-Examination (Hausklausur) als selbstständige Bearbeitung eines vorgegebenen Themas innerhalb von zwei Wochen (max. 10 Seiten).
3.
Große Prüfungsleistungen (GPL) können sein:
a)
mündliche Prüfung (20 bis 30 Minuten),
b)
Klausur mit einer Dauer von 120 Minuten,
c)
Hausarbeit (15 bis 20 Seiten ohne Anlagen, Bearbeitungsdauer max. sechs Wochen),
d)
Studienarbeit als umfangreiche praktische oder theoretische Arbeit (z.B. Erhebungen) (15 bis 20 Seiten oder ein vergleichbarer Aufwand bei Arbeiten in anderen Medien, Bearbeitungsdauer max. sechs Wochen).
(2) Gruppenprüfungen sind nicht zugelassen.
(3) Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Nicht bestandene (Teil-)Prüfungen können dreimal wiederholt werden.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
(1) Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt.
(2) Die Anmeldung zur Modulprüfung im Modul Internationale Beziehungen und Außenpolitik (Pol-M3) setzt die Vorlage eines Nachweises über Sprachkenntnisse in Englisch auf dem Niveau von B2 des European Framework of Reference for Languages voraus.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Politik Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹, wenn Politik Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/CP | TP (TP) | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
Pflichtbereich Politikwissenschaft² | ||||||||||
Pol-M3 Internationale Beziehungen und Außenpolitik | P | 9 | Einführung in die Internationalen Beziehungen | TP | 6 | MPL | V 2 | |||
Einführung in die Internationalen Beziehungen | 3 | KPL | Ü 2 | |||||||
Pol-M5 Politikfeldanalyse | P | 6 | Einführung in die Politikfeldanalyse | MP | GPL | V 2 | ||||
Wahlpflichtbereich Politikwissenschaft³ | ||||||||||
Pol-M10 Politische Theorien moderner Gesellschaften | WP | 9 | Demokratietheorien | TP | 6 0. 3 | GPL oder MPL | S 2 | |||
Hauptfragen und -richtungen der modernen politischen Theorie | 3 o. 6 | MPL oder GPL | S 2 | |||||||
Pol-M11 Internationale Politik | WP | 9 | Internationales Politikfeld | TP | 6 o. 3 | GPL oder MPL | S 2 | |||
Global Governance | 3 o. 6 | MPL oder GPL | S 2 | |||||||
Pol-M12 Vergleichende Systemanalyse und europäische Politik | WP | 9 | Analyse und Vergleich politischer Systeme | TP | 6 o. 3 | GPL oder MPL | S 2 | |||
Europäische Integration | 3 o. 6 | MPL oder PL | S 2 | |||||||
Pol-M13 Staatsaufgaben | WP | 9 | Analyse eines Politikfeldes | TP | 6 o. 3 | GPL oder MPL | S 2 | |||
Analyse eines Politikfeldes | 3 o. 6 | MPL oder GPL | S 2 | |||||||
Pol-M14 Regierungssystem der BRD | WP | 9 | Staat und politische Institutionen | TP | 6 o. 3 | GPL oder MPL | S 2 | |||
Akteure und politische Entscheidungsprozesse | 3 o. 6 | MPL oder GPL | S 2 | |||||||
Fachdidaktischer Professionalisierungsbereich⁴ | ||||||||||
Pol-FD1 Einführung in die Fachdidaktik | P | 6 | Gegenstand Politikunterricht | MP | GPL | S 2 | ||||
Politische Lehr- und Lernprozesse | S 2 | |||||||||
Pol-FD2 Fachdidaktik Praxismodul | P | 9 | Unterrichtspraktikum mit Vorbereitung und Begleitung | MP | Praktikumbericht | S 2 | ||||
Auswertung des Unterrichtspraktikums | S 2 | |||||||||
Pol-FD3 Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext | P | 13 | Praxisfelder Politischer Bildung (LV mit stufenspezifischem Schwerpunkt) | MP | GPL | S 2 | ||||
Prinzipien und Methoden sozialwissenschaftlichen Unterrichts | S 2 | |||||||||
Bedingungen sozialwissenschaftlichen Lehrens und Lernens | S 2 | |||||||||
Abschlussmodul (Masterarbeit mit Kolloquium sowie Forschungspraktikum) | P | 21 | Forschungslogik und -design politikspezifischer Unterrichtsforschung | MP | Masterarbeit | S 2 | ||||
Masterarbeit | X |
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar. ² Falls Pol-M3 (ohne Ü) bereits im BA gewählt wurde, muss stattdessen ein weiteres Modul (9 CP) im Wahlpflichtbereich absolviert werden. Falls Pol-M5 bereits im BA gewählt wurde, muss stattdessen ein weiteres Teilmodul (GPL, 6 CP) im Wahlpflichtbereich absolviert werden. ³ Im Wahlpflichtbereich sind ein Modul (9 CP) und ein Teilmodul (GPL, 6 CP) zu absolvieren. Ein (Teil-)Modul, das bereits im BA gewählt wurde, kann nicht mehr belegt werden. ⁴ Das Abschlussmodul entfallt, wenn es im anderen Fach oder in Erziehungswissenschaft absolviert wird.
Tabelle 2 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Politik Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Politik das Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP (TP) | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
Pol-FD3 Fachdidaktik im sozialwissenschaftlichen Kontext | P | 13 | Praxisfelder Politischer Bildung (LV mit stufenspezifischem Schwerpunkt) | MP | GPL | S 2 | ||||
Prinzipien und Methoden sozialwissenschaftlichen Unterrichts | S 2 | |||||||||
Bedingungen sozialwissenschaftlichen Lehrens und Lernens | S 2 | |||||||||
Abschlussmodul (Masterarbeit mit Kolloquium sowie Forschungspraktikum) | P | 21 | Forschungslogik und -design politikspezifischer Unterrichtsforschung | MP | Masterarbeit | S 2 | ||||
Masterarbeit | X |
Anlage 2 - Religionswissenschaft/Religionspädagogik
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen Vom 30. Oktober 2008
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen.
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
mündliche Prüfung von ca. 15 Minuten Dauer, bei Gruppenprüfungen analog,
2.
Klausur von mind. 60 und max. 180 Minuten Dauer,
3.
Referat mit Präsentation (in schriftlicher Form: Handout, Folien),
4.
mündlicher Vortrag mit anschließender schriftlicher Ausarbeitung im Umfang von ca. 10 Seiten,
5.
Hausarbeit, Projektarbeit oder Studienarbeit im Umfang von ca. 15 Seiten (ohne Anlagen),
6.
empirische Studie,
7.
Praktikumbericht im Umfang con ca. 15 Seiten (ohne Anlagen),
8.
Kolloquium zur Masterarbeit von 30 bis 40 Minuten Dauer.
(2) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 können auch als Gruppenprüfung mit bis zu 3 Teilnehmenden erbracht werden.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Religionswissenschaft Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹, wenn Religionswissenschaft Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
M 6 Religiöse Gegenwartskultur | P | 9 | Einführung in die Theorie und Methodik der Erforschung religiöser Gegenwartskultur | MP | Alternativ: Mündl. P/Klausur/Hausarbeit | 2 S | ||||
Lehrforschungsseminar zur Religiösen Gegenwartskultur | 2 S | |||||||||
M 7 Bildung und Religion | P | 6 | Kulturelle Bildung | MP | Alternativ: Mündl. P /Klausur /Hausarbeit | 2 S | ||||
Religion und Gedächtnis | 2 S | |||||||||
M 10 Theologien der jüdisch christlichen Tradition | P | 9 | Theologien und Geschichte | MP | Alternativ: Mündl. P /Klausur /Hausarbeit | 2 V | ||||
Rel. in christl. Sozialisation | 2 S | |||||||||
M 11 Religion in der Sozialisation | P | 6 | Theorien zur rel. Entwicklung | MP | Alternativ: Mündl. P /Klausur /Hausarbeit | 2 S | ||||
Religion und Lebensgeschichte | 2 S | |||||||||
M 13 FD 1 Rel.-Unterricht konzipieren | P | 6 | Religionsdidaktik | MP | Alternativ: Mündl. P/Klausur/Hausarbeit | 2 S | ||||
Religion in der Schule | 2 S | |||||||||
M 14 FD 2 Fachdidaktisches Praxismodul | P | 9 | RU analysieren | MP | Alternativ: Mündl. P /Klausur /Hausarbeit | 2 S | ||||
Begleit-/Auswertungs-Seminar | 2 S | |||||||||
M 16 FD 4 Fachdid. Projekt | P | 13 | Fachdidaktische Projektveranstaltungen | MP | Hausarbeit | 4 S | 4 S | |||
M 17 Abschlussmodul mit integriertem Forschungspraktikum FD 5 | WP | 21 | FD 5: Schulbezogenes Forschungspraktikum | MP | Masterarbeit | 4 S | ||||
Kolloquium /Masterarbeit | X |
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar.
Tabelle 2 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Religionswissenschaft Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Religionswissenschaft Fach A gemäß WIPO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
M 16 FD 4 Fachdidaktisches Projekt | P | 13 | Fachdidaktische Projektveranstaltungen | MP | 13 | Nein | Unterrichtsentw. als Hausarbeit | 4 S | 4 S | ||
Abschlussmodul mit integriertem Forschungspraktikum | WP | 21 | FD 5 Forschungspraktikum | MP | 6 | Nein | Masterarbeit | 4 S | |||
Kolloquium /Masterarbeit | 15 | 2 S | |||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | |||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Religion erbracht werden: | 34 CP | ||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 13 CP |
Anlage 2 - Spanisch
Fachspezifische Anlage für das Studienfach „Spanisch“ des Studienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen Vom 25. September 2008
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben.
§ 2 Studienaufbau
Die zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in den Tabellen 1 und 2 dargestellt.
§ 3 Studienverlauf
Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in deutscher oder spanischer Sprache gehalten.
§ 4 Prüfungsvorleistungen
Prüfungsvorleistungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
a)
Kurzpräsentationen im Umfang von max. 15 Minuten,
b)
Sitzungsvorbereitungen und -moderationen,
c)
Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
d)
schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
f)
schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z.B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachiger Fertigkeiten),
g)
schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens).
§ 5 Prüfungen
(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
a)
schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 90 Minuten,
b.) schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
c)
mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten,
d)
schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen Veranstaltungsteilnehmerinnen/Veranstaltungsteilnehmer zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
e)
mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer,
f)
einer schriftlichen Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
g)
schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge),
h)
multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht,
i)
lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge).
(2) Prüfungen nach Absatz 1 werden als Einzelprüfungen erbracht.
(3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
(4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
Entfällt. Es sind keine abweichenden Regelungen von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen.
§ 7 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
(1) Die Prüfungsanforderungen sind in den Tabellen 1 und 2 aufgeführt.
(2) Die Anmeldung zu einigen Modulen ist gemäß Tabelle 1a nur möglich, wenn zuvor andere Module erfolgreich abgeschlossen sind.
§ 8 Masterarbeit und Kolloquium
(1) Die Masterarbeit wird in deutscher oder mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers in spanischer Sprache erstellt.
(2) Die Masterarbeit ohne Anhänge soll einen Umfang von 40 Seiten (ca. 16 000 Wörter) nicht unter- und einen Umfang von 60 Seiten (24 000 Wörter) nicht überschreiten.
(3) Die Erstgutachterin/Der Erstgutachter der Masterarbeit ist die Betreuerin/der Betreuer der Arbeit. Betreuerin/Betreuer von Masterarbeiten im Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende promovierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Universität Bremen sein. Zweitgutachterinnen/Zweitgutachter sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf einen begründeten Antrag hin aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, die nicht Mitglieder der Universität sind, zulassen.
(4) Die Masterarbeit ist fristgemäß in drei gedruckten und gebundenen Exemplaren beim Prüfungsamt einzureichen; zusätzlich ist eine elektronische Fassung (in den Formaten .pdf, .doc, .rtf) einzureichen.
Genehmigt, Bremen, den 11. November 2008 Der Rektor der Universität Bremen
Tabelle 1 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Spanisch Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan¹, wenn Spanisch Fach B gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist (Aufbau des Nebenfachs). |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
B1: Aufbaumodul Linguistik | WP² | 9 | Lehrveranstaltung | TP | 4 | Ja | Gem. § 5 | 2 S | |||
Betreute Selbststudieneinheit | TP | 5 | Nein | ||||||||
B2: Aufbaumodul Literaturwissenschaft | WP² | 9 | Lehrveranstaltung | TP | 4 | Ja | Gem. § 5 | 2 S | |||
Betreute Selbststudieneinheit | 5 | Nein | |||||||||
C3: Profilmodul Sprachpraxis | P | 4 | Thematische Einheiten/ Übersetzung | MP | 4 | Ja | Gem.§ 5 | 2 S | 2 S | ||
C4 Portfolio und Techniken des mündlichen Vortrags | P | 5 | Portfolio und Techniken des mündlichen Vortrags | MP | 5 | Ja | 2 S | 2 S (alternativ) | |||
C1a: Profilmodul Linguistik I | WP³ | 6 | Arbeitsbereiche der Linguistik I | MP | 6 | Ja | Gem.§ 5 | 2 S | |||
C1b: Profilmodul Linguistik II | 6 | Arbeitsbereiche der Linguistik II | MP | Ja | Gem.§ 5 | 2 S | |||||
C2a Literaturwiss. Profilmodul I | 6 | Spanischsprachige Literaturen von der Renaissance bis zur Gegenwart | MP | 6 | Ja | Gem. § 5 | 2 S | ||||
C2b Literaturwiss. Profilmodul II | 6 | Literatur und Filmtheorie | MP | 6 | Ja | Gem. § 5 | 2 S | ||||
FD1: Didaktische Grundlagen des Spanischunterrichts | P | 9 | Grundkurs | MP | 9 | Ja | Gem.§ 5 | 2 S | |||
Übung | 2 S | ||||||||||
Seminar | 2 S | ||||||||||
FP: Fachdidaktisches Praxismodul | P | 6 | Workshop: Ziele und Methoden im Spanischunterricht | MP | 6 | nein | Gem.§ 5 | 1 S | |||
Kompaktseminar: „Exemplarische Themenkomplexe der Unterrichtsdurchführung“ | 1 S | ||||||||||
FD2: Handlungs- und Bewertungskompetenz für den Spanischunterricht | P | 7 | Seminar | MP | 7 | Ja | Gem.§ 5 | 2 S | |||
Übung | 2 S | ||||||||||
FD3: Lernbedingungen und Innovationen im Spanischunterricht | P | 6 | Leseliste | MP | 6 | Ja | Gem.§ 5 | ||||
Lektürekurs | 1 S | ||||||||||
Seminar | 2 S | ||||||||||
Abschlussmodul | WP | 21 | Forschungspraktikum | MP | 6 | Nein | Masterarbeit | ||||
Masterarbeit (mit Forschungskolloquium,) | 15 | x | 1 S | ||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | |||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Spanisch erbracht werden: | 79 CP | ||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 58 CP |
Erläuterung: Lehrveranstaltungsformen: V = Vorlesung, S = Seminar, Ü = Übung
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung
¹ Der Musterstudienplan stellt für die Studierenden eine Empfehlung für den sachgerechten Ablauf des Studiums dar. ² Zu belegen ist das B-Modul, das noch nicht in der BA-Phase erfolgreich absolviert worden ist. ³ Studierende belegen in diesem WP-Bereich 2 Module im Umfang von jeweils 6 CP. Die Module können frei kombiniert werden.
Tabelle 1a
Der erfolgreiche Abschluss von ... | ist Voraussetzung für die Belegung von ... |
Modul FD1 | Modul FD2 |
Modul FD1 | Modul FD3 |
Tabelle 2 | (Bestandteil der §§ 2 und 7 dieser Anlage) |
M. Ed.: | Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen für das Studienfach Spanisch Prüfungsanforderungen und Musterstudienplan, wenn Spanisch das Fach A gemäß MPO § 2 Abs. 2 ist. |
Modulbezeichnung | P/WP | CP | Dazugehörige Lehrveranstaltungen | MP/TP | CP | Prüfungs- vorleistung | Prüfungsform | 1. Sem. | 2. Sem. | 3. Sem. | 4. Sem. |
FD2: Handlungs- und Bewertungskompetenz für den Spanischunterricht | P | 7 | Seminar | MP | 7 | Ja | Schriftliche Hausarbeit | 2 S | |||
Übung | 2 S | ||||||||||
FD3: Lernbedingungen und Innovationen im Spanischunterricht | P | 6 | Leseliste | MP | 6 | Ja | Mündliches Kolloquium | ||||
Lektürekurs | 1 S | 1 S (alternativ 1. Sem.) | |||||||||
Seminar | 2 S | 2 S (alternativ 1. Sem.) | |||||||||
Abschlussmodul | WP | 21 | Forschungspraktikum | MP | 6 | Nein | Masterarbeit | x | 1 S | ||
Masterthesis (mit Forschungskolloquium, wenn Thesis in der Fremdsprachendidaktik erbracht wird) | 15 | ||||||||||
Insgesamt erforderliche CP: | |||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im Fach Spanisch erbracht werden: | 34 CP | ||||||||||
wenn Forschungspraktikum und Masterarbeit im zweiten Fach erbracht werden: | 13 CP |
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