Erlass über die bevorzugte Berücksichtigung präqualifizierter Unternehmen bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe bei beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und bei freihändiger Verg...
DE - Landesrecht Bremen

Erlass über die bevorzugte Berücksichtigung präqualifizierter Unternehmen bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe bei beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und bei freihändiger Vergabe im Land Bremen

Erlass über die bevorzugte Berücksichtigung präqualifizierter Unternehmen bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe bei beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und bei freihändiger Vergabe im Land Bremen

Erlass über die bevorzugte Berücksichtigung präqualifizierter Unternehmen bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe bei beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und bei freihändiger Vergabe im Land Bremen

Vom 24. März 2009
Gemäß § 8 Nr. 3 VOB/A sind von Bietern im Rahmen von Auftragsvergabeverfahren Nachweise über die Leistungsfähigkeit, Fachkunde und Zuverlässigkeit zu fordern. Seit Anfang 2006 haben Unternehmen die Möglichkeit, sich beim Verein zur Präqualifizierung von Bauunternehmen e.V. (http://
www.pq-verein.de) nach einem entsprechenden Nachweis in die Liste der präqualifizierten Unternehmen eintragen zu lassen.
Eine auftragsunabhängige Präqualifizierung erspart einerseits den Unternehmen ein ständiges Versenden von Qualifizierungsunterlagen, sie erspart andererseits den Auftraggebern das ständige Abfordern und Kontrollieren der entsprechenden Unterlagen. So sind die Vorteile einer Präqualifizierung auf beiden Seiten zu sehen.
Zwischenzeitlich hat sich die Liste der präqualifizierten Unternehmen soweit gefüllt, dass im Postleitzahlbereich 2xxxx eine ausreichende Anzahl von Unternehmen ausweisbar ist. Eine Einschränkung des Wettbewerbs ist somit nicht zu besorgen.
Nachdem das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Erlass vom 17.1.2008 (AZ. B 15 - 0 1082 - 102/11), geändert mit Erlass vom 5.9.2008, eine verbindliche Nutzung der Liste der präqualifizierten Unternehmen für seinen Bereich eingeführt hatte, soll eine entsprechende Regelung nun auch in Bremen eingeführt werden.

1.

Vergabe von Bauaufträgen mittels beschränkter Ausschreibung:

a)
Bei der beschränkten Ausschreibung von Bauaufträgen ohne Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 3 VOB/A) sind grundsätzlich nur solche Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufzufordern, die ihre Eignung durch eine Eintragung in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen nachgewiesen haben.
b)
Zusätzlich zu den nach Ziffer 1 ausgewählten Unternehmen ist ein nicht-präqualifiziertes Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Das aufzufordernde Unternehmen ist regelmäßig zu wechseln. Das Unternehmen belegt seine Eignung durch Einzelnachweise. Auf die Beteiligung eines nicht-präqualifizierten Unternehmens kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn alle für die Auftragsausführung in Betracht kommenden Unternehmen bereits präqualifiziert sind.
c)
Sind in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen nicht genügend für den Auftrag in Betracht kommende Unternehmen enthalten (z. B. aufgrund der Entfernung, der Unternehmenskapazitäten oder weil von vornherein nur ein bestimmter Kreis von Unternehmen in Betracht kommt), ist die Zahl der gemäß Ziffer 2 aufzufordernden Unternehmen entsprechend zu erhöhen.

2.

Vergabe von Bauaufträgen mittels freihändiger Vergabe

Bei der freihändigen Vergabe eines Bauauftrages ohne Teilnahmewettbewerb (§ 3 Nr. 4 VOB/A) wird grundsätzlich nur ein Unternehmen beauftragt, das seine Eignung durch eine Eintragung in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen nachgewiesen hat. Findet sich in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen kein Unternehmen, welches für den Auftrag in Betracht kommt, (z. B. aufgrund der Entfernung, der Unternehmenskapazitäten oder weil von vornherein nur ein bestimmter Kreis von Unternehmen in Betracht kommt), so darf auch ein anderes Unternehmen beauftragt werden. Dieses Unternehmen belegt seine Eignung durch Einzelnachweise.

3.

Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten zum 1. Juni 2009 in Kraft.
Bremen, 24. März 2009
Der Senat
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