Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Biology“ der Universität Bremen
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Biology“ der Universität Bremen Vom 31. August 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2017
aufgeh. durch § 8 Abs. 2 der Verordnung vom 28. Mai 2014 (Brem.ABl. S. 544)
Der Fachbereichsrat 2 (Biologie/Chemie) hat auf seiner Sitzung am 31. August 2009 gemäß § 87 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Änderungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt zusammen mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.
§ 1 Studienumfang und Regelstudienzeit
Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Marine Biology“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem Europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von vier Fachsemestern.
§ 2 Studienaufbau
(1) In den folgenden Prüfungsgebieten müssen Module belegt und Kreditpunkte erworben werden
¹
:
a)
Pflichtbereich (99 CP):
- | Modul A: | Fundamentals of Marine Biology and Ecology (15 CP), |
- | Modul B: | Multidisciplinary Oceanography (12 CP), |
- | Modul C: | Development of personal capabilities and skills (anteilig 3 CP), |
- | Modul D: | Marine Ecophysiology (15 CP), |
- | Modul E: | Marine Ecology/Biological Oceanography (15 CP), |
- | Modul G: | Project Development and Implementation (9 CP), |
- | Masterarbeit mit Kolloquium (30 CP). |
b)
Wahlpflichtbereich (21 CP):
- | Modul C: | Development of personal capabilities and skills (anteilig 3 CP), |
- | Modul F: | Advanced Studies in Marine Biology (18 CP). |
(2) Das Studium ist in Module gegliedert. Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden im jährlichen Turnus angeboten.
(3) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. Darüber hinaus können weitere Lehrveranstaltungen den Modulen zugeordnet werden.
(4) Module im Pflicht- und Wahlpflichtbereich werden in englischer Sprache durchgeführt.
(5) Das Modul C ist anteilig ein Wahlpflichtmodul (eine Komponente im Umfang von 3 CP). Das Modul F wird komplett als Wahlpflichtmodul im Umfang von 18 CP angeboten.
(6) Die Teilnahme an einer Exkursion bzw. an einem Geländepraktikum oder an einem Praktikum auf See im Umfang von mindestens 3 CP ist obligatorisch. Die dabei erworbenen Kreditpunkte werden im Modul F angerechnet.
(7) Ein Auslandsaufenthalt wird empfohlen. Das Modul F ist dabei in besonderer Weise geeignet, um es in Gänze oder in Teilen an Universitäten im Ausland zu erbringen.
(8) Die Teilnahme an einer Expedition mit einem Forschungsschiff wird ebenfalls empfohlen und kann vom Prüfungsausschuss als äquivalente Studienleistung von maximal 9 CP anerkannt werden, die auf das Modul F angerechnet werden können. Vor Beginn der Expedition wird eine Vereinbarung über die Expeditionsdauer, die Art der Tätigkeiten, die Anzahl zu erwerbender Kreditpunkte und die Form der Prüfungsleistung (i.d.R. Erstellung eines Projektberichtes) abgeschlossen.
Fußnoten
¹
Eine detaillierte Auflistung der Module und deren Zuordnung zu den Prüfungsbereichen befindet sich im Anhang 1.
§ 3 Prüfungen
(1) Modulprüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen durchgeführt werden:
a)
mündliche Prüfung von 15 bis 30 Minuten Dauer,
b)
Klausur von mindestens 30 und maximal 120 Minuten Dauer,
c)
Vortrag von mindestens 10 Minuten und maximal 30 Minuten Dauer,
d)
Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag im Umfang von maximal 5000 Wörtern,
e)
Essay oder Kurzpublikationsmanuskript von maximal 5 000 Wörtern,
f)
Poster,
g)
Forschungsförderungsantrag von maximal 5 000 Wörtern,
h)
Praktikums-, Exkursions- oder Tagesprotokoll,
i.) Portfolio-Prüfung bestehend aus einer Kombination der oben genannten Prüfungsformen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Sofern in der Anlage 1 zu dieser Ordnung die Form der Prüfungsleistung nicht festgelegt ist, kann die Prüferin/der Prüfer eine Form gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(3) Studierende müssen sich spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin zu Modulprüfungen anmelden. Rücktritte von der Prüfungsanmeldung sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(4) Prüfungen nach Absatz 1, Ziffer a, d, e, f, g, h, i können auch als Gruppenprüfungen mit bis zu vier Teilnehmenden erbracht werden.
(5) Prüfungen müssen so terminiert werden, dass sie in dem Semester, in dem die entsprechende Lehrveranstaltung bzw. das Modul endet, erstmalig vollständig erbracht und bewertet werden können.
(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als der ursprünglich vorgesehenen erfolgen.
§ 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Die Gleichwertigkeit setzt voraus, dass die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften sind zu beachten.
(2) Die Möglichkeit der Anerkennung von Prüfungsleistungen, die im Ausland erbracht werden, soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden.
§ 5 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung
Die Prüfungsanforderungen sind in Anhang 1 aufgeführt.
§ 6 Masterarbeit und Kolloquium
(1) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis von 60 CP im Wahlpflicht- und Pflichtbereich des Masterstudiums. Entsprechende Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen von Hochschulpartnerschaften erbracht wurden, können vom Prüfungsausschuss als gleichwertig anerkannt werden.
(2) Die Masterarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. Sie kann auf Antrag an den Prüfungsausschuss als Gruppenarbeit mit bis zu vier Personen erstellt werden, wenn der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar ist.
(3) Die Masterarbeit wird in englischer Sprache verfasst.
(4) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal vier Wochen genehmigen.
(5) Der Zeitraum für die Begutachtung der Masterarbeit soll so kurz wie möglich sein und vier Wochen nicht überschreiten.
(6) Zur Masterarbeit findet zum nächstmöglichen Termin, spätestens vier Wochen nach Vorlage der Gutachten, ein öffentliches Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst einen etwa 30-minütigen Vortrag und eine etwa 30-minütige Diskussion in englischer Sprache. Die Masterarbeit wird von zwei Gutachtern bewertet. Kann einer der Gutachter der Masterarbeit nicht an dem Kolloquium teilnehmen, so bestellt der Prüfungsausschuss einen weiteren Prüfer. Beim Kolloquium und der Beratung über die Note soll ein studentischer, nicht stimmberechtigter Beisitzer anwesend sein. Die Gesamtnote des Kolloquiums fließt mit 25% in die Gesamtnote für Masterarbeit und Kolloquium ein.
§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung
Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den Noten der Modulprüfungen und der Masterarbeit mit Kolloquium gebildet. Die Note von Masterarbeit und Kolloquium macht 40% der Gesamtnote aus. Die übrigen 60% werden aus den mit den Kreditpunkten gewichteten Noten der Module und Veranstaltungen gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt wurden.
§ 8 Zeugnis und Urkunde
Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad
„Master of Science“ (abgekürzt M. Sc.) |
verliehen.
§ 9 Geltungsbereich und Inkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2009 in Kraft und wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht.
(2) Studierende im Masterstudiengang „Marine Biology“, die bereits vor dem Wintersemester 2009/10 immatrikuliert waren, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2006. Studierende, die bis zum 30. September 2011 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch vorher, in die vorliegende Prüfungsordnung vom 31. August 2009. Über die Anerkennung erbrachter Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Marine Biology“ vom 6. Juli 2006 außer Kraft. Absatz 2 bleibt unberührt.
Genehmigt, Bremen, den 25. September 2009 Der Rektor der Universität Bremen
Anhang 1
Prüfungsanforderungen für den Masterstudiengang „Marine Biology“ an der Universität Bremen
Modul | P/WP | Titel des Moduls | CP | Dazugehörige Teilmodule (P/WP) | MP/TP | CP | Prüfungsform | Benotet | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
A | P | Fundamentals of Marine Biology and Ecology | 15 | P | Principles of Marine Biology & Biological Oceanography (V+S) | MP | 5 | Klausur | ja |
P | Principles of Marine Ecophysiology (V+S) | 5 | |||||||
P | Experimental Design & Data Analysis (V+S) | 5 | |||||||
B | P | Multidisciplinary Oceanography | 12 | P | Marine Geosciences (V+S, FB 5) | MP | 2 | Klausur | ja |
P | Physical Oceanography (V+Ü, FB 1) | 3 | |||||||
P | Marine Chemistry (V+P) | 5 | |||||||
P | Marine Biogeochemistry (V+Ü) | 2 | |||||||
C | P/WP | Development of Personal Capabilities and Skills | 6 | P | Scientific Communication (V+S) | MP | 3 | It. Veranstalter | nein |
WP | Marine Research in Bremen | 1 | |||||||
WP | Ocean Sciences Colloquium | 2 | |||||||
D | P | Marine Ecophysiology | 15 | P | Marine Microbiology | MP | 5 | Klausur | ja |
P | Ecophysiology of Marine Algae | 5 | |||||||
P | Ecophysiology of Marine Animals | 5 | |||||||
E | P | Marine Ecology & Biological Oceanography | 15 | P | Plankton Ecology | MP | 5 | Klausur | ja |
P | Benthos & Fish Ecology | 5 | |||||||
P | Fisheries Biology & Aquaculture | 5 | |||||||
F | WP | Advanced Studies in Marine Biology | 18 | WP | Student research project Exkursion /Geländepraktikum Weitere Fortgeschrittenen-Kurse von jeweils 3 CP; z.B. Global Change & Marine Systems, Biogeochemistry of Tropical Marine Systems, Marine Chemical Ecology, Ecology and Ecophysiology of Marine Algae & Associated Animals, Advanced Studies in Zoophysiology und andere Angebote | TP | 12 3 3 | It. Veranstalter | ja |
G | P | Project Development & Implementation | 9 | P | Grant Proposal & Defence | MP | 9 | Forschungsförderungsantrag Vortrag | ja |
H | P | Master Thesis & Colloquium | 30 | P | ja |
Erläuterungen:
Lehrveranstaltungstyp: (V) = Vorlesung, (S) = Seminar, (Ü) = Übung, (P) = Praktikum
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht, MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung, PVL: Prüfungsvorleistung
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