Fachspezifische Prüfungsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ der Universität Bremen
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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ der Universität Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ der Universität Bremen Vom 15. Juli 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.02.2017 bis 30.09.2018
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 30.01.2017 (Brem.ABl. S. 121)
Der gemäß § 88 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) gebildete Gemeinsam Beschließende Ausschuss „Gewerblich-Technische Wissenschaften“ der Fachbereiche 1, 4 und 12 hat am 15. Juli 2009 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 BremHG i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) folgende Prüfungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 13. Juli 2005 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Regelstudienzeit

Für den erfolgreichen Abschluss des Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer System zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von vier Fachsemestern.

§ 2 Studienaufbau und Stundenumfang

(1) Im Masterstudiengang „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ werden zwei Schwerpunkte angeboten. Schwerpunkt I richtet sich an Absolventinnen/Absolventen eines 2-Fach Bachelorstudiengangs mit dem Berufsziel Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften) der Universität Bremen, Schwerpunkt II richtet sich an Absolventinnen/Absolventen eines 1-Fach Bachelorstudiengangs oder eines äquivalenten Studiengangs einer einschlägigen ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung oder der Informatik
¹
.
(2) Studierende entscheiden sich bei Studienbeginn für einen der beiden angebotenen Schwerpunkte. Beinhaltet ein Schwerpunkt Module, die eine Studierende/ein Studierender bereits im Bachelorstudium erbracht hat und dessen Ergebnis in die Gesamtnote eingegangen ist, so kann dieser Schwerpunkt nicht mehr belegt werden.
(3) Schwerpunkt I besteht aus:
a)
fachwissenschaftlichen Anteilen des Faches B (Nebenfach im Bachelorstudium) im Umfang von 30 CP gemäß der Anlage;
b)
fachdidaktischen Anteilen des Faches B (Nebenfach im Bachelorstudium) im Umfang von 28 CP gemäß der Anlage;
c)
fachwissenschaftlichen Anteilen des Faches A (berufliche Fachrichtung im Bachelorstudium) im Umfang von 15 CP gemäß der Anlage;
d)
berufspädagogischen Anteilen im Umfang von 26 CP gemäß der Anlage;
e)
einem schulbezogenen Forschungspraktikum im Umfang von 6 CP;
f)
der Masterarbeit im Umfang von 15 CP.
(4) Schwerpunkt II besteht aus:
a)
fachwissenschaftlichen Anteilen des Faches B (im Bachelorstudium noch nicht studiert) im Umfang von 45 CP gemäß der Anlage;
b fachdidaktischen Anteilen des Faches B (im Bachelorstudium noch nicht studiert) im Umfang von 15 CP gemäß der Anlage;
c)
fachdidaktischen Anteilen des Faches A (im Bachelorstudium studierte berufliche Fachrichtung) im Umfang von 13 CP;
d)
berufspädagogischen Anteilen im Umfang von 26 CP gemäß der Anlage;
e)
einem schulbezogenen Forschungspraktikum im Umfang von 6 CP;
f)
der Masterarbeit im Umfang von 15 CP.
(5) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Maßgabe des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die beruflichen Fachrichtungen (Metalltechnik, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik, Informationstechnik) können nur studiert werden, wenn sie zuvor im Bachelorstudium studiert wurden bzw. wenn vom Prüfungsausschuss äquivalente Kenntnisse anerkannt werden.
(7) Die den Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen aufgeführt. Darüber hinaus können auf Antrag an den Prüfungsausschuss weitere Lehrveranstaltungen den entsprechenden Modulen zugewiesen werden.
(8) Module werden in deutscher Sprache durchgeführt.

Fußnoten

¹
Näheres regelt die Zugangsordnung für den Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ der Universität Bremen

§ 3 Prüfungen

(1) Prüfungen können in einer oder mehreren der folgenden Formen erbracht werden:
1.
Thesenpapier mit Präsentation und Diskussion in der Lehrveranstaltung (4 bis 6 Seiten),
2.
schriftliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur, 45 bis 60 Minuten),
3.
Bearbeitung von Übungsaufgaben (3 bis 5 Übungen pro Semester),
4.
Erstellung von Protokollen der Lehrveranstaltungen (4 bis 6 Seiten),
5.
Hausarbeit als selbstständige Bearbeitung eines Themas (13 bis 20 Seiten),
6.
Referat (45 Minuten),
7.
Projekt- oder Studienarbeit (20 bis 30 Seiten),
8.
Fallstudie (15 bis 20 Seiten),
9.
Experimentalarbeiten,
10.
Praktikumsbericht (20 bis 30 Seiten),
11.
mündliche Prüfung (30 Minuten).
(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(3) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsform nicht festgelegt ist, legt die Prüferin/der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 fest. Formen, Fristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens 4 Wochen nach Beginn des Moduls. Nach erfolgter Anmeldung sind die Prüfungstermine bindend. Rücktritte sind nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich.
(5) Modulprüfungen können sich aus mehreren Prüfungsformen zusammensetzen (Kombinationsprüfung). Die Zusammensetzung und Gewichtung der Modulprüfungen wird durch den Prüfungsausschuss festgelegt. Formen, Fristen, Dauer und Umfang der Modulprüfungen sind der/dem Studierenden zu Beginn des Moduls bzw. der Veranstaltungen bekannt zu geben.
(6) Prüfungen nach Absatz 1 Ziffer 1 und 3 bis 11 können auch als Gruppenprüfungen mit bis zu vier Teilnehmenden durchgeführt werden.
(7) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden.
(8) Nicht bestandene Prüfungen können dreimal wiederholt werden. Die erstmalige Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll vor Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters ermöglicht werden. Sie findet spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters statt. Die Wiederholung kann auch in einer anderen als der ursprünglichen Form erfolgen. Die dritte Wiederholung ist erst möglich, wenn die Lehrveranstaltung erneut angeboten wird.
(9) Prüfungen werden studienbegleitend in dem zugehörigen Modul oder im Anschluss daran abgelegt. Die Termine für Prüfungen werden so festgesetzt, dass Prüfungen innerhalb des Semesters, in dem das Modul endet, erstmalig erbracht und bewertet werden können.
(10) Studierende, die eine Prüfung nicht bestanden haben oder durch einen gewichtigen Grund an der Teilnahme verhindert waren, sind verpflichtet, die Prüfung an dem nächstmöglichen Termin, an dem sie erneut angeboten wird, abzulegen.

§ 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen, die im Ausland erbracht werden, muss vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden. Dafür werden Learning Agreements abgeschlossen.
(2) Die Anerkennung von berufspraktischen Tätigkeiten sowie von Leistungspunkten aus beruflicher Fortbildung und die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht werden, erfolgt durch den Prüfungsausschuss.

§ 5 Prüfungsanforderungen der Masterprüfung

Die Prüfungsanforderungen sind in den Anlagen aufgeführt.

§ 6 Masterabschlussmodul

(1) Die Masterarbeit wird zu einem Thema der beruflichen Fachrichtung (Fach A) geschrieben.
(2) Zusätzlich zu den im Masterstudiengang zu erbringenden Prüfungsleistungen müssen bildungswissenschaftliche Anteile (Fachdidaktik, Erziehungswissenschaften, schulpraktische Studien oder als gleichwertig anerkannte Leistungen) im Umfang von mindestens 20 CP nachgewiesen werden. Diese bildungswissenschaftlichen Leistungen sollen bereits während des vorherigen Studiums erbracht worden sein. In Ausnahmefällen können gemäß § 33 Absatz 7 BremHG die erforderlichen Leistungen während des Masterstudiums erbracht werden. Der Nachweis der zusätzlich zu erbringenden bildungswissenschaftlichen Anteile ist Voraussetzung für die Zulassung zur Masterarbeit.
(3) Das Abschlussmodul besteht aus der Masterarbeit mit Kolloquium und dem schulbezogenen Forschungspraktikum. Das Kolloquium umfasst eine ca. 30-minütige Präsentation der Ergebnisse der Arbeit und eine ca. 30-minütige Diskussion. Das Kolloquium wird von den beiden Gutachtern der Masterarbeit bewertet. Masterarbeit und Kolloquium bilden eine gemeinsame Note. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80 %, das Kolloquium mit 20 % in die gemeinsame Note ein.
(4) Das Abschlussmodul wird mit der Masterarbeit und dem Kolloquium abgeschlossen. Für das Masterabschlussmodul werden 21 CP vergeben.
(5) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.
(6) Die Masterarbeit kann mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch als Gruppenarbeit mit bis zu zwei Kandidaten erstellt werden.
(7) Die Masterarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(8) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Masterarbeit kann auf Antrag einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses an den Prüfungsausschuss zu stellen.

§ 7 Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den Noten der studienbegleitenden Modulprüfungen und des Masterabschlussmoduls gebildet. Die Note des Masterabschlussmoduls macht 20 % der Gesamtnote aus. 80 % der Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten differenzierten Noten der Module gebildet.

§ 8 Zeugnis und Urkunde

Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad
„Master of Education“ (abgekürzt: M. Ed.)
verliehen.

§ 10 Geltungsbereich und Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor am 1. Oktober 2009 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Ihr Geltungsbereich umfasst alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2009/10 erstmals im Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ eingeschrieben sind.
(2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2009/10 im Master of Education „Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)“ immatrikuliert waren, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 27. November 2006 (Brem.ABl. 2007 S. 594), zuletzt geändert am 14. Februar 2008 (Brem.ABl. S. 189). Studierende, die bis zum 30. September 2011 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch vorher, in die Prüfungsordnung vom 15. Juli 2009. Über die Anerkennung erbrachter Studienleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung tritt die Prüfungsordnung vom 27. November 2006 (Brem.ABl. 2007 S. 594), zuletzt geändert am 14. Februar 2008 (Brem.ABl. S. 189), außer Kraft. Absatz 2 bleibt davon unberührt.
(4) Die Fassung der Prüfungsordnung vom 15. Juli 2009 tritt am 30. September 2015 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2015 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die Fassung der Prüfungsordnung vom 16. Januar 2012. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(5) Der Studiengang ‚Master of Education‘ Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften) wird zum 30. September 2018 geschlossen. Die vorliegende Prüfungsordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen spätestens bis zum 30. September 2018 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Die Anmeldung zur Masterarbeit mit Kolloquium muss bis zum 15. März 2018 erfolgen. Für die Anmeldung der Masterarbeit ist der Nachweis bildungswissen-schaftlicher Anteile im Umfang von mindestens 20 CP erforderlich. Die Frist zur Anmeldung der Masterarbeit ist bindend, auch wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt sind.
(6) Studierende, die ihr Studium endgültig nicht bis zum 30. September 2018 abgeschlossen haben, wechseln auf Antrag in einen anderen Studiengang.
Genehmigt, Bremen, den 15. September 2009 Der Rektor der Universität Bremen
Anlagen
(weggefallen)
Anlage 1
Studienverlaufsplan
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

Für Schwerpunkt I

2. Jahr4. Sem.Masterthesis mit Kolloquium Forschungspraktikum 21 CP/PBP7 Lernen in Arbeitsprozessen des Berufsfeldes 6 CP/P
3. Sem.MT, FT, ET, IT 10 Fachliche und fachdidaktische Vertiefungen 15 CP/PBP 5 Pädagogische Kompetenzen und Professionalität: Analyse und Gestaltung beruflicher Bildungsprozesse 8 CP/P
1. Jahr2. Sem. BP 6 Schulentwicklung und Qualitätssicherung6 CP/P
1. Sem. BP 4 Entwicklung, Lernen, Bildung und Sozialisation in der beruflichen Aus- und Weiterbildung 6 CP/P

Für Schwerpunkt II

2. Jahr4. Sem.Masterthesis mit Kolloquium Forschungspraktikum 21 CP/PBP 7 Lernen in Arbeitsprozessen des Berufsfeldes 6 CP/P
3. Sem. MT, FT, ET, IT 11 Berufsarbeit als Gegenstand der beruflichen Fachrichtung 4 CP/P MT, FT, ET, IT 8 Didaktik der beruflichen Fachrichtung 9 CP/P BP 5 Pädagogische Kompetenzen und Professionalität: Analyse und Gestaltung beruflicher Bildungsprozesse 8 CP/P
1. Jahr2. Sem.BP 6 Schulentwicklung und Qualitätssicherung 6 CP/P
1. Sem.BP 4 Entwicklung, Lernen, Bildung und Sozialisation in der beruflichen Aus- und Weiterbildung 6 CP/P
Anlage 2
Module und Prüfungsanforderungen
Für die Modulprüfungen werden die in den nachfolgenden Tabellen genannten Prüfungsanforderungen und Prüfungsformen festgelegt.

Tabelle A. Prüfungsanforderungen für Berufspädagogik (für beide Schwerpunkte)

Modul P/WPTitelCPMP/TPPrüfungsform gemäß § 3 Abs. 1
BP 4PEntwicklung, Lernen, Bildung und Sozialisation in der beruflichen Aus- und Weiterbildung 6MP1, 2, 4, 5, 6, 11
BP 5 PSchulentwicklung und Qualitätssicherung6MP1, 2, 4, 5, 6
BP 6PPädagogische Kompetenzen und Professionalität: Analyse und Gestaltung beruflicher Bildungsprozesse 8MP1, 4, 5, 11
BP 7PLernen in Arbeitsprozessen des Berufsfeldes6 MP1, 4, 5, 11
Summe der CP26
Erläuterung:
P/WP: Pflicht/Wahlpflicht; MP/TP: Modulprüfung/Teilmodulprüfung

Tabelle B. Masterabschlussmodul (für beide Schwerpunkte)

ModulP/WPTitelCPMP/TPPrüfungsform
PMasterarbeit mit Kolloquium15MPMasterarbeit und Kolloquium
PForschungspraktikum6
Summe der CP21
C. Schwerpunkt I:
(geeignet für Absolventen mit Bachelor-Abschluss für das Lehramt an beruflichen Schulen (Gewerblich-Technische Wissenschaften)

C1: Prüfungsanforderungen für Fach A

Metalltechnik
ModulP/WPTitelCPMP/TPPrüfungsform gemäß § 3 Abs. 1
MT 10PFachliche und fachdidaktische Vertiefungen 15MP2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 11
Summe der CP15
Fahrzeugtechnik
Modul P/WPTitelCPMP/TPPrüfungsform gemäß § 3 Abs. 1
FT 10PFachliche und fachdidaktische Vertiefung 15MP2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 11
Summe der CP15
Elektrotechnik
Modul P/WPTitelCPMP/TPPrüfungsform gemäß § 3 Abs. 1
ET 10PFachliche und fachdidaktische Vertiefungen 15MP2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 11
Summe der CP15
Informationstechnik
Modul P/WPTitelCPMP/TPPrüfungsform gemäß § 3 Abs. 1
IT 10PFachliche und fachdidaktische Vertiefungen 15MP2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 11
Summe der CP15

C2: Prüfungsanforderungen für Fach B

Metalltechnik
Fachwissenschaft
Modul P/WPTitelCPMP/TPPrüfungsform gemäß § 3 Abs. 1
MT 10PFachliche und fachdidaktische Vertiefungen 15MP2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 11
FT 10PFachliche und fachdidaktische Vertiefungen 15MP1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11
Summe der CP30
Fachdidaktik
ModulP/WPTitelCPMP/TPPrüfungsform gemäß § 3 Abs. 1
MT 8aPDidaktik der beruflichen Fachrichtung 9MP2, 5, 6, 7, 8, 9, 11
MT 9 PFachdidaktisches Praktikum6MP1, 10
MT 11PBerufsarbeit als Gegenstand der beruflichen Fachrichtung 4MP2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11
MT 12PBerufswissenschaftliche Methoden im Berufsfeld 9MP2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11
Summe der CP28
Elektrotechnik
Fachwissenschaft
ModulP/WPTitelCPMP/TPPrüfungsform gemäß § 3 Abs. 1
ET 10PFachliche und fachdidaktische Vertiefungen 15MP2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 11
IT 10PFachliche und fachdidaktische Vertiefungen 15MP2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 11
Summe der CP30
Fachdidaktik
ModulP/WPTitelCPMP/TPPrüfungsform gemäß § 3 Abs. 1
ET 8aPDidaktik der beruflichen Fachrichtung 9MP2, 5, 6, 7, 8, 9, 11
ET 9 PFachdidaktisches Praktikum6MP1, 10
ET 11PBerufsarbeit als Gegenstand der beruflichen Fachrichtung 4MP2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11
ET 12PBerufswissenschaftliche Methoden im Berufsfeld 9MP2, 3, 5, 6, 7, 8, 11
Summe der CP28
Sonstiges Studienfach
Ist ein anderes Studienfach Fach B, so gelten die jeweiligen fachspezifischen Anlagen zur Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Education“ für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen vom 11. November 2008 in der jeweils geltenden Fassung.
D: Schwerpunkt II
(geeignet für Absolventinnen/Absolventen eines 1-Fach Bachelorstudiengangs einer einschlägigen ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung oder der Informatik)

D1: Prüfungsanforderungen für Fach A

Metalltechnik
ModulP/WPTitelCPMP/TPPrüfungsform gemäß § 3 Abs. 1
MT 8PDidaktik der beruflichen Fachrichtung 9MP2, 5, 6, 7, 8, 9, 11
MT 11 PBerufsarbeit als Gegenstand der beruflichen Fachrichtung 4MP2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11
Summe der CP13
Fahrzeugtechnik
Modul P/WPTitelCPMP/TPPrüfungsform gemäß § 3 Abs. 1
FT 8PDidaktik der beruflichen Fachrichtung 9MP2, 5, 6, 7, 8, 9, 11
FT 11 PBerufsarbeit als Gegenstand der beruflichen Fachrichtung 4MP2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11
Summe der CP13
Elektrotechnik
Modul P/WPTitelCPMP/TPPrüfungsform gemäß § 3 Abs. 1
ET 8PDidaktik der beruflichen Fachrichtung 9MP2, 5, 6, 7, 8, 9, 11
ET 11 PBerufsarbeit als Gegenstand der beruflichen Fachrichtung 4MP2,3,5,6,7,8,9, 10, 11
Summe der CP13
Informationstechnik
Modul P/WPTitelCPMP/TPPrüfungsform gemäß § 3 Abs. 1
IT 8PDidaktik der beruflichen Fachrichtung 9MP2, 5, 6, 7, 8, 9, 11
IT 11 PBerufsarbeit als Gegenstand der beruflichen Fachrichtung 4MP2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11
Summe der CP13

D2: Prüfungsanforderungen für Fach B

Mathematik, Studienbeginn Wintersemester 2011/12
ModulTitelCPP/WPMP/TP
MGY1-1aLineare Algebra 1 9PMP
MGY1-1bVertiefung zur Linearen Algebra 1 3PMP
MGY1-2Lineare Algebra 2 6PMP
MGY2Geometrie 6PMP
M3Stochastik 9PMP
M4Wahlpflichtmodul (entsprechend der Modulliste in Anlage 2 zur Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fach-Bachelorstudiengang für das Studienfach „Mathematik)¹9WPMP
S2Präsentationstechniken3PMP
D1Grundzüge der Mathematikdidaktik7 PMP
D2Mathematische Lernprozesse analysieren und gestalten 8PMP
Summe, FW 45
Summe, FD15
Summe, ges.60
¹ Mögliche Module für das Wahlpflichtmodul M4: Analysis 3, Analysis 4, Algebra 1, Numerik 1, Funktionalanalysis, Partielle Differentialgleichungen 1, Topologie, Kryptographie und Zahlentheorie, Mathematische Methoden der Bildverarbeitung, Optimierung, Erweiterung des Zahlenbegriffs.Mathematik, Studienbeginn Wintersemester 2012/13
ModulTitelCPP/WPMP/TP
MGY1-1aLineare Algebra 1 9PMP
MGY1-1bVertiefung zur Linearen Algebra 1 3PMP
MGY1-2Lineare Algebra 2 6PMP
MGY2Geometrie 6PMP
M3Stochastik 9PMP
MGY4Wahlpflichtmodul (entsprechend der Modulliste in Anlage 2 zur Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fach-Bachelorstudiengang für das Studienfach „Mathematik)²9WPMP
S2Präsentationstechniken3PMP
D1Grundzüge der Mathematikdidaktik6 PMP
D2Mathematische Lernprozesse analysieren und gestalten 6PMP
D3, Teil 1 oder 2Stofflich orientiertes mathematikdidaktisches Wissen zum Mathematikunterricht in Gymnasien/Gesamtschulen erweitern und vertiefen, Teil 1 oder 2 3PMP
Summe, FW 45
Summe, FD15
Summe, ges.60
² Mögliche Module für das Wahlpflichtmodul MGY4: Analysis 3, Analysis 4, Algebra 1, Numerik 1, Funktionalanalysis, Partielle Differentialgleichungen 1, Topologie, Kryptographie und Zahlentheorie, Mathematische Methoden der Bildverarbeitung, Optimierung, Erweiterung des Zahlenbegriffs.Mathematik, Studienbeginn Wintersemester 2013/14
ModulTitelCPP/WPMP/TP
MGY1-1aLineare Algebra 1 9PMP
MGY1-1bVertiefung zur Linearen Algebra 1 3PMP
MGY1-2Lineare Algebra 2 6PMP
MGY2Geometrie 6PMP
MGY7Stochastik 9PMP
MGY4Wahlpflichtmodul (entsprechend der Modulliste in Anlage 2 zur Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Zwei-Fach-Bachelorstudiengang für das Studienfach „Mathematik)³9WPMP
S2Präsentationstechniken3PMP
D1Grundzüge der Mathematikdidaktik6 PMP
D2Mathematische Lernprozesse analysieren und gestalten 6PMP
D3Stoffdidaktisch denken lernen 3PMP
Summe, FW 45
Summe, FD15
Summe, ges.60 I
³ Mögliche Module für das Wahlpflichtmodul MGY4: Analysis 3, Analysis 4, Algebra 1, Numerik 1, Funktionalanalysis, Partielle Differentialgleichungen 1, Topologie, Kryptographie und Zahlentheorie, Mathematische Methoden der Bildverarbeitung, Optimierung, Erweiterung des Zahlenbegriffs.
Physik
ModulTitelCPPVLP/WPMP/TP
EP 1Experimental-Physik 1 (Mechanik)7PVLP MP
GP 1Grundpraktikum 1 (Mechanik) 3 PMP
EP 2Experimental-Physik 2 (Elektrodynamik & Optik)8PVLPMP
GP 2Grundpraktikum 2 (Elektrodynamik & Optik) 3 PMP
EP 3Experimental-Physik 3 (Atom & Quantenphysik)7PVLPMP
GP 3Grundpraktikum 3 (Atom & Quantenphysik) 3 PMP
EP 4Experimental-Physik 4 (Thermodynamik & Weiche Materie)7PVLPMP
GP 4Grundpraktikum 4 (Thermodynamik)3 PMP
EP 6Experimental-Physik 6 (Kern- & Elementarteilchenphysik) 4PVLPMP
PD1*Physikdidaktik für GTW 1*5 PMP
PD2**Physikdidaktik für GTW 2**10 PMP
Summe, FW45
Summe, FD15
Summe, ges.60
*
1. Sem.: Schülervorstellungen und Lernprozesse; 2. Sem.: Ziele und Konzeptionen von Physikunterricht
**
3. Sem.: Planung und Analyse von Physikunterricht, mit Schulpraktikum; 4. Sem.: Curriculare Konzeptionen für den Physikunterricht oder Medien: Schulorientiertes Experimentieren, Digitale Medien
Chemie
ModulTitelCPP/WPMP/TP
AICAllgemeine Chemie9PMP
AC-KAnorganische Chemie Komplementär 12PMP
OC1-KOrganische Chemie 1 Komplementär 6PMP
OCP-KOrganische Chemie Praktikum Komplementär 6PMP
PC1Physikalische Chemie 1 6PMP
PC2Physikalische Chemie 2 6PMP
FD1Fachdidaktik 1 6PMP
FD2Fachdidaktik 2 6PMP
FD3*Lernfelddidaktik*3PMP
Summe, FW45
Summe, FD15
Summe, ges. 60
*
in der Verantwortung des GTW-Studiengangs
Deutsch
ModulTitelCPP/WPMP/TP/KP
A1 Grundlagen Literaturwissenschaft I6 (3+3)P TP
A2Grundlagen Literaturwissenschaft II 9PKP
A3Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie 6PKP
B1Grundlagen Sprachwissenschaft 6 (3+3)PTP
B2Grammatische Theorie und Analyse 6PMP
B3Sprache in Denken und Handeln 6PKP
Wahlpflichtmodul*6WPKP
FD1Fachdidaktische Basiskompetenzen Deutsch (Sekundarstufen)9 (3+3+3)PTP
FD2Praxisorientierte Elemente Deutsch 3PKP
LFDLernfelddidaktik**3PMP
Summe, FW45
Summe, FD15
Summe, ges.60
*
Wahlpflichtmodul im Umfang von 6 CP aus folgendem Angebot:
-
Wintersemester: A11 (6 CP /KP), A12 (6 CP /KP), B12 (6 CP /KP), D2 (6 CP /KP)
-
Sommersemester: A13 (6 CP /KP), B11 (6 CP /KP), D1 (6 CP /KP), A4k (6 CP /KP)
-
Winter- und Sommersemester: A14 (6 CP /KP), C (6 CP /KP)
**
in der Verantwortung des GTW-Studiengangs. Auf Antrag kann alternativ ein Fachdidaktik-Angebot aus dem M.Ed. gewählt werden.
Englisch
ModulTitelCPP/WPMP/TP/KP
ABasismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft 6 (3+3)PTP
BBasismodul Englische Sprachwissenschaft 6 (3+3)PTP
CBasismodul Kultur- und Sprachgeschichte der englischsprachigen Welt 6 (3+3)PTP
SP-1Basismodul Englische Sprachpraxis 9PMP
D1Aufbaumodul6P MP
a) Literatur + Sprachwissenschaft oder b) Literatur + Kulturgeschichte oder c) Sprachwissenschaft + Kulturgeschichte Grammatische Theorie und Analyse
D2 Aufbaumodul6PMP
a) Kulturgeschichte oder b) Sprachwissenschaft oder c) Literatur
SP-2Aufbaumodul Englische Sprachpraxis 6PMP
FD1Basismodul Fachdidaktik6PKP
FD2Aufbaumodul Fachdidaktik6PKP
Wahlpflichtmodul* 3WPMP
Summe, FW45
Summe, FD15
Summe, ges.60
*
Wahlpflichtmodul im Umfang von 3 CP aus folgendem Angebot:
-
M.Ed.-Veranstaltungspool „Handlungskompetenzen“ oder
-
M.Ed.-Veranstaltungspool „Bewertungs- und Reflexionskompetenzen“
Politik
ModulTitelCPP/WPMP/TP/KP
Pol-M1ASozialwissenschaftliches Grundstudium 9 (3+6)PTP
Pol-M2Politische Theorie und Philosophie 9 (3+6)PTP
Pol-M3Internationale Beziehungen und Außenpolitik 9 (3+6)PTP
Pol-M4Europäische Integration 6PMP
Pol-M5Politikfeldanalyse 6PMP
Pol-M8Einführung in das politikwissenschaftliche Arbeiten 6PMP
Pol-FD1Grundlagen der Politikdidaktik 6PMP
Pol-FD2Politisches Lernen in Theorie und Praxis 6PMP
FD3*Lernfelddidaktik*3PMP
Summe, FW45
Summe, FD15
Summe, ges. 60
*
in der Verantwortung des GTW-Studiengangs
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