Umgang mit unzulässigen Abfallablagerungen in der Stadtgemeinde Bremen
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Umgang mit unzulässigen Abfallablagerungen in der Stadtgemeinde Bremen

Umgang mit unzulässigen Abfallablagerungen in der Stadtgemeinde Bremen

Umgang mit unzulässigen Abfallablagerungen in der Stadtgemeinde Bremen

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Verwaltungsvorschrift des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 18. Juni 2010

1.

Veranlassung

1
In der Stadtgemeinde Bremen kommt es immer wieder zu illegalen Ablagerungen von Abfällen im öffentlichen Raum, wie zum Beispiel auf der Straße, dem Straßenbegleitgrün, öffentlichen Grünanlagen, öffentlich zugänglichen städtischen Grundstücken und Entwässerungsgräben.
2
Für die Reinigung dieser Flächen sind in der Stadt verschiedene Stellen und Institutionen verantwortlich.
3
Damit verbunden ist auch eine unterschiedliche Kostenträgerschaft.
4
Diese Situation führt im Vollzug von Reinigungspflichten immer wieder zu Zuordnungsproblemen und verursacht vielfach Verzögerungen bei der Beseitigung der Missstände.
5
Es ist daher notwendig, bei den unterschiedlichen Beteiligten ein gemeinsames Verständnis vom Umgang mit illegalen Abfallablagerungen zu erzielen.
6
Hierzu dient diese Dienstanweisung.

2.

Definitionen

2.1

Illegale Abfallablagerung

Unter illegalen Ablagerungen wird in Anlehnung an § 16 (2) des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (BremAGKrW-/AbfG)
2
folgendes verstanden:
Abfälle, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile in unzulässiger Weise abgelagert sind und wegen ihrer Art und Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.
Ist deren Verursacher nicht bekannt, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger [Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa (SUBVE)] zur Verwertung und Beseitigung der Abfälle verpflichtet. Die Reinigungsverpflichtungen nach dem Bremischen Landesstraßengesetz bleiben dabei unberührt.
„Verwertung und Beseitigung“ umfasst auch das Einsammeln der Abfälle.

2.2.

Öffentliche Fläche

Der Begriff „öffentliche Fläche“ des

§ 16 BremAGKrW-/AbfG

ist in Analogie des Begriffs „öffentliche Fläche“ des § 15 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
3
zu verstehen, so dass damit ausschließlich solche Flächen gemeint sind, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
1
Liegt eine straßenrechtliche Widmung vor, fallen illegale Ablagerungen in die Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
2
Hierzu zählen alle Teile der Straße (inklusive Entwässerungsgräben), Wege, Plätze.
3
Dies gilt auch für Verkehrswege in Grünflächen, wenn diese ausnahmsweise als solche straßenrechtlich gewidmet sind.

2.3

Außerhalb im Zusammenhang bebauter Flächen

1
Gemäß Begründung des § 16 BremAGKrw-/AbfG setzt die Entsorgungspflicht eines Grundstücksbesitzers ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft voraus.
2
Dies ist z.B. bei landwirtschaftlichen Flächen oder Naturschutzgebieten nicht der Fall.
3
Der Ablagerungsort muss allerdings eine räumliche Nähe zur Verkehrsinfrastruktur aufweisen.
4
Das heißt, es muss ein kausaler Zusammenhang der Ablagerungen zu Verkehrsflächen vorliegen, damit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) zur Beseitigung verpflichtet ist.

2.4

Art und Menge

2.4.1

Definition der Menge einer Ablagerung

1
Bei einer Abfallmenge, die die Menge eines Sackes in der Größe von ca. 100 l überschreitet, handelt es sich um eine illegale Ablagerung.
2
Kleinere Mengen sind im Rahmen der Straßenreinigung zu entsorgen, das heißt, dass die Menge eines handelsüblichen Sackes immer im Rahmen der Straßenreinigung zu entsorgen ist.
3
Auch ein fehlgeleiteter Gelber Sack ist danach über die Straßenreinigung einzusammeln, sofern nicht der Systembetreiber (gemäß Verpackungsverordnung) bzw. dessen Beauftragter hierfür herangezogen werden kann.

2.4.2

Art des Abfalls einer Ablagerung

Umweltgefährdende Abfälle, wie z.B. Kühlgeräte, Ölkanister zählen unabhängig von der Menge als Ablagerung.
Den Menschen gefährdende Abfälle, die z.B. Unfälle oder Verletzungen verursachen können, zählen unabhängig von der Menge als Ablagerung, soweit sie nicht im Rahmen der Straßenreinigungspflicht nach Landesstraßengesetz oder der Verkehrssicherungspflicht zu beseitigen sind.
Ungefährliche Abfälle stellen erst ab einer Größenordnung von mehr als einem Müllsack von ca. 100 l eine Ablagerung dar.

2.5

Wohl der Allgemeinheit

Das Wohl der Allgemeinheit wird durch gefährdenden Abfall, insbesondere gefährliche, also besonders überwachungsbedürftige Abfälle beeinträchtigt, da die Abfälle zu Beeinträchtigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens führen oder Menschen und Tiere gefährden können.
Daneben zählt auch die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der gebauten Stadt (Stadtbild in Analogie zum Landschaftsbild außerhalb geschlossener Ortschaften) zu einer Beeinträchtigung des Allgemeinwohls.

3.

Zuordnung von Zuständigkeiten

Für öffentliche Flächen im oben definierten Sinne sind grundsätzlich die Kommunen zuständig.
Bei sonstigen öffentlich zugänglichen Flächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, gilt Folgendes: Für die Beseitigung der Ablagerungen sind diejenigen zuständig, die auch für die Reinigung dieser Flächen zuständig sind.
Für die Beseitigung von Verunreinigungen, die nicht illegale Ablagerungen in dem definierten Sinne sind, sind die zur Reinigung nach dem Landesstraßengesetz Verpflichteten zuständig.
Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten ergibt sich aus den folgenden Tabellen:
Verantwortlichkeiten auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen:
FlächeVerantwortlich4
Bundesautobahnen inklusive ParkplätzeAutobahnmeisterei5
BundesstraßenIn der Erhaltungslast des Bundes, für Bremen wahrgenommen durch das Amt für Straßen und Verkehr (ASV)
Dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze nach StraßenrechtSUBVE/örE – Abschnitt 232
Straßenbahnflächen, soweit sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und durch andere Verkehrsteilnehmer genutzt werden könnenSUBVE/örE – Abschnitt 232
Hafengebiet, soweit es sich um dem öffentlichen Verkehr gewidmete Flächen handeltSUBVE/örE – Abschnitt 232
Verantwortlichkeiten auf öffentlich zugänglichen Flächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind:
FlächeVerantwortlich
Gleisanlagen / Bahn-Flächen, insb. auch BöschungenDeutsche Bahn bzw. andere private Bahnbetreiber wie z.B. die Farge-Vegesacker Eisenbahn
Öffentliche GrünflächenSUBVE – Referat 30
Straßenbahnflächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind6Bremer Straßenbahn AG (BSAG)
KleingärtenLandeskleingartenverband (hat Unterpachtverträge zu Vereinen)
Ausnahmen:
a) straßenrechtlich gewidmete Verkehrsflächen (ggf. auch Parkplätze an den Kleingartenanlagen)bei Ausnahme a) SUBVE/örE – Abschnitt 232
b) Rahmengrünflächebei Ausnahme b) SUBVE – Referat 30
Städtische FriedhöfeUmweltbetrieb Bremen
Gewerbliche ErschließungsflächenWirtschaftsförderung Bremen GmbH (WFB)
Sonstige ErschließungsflächenSUBVE – Referat 1–2 oder Immobilien Bremen AöR
Flächen in der ÜberseestadtSenator für Wirtschaft und Häfen – Überseestadt GmbH
Ausnahme: straßenrechtlich gewidmete VerkehrsflächenBei Ausnahme: SUBVE/örE – Abschnitt 232
HafengebietSenator für Wirtschaft und Häfen – bremenports
Bei Ausnahme: SUBVE/örE – Abschnitt 232
Ausnahme: straßenrechtlich gewidmete Verkehrsflächen
BadeseenBereich Grünanlage: SUBVE Referat 30;
Bereiche Baden, Liegen, Umkleiden, Infrastruktur (inklusive Parken): Senator für Inneres und Sport – Sportamt
Spielplätze/SpielflächenAmt für Soziale Dienste
SchulenSenator für Bildung und Wissenschaft
Hochschulen inklusive selbst bewirtschafteter ParkplätzeDie jeweiligen Körperschaften
Ausnahme: straßenrechtlich gewidmete Verkehrsflächen, z.B. ParkbuchtenBei Ausnahme: SUBVE/örE – Abschnitt 232
WeserWasser- und Schifffahrtsamt
Natur- und Landschaftsschutzgebiete / landwirtschaftliche FlächenSUBVE/örE – Abschnitt 232
Ausnahme: räumliche Nähe zur Infrastruktur liegt nicht vor.Bei Ausnahme: Einzelfallprüfung
RegenrückhaltebeckenDeichverbände
DeichflächenDeichverband im Zuge der Unterhaltung gem. § 99 Bremisches Wassergesetz.
Ausnahme: räumliche Nähe zur Infrastruktur liegt vorBei Ausnahme: SUBVE/örE – Abschnitt 232
GräbenDeichverbände
Ausnahmen:
a) Graben wird im Flächennutzungsplan als Straßenteil ausgewiesenbei Ausnahme a) ASV
b) Bahnseitengräbenbei Ausnahme b) Deutsche Bahn

4.

Verfahren

Beschwerden über illegale Ablagerungen, die in der Leitstelle Saubere Stadt eingehen, werden anhand der genannten Kriterien geprüft und entweder an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (SUBVE) weitergeleitet oder, sofern der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht zuständig ist, an den Reinigungsverpflichteten (insb. Straßenreinigung, Systembetreiber nach § 6 (3) Verpackungsverordnung, Umweltbetrieb Bremen oder Anlieger) weitergegeben.

5.

Inkrafttreten

Die Änderung der bestehenden Dienstanweisung 426 tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist befristet bis zum 01. 09. 2015.
Fußnoten
1)
Die Anweisung tritt am 31. 8. 2015 außer Kraft, vgl. Abschnitt 5.
2)

[Amtl. Anm.:]

Bremisches Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125)
3)

[Amtl. Anm.:]

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist
4)

[Amtl. Anm.:]

Die Verantwortlichkeit bezieht sich auch auf Flächen, die nicht nach Landesstraßenrecht als Verkehrsflächen gewidmet sind.
5)

[Amtl. Anm.:]

Diese ist hier zuständig, da die BAB nach Bundesstraßenrecht gewidmet sind.
6)

[Amtl. Anm.:]

in Analogie zur Reinigungsvereinbarung BSAG – Stadt Bremen
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